Sicherheitsleistung nach § 303 AktG analog für Architektenhonorar nach Aufhebung Beherrschungsvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte von der ehemaligen herrschenden Gesellschaft nach Aufhebung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Sicherheit für streitige Architektenhonorarforderungen gegen die abhängige GmbH. Das LG Aachen gab der Klage statt und verurteilte zur Sicherheitsleistung in Höhe der geltend gemachten Forderungen. Für die Bemessung der Sicherheit komme es auf die vom Gläubiger behauptete Forderung an, nicht auf deren tatsächlichen Bestand oder die Fälligkeit. Ein Ausschluss nach § 303 Abs. 2 AktG analog scheide aus, solange keine anderweitige, ausreichende Sicherheit bereits besteht.
Ausgang: Klage auf Sicherheitsleistung nach § 303 AktG analog in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 303 Abs. 1 AktG ist bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen konzernverbundenen GmbHs grundsätzlich analog anwendbar, um Gläubiger der abhängigen Gesellschaft nach Vertragsaufhebung durch Sicherheitsleistung zu schützen.
Die Höhe der nach § 303 Abs. 1 AktG (analog) zu leistenden Sicherheit bestimmt sich nach der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung und nicht nach dem später ggf. festgestellten tatsächlichen Anspruch.
Für den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 303 Abs. 1 AktG (analog) ist die Fälligkeit der zu sichernden Forderung grundsätzlich ohne Bedeutung.
Der Ausschluss der Sicherheitsleistung nach § 303 Abs. 2 AktG (analog) setzt voraus, dass eine anderweitige ausreichende Sicherheit bereits besteht; eine nur mögliche, erst zu erlangende Sicherung genügt nicht.
Das Gericht der Sicherheitsklage hat streitige und komplexe Vorfragen zum Bestand der Hauptforderung regelmäßig nicht vorab abschließend zu klären; Ausnahmen kommen nur bei offensichtlich haltlosem oder rechtsmissbräuchlichem Sicherungsverlangen in Betracht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Sicherheit für deren Forderungen gegenüber der B GmbH, N-Straße, E (Streithelferin) in Höhe von 562.215,66 € zu leisten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte war Mehrheitsgesellschafterin und ist derzeit Minderheitsgesellschafterin der Streithelferin der Beklagten. Die Beklagten und ihrer Streithelferin waren auch durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19.11.2002 miteinander verbunden. Der genannte Vertrag wurde zum 30.06.2006 aufgehoben. Dieser Vorgang ist Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits.
Die Klägerin ist eine aus den im Rubrum genannten Architekten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie schloss im Sommer des Jahres 2003 mit der Streithelferin einen Architektenvertrag über die Erbringung von Architektenleistungen bei dem Bauvorhaben B2 in Aachen. Dabei handelt es sich um ein großflächiges Einkaufszentrum mit Parkhaus. Gegenstand des Architektenvertrages ist zum einen die Erbringungen der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 HOAI durch die Klägerin für ein pauschales Grundhonorar in Höhe von 1.920.000,- € (Ziffer 17.1 b) des Vertrages). Desweiteren sollte die Klägerin nach Ziffer 1.1 des Architektenvertrages auch Umplanungsleistungen nach Maßgabe einer dem Vertrag beigefügten Anlage 1 erbringen. Für diese Umplanungsleistungen hat die Klägerin nach Maßgabe von Ziffern 3.3 und 5 Abs. 2 des Architektenvertrages ein Pauschalhonorar in Höhe von 43.000 € (netto) zu beanspruchen. Ziffer 3.3 und Ziffer 5 des Vertrages lauten:
„...
3.3 Der Architekt erhält für die Umplanungen nach Anlage 1 ein Pauschalhonorar in Höhe von EURO 43.000,-- netto.
...
5 Planungsänderung
Soll die Planung auf Veranlassung des Bauherrn nicht unwesentlich geändert werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 20 HOAI erfüllt sind, so treffen die Parteien zuvor eine schriftliche Vereinbarung …
Für Änderungen gemäß Anlage 1 wird das unter Ziff. 3.3 aufgeführte Honorar vereinbart.“
Wegen des weiteren Inhalts des Architektenvertrages wird auf die in den Anlagen zur Klageschrift enthaltene Ablichtung dieses Vertrages Bezug genommen.
Die Klägerin erbrachte zunächst Leistungen gemäß den Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 HOAI, die von der Streithelferin auch zu 60% bezahlt wurden. Die Klägerin macht geltend, anlässlich einer Planungsbesprechung vom 31.08.2005 nach Maßgabe von Ziffer 17.1 a) des Architektenvertrages den weiteren Auftrag zur Ausführung der Leistungsphasen 3 und 4 sowie zur Überarbeitung der bereits abgeschlossenen Vorentwurfsplanung (Leistungsphase 2) erhalten zu haben. Die Klägerin nahm entsprechende Umplanungen vor und berechnete hierfür zunächst ein Zeitaufwandshonorar in Höhe von 56.097,60 €, dessen Bezahlung die Streithelferin jedoch verweigerte. Die Klägerin rechnete nunmehr ihre Leistungen erneut ab und verlangte (letztlich) 516.218,42 €. Sie macht geltend, die entsprechende Rechnung sei vom Projektsteuerer der Streithelferin auf 204.161,86 € gekürzt und sodann beglichen worden. Die Klägerin nimmt die Streithelferin vor dem Landgericht Düsseldorf derzeit - gestützt auf Ziffer 5 des Architektenvertrages und § 20 HOAI - auf Zahlung des ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Restbetrages in Höhe von 312.056,56 € in Anspruch.
Die Klägerin verlangt von der Streithelferin desweiteren den Rest des Honorars für die Leistungsphasen 1 und 2 in Höhe von 250.159,10 €. Auch dieser Betrag ist Gegenstand des Prozesses vor dem Landgericht Düsseldorf.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten mit Rücksicht auf die Aufhebung des zwischen der Beklagten und der Streithelferin vormals bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in entsprechender Anwendung von § 303 AktG eine Sicherheitsleistung in Höhe der ihrer Ansicht nach noch offenen Resthonorarforderungen in Höhe von insgesamt 562.215,66 €.
Sie rechtfertigt ihr Verlangen nach Gestellung von Sicherheit insbesondere für die Honorierung der Umplanung mit Art und Umfang der Umplanungsleistungen. Die Klägerin ist der Ansicht, diese Umplanungsleistungen gehörten nicht zu den pauschal zu honorierenden Grundleistungen nach § 15 HOAI, sondern verdienten eine eigenständige Vergütung. Diese müsse ausgehend von der so zu verstehenden Ziffer 5 des Architektenvertrages im Interesse der Streithelferin als Bauherrin nach Maßgabe von § 20 HOAI berechnet werden, um nicht den Honoraranspruch für die Umplanungsleistungen – wie die Honorierung der Grundleistungen – auf der Grundlage der voll anrechenbaren Kosten zu errechnen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, ihr Sicherheit für ihre Forderungen gegenüber der B GmbH, N-Straße, E in Höhe von 562.215,66 € zu leisten.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Gegenüber dem Verlangen nach Bestellung von Sicherheit für das Resthonorar über 250.158,10 € wendet die Beklagte ein, der entsprechende Anspruch sei noch nicht fällig. Desweiteren habe eine Sicherheitsleistung entsprechend § 303 Abs. 1 AktG in ebenfalls entsprechender Anwendung von Abs. 2 dieser Vorschrift zurückzutreten, weil die Klägerin von der Streithelferin Sicherheit nach Maßgabe von § 648 a BGB verlangen könne.
Das Sicherheitsverlangen wegen des geltend gemachten Resthonorars für die Umplanungsarbeiten in Höhe von 312.056,56 € weist die Beklagte nachdrücklich mit der Begründung zurück, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. Aus Ziffer 5 des Architektenvertrages ergebe sich ein Vergütungsanspruch schon deshalb nicht, weil keine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei. § 20 HOAI sei nicht anwendbar, da von den Parteien des Architektenvertrages ein Pauschalhonorar vereinbart worden sei. § 20 HOAI sei nur anwendbar, wenn das Pauschalhonorar gegen das Mindestsatzgebot verstoße. Ein Mindestsatzgebot bestehe im vorliegenden Fall aber nicht, da die Baukosten mit mehr als 40 Millionen € über dem Maximalwert der Honorartafel der HOAI (25.264.594 €) lägen und daher gemäß § 16 (3) HOAI die Honorarregelungen der HOAI unanwendbar seien. Ziffer 5 des Vertrages solle nur klarstellen, dass die Klägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anpassung des Pauschalhonorars nicht nur dann einen Honoraranspruch besitze, wenn eine weitere Vorentwurfsplanung „nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen“ erfolge, sondern auch, wenn es sich um eine Planung nach gleichen Anforderungen, aber mit wesentlichem Änderungsaufwand handele. Ziffer 5 des Architektenvertrages gründe nicht auf dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien, § 16 (3) HOAI abzubedingen und § 20 HOAI trotz Fehlens eines HOAI-Honoraransatzes in Form anrechenbarer Kosten als Honorarbemessungsgrundlage und entgegen der getroffenen Pauschalhonorarvereinbarung doch wieder zur Geltung zur bringen. Im übrigen erbet die Beklagte Einwendungen zur Höhe der Honorarforderung.
Die Streithelferin wendet gegenüber den Umplanungskosten und der hierfür verlangten Sicherheitsleistung ein, die Klägerin müsse sich an die von ihr ursprünglich verlangte Vergütung nach Zeitaufwand halten. Auch bilde Ziffer 5 des Architektenvertrages keine Anspruchsgrundlage. Der Verweis auf § 20 HOAI beruhe auf der Verwendung von Textbausteinen durch die Klägerin. Er führe im vorliegenden Fall ins Leere, weil die HOAI insgesamt und damit § 20 HOAI im speziellen wegen der Überschreitung der Tafelwerte nicht anwendbar seien. Schließlich erhebt die Streithelferin mannigfache Einwendungen gegen seitens der Klägerin bislang erbrachten Leistungen als solche.
Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin die dazu gehörenden Anlagen verwiesen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Gestellung von Sicherheiten für die beiden Honorarforderungen über 250.159,10 € und über 312.056.50 € ergibt sich aus § 303 Abs. 1 AktG. Dabei kann diese Bestimmung mit Rücksicht auf die Beteiligung konzernverbundener GmbHs an dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nur analoge Anwendung finden.
1. Sicherheit für die Forderung in Höhe von 250.159,10 €
Die grundsätzliche Möglichkeit, die Regeln über die Gestellung von Sicherheiten nach Maßgabe von § 303 Abs. 1 AktG auf Honorarforderungen von Architekten und konzernverbundene GmbHs anzuwenden, steht zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht in Streit. Die seitens der Beklagten und ihrer Streithelferin aus den Besonderheiten des Falles abgeleiteten Einwendungen gegen das Sicherheitsverlangen der Klägerin greifen aus Sicht des hier zur Entscheidung berufenen Gerichts nicht durch.
a) Nicht zu berücksichtigen sind hier die Einwände der Beklagten und der Streithelferin gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung, denn die Bemessung der Höhe der zu bestellenden Sicherheit darf sich nicht an der Höhe des tatsächlich bestehenden Anspruch orientieren. Ausgehend vom Zweck einer Sicherheit ist maßgeblich vielmehr die Höhe der vom Anspruchsteller geltend gemachte Forderung unabhängig davon, ob und inwieweit sich das Forderungsbegehren des Gläubigers am Ende eines Streits um Grund und/oder Höhe des Anspruchs als gerechtfertigt erweist. Die Gestellung einer Sicherheit dient der Absicherung des Anspruchstellers gegenüber dem Bonitätsrisiko des Schuldners, d.h. gegenüber der Gefahr, während der Auseinandersetzung um den geltend gemachten Anspruch eben dieses Anspruchs durch zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wirtschaftlich verlustig zu gehen. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn das Maß für die Höhe der Sicherheit nicht die - unter Umständen erst nach langer Auseinandersetzung und Beweisaufnahme ermittelte - Höhe des tatsächlich bestehenden Anspruch ist, sondern die vom Anspruchsteller am Anfang der Auseinandersetzung für möglich gehaltenen Höhe. Stellt sich am Ende der Auseinandersetzung eine „Übersicherung“ des Anspruchstellers heraus, weil der geltend gemachte Anspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, mag der Sicherungsgeber den Sicherungsnehmer wegen der Kosten der ungerechtfertigt verlangten Sicherheit auf der Grundlage des Leistungsstörungsrechts oder des Bereicherungsrechts in Anspruch nehmen.
b) Aus dem gleichen Grund, nämlich der Absicherung des Gläubigers noch vor Erlangung von Sicherheit über den Bestand der geltend gemachten Forderung, kann es auf die – oft aus tatsächlichen Gründen - umstrittene Fälligkeit des zu sichernden Anspruchs nicht ankommen.
c) Der Anspruch der Klägerin auf Bestellung einer Sicherheit gemäß § 303 Abs. 1 AktG ist auch nicht analog § 303 Abs. 2 AktG ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass die von der Beklagten angeführte Möglichkeit der Erlangung einer Sicherheit nach § 648 a BGB von der Streithelferin keine insolvenzsichere Sicherheit im Sinne von § 303 Abs. 2 AktG ist, verlangt der Ausschlusstatbestand, dass die anderweitige Sicherheit bereits besteht. Gerade das ist hier nicht der Fall. Dass die Streithelferin selbst Sicherheiten bestellt hat, machen weder die Streithelferin noch die Beklagte geltend. Aber nur wer schon ausreichend gesichert ist, muss sich den letztlich auf dem Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung beruhenden Einwand der Übersicherung vorhalten lassen (Koppensteiner in Kölner Kommentar zum Akteingesetz, 3. Auflage <2004>, § 303 AktG Rz. 20; Altmeppen in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage <2000>, § 303 AktG Rz. 56, 57).
2. Sicherheit für die Forderung in Höhe von 312.056,50 €
Insofern geltend die oben zu 1 a) und b) dargelegten Grundsätze gleichermaßen für die von den Verfahrensbeteiligten hier in erster Linie erörterten Rechts- und Auslegungsfragen. Für das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenüber eventuellen Bonitätsrisiken seines Schuldners ist es ohne Bedeutung, ob sich die Beteiligten um Tatsachen- oder um Rechtsfragen streiten. Grundsätzlich ist dem Sicherungsinteresse des Gläubiger Vorrang vor dem Interesse des in Anspruch genommenen Sicherungsgebers an abschließender Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu geben. Etwas anderes mag gelten, wenn die vom Gläubiger zur Begründung seines Anspruchs auf Sicherheit vorgetragenen Argumente vollkommen haltlos sind oder das Sicherungsverlangen ersichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt wird. Von einer solchen Ausnahmesituation kann hier angesichts der allseitig außerordentlich substanzhaltigen Darlegungen keine Rede sein. Ausgehend davon ist es nicht Sache des hier zur Entscheidung berufenen Gerichts, im Schatten des beim Landgericht Düsseldorf geführten Honorarprozesses die von den Parteien aufgeworfenen, hochkomplexen Fragen gewissermaßen auf einem Nebenplatz „vorab“ zu klären.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO.
III.
Streitwert: 562.215,66 €
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