Krankentagegeldversicherung: Anspruch nach Karenzzeit, Ende bei stufenweiser Wiedereingliederung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Krankentagegeld aus einer seit 2008 bestehenden Versicherung; die Beklagte zahlte nur teilweise. Streitpunkt waren Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und ein mögliches Ende des Vertrags wegen Berufsunfähigkeit. Das Gericht folgte dem anerkannten Gutachten und sprach Zahlung für den Zeitraum nach der 42-tägigen Karenzzeit zu; ab dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung endete der Anspruch.
Ausgang: Dem Kläger wurde Zahlung von 18.600 € Krankentagegeld zugesprochen; die Klage im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beendigung eines Versicherungsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit nach den MB/KT setzt den Nachweis voraus, dass die versicherte Person nach medizinischem Befund dauerhaft zu mehr als 50 % erwerbsunfähig ist; Zahlungen eines anderen Versicherers begründen dies nicht, wenn dort keine Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt ist.
Arbeitsunfähigkeit im Sinn der MB/KT liegt vor, wenn die versicherte Person ihre bisherige berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Der Anspruch auf Krankentagegeld entsteht erst nach Ablauf der vertraglichen Karenzzeit und bemisst sich an der tatsächlichen, medizinisch nachgewiesenen Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
Beginnt eine stufenweise Wiedereingliederung (z. B. Hamburger Modell) mit wiederhergestellter teilweiser Leistungsfähigkeit, so endet der Anspruch auf Krankentagegeld, weil die Voraussetzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegt; vom Gericht anerkannte Sachverständigengutachten sind hierfür entscheidungserheblich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2010 (Rechtshängigkeit) zu zahlen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.09.2008 unter der Versicherungsscheinnummer XXXXXXXX eine Krankentagegeldversicherung, der als Klauselwerk die von der Beklagten verwendeten MB/KT 2008 nebst Tarifbedingungen zugrundelegen. In den Versicherungsbedingungen heißt es unter anderem:
"…
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Teil I
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.
…
(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
…
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
Teil I
Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Person
...
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist....
…"
Im Falle bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit hatte die Beklagte ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld in Höhe von 120,00 € zu zahlen.
Der Kläger war in der Zeit vom 16.09.2009 bis zum 30.04.2010 krankgeschrieben. Bis zum 31.03.2010 arbeitete er krankheitsbedingt in keiner Weise. Ab dem 01.04.2010 wurde er nach dem so genannten „Hamburger Modell“ stufenweise in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert. Dabei arbeitete er zwei Wochen lang für je 3 Stunden täglich; in der dritten und vierten Woche für 6 Stunden täglich. Eine Vergütung seines Arbeitgebers erhielt er hierfür nicht, da im Rahmen des „Hamburger Modells“ die Krankenversicherung die Kosten übernimmt.
Von der M1 erhielt der Kläger aus einer dort bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung für die Zeit von Oktober 2009 bis April 2010 Leistungen in Höhe von insgesamt 5.671,89 €. In dem vom Kläger angenommenen Angebot der M1 vom 03.08.2010 heißt es unter anderem:
„...
Ab dem 16.09.2009 waren Sie arbeitsunfähig erkrankt. Die sofort eingeleitete Therapie bei Herrn Dr. med. S zeigte sich im Verlauf sehr erfolgreich, so dass, wie Sie mit uns mitteilten, Anfang April diesen Jahres die berufliche Wiedereingliederung beginnen und bereits am 30.04.2010 abgeschlossen werden konnte. Seit dem 03.05.2010 sind Sie erfreulicherweise wieder vollschichtig in ihrem alten Beruf als Werksleiter bei der I tätig.
...
Ob bzw. für welchen Zeitraum während dieser Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls tatsächlich 50-%ige bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit erreicht war, ist letztlich nicht nachgewiesen. Hierzu wäre noch weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung nötig, wenn die Einschätzung rückschauend betrachtet überhaupt möglich ist.
Wir … schlagen vor, unsere bedingungsgemäße Leistungsprüfung an dieser Stelle abzubrechen. Stattdessen bieten wir Ihnen – außerhalb der Bedingungen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – an, für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.04.2010 die vollen versicherten Leistungen zu erbringen.…
Bei Annahme unseres Angebotes ergibt sich folgende Abrechnung:
…
Auszahlungsbetrag: 5.671,89 €.
Sofern Sie einverstanden sind schicken Sie uns bitte die beiliegende Vereinbarung unterschrieben zurück.
…“
Der Kläger war in gesunden Tagen als Werksleiter und Produktionsleiter der Firma I in E tätig. Er behauptet hierzu, in dieser Position regelmäßig mindestens von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Betrieb gewesen zu sein. Sein Tagesablauf habe kaufmännische, leitende und aufsichtsführende Aufgaben in unterschiedlicher Reihenfolge und Ausdehnung umfasst. Wegen weiterer Einzelheiten der in gesunden Tagen zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit wird auf Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 09.05.2011 Bezug genommen.
Der Kläger behauptet infolge eines „burn-out“ außer Stande gewesen zu sein, seine berufliche Tätigkeit in irgendeiner Weise auszuüben. Seine Beschwerden seien im Wesentlichen gekennzeichnet durch Schlafstörungen, fehlendes Interesse an sozialen Kontakten und Urlaub, Leistungsabfall in der beruflichen Tätigkeit, „Vergessen“ der Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitszeit.
Nachdem der Kläger ursprünglich Krankentagegeld für die Zeit vom 16.09.2009 bis zum 31.03.2010 gefordert hat, hat er sodann geltend gemacht, dass die Krankschreibung bis zum 30.04.2010 gedauert habe und auch die Zeit der Wiedereingliederung umfasst habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an ihn 24.840,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2010 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.03.2013 das Ergebnis des im Zuge der Beweisaufnahme erstellten Gutachtens anerkannt. Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe für die Zeit vom 16.09.2009 bis zum eine 30.03.2010 unter Berücksichtigung der bedingungsgemäßen Karenzzeit von 42 Tagen Krankentagegeld im Umfang von 112 × 120 €, d.h. in Höhe von insgesamt 13.440,00 € zu.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze und die dazugehörenden Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und F sowie nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 18.05.2012 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. M2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2012 sowie auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. M2 vom 15.02.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage teilweise begründet.
1. Der Kläger hat aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Krankentagegeldversicherung Anspruch auf Krankentagegeld in Höhe von 18.600,00 €.
a) Das Versicherungsverhältnis ist nicht nach Maßgabe von § 15 b MB/KT vorzeitig beendet worden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger berufsunfähig erkrankt ist im Sinne dieser Bestimmung. Daran ändert nichts, dass die M1 dem Kläger Leistungen aus der bei ihr bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt hat. Wie sich aus dem Angebot vom 03.08.2010 ergibt, ist die Frage der Berufsunfähigkeit zwischen den dortigen Parteien gerade offen gelassen worden.
b) Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger ab dem 16.09.2009 bis zum 31.03.2010, d.h. für 197 Tage, vollständig außer Stande war, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Beklagte hat das Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. M2 akzeptiert. Weitere Ausführungen zu dieser Frage sind deshalb entbehrlich.
aa) Danach hat der Kläger für die Zeit vom 28.10.2009 bis zum 31.03.2010, d.h. für 155 Tage Anspruch auf tägliches Krankengeld in Höhe von 120,00 € (18.600,00 €). Für die Zeit vom 16.09.2009 bis zum 27.10.2009 hat der Kläger keinen Anspruch auf Krankentagegeld. Dieser Zeitraum umfasst die tarifgemäße Karenzzeit von 42 Tagen zu Beginn der Krankheitsphase. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 14.03.2013 vorgenommene Berechnung auf der Grundlage einer Leistungsphase von nur 112 Tagen beruht offenkundig auf einem Irrtum.
bb) Nach dem 31.03.2010 war der Kläger nicht mehr im Sinne von § 1 (3) MB/KT arbeitsunfähig. Seine berufliche Leistungsfähigkeit war teilweise wiederhergestellt, wie sich aus dem geglückten Wiedereingliederungsversuch nach dem Hamburger Modell ergibt. Der Kläger war an dieser Zeit zwar krankgeschrieben, aber jedenfalls teilweise und in steigendem Maße leistungsfähig bis zur Wiedererlangung der vollen Leistungsfähigkeit zum Ende des Monats April 2010.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
III.
Streitwert: 24.840,00 €.
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