Berufshaftpflicht Radiologe: Kein Deckungsschutz für MRT an stationärem Krankenhauspatienten
KI-Zusammenfassung
Ein niedergelassener Radiologe begehrte Feststellung von Deckungsschutz aus seiner Berufshaftpflicht für eine MRT-Untersuchung eines stationären Krankenhauspatienten, bei der es nach Sedierung zu einem Herzstillstand kam. Streitentscheidend war, ob die Tätigkeit vom versicherten Risiko „nur ambulant in freier Praxis“ erfasst ist bzw. ob Notfall-/Gelegenheitsregelungen eingreifen. Das LG Aachen verneinte Versicherungsschutz, weil die Untersuchung als Teil einer stationären Behandlung aufgrund Patientenstatus und Einbindung über den Kooperationsvertrag zu qualifizieren sei. Eine Notfallbehandlung nach den Bedingungen sowie eine telefonische „Zusage“ begründeten keinen Deckungsanspruch.
Ausgang: Feststellungsklage auf Deckungsschutz aus der Berufshaftpflicht wegen stationärer Behandlung nicht vom Risiko „nur ambulant“ erfasst abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Umfang des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung bestimmt sich nach der im Versicherungsschein beschriebenen Risikobeschreibung und den hierzu vereinbarten besonderen Bedingungen.
Für die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung kann sowohl auf den Status des behandelten Patienten als auch auf die konkrete organisatorische Einbindung des Arztes in die Krankenhausstruktur abzustellen sein.
Untersuchungen an stationär aufgenommenen Krankenhauspatienten, die im Rahmen eines Kooperationsvertrags als Teil der Krankenhausbehandlung erbracht und gegenüber dem Krankenhaus abgerechnet werden, sind grundsätzlich als stationäre Behandlungen einzuordnen.
Bestimmungen über „gelegentliche ärztliche Tätigkeit“ können nicht herangezogen werden, um Tätigkeiten zu versichern, die als Teil der regulären freiberuflichen Tätigkeit zwar ärztlich, aber vom konkret beschriebenen Risiko (z.B. nur ambulant) nicht erfasst sind.
Eine pauschale telefonische Erklärung, man werde den Versicherungsnehmer „nicht im Regen stehen lassen“, stellt regelmäßig keine Deckungszusage dar, insbesondere wenn zuvor eine endgültige Leistungsablehnung erklärt wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Versicherungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung, die der Kläger bei der Beklagten unterhält.
Kläger ist als niedergelassener Radiologe tätig. Die Praxisräume des Klägers befinden sich im Bezirkskrankenhauses M, die er von diesem gemäß einem Kooperationsvertrag angemietet hat (Anlage B 5 zur Klageerwiderung = Bl. 30 ff GA). Aufgrund dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger, auch für die Patienten des Krankenhauses radiologische Untersuchungen vorzunehmen. Aufgrund einer weiteren Vereinbarung vom 2. Mai 2001 (Anlage K 2 zur Klageschrift = Bl. 15 GA) wurde weiterhin zwischen dem Kläger und dem Krankenhaus vereinbart, daß Patienten, die vital gefährdet sind, von dem behandelnden Krankenhausarzt zur Untersuchung in die Praxisräume des Klägers begleitet werden.
Für seine Tätigkeit schloß der Kläger bei der Beklagten unter der Nummer Nr. XX-XXXXXXXXXXXXXXXX eine Berufshaftpflichtversicherung ab. In dem Versicherungsschein vom 2. Juli 2002 (Anlage K 1 zur Klageschrift = Bl. 9 ff GA) ist als Risikobeschreibung aufgeführt:
Niedergelassener Arzt für Radiologie nur ambulant in freier Praxis - nicht interventionell tätig.
Dem Versicherungsverhältnis liegen weiterhin die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Heilwesen zugrunde (Anlage zur Klageschrift = Bl. 12 ff GA). Diese enthalten in Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen für alle Berufsgruppen folgende Regelung:
„1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit.“
In den Besonderen Bestimmungen sind im Abschnitt C für einzelne Berufsgruppen hinsichtlich Umfangs des Versicherungsschutzes weitergehende Regelungen getroffen worden. Der Abschnitt C.A betrifft freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte, der Abschnitt C.B. dienstlich tätige Ärzte und Zahnärzte, der Abschnitt C.C. die gelegentliche außerdienstliche Tätigkeit und der Abschnitt C.D. die gelegentliche ärztliche Tätigkeit.
Am 28. November 2003 behandelte der Kläger den Patienten S, der stationärer Patient der neurologischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses M war. Auf Veranlassung des Oberarztes Dr. T, der den Patienten zu den Praxisräumen des Klägers begleitete, sollte eine MRT-Untersuchung durchgeführt werden. Die Untersuchung sollte zur Abklärung eines bestehenden Verdachts auf eine Encephalitis (Gehirnhautentzündung) einhergehend mit motorischer Unruhe und zeitlicher und örtlicher Desorientiertheit durchgeführt werden. Während der MRT-Untersuchung kam es zu einem Herzstillstand bei dem Patienten, nachdem zuvor von Herrn Dr. T eine Sedierung vorgenommen worden war. Der Patient konnte zunächst erfolgreich reanimiert werden, verstarb jedoch wenige Tage später im Krankenhaus.
Nachdem der Kläger den Vorfall gegenüber der Beklagten gemeldet hatte, wurden umfangreiche Verhandlungen zwischen den Parteien geführt, ob aufgrund der Risikobeschreibung im Versicherungsschein überhaupt Versicherungsschutz gewährt werden kann. Mit Schreiben vom 20. September 2004 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung = Bl. 26 GA) teilte die Beklagte mit, für den konkreten Fall keinen Versicherungsschutz gewähren zu können. Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 (Anlage B 4 zur Klageerwiderung = Bl. 29 GA) wurde die Frist zur Klageerhebung im Sinne von § 12 Abs.3 VVG von der Beklagten bis zum 31. August 2005 verlängert.
Der Kläger ist der Ansicht, er führe als freier Arzt ausschließlich ambulante Behandlungen durch. Dem stehe nicht entgegen, daß er mit dem Bezirkskrankenhaus M einen Kooperationsvertrag abgeschlossen habe. Es komme nicht darauf an, welchen Status der behandelte Patient habe, sondern es sei ausschließlich darauf abzustellen, welche Leistungen er als Arzt erbracht habe. Auch die Patienten des Krankenhauses behandele er ambulant. Aber selbst wenn man anderer Auffassung sein wolle, bestehe im konkreten Einzelfall Versicherungsschutz, weil die Behandlung des Patienten S zumindest als Notfallbehandlung im Sinne von Abschnitt C.D. Ziffer 1 b) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Heilwesen einzuordnen sei. Bei Herrn S habe es sich um einen vital gefährdeten Notfallpatienten gehandelt. Zudem sei durch einen mit der Regulierung beauftragten Mitarbeiter der Beklagten im Dezember 2004 telefonisch zugesichert worden, daß „man den Versicherungsnehmer nicht im Regen stehen lassen würde“.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der am 28. November 2003 von ihm in seinen Praxisräumen vorgenommenen Behandlung des Herrn S, geboren am XX. XX XXXX gestorben am XX. XX XXXX, zuletzt wohnhaft Astraße, H, aufgrund der bei der Beklagten bestehenden Berufshaftpflichtversicherung mit der Versicherungs-Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXXX vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe kein Versicherungsschutz, weil es sich bei der Behandlung des Patienten S nicht im Sinne der Versicherungsbedingungen um eine ambulante sondern um eine stationäre Behandlung gehandelt habe. Insoweit sei darauf abzustellen, daß sich der Patient stationär im Krankenhaus aufgehalten habe und der Kläger sich aufgrund des Kooperationsvertrages gegenüber dem Krankenhaus verpflichtet habe, auch Krankenhauspatienten zu behandeln. Es liege auch keine Notfallbehandlung im Sinne von Abschnitt C.D. 1 b) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Heilwesen vor, da es sich nicht um eine gelegentliche ärztliche Tätigkeit gehandelt habe.
Wegen des weitere vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat letztlich keine Erfolg.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der Behandlung des Patienten S kein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz zu, da diese Behandlung nicht vom vereinbarten Versicherungsschutz umfaßt ist.
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich gemäß Abschnitt A 1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Heilwesen (Anlage zur Klageschrift = Bl. 12 GA) nach der Risikobeschreibung in dem Versicherungsschein. In dem Versicherungsschein vom 2. Juli 2002 (Anlage K 1 zur Klageschrift = Bl. 9 GA) ist als Risikobeschreibung aufgeführt, daß der Kläger als niedergelassener Arzt für Radiologie nur ambulant in freier Praxis tätig ist. Bei der Behandlung des Patienten S hat es sich aber nicht um eine ambulante Behandlung im Sinne der Risikobeschreibung gehandelt sondern um eine stationäre Behandlung, die von der Risikobeschreibung im Versicherungsschein und damit letztlich auch nicht vom Versicherungsschutz erfaßt ist.
a)
Für die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung ist auf die konkrete Praxissituation des Klägers und den jeweiligen Status des Patienten abzustellen.
aa)
Alleine der Umstand, daß der Kläger seine Praxis in den Räumlichkeiten des Bezirkskrankenhauses M betreibt, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß er stationäre Behandlungen durchführt. Wie der Kläger selbst angegeben hat, behandelt er auch Patienten, die von anderen Ärzten zu ambulanten Untersuchungen überwiesen werden. Diese Patienten begeben sich nur für die Untersuchung selbst in das Krankenhaus bzw. die in dem Krankenhaus gelegenen Praxisräume des Klägers und kehren nach der Untersuchung wieder nach Hause zurück. Bei der Behandlung dieser Patienten handelt es sich um ambulante Behandlungen im Sinne der Risikobeschreibung.
Neben diesen Patienten, die nach der Durchführung der radiologischen Untersuchung wieder nach Hause gehen, behandelt der Kläger aufgrund des mit dem Krankenhauses bestehenden Kooperationsvertrages aber auch Patienten, die stationär im Krankenhaus untergebracht sind. Diese Patienten werden nur für die Untersuchung selbst in die Praxisräume des Klägers gebracht und kehren nach Abschluß der Untersuchung wieder auf die Krankenhausstation zurück. Der Krankenhauspatient ist für einen bestimmten Zeitraum stationär im Krankenhaus untergebracht und die Untersuchung durch den Kläger stellt nur einen Teil der stationären Krankenhausbehandlung dar. Bezogen auf den Status des einzelnen Krankenhauspatienten handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers in diesen Fällen um eine stationäre Behandlung.
Aber auch wenn man auf die Person des Klägers und seine Tätigkeit abstellt, handelt es letztlich bei der Untersuchung der Krankenhauspatienten um stationäre Behandlungen. Aufgrund des Kooperationsvertrages (Anlage B 5 zur Klageerwiderung = Bl. 30 ff GA) hat der Kläger für konkret festgelegte Zeiten sicher zustellen, daß die Krankenhauspatienten untersucht werden können. Während der übrigen Zeiten ist von dem Kläger eine Rufbereitschaft zu unterhalten. Die einzelnen Patienten werden von dem Krakenhaus auch nicht an den Kläger als Facharzt überwiesen, sondern die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen dem Kläger und dem Krankenhaus selbst. Aus dem Kooperationsvertrag ergeben sich dabei für die zu erbringenden Leistungen konkrete Vergütungssätze. Eine Abrechnung zwischen dem Kläger und dem einzelnen Patienten findet nicht statt. Hinsichtlich der Durchführung der Behandlung enthält der Kooperationsvertrag ebenfalls konkrete Vorgaben. Diese sind hinsichtlich der Betreuung von vital gefährdeten Patienten nochmals durch eine Gesprächsnotiz vom 2. Mai 2001 präzisiert worden. Aufgrund dieser Vereinbarung hat der Kläger zudem zugesagt, eine zeitnahe Befundung (ca. 1 Stunde) zu gewährleisten. Durch den umfassenden Kooperationsvertrag und die weitergehenden Absprachen ist der Kläger fest in die Krankenhausstruktur und dessen Arbeitsablauf eingebunden. Dies hat aber zur Folge, daß die Behandlung des Patienten auch in bezug auf den Kläger nur einheitlich gesehen werden kann, so daß auch im Verhältnis zum Kläger bei Krankenhauspatienten ebenfalls eine stationäre Behandlung vorliegt.
cc)
Diese Bewertung steht auch im Einklang mit der Zielsetzung der Risikobeschreibung in dem Versicherungsschein. Mit der Beschreibung des beruflichen Tätigkeitsbereiches soll es dem Versicherer ermöglicht werden, das mit der Tätigkeit verbundene Risiko zu bewerten. Die Behandlung von stationär untergebrachten Patienten ist aber in der Regel mit einem größeren Risiko verbunden, da bei diesen Patienten entweder aufgrund einer bereits diagnostizierten Krankheit oder aber aufgrund von Krankheitssymptomen oder Beschwerden ein stationärer Klinikaufenthalt für notwendig erachtet wird. Bei solchen Patienten besteht aber abstrakt eine größere Wahrscheinlichkeit, daß - anders als bei „normalen ambulanten“ Patienten - auch risikoträchtigere Untersuchungen durchgeführt werden müssen oder aber sich der Gesundheitszustand allgemein so verschlechtert hat, daß aus diesem Grund ein erhöhtes Risiko besteht. Diesem Umstand hätte die Beklagte bei der Bemessung des Versicherungsrisikos Rechnung getragen, wie sich bereits aus der Differenzierung zwischen ambulanter und stationärer Tätigkeit ergibt. Die Angabe des Klägers, er sei ambulant tätig, wird für seiner tatsächlichen Tätigkeit und dem hiermit verbundenen Haftungsrisiko nicht gerecht.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erbringt der Kläger bei der Behandlung von Krankenhauspatienten keine ambulanten sondern stationäre Leistungen. Diese sind aber von der Risikobeschreibung des Versicherungsscheins, die für den Umfang des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt C.A. maßgebend ist, nicht erfaßt.
b)
Die Behandlung des Patienten S stellt auch keine Notfallbehandlung im Sinne von Abschnitt C.D. 1 b der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Heilwesen (Bl. 13 R GA) dar.
Aus dem Gesamtzusammenhang des Abschnittes C der Bedingungen ergibt sich, daß sich die einzelnen Unterabschnitte auf konkrete einzelne Berufsbilder beziehen. Während der Abschnitt A überschrieben ist mit „Allgemeine Bestimmungen für alle Berufsgruppen“, betrifft der Abschnitt C ausweislich der Überschrift die besonderen Bestimmungen. Der nachfolgende Unterabschnitt C.A. bezieht sich auf die freiberufliche Tätigkeit von Ärzten, während der nachfolgende Abschnitt C.B. auf die dienstlich tätigen Ärzte abstellt. Der hiernach folgende Abschnitt C.C. betrifft in Erweiterung des Abschnittes C.B. die gelegentliche außerdienstliche Tätigkeit von ansonsten im Sinne von Abschnitt C.B. dienstlich tätigen Ärzten. Der nachfolgende Abschnitt C.D., auf den der Kläger abstellt, betrifft hingegen nur die gelegentliche ärztliche Tätigkeit von Personen, die ansonsten beruflich nicht als Arzt tätig sind. Die nachfolgenden Abschnitte C.E. (Ärzte im Praktikum), C.F. (Medizinstudenten im Praktischen Jahr und Famulanten), C.G. (Tierärzte, Tierheilpraktiker und Viehkastrierer) und C.H. (Krankengymnasten, Masseure, Psychotherapeuten und sonstigen Heilberufe) haben wiederum andere ärztliche Berufsbilder zum Gegenstand. Da die Tätigkeit des Kläger als freier Arzt einheitlich bereits dem Tätigkeitsbild von Abschnitt C.A. unterfällt, ist es nicht möglich, für einzelne Tätigkeitsbereiche, die aufgrund der konkreten Risikobeschreibung nicht dem Versicherungsschutz unterfallen, einen zusätzlichen Versicherungsschutz über die Bestimmungen aus Abschnitt C.D. als Notfallbehandlung im Rahmen einer gelegentlichen Tätigkeit zu unterstellen. Insoweit handelt es sich bei den hier im Streit stehenden stationären Behandlungen des Klägers nicht um gelegentliche ärztliche Tätigkeiten im Sinne von Abschnitt C.D. der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Heilwesen sondern um einen Teil seiner freiberuflichen Tätigkeit im Sinne von Abschnitt C.A. der Bedingungen. Auf die weitere Problematik, ob es sich bei der Behandlung des Patienten S um eine Notfallbehandlung gehandelt hat im Sinne von Abschnitt C.D. Ziffer 1, kommt es daher nicht an.
Ein Versicherungsschutz für die Behandlung des Patienten S besteht nicht, weil diese Behandlung von dem Kläger zwar im Rahmen seiner Eigenschaft als Arzt durchgeführt worden ist, aber als stationäre Behandlung nicht der konkreten Risikobeschreibung im Versicherungsschein, der nur ambulante Behandlungen zum Gegenstand hat, unterfällt.
2.
Ein solcher Versicherungsschutz ergibt sich auch nicht aus der Äußerung eines Mitarbeiters der Beklagten, die dieser Ende Dezember 2004 gegenüber dem von dem Kläger beauftragten Versicherungsmakler getroffen haben soll.
Insoweit soll lediglich erklärt worden sein, was von der Beklagten bestritten worden ist, daß „man den Versicherungsnehmer nicht im Regen stehen lassen würde“. Da die Beklagte bzw. die von ihr mit der Regulierung beauftragte Firma B bereits mit Schreiben vom 20. September 2004 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung = Bl. 26 GA) die geltend gemachten Ansprüche unter Hinweis auf die sechsmonatige Ausschlußfrist von § 12 Abs.3 VVG endgültig zurückgewiesen hatte, kann der telefonischen Erklärung - unterstellt sie wäre in dieser Form abgegeben worden - nicht der Sinn beigelegt werden, daß nunmehr eine Deckungszusage erteilt wird. Insbesondere liegt aufgrund des Wortlautes der Erklärung nahe, daß man sich um eine kulanzweise Regelung der Angelegenheit bemühen werde. Dies steht aber der Annahme einer abschließenden Regulierungszusage entgegen. Im übrigen ergibt sich aus dem Schreiben der Firma B vom 11. April 2005 (Anlage B 3 = Bl. 28 GA), daß zu diesem Zeitpunkt der Kooperationsvertrag, der zur Beurteilung der Frage, ob ein Versicherungsschutz besteht auch nach Auffassung der Beklagten von entscheidender Bedeutung war, noch nicht vorlag.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
III.
Streitwert: 50.000,-- €
| C1 | Richter Dr. X ist aufgrund Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert | C2 |