Wasserschaden nach Leitungsinstandsetzung: keine Haftung des Werkunternehmers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einer Installationsfirma Schadensersatz wegen eines Wasserschadens nach Erneuerung von Teilen einer Löschwasser-/Wasserleitung im Keller. Ursache war das Auseinandergleiten einer nicht längskraftschlüssigen Steckmuffenverbindung in einem nicht bearbeiteten Altleitungsabschnitt. Das LG wies die Klage ab: Aus dem Werkvertrag ergab sich keine Pflicht, an der späteren Schadensstelle Widerlager/Befestigungen einzubauen. Eine Nebenpflichtverletzung scheiterte zudem am fehlenden Verschulden, weil der Mangel für die Beklagte ohne Verdachtsmomente nicht erkennbar war.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Wasserschaden mangels Pflichtverletzung bzw. Vertretenmüssens der Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Aus einer pauschal beschriebenen Material-/Leistungsposition in einer Auftragsbestätigung folgt ohne weitere Konkretisierung keine Pflicht, Sicherungskonstruktionen an nicht bezeichneten, außerhalb des Leistungsumfangs liegenden Leitungsabschnitten einzubauen.
Eine werkvertragliche Prüf- und Hinweispflicht hinsichtlich Vorleistungen Dritter setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr oder Mangelhaftigkeit voraus; eine verdachtsunabhängige Untersuchung des Bestands schuldet der Unternehmer regelmäßig nicht.
Fahrlässigkeit setzt die Erkennbarkeit der Gefahr vor Schadenseintritt voraus; ist ein nicht fachgerechter Bestandszustand für den Unternehmer bei der Ausführung nicht erkennbar, fehlt es am Vertretenmüssen einer unterlassenen Warnung.
DIN-Normen sind nur insoweit maßgeblich, als sie für die betreffende Anlage einschlägig sind; Normen für Entwässerungsanlagen sind nicht ohne Weiteres auf Trinkwasserinstallationen übertragbar.
Deliktische Haftung wegen Unterlassens nach § 823 Abs. 1 BGB setzt eine Pflicht zum Tätigwerden (Garantenstellung/Verkehrssicherungspflicht) und Verschulden voraus; beides fehlt, wenn keine erkennbare Gefahrenlage im Verantwortungsbereich des Unternehmers vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Wasserschadens im Verwaltungsgebäude der Klägerin in Anspruch.
Die Klägerin unterhält unter der B-Straße in 52070 Aachen ein Verwaltungsgebäude. Im Kellergeschoss des Gebäudes befanden sich unter anderem das Rechenzentrum der Klägerin, ihr Archiv sowie diverse Büromöbel.
Im Keller des Verwaltungsgebäudes der Klägerin ist eine aus dem öffentlichen Netz gespeiste Wasserringleitung installiert, die über das Grundstück der Klägerin hinweg zu dem benachbarten Grundstück der L GmbH & Co. KG führt. Die Leitung dient in erster Linie dem benachbarten Grundstück als Löschwasserleitung im Brandfall.
Die Leitung wies in der Vergangenheit infolge von Lochfraßkorrosion immer wieder an verschiedenen Stellen Leckagen auf. Nachdem die Klägerin dies gegenüber der L GmbH & Co. KG rügte, beauftragte letztere die Beklagte damit, sich darum zu kümmern, dass die Leitung so instandgesetzt wird, dass weitere Leckagen im Keller ausgeschlossen sind. Die Beklagte wurde sodann auf Grundlage der Auftragsbestätigung vom 08.03.2016 (Anlage K10) tätig. Vereinbart wurde gemäß der Auftragsbestätigung die Zahlung eines Festpreises in Höhe von netto 11.800,00 € für die Erneuerung der Wasserzuleitungsverrohrungen vom Hausanschlussraum zum Verteilungsraum innerhalb des Gebäudes einschließlich der unbrauchbaren Bestandsverrohrungen. Die Auftragsbestätigung enthält unter der Position 9 die folgende Position:
„Befestigungskonstruktionen 1 Satz
Bestehend aus verz. Profilstahl, Gewindestab
und isol. Rohrschellen zur Montage im Haus-
anschluss und Verteilerraum, sowie
Kellerräume liefern “
Die Arbeiten wurden durch die Beklagte im Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 29.04.2016 durchgeführt. Im Rahmen der durchgeführten Arbeiten erneuerte die Beklagte die aus der Anlage B2 (Bl. 31 d.A.) ersichtliche Rohrleitung. Die Beklagte führte die neue Rohrleitung bis an den Flansch heran. Am 20.04.2016 führte die Beklagte an der erneuerten Leitung eine Dichtheitsprüfung durch (vgl. Bl. 116 d.A.). Undichtigkeiten wurden dabei nicht festgestellt. Eine Ausstattung der Leitung mit Widerlagern erfolgte durch die Beklagte nicht, ebenso wenig wie eine Befestigung der bestehenden, von der Beklagten nicht geänderten Bestandsrohrkonstruktion hinter dem Flansch.
Am 07.05.2016 löste sich eine nicht längskraftschlüssige Muffenverbindung von zwei Rohrleitungsstücken der Leitung, die lediglich über eine Steckmuffe ineinandergeschoben waren. Die Steckmuffenverbindung befand sich unmittelbar hinter dem Flansch an einem Teil der Bestandsleitung, der nicht von der Beklagten bearbeitet worden war. Es handelt sich dabei um die Muffenverbindung, die auf der von der Beklagten vorgelegten Anlage B2 (Bl. 31 d.A.) als „Bruchstelle“ bezeichnet ist. In der Folge kam es in den Kellerräumen der Klägerin zu einem Wasseraustritt in erheblichem Umfang. In den 500 m² umfassenden Kellerräumen stand das Wasser zwischen 30 und 90 cm hoch. Der im Einzelnen durch das Geschehen entstandene Schaden ist zwischen den Parteien streitig.
Die Gebäudeversicherung der Klägerin holte ein Gutachten des Privatgutachters Renz ein (Anlage K2). Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Schaden durch eine nicht längskraftschlüssige Verbindung mit einer Steckmuffe verursacht wurde. Die nicht längskraftschlüssige Bestandsrohrleitung hätte mit Sicherungen/Widerlagern ausgestattet werden müssen, um ein Auseinandergleiten der Rohrleitungsstücke im Fall von Druckschwankungen in der Leitung zu verhindern. Eine solche Sicherung sei gemäß DIN 1986-100 vorgesehen. Die Beklagte habe bei ihren Baumaßnahmen vergessen, eine diesen Anforderungen entsprechende Sicherung zu verbauen.
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten holte daraufhin ihrerseits ein Gutachten des Privatgutachters L ein (Anlage K3). Dieser bestätigte ebenfalls, dass die Verbindung der beiden Rohrleitungen vor der Außenwand nicht längstkraftschlüssig gewesen sei. Die Leitung hätte ohne die längskraftschlüssige Befestigung jedoch bereits vor den Arbeiten der Beklagten nicht betrieben werden dürfen. Die Neuverlegung der Leitungen durch die Beklagte sei fachgerecht erfolgt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die vorhandene Verbindung zu prüfen; die fehlende Längskraftschlüssigkeit der Altverbindung sei für sie nicht erkennbar gewesen. Dies insbesondere, da die Verbindung aufgrund einer Schwitzwasserisolierung für die Beklagte nicht einsehbar gewesen sei.
Die Gutachter nahmen zu den Ausführungen des jeweils anderen Sachverständigen wechselseitig Stellung (Anlagen K4-K6). Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahmen vertrat der Gutachter Renz die Auffassung, dass die Beklagte jedenfalls ihren Prüfungs- und Hinweispflichten nicht nachgekommen sei. Die Beklagte hätte insbesondere vor der Durchführung ihrer Arbeiten die bereits vorhandene Leitung prüfen müssen.
Darüber hinaus beauftragte die Gebäudeversicherung der Klägerin den Sachverständigen L1 mit der Ermittlung des Betriebseinrichtungsschadens (vgl. Anlagen K7-K9).
Nach dem Geschehen wurde eine zweite Instandsetzung der Rohrleitung durch die Beklagte durchgeführt, nachdem die T das gebrochene Teilstück ausgetrennt und insgesamt einen neuen Rohrgraben gelegt und das Rohr bis innerhalb des Gebäudes verlegt hat. Im Rahmen dieser erfolgte durch die Beklagte nach den Vorgaben der T AG (im Folgenden: T) eine Neuinstallation sowie eine Verbauung der auf Abbildungen 8 und 9 des Gutachtens des Sachverständigen E (Bl. 146 f. d.A.) ersichtlichen Befestigungskonstruktion. Seit dieser Instandsetzung funktioniert die Rohrleitung beanstandungsfrei.
Unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 250.000,00 € zahlte der Gebäudeversicherer der Klägerin, die Z1, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 117.842,65 €. Mit Schreiben vom 24.02.2017 (Anlage B1, Bl. 30 d.A.) zeigte die Z1 gegenüber der Beklagten an, eine Entschädigung in Höhe von 379.598,65 € geleistet zu haben. Die Z1 forderte die Beklagte zudem auf, diesen Betrag, in dessen Höhe gemäß § 86 VVG ein Anspruch auf sie übergegangen sei, an sich zu bezahlen. Unter dem 15.06.2018 vereinbarte die Klägerin mit der Z1 die Abtretung von Ansprüchen, die „gemäß der Abtretungsvereinbarung vom 03./11.01.2018 an sie abgetreten worden“, an die Klägerin (Anlage K12, Bl. 49 d.A.).
Die Klägerin behauptet, aus Position 9 der Auftragsbestätigung ergebe sich, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, überall dort, wo es erforderlich sei, damit auch an der schadensursächlichen Stelle der Leitung, Widerlager oder vergleichbare Befestigungskonstruktion einzubauen, die den eingetretenen Schaden verhindert hätten. Die nicht fachgerechte Steckmuffenverbindung sei für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar gewesen.
Zum Schadensumfang behauptet die Klägerin, es sei ein Gebäudeschaden in Höhe von (aufgerundet) 25.000,00 € entstanden. Daneben sei ein Betriebseinrichtungsschaden in Höhe von 238.040,00 € entstanden. Ferner seien infolge des Ereignisses Mehr- bzw. Betriebsunterbrechungskosten in Höhe von insgesamt 10.070,82 € entstanden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte vertraglich verpflichtet gewesen sei, auch die schadensursächliche Rohrleitung auf eine längskraftschlüssige Verbindung hin zu überprüfen. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sie die von ihr neu installierte Rohrleitung unmittelbar an diesen Systemteil anschloss.
Die Klägerin hat mit der am 05.09.2018 zugestellten Klage in der Hauptsache zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 273.069,07 € zu zahlen. Mit am 20.11.2018 zugestelltem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage erweitert.
Sie beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 273.110,82 € sowie weitere 3.104,90 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, auch die ursprünglichen Arbeiten seien in enger Abstimmung mit der T, der Eigentümerin der in das Gebäude der Klägerin führenden Leitung, ausgeführt worden. Diese habe die Planung der Arbeiten begleitet und der Beklagten durch ihren Mitarbeiter H klare Anweisungen in Bezug auf die Verbindung der neuen Leitung an das vorhandene Versorgungsnetz gegeben. Im Rahmen der erteilten Anweisungen sei der Beklagten gegenüber erklärt worden, dass diese sich nur um das Leitungsnetz vor dem Flansch zu der Leitung der T zu kümmern habe. Der Schaden sei aus altersbedingten Gründen entstanden. Jeglicher entstandene Schaden sei bereits vollständig durch die Gebäudeversicherung der Klägerin reguliert wurden.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Haftung der Beklagten scheide bereits aus, da, was unstreitig ist, der Schaden nicht unmittelbar in dem Bereich entstanden ist, der von ihr bearbeitet wurde. Aufgrund eines Forderungsübergangs nach § 86 VVG stünde der Klägerin kein Forderungsrecht aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen E vom 08.07.2019 (Bl. 125 ff. d.A.) und vom 15.07.2020 (Bl. 234 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es fehlt im Hinblick auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen bereits an einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Die Beklagte hat keine Hauptleistungspflicht (a) verletzt. Im Hinblick auf eine etwaige Verletzung einer Nebenleistungspflicht fehlt es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten (b).
a)
Die Beklagte hat keine Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag dahingehend verletzt, Befestigungskonstruktionen zu verbauen, die das streitgegenständliche Schadensereignis verhindert hätten. Hinsichtlich des Bestehens einer derartigen Verpflichtung ist die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig geblieben. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) fest, dass eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten vereinbart war, Widerlager oder andere Befestigungskonstruktionen an der später schadensursächlichen Stelle bzw. am weiteren Rohrleitungssystem zu verbauen.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus Position 9 der Auftragsbestätigung vom 08.03.2016. Nach dem inhaltlich von den Parteien nicht angegriffenen Ergebnis des Ergänzungsgutachtens vom 15.07.2020 lässt sich aus der Position 9 der Auftragsbestätigung nicht ableiten, welche Befestigungselemente an welchem Teil der Rohrleitungsstrecke eingesetzt werden sollen. Aus der Position ergibt sich mithin keine unmittelbare Verpflichtung, an der schadensursächlichen Stelle eine Befestigungskonstruktion zu verbauen. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass sich aus der Position 9 der Auftragsbestätigung eine Pflicht ergibt, Widerlager bzw. andere Befestigungskonstruktionen überall dort zu verbauen, wo diese zur Vermeidung aller denkbaren Schäden – welche auch an anderen Rohrleitungsteilen auftreten könnten – erforderlich sind, ist dem nicht zu folgen. Eine Auslegung des Werkvertrages nach den §§ 133, 157 BGB könnte allenfalls ergeben, dass die Beklagte eine Verpflichtung dahingehend übernommen hat, Befestigungskonstruktionen dort zu verbauen, wo diese nach den anerkannten Regeln der Technik erkennbar zu verbauen wären bzw. offensichtlich fehlen. Gegen die Vereinbarung einer darüber hinausgehenden allgemeinen Verpflichtung zum Einbau einer aus technischer Sicht überobligatorischen Befestigungskonstruktion zur Vermeidung von Schäden infolge von – etwaigen, jedoch nicht bekannten – nicht längskraftschlüssigen Verbindungen an anderen Rohrleitungsteilen spricht bereits, dass bei verständiger Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht anzunehmen ist, dass die Beklagte bei Abschluss des Werkvertrages einen Willen dahingehend geäußert hat, bereits vorhandene und für sie nicht erkennbare Mängel zu beseitigen bzw. deren Folgen zu beheben. Ganz offenbar war weder der auftraggebenden L GmbH & Co. KG noch der Klägerin schließlich der Mangel am Vorgewerk bekannt. Explizite Gespräche zu eventuellen Mängeln am Vorgewerk hat es unstreitig nicht gegeben. Insofern ist davon auszugehen, dass sich Positionen des Vertragsangebots – insbesondere solche einer Materialpauschale – mangels einer expliziten weitergehenden Erklärung lediglich auf das von der Beklagten zu verlegende Leitungssystem bezogen.
Dem steht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht entgegen, dass der Materialaufwand für die die nachträglich vorgenommen Befestigungen, wie sie auf den Lichtbildern 8 und 9 des Sachverständigengutachtens vom 08.07.2019 zu sehen sind (Bl. 146 f. d.A.), grundsätzlich von der Position 9 der Auftragsbestätigung umfasst gewesen wäre. Zweck der Vereinbarung einer Pauschale für bestimmten Materialaufwand ist primär, die nach dem vertraglichen Pflichtenprogramm zur Werkerstellung erforderliche Materialmenge anhand einer Position ohne konkretes Aufmaß abzugelten. Ohne weitere Anhaltspunkte ist nicht anzunehmen, dass beabsichtigt war, durch die Vereinbarung einer Pauschale für spezifische Materialkosten das vertragliche Pflichtenprogramm zu erweitern.
Dass ungeachtet einer – unterstellten – ursprünglichen durch Widerlager ordnungsgemäß gesicherten streitgegenständlichen schadensursächlichen Muffenverbindung eine weitere Befestigungskonstruktion erforderlich gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vorwerfbar könnte infolgedessen allenfalls sein, die Notwendigkeit einer Befestigungskonstruktion an der schadensursächlichen Stelle nicht erkannt zu haben, was allenfalls eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht darstellen könnte (s.U.).
b)
Soweit der Beklagten die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) in Form einer Überprüfungs- bzw. Hinweispflicht vorgeworfen werden könnte, ist ein Anspruch jedenfalls gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Demnach ist ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, soweit der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte das Unterlassen eines Hinweises auf eine etwaige fehlerhafte Vorarbeit an der schadensursächlichen Verbindung nicht zu vertreten hat. Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Aus den vertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme ergibt sich unter anderem, dass der Werkunternehmer Bedenken gegen die Leistungen anderer (Vor-)Unternehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen muss (vgl. NK-BGB/Leupertz, 3. Aufl. 2016, BGB anhIII631_651 Rn. 74). Anlass zur Aufklärung und Beratung des Bestellers hat der Unternehmer stets dann, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Durchführung des Vertrags mit Gefahren für den Besteller verbunden ist (vgl. MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2020, BGB § 631 Rn. 78). Vorliegend beruht ein etwaiger unterbliebener Hinweis auf die mangelhafte Muffenverbindung jedenfalls nicht auf einem außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Voraussetzung des Vorwurfes einer Fahrlässigkeit ist stets die Erkennbarkeit der Gefahr vor deren Verwirklichung (MüKoBGB/Grundmann, 8. Aufl. 2019, BGB § 276 Rn. 68). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die fehlende Längsschlüssigkeit der letztlich schadensursächlichen Verbindung für die Beklagte nicht erkennbar war.
Die Überzeugung der Kammer ergibt sich insbesondere aus dem Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dahlmanns hätte die schadensursächliche Muffenverbindung in der vorhandenen Form bereits vor den Arbeiten der Beklagten nicht betrieben werden dürfen. Gemäß DIN 1988-200 5.2. (Anlage E) seien für Rohrverbindungen in der Trinkwasserinstallation zugfeste Verbindungen zu verwenden. Die vormalig vorhandene Muffenverbindung entspräche diesem Erfordernis nicht, womit die Beklagte nicht habe rechnen können. Die von der Beklagten durchgeführten Reparaturarbeiten seien fachgerecht ausgeführt worden. Der entstandene Wasserschaden beruhe auf einer nicht längsschlüssigen Rohrverbindung außerhalb des Ausführungsumfangs betreffend die Neuinstallation der Beklagten. Eine grundsätzliche Verpflichtung zum Einbau von Widerlagern bestehe bei Leitungsteilen innerhalb des Gebäudes nicht. Da die Muffenverbindung unmittelbar am Durchbruch verbaut und eventuell noch mit einer Schwitzwasserisolierung verklebt gewesen sei, sei es sehr unwahrscheinlich, die von der Verbindung ausgehende Gefahr bei der Durchführung der Arbeiten zu erkennen. Bei der durchgeführten Druckprobe nach Fertigstellung der Arbeiten sei zudem keine Undichtigkeit festgestellt worden. Dass ein Schaden in der eingetretenen Form vorhersehbar und durch den Einbau eines Widerlagers vermeidbar gewesen wäre, sei zum Zeitpunkt der Installationsarbeiten ebenfalls nicht erkennbar gewesen. Nach der Neuinstallation sei die Rohrleitungsstabilität durch die Änderung der Rohmaterialien und Rohrdicken geringer gewesen, was dazu geführt habe, dass bei einem Druckanstieg im Rohrleitungssystem die Rohrleitungsverbindung – nicht vorhersehbar – auseinander glitt.
Die Kammer ist von der Richtigkeit der von den Parteien inhaltlich nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen überzeugt. Er wertete die von den Parteien eingeholten Privatgutachten sowie die im Rahmen seiner Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend aus, weshalb sich die Kammer seinen Ausführungen nach eigener Überprüfung in jeder Hinsicht anschließen konnte. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen hat die Kammer nicht. Dem stehen die den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen entgegenstehenden Ausführungen in dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten sowie den ergänzenden Stellungnahmen nicht entgegen. Soweit der Privatgutachter S ausführt, dass gemäß DIN 1986-100 eine Sicherung der Rohrleitungen durch den Einbau eines Widerlagers zwangsläufig erforderlich gewesen wäre, ist dem nicht zu folgen. Nach den überzeugenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen E ist die zitierte Norm nur auf Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke anwendbar. Die Kammer geht ferner trotz der Ausführungen des Privatgutachters S nicht davon aus, dass, dass die fehlende Längskraftschlüssigkeit der streitgegenständlichen Verbindung für die Beklagte erkennbar war. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bestand für die Beklagte kein Anlass, mit dem Vorhandensein einer nicht längsschlüssigen Verbindung an der schadensursächlichen Stelle zu rechnen. Dass die nicht sachgemäße Verbindung der Beklagten auffallen musste, wird von dem Privatgutachter S nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere kann nicht auf Grundlage der Ablichtungen auf den Seiten 9 und 10 der Stellungnahme vom 20.03.2018 angenommen werden, dass die fehlende Längsschlüssigkeit durch ein Fachunternehmen schon bei erster Inaugenscheinnahme erkennbar ist. Der Sachverständige E hat nachvollziehbar dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten das auf der Ablichtung erkennbare Spitzende in eine Rohrmuffe geschoben und infolgedessen nicht erkennbar war. Dies ist für die Kammer auch insbesondere anhand der unteren Ablichtung in der Anlage B des Gutachtens vom 08.07.2019 (vgl. Bl. 153 d.A.) nachvollziehbar.
Eine Verpflichtung der Beklagten, verdachtsunabhängig eigene Überprüfungen durchzuführen, bestand nicht. Eine dahingehende vertragliche Abrede zwischen der Auftraggeberin und der Beklagten ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin. Auch aus den vertraglichen Rücksichtnahmepflichten kann nicht abgeleitet werden, dass ein Unternehmer verpflichtet ist, ohne entsprechende Verdachtsmomente nach potentiellen Gefahren infolge von unsachgemäßer Vorarbeit zu suchen. Dies bereits, da anderenfalls jeder Werkunternehmer auch bei Aufträgen von geringem Umfang zur Vermeidung einer eigenen Haftung gehalten wäre, im Bereich des eigenen Gewerks großflächig kostspielige Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich kein Anlass besteht, ohne entsprechende Anhaltspunkte mit einem vorangegangenen Fehlverhalten Dritter zu rechnen (vgl. MüKoBGB/Grundmann, 8. Aufl. 2019, BGB § 276 Rn. 71). Dass ein Anlass für die Beklagte bestand, mit einer nicht ordnungsgemäß verlegten Verbindung zu rechnen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Derartige Verdachtsmomente ergeben sich nicht aus den in der Vergangenheit an der Leitung aufgetretenen Leckagen. Nach unstreitigem Parteivortrag wurden die Leckagen durch Lochkorrosion verursacht. Dass sich aus diesen Leckagen Verdachtsmomente für eine Verwendung von nicht dem Stand der Technik entsprechenden Verbindungsstücken an anderer Stelle ergeben hätten, ist nicht ersichtlich.
Mangels Vorliegens der Voraussetzung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches im Übrigen kommt es auf die Frage, ob der zwischen der Beklagten und der L GmbH & Co. KG abgeschlossene Vertrag Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet, nicht an.
2.
Es besteht ebenfalls kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der das Eigentum eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich verletzt. Vorliegend liegt bereits keine Handlung der Beklagten vor, welche zu einer Eigentumsverletzung der Klägerin geführt hat. Eine Verletzungshandlung der Beklagten durch aktives Tun ist entsprechend den vorgenannten Ausführungen nicht ersichtlich. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem Unterlassen der Beklagten im Hinblick auf die Vornahme etwaiger erforderlicher Sicherungsmaßnahmen. Ein Anspruch kann sich nur dann aus einem Unterlassen ergeben, wenn der Handelnde auf Grund einer Garantenstellung verpflichtet ist, eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte Außenstehender abzuwenden (vgl. BGH GRUR 2016, 630 Rn. 16 m.w.N.). Entsprechend den vorgenannten Ausführungen bestand für die Beklagte keine Pflicht, zur Vermeidung eines Schadens in der eingetretenen Form tätig zu werden. Daneben fehlt es ebenfalls an einem gemäß § 823 Abs. 1 BGB erforderlichen Verschulden der Beklagten.
Da aus Sicht der Kammer kein weiterer Erörterungsbedarf vorlag, bestand in Ermangelung eines Antrages gemäß den §§ 397, 402 ZPO kein Anlass zur Anhörung des Sachverständigen.
Mangels Haftung der Beklagten dem Grunde ist ein etwaiger Übergang von Ansprüchen gemäß § 86 VVG nicht entscheidungserheblich.
Mangels Erfolg der Klage in der Hauptsache hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 273.110,82 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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