Vollkasko-Diebstahl: Kein Nachweis, dass entwendetes Fahrzeug das versicherte war
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Entschädigung wegen Diebstahls eines PKW sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Streitentscheidend war, ob das entwendete Fahrzeug mit der im Versicherungsschein bezeichneten FIN identisch war und welcher Wiederbeschaffungswert anzusetzen ist. Das LG Aachen wies die Klage ab, weil der Kläger weder die Entwendung des versicherten Fahrzeugs noch Besitz/Eigentum am konkret versicherten Fahrzeug bewiesen habe. TÜV-Hauptuntersuchung und Zulassungsbescheinigung belegten nicht, dass die FIN nicht nachträglich eingeschlagen wurde; zudem fehlte eine tragfähige Tatsachengrundlage zur Wertermittlung (§ 287 ZPO).
Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung nach behaupteter Entwendung mangels Nachweises des versicherten Fahrzeugs und der Schadenshöhe abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Versicherungsfalles (hier: Entwendung) trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer.
Beweiserleichterungen für das „äußere Bild“ einer Entwendung entbinden den Versicherungsnehmer nicht vom Nachweis, dass das entwendete Fahrzeug mit dem im Versicherungsschein konkret bezeichneten Fahrzeug identisch ist.
Ein Bestreiten mit Nichtwissen bzw. auf Vermutung ist im Zivilprozess zulässig, solange es auf greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkten beruht und nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt.
TÜV-Hauptuntersuchung und Zulassungsdokumente beweisen für sich genommen nicht, dass eine abgelesene Fahrzeugidentifikationsnummer nicht nachträglich am Fahrzeug angebracht oder verändert wurde.
Eine Schätzung des Wiederbeschaffungswertes nach § 287 ZPO setzt eine hinreichende Tatsachengrundlage voraus; bei erheblichen Vorschäden und streitiger Reparatur bedarf es substantiierter Darlegung und Beweisantritt zu Reparatur und Zustand.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen der Entwendung eines Fahrzeuges geltend.
Am 02.04.2016 kam es bei dem PKW W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer X zu einem erheblichen Schaden. Das Fahrzeug überschlug sich mehrfach und gerat anschließend in Brand. Hinsichtlich des optischen Zustandes des Fahrzeuges nach dem Unfall wird auf die Bl. 20 ff. der Akte X verwiesen. Nach dem Unfall wurde unter dem 08.04.2016 ein Gutachten der B-Versicherung (vgl. Bl. 143 ff. d.A.) erstellt. Gemäß dem Gutachtens betrug der Wiederbeschaffungswert des PKW vor dem Unfall 15.044,00 €, der Restwert nach dem Unfall noch 288,00 €. Für eine Reparatur des Schadens seien Kosten in Höhe von netto 34.918,70 € notwendig. Das Fahrzeug mit der oben genannten Fahrzeugidentifikationsnummer war bislang ausschließlich in Deutschland zugelassen.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ab dem 01.10.2016 auf Grundlage des Versicherungsscheins Nr. X1 X2 (Bl. 45 d.A.) eine Vollkaskoversicherung. Ausweislich des Versicherungsscheins ist der PKW Marke W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer X versichert. Die vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt für Teilkaskoschäden 150 €. Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung mit Stand 01.01.2016 (Bl. 51 ff. d.A.; im Folgenden: AKB) zugrunde. Gemäß Ziffer A.2.2.1.2 AKB ist das Fahrzeug gegen einen Verlust durch Entwendung versichert. Gemäß Ziffer A.2.5.1 bezahlt die Beklagte bei Verlust des Fahrzeuges den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwertes. Unter den ergänzenden Voraussetzungen der Ziffer A.2.1.2 AKB sind auch Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör mitversichert.
Am 08.10.2016 führte der Kläger bei der Außenstelle B des TÜV S eine Hauptuntersuchung eines PKW W GTI durch. Dabei wurden keine Mängel festgestellt. Bei der Hauptuntersuchung wurde sowohl der sich in der Windschutzscheibe als auch die im Motorraum eingestanzte Fahrzeugidentifikationsnummer kontrolliert und mit den Angaben im Fahrzeugpapier verglichen. Hierbei wurden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Auf Grundlage der Untersuchung wurde der Bericht vom 08.10.2016 (Bl. 15 f. d.A.) erstellt. In diesem ist als Fahrzeugidentifikationsnummer X angegeben. Unter dem 11.10.2016 wurde dem Kläger eine Zulassungsbescheinigung Teil 2 für einen PKW W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer X und dem amtlichen Kennzeichen X2 ausgestellt (vgl. Bl. 17 d.A.).
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X2 nutzte der Kläger auch in der Zwischenzeit. Dieses Fahrzeug wurde dem Kläger in der Zeit vom 10.11.2016 gegen 20:30 Uhr bis zum 11.11.2016, 6:00 Uhr entwendet.
Noch am 11.11.2016 meldete der Kläger der Beklagten den Diebstahl. Mit einer Schadenanzeige vom 14.11.2016 zeigte der Kläger der Beklagten eine Entwendung des versicherten PKW an (Bl. 23 ff. d.A).
Mit Schreiben vom 23.12.2016 (Bl. 27 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X2 kein Versicherungsschutz bestanden habe. Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.02.2017 (Bl. 28 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.02.2017 auf, einen Betrag in Höhe von 12.090,00 € zu zahlen. Mit Schreiben vom 14.02.2017 (Bl. 34 d.A.) lehnte die Beklagte eine Einstandspflicht ab.
Der Kläger behauptet, er habe den PKW W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer X am 07.10.2016 in L (O) von einer Person erworben, die sich als Herrn S van C ausgewiesen habe. Er habe sich den Personalausweis des Verkäufers zeigen lassen und die Nummer des Ausweises mit der im Kaufvertrag (Bl. 13 d.A.) angegebenen Nummer verglichen. Zudem habe er die im Kaufvertrag angegebene Fahrzeugidentifikationsnummer mit der in der Windschutzscheibe angebrachten Fahrzeugidentifikationsnummer verglichen. Auffälligkeiten seien dabei nicht erkennbar gewesen. Bei dem von ihm erworbenen Fahrzeug habe es sich um das Fahrzeug gehandelt, für welches die Fahrzeugidentifikationsnummer X ausgegeben worden sei.
Weiter seien Schäden am Fahrzeug infolge des Ereignisses vom 02.04.2016 repariert worden. Der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Entwendung habe 11.990,00 € betragen. Zudem seien versicherte Gegenstände im Wert von 250 € entwendet worden (vgl. Bl. 11 Abs. 1 d.A.).
Der Kläger ist der Ansicht, dass es seitens der Beklagten unzulässig sei zu bestreiten, dass es sich bei dem entwendeten Fahrzeug um das versicherte Fahrzeug handele. Dies ergebe sich daraus, dass die anderweitige Behauptung der Beklagten auf einer bloßen Vermutung beruhe. Jedenfalls ergäbe sich aus der durchgeführten Hauptuntersuchung, dass es sich bei dem vom Kläger verwendeten PKW um den PKW mit der Fahrzeugidentifikationsnummer X handele. Zudem greife insoweit auch die Vermutung des § 1006 BGB. Weiter hätte der Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages auffallen müssen, dass das versicherte Fahrzeug bereits vorher beschädigt gewesen sei. Dass die Schäden am Fahrzeug zum Zeitpunkt der Entwendung repariert gewesen seien ergebe sich ebenfalls aus der durchgeführten Hauptuntersuchung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 12.090,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2017 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 490,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den gesamten Vorgang des Eigentumserwerbes in den Niederlanden mit Nichtwissen. Sie behauptet, das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer X habe sich zu keinem Zeitpunkt im Besitz des Klägers befunden. Der PKW, den der Kläger erworben haben wolle, sei gestohlen gewesen. Es habe sich dabei allenfalls um ein Fahrzeug gehandelt, in welches erst nachträglich die Fahrzeugidentifikationsnummer X eingeschlagen worden sei. Die vom Kläger eingereichten Schlüssel seien nicht auf das Fahrzeug mit der genannten FIN codiert gewesen. Die Fahrzeugschlüssel seien nicht für das streitgegenständliche Fahrzeug produziert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten X3 und X4 der Staatsanwaltschaft Aachen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen.
Es fehlt bereits am Nachweis eines Versicherungsfalles. Insbesondere ist der Kläger im Hinblick auf eine Entwendung des versicherten Fahrzeuges im Sinne der Ziffer A.2.2.1.2 AKB beweisfällig geblieben.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalles und damit vorliegend für die Entwendung des versicherten PKW trägt grundsätzlich der Kläger (Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2016, VVG § 1 Rn. 152).
Zwar kommen dem Versicherungsnehmer im Hinblick auf den Beweis einer Entwendung grundsätzlich Beweiserleichterungen zugute. Der Versicherungsnehmer muss zunächst nur ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, aus denen sich das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung ergibt (Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2016 Rn. 174, VVG § 81 Rn. 174).
Vorliegend kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X2 entwendet wurde. Der Kläger hat trotz des zulässigen Bestreitens der Beklagten bereits keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich bei dem entwendeten PKW um den versicherten PKW handelte.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Auslegung des Versicherungsvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, dass ausschließlich der PKW, für den ursprünglich die Fahrzeugidentifikationsnummer X ausgegeben wurde, versichert ist. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Versicherungsscheins. Dafür, dass die Beklagte bereit gewesen wäre, ein etwaiges anderes Fahrzeug, in das erst nachträglich diese Identifikationsnummer eingeschlagen wurde, zu versichern, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann der Versicherungsvertrag nicht dahingehend ausgelegt werden, da bei einer derartigen Auslegung das Risiko bestehen würde, dass auf Grundlage eines Versicherungsvertrages verschiedene Fahrzeuge versichert wären.
Die Beklagte durfte auch in prozessualer Hinsicht zulässig bestreiten, dass es sich bei dem vom Kläger verwendeten und später entwendeten PKW um den versicherten PKW handelte. Insoweit ist der Einwand des Klägers, es handele sich bei diesem Vortrag lediglich um eine Vermutung der Beklagten, zwar inhaltlich richtig, aber auch unerheblich. Grundsätzlich darf eine Partei im Zivilprozess auch Tatsachen vortragen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020 Rn. 6, ZPO § 138 Rn. 6). Eine Partei kann regelmäßig bereits mangels Möglichkeiten zum Erkenntnisgewinn genötigt sein, auch nur vermutete Tatsachen zu behaupten. Ein derartiges Vorgehen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich das erkennende Gericht uneingeschränkt anschließt, grundsätzlich zulässig. Der Vortrag vermuteter Tatsachen wird nur dann unzulässig, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH NJW-RR 2015, 829 Rn. 13; BGH; NJW-RR 2004, 337, 338). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; regelmäßig wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH a.a.O.). Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe das Fahrzeug, dass mit der Fahrzeugidentifikationsnummer X ausgegeben wurde, zu keinem Zeitpunkt in seinem Besitz gehabt, erfolgte weder „aufs Geratewohl“ noch „ins Blaue hinein“. Vielmehr bestehen zumindest greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung. Zunächst ergeben sich derartige Anhaltspunkte daraus, dass der versicherte PKW im April 2016 unstreitig einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Dass Reparaturkosten aufgewendet worden sein sollen, welche jedenfalls nach dem damals erstellten Gutachten mehr als das doppelte des Wiederbeschaffungswertes betragen hätten, kann jedenfalls berechtigterweise in Zweifel gezogen werden. Auch der Vortrag des Klägers im Hinblick auf den Erwerb des Fahrzeuges rechtfertigt die Annahme, dass es sich bei dem von ihm erworbenen Fahrzeug um ein Fahrzeug handelt, in welches die streitgegenständliche Fahrzeugidentifikationsnummer erst nachträglich eingeschlagen wurde. Dafür spricht bereits, dass der Verkäufer unstreitig unter einer falschen Identität gehandelt hat. Ein derartiges Vorgehen wäre gerade bei der Veräußerung eines unredlich erlangten Fahrzeuges mit einer nachträglich eingeschlagenen Fahrzeugidentifikationsnummer zu erwarten. Weitere Anhaltspunkte für den Vortrag der Beklagten ergeben sich zudem daraus, dass das versicherte Fahrzeug unstreitig bislang ausschließlich in Deutschland zugelassen war.
Ein Nachweis, dass es sich bei dem vom Kläger verwendeten PKW um den versicherten PKW handelte ergibt sich weder aus der durchgeführten Hauptuntersuchung noch daraus, dass dem Kläger eine Zulassungsbescheinigung Teil 2 ausgestellt wurde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits nicht vorträgt, dass bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder vor der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung konkrete Feststellungen zur Frage getroffen wurden, ob die abgelesene Fahrzeugidentifikationsnummer erst nachträglich in das Fahrzeug eingeschlagen wurde. Weder die Hauptuntersuchung noch die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung schließen daher die Möglichkeit aus, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer des vom Kläger genutzten Fahrzeuges nachträglich verändert wurde.
Ein Nachweis ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus § 1006 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB ist, dass derjenige, der sich auf die Vermutung beruft, Besitzer der Sache war (MüKoBGB/Raff, 8. Aufl. 2020, BGB § 1006 Rn. 37). Für den hier bereits streitigen Besitz an dem versicherten PKW ist der Kläger jedoch ebenfalls beweisfällig geblieben. Es fehlt entsprechend den obigen Ausführungen bereits an einem Nachweis, dass der Kläger an dem PKW, für welchen ursprünglich die Fahrzeugidentifikationsnummer X ausgegeben wurde, jemals Besitz hatte.
Die Beklagte handelt auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB), indem sie bestreitet, dass der Kläger das versicherte Fahrzeug erworben hat. Eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht der Beklagten, ohne zuvor erkennbaren Anlass eigene Nachforschungen im Hinblick auf das versicherte Fahrzeug anzustellen, ist nicht ersichtlich. Das Risiko einer fehlenden Aufklärbarkeit eines Versicherungsfalles verbleibt daher entsprechend den allgemeinen Regelungen beim Kläger.
Darüber hinaus ist der Kläger der ihn betreffend der Anspruchshöhe obliegenden Beweislast nicht nachgekommen. Gemäß Ziffer A.2.5.1 bezahlt die Beklagte bei Verlust des Fahrzeuges den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwertes. Infolge des unstreitigen erheblichen Vorschadens und der streitigen Frage der Reparatur des Schadens hätte der Kläger jedenfalls auch Beweis im Hinblick auf die behauptete Reparatur antreten müssen, da ohne Feststellungen zur Durchführung der Reparatur taugliche Anhaltspunkte für die Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes fehlen. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO kann daher mangels hinreichender Tatsachengrundlage nicht erfolgen. Die vom Kläger behauptete Reparatur ergibt sich entgegen dessen Ansicht auch nicht aus der durchgeführten Hauptuntersuchung. Diese könnte allenfalls beweisen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Mängel festgestellt wurden. Die Durchführung und der Umfang von etwaigen Reparaturarbeiten lassen sich anhand der Untersuchungsergebnisse jedoch nicht nachvollziehen. Im Übrigen ist entsprechend den obigen Ausführungen bereits unklar, ob das dem TÜV vorgestellte Fahrzeug überhaupt das versicherte Fahrzeug war.
Ein weiterer Beweisantritt des Klägers zu dem ihm in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen (Bl. 216 d.A.) ist ausgeblieben.
Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 12.090,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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