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Landgericht Aachen·9 O 434/08·23.04.2009

Klage gegen Kaskoversicherer wegen angeblicher PKW-Entwendung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSachversicherung/KaskoversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung des Zeitwerts seines PKW aus Kaskoversicherung nach behaupteter Entwendung zwischen dem 15. und 19.02.2008. Das Landgericht verneint die Entwendung, weil widersprüchliche Angaben, fehlende Zeugen und Unstimmigkeiten zu Schlüsseln und Abstellort die Glaubhaftigkeit erschüttern. Die Beklagte hat den erleichterten Gegenbeweis geführt; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Kaskoversicherung wegen nicht nachgewiesener Entwendung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Kaskoschäden genügt zur Entlastung des Versicherungsnehmers die Darlegung eines äußeren Bildes, das nach der Lebenserfahrung den hinreichend wahrscheinlichen Schluss auf eine Entwendung zulässt; daraufhin obliegt dem Versicherer der erleichterte Gegenbeweis, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des Nichtvorliegens der Entwendung darzulegen.

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Der Versicherer kann die zunächst zu Gunsten des Versicherungsnehmers bestehende Glaubwürdigkeitsvermutung durch substantiiertes Vorbringen erschüttern; widersprüchliche Angaben, zeitliche Unklarheiten und fehlende Zeugen können den Anspruchsbeweis entkräften.

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Die Würdigung aller für und gegen die Entwendung sprechenden Umstände erfolgt gesamthaft; bloße Behauptungen über Zugriffsgelegenheiten oder unpräzise Angaben zu Schlüsseln genügen nicht, um eine Entwendung hinreichend zu belegen.

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Bei begründeten Zweifeln an der Entwendungsdarstellung braucht das Gericht keinen weiteren Sachverständigenbeweis, wenn die vorhandenen Indizien und Zeugenaussagen für eine Entscheidung ausreichen.

Relevante Normen
§ 49 VVG§ 91 ZPO§ 108 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien waren über eine Fahrzeugversicherung hinsichtlich des PKW B, #### vertraglich miteinander verbunden. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines klägerseits vorgetragenen Vorfalls zwischen dem 15.02. und 19.02.2008 im Rahmen der Kaskoversicherung in Anspruch. Der Kläger verlangt von der Beklagten den rechnerisch unstreitigen Zeitwert des PKW in Höhe der Klageforderung sowie Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten.

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Der Kläger behauptet, am Abend des 15.02.2008 habe seine Ehefrau, die Zeugin T, das Fahrzeug bei dem Haus des Klägers abgestellt. Hier sei das Fahrzeug von unbekannten Tätern entwendet worden. Am Morgen des 19.02.2008 habe er festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mehr vorhanden war. Dem Polizeibeamten habe er seinen kompletten Schlüsselbund gegeben, an dem er beide Schlüssel des B gehabt habe. Der Polizeibeamte habe hiervon Schlüssel abgemacht und diese fotokopiert. Erst später habe er, der Kläger, Kenntnis davon erlangt, dass der Polizeibeamte die falschen Schlüssel fotokopiert habe. Er, der Kläger, habe keine Nachschlüssel gefertigt, andere Personen hätten Gelegenheiten hierzu gehabt. Den dritten Schlüssel, einen Stift, habe er in seinem Tresor aufbewahrt und zunächst nicht in Erinnerung gehabt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.000,- € nebst 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegenden Zins seit dem 18.07.2008 zu zahlen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.000,- € nebst 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegenden Zins seit dem 18.07.2008 zu zahlen,
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die Beklagte im weiteren zu verurteilen, in Freistellung des Klägers von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L, an diese 1.353,49 € zu zahlen.

  1. die Beklagte im weiteren zu verurteilen, in Freistellung des Klägers von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L, an diese 1.353,49 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die äußeren Umstände eines Diebstahlsbildes. Zudem behauptet sie Tatsachen, die nach ihrer Auffassung Zweifel an der Darstellung des Klägers begründen. Hierzu behauptet sie, dass der Kläger Schlüssel eines anderen PKW bei der Polizei vorgelegt habe, das Vorhandensein eines Nachschlüssels, Umstände zur zunächst vom Kläger vorgenommenen Angabe des bloßen Vorhandenseins von 2 statt 3 Schlüsseln bei der Polizei. Die Beklagte verweist auf unterschiedliche Angaben des Klägers zum Zugang anderer Personen zum PKW und den hierzu gehörenden Schlüsseln. Des weiteren beruft sie sich auf Obliegenheitsverletzung des Klägers bei der Schadenanzeige.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die informatorische Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Beiakte 601 Js 615/08 Staatsanwaltschaft B1 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wie auch wegen der informatorischen Angaben des Klägers wird auf das Protokoll der Sitzung vom 20.03.2009 (Bl. 59 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

13

Dem Kläger ist nicht der Nachweis gelungen, dass der PKW bei der streitgegenständlichen Gelegenheit entwendet wurden.

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Hinsichtlich des grundsätzlich dem Kläger obliegenden Nachweises der Entwendung genügt als Beweiserleichterung zunächst die Darlegung und der Beweis eines äußeren Bildes durch den Kläger, der nach der Lebenserfahrung den hinreichend wahrscheinlichen Schluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles zulässt. Zu diesem äußeren Bild gehört ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass unbekannte Täter den PKW entwendet haben. Ist solches dem Kläger gelungen, obliegt es sodann als erleichterter Gegenbeweis der Beklagten, den erleichterten Beweis des Klägers zu entkräften, indem die Beklagte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer nicht stattgefundenen Entwendung darlegt und beweist. Hierzu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Behauptung der Entwendung sprechenden Umstände. Vergleichbares gilt für die zunächst zu Gunsten des Klägers streitende Glaubwürdigkeitsvermutung und deren Erschütterung durch die Beklagte (vgl. H Prölss/Martin, 27. Aufl., § 49 VVG Rdn. 43-66 sowie Bl. 52 f.).

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Die Beklagte hat jedenfalls einen Gegenbeweis dahingehend geführt, dass dem Kläger die Möglichkeiten der Beweiserleichterungen eines äußeren Bildes nicht mehr zukommen. Der Kläger hat den ihm daraufhin obliegenden Beweis der Fahrzeugentwendung nicht zu führen vermocht.

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Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen T1 vor dem Fotokopieren der Schlüssel mitgeteilt hat, dass dies die Schlüssel zu dem gestohlenen Fahrzeug seien, während es tatsächlich unstreitig Schlüssel eines anderen Fahrzeuges des Klägers, eines Renault waren. Es gibt keine Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen T1 oder die Glaubhaftigkeit seiner Bekundung sprechen. Seine Aussage ist insbesondere konstant zu vorprozessualen Angaben. Die Aktenvermerke des Zeugen vom 20.02.2008 und 24.04.2008 (Bl. 12, 62 BA) sprechen für seine Darstellung. Dies wird auch nicht entkräftet durch die Angaben des Klägers. Hierbei ist etwa zu berücksichtigen, dass kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, warum der Kläger nicht bereits bei der polizeilichen Diebstahlsmeldung Schlüssel des Pkw bei sich geführt bzw. vorgelegt hatte, obgleich sich nach seinen Angaben einer der Schlüssel grundsätzlich in seinem und der andere im Besitz der Ehefrau des Klägers befunden hat.

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Zudem bestehen bereits auf der Basis des Vortrages des Klägers Auffälligkeiten, welche zwar jeweils für sich unbeachtlich sein mögen, in einer Gesamtschau jedoch bereits besonders zu bedenken sind. Obwohl der Kläger und seine Frau nach ihren Angaben am Wochenende ortsabwesend und am Sonntag Nachmittag zurück waren, soll das Fehlen des PKW nicht schon am Sonntagabend oder Montag, sondern erst am Dienstagmorgen entdeckt worden sein. Der genaue Abstellort des PKW vor, neben bzw. hinter dem Haus wird in Klageschrift und anderen Angaben des Klägers unterschiedlich dargestellt. Neben den bereits geschilderten Besonderheiten hinsichtlich der Schlüssel hat der Kläger zunächst nur 2 Schlüssel angegeben und nicht auch den dritten Schlüssel bzw. Notstift. Nach dem im Auftrag der Beklagten eingeholten Gutachten des TÜV-Rheinland (Bl. 29 ff. GA) befinden sich an einem der Hauptgebrauchsschlüssel mechanische Dupliziermerkmale. Hiervon ist auszugehen. Denn die Feststellungen des Gutachters greift der Kläger nicht substantiiert an. Er verteidigt sich letztlich daher nur damit, andere hätten entsprechende Dupliziermöglichkeiten gehabt. Auch die bei verschiedenen Gelegenheiten gegenüber der Beklagten und der Polizei vorgenommenen Angaben, wer Zugriffsmöglichkeiten auf den PKW bzw. die hierzu gehörenden Schlüssel hatte, sind nach den vom Kläger genannten Personen nicht einheitlich.

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Insgesamt genügt der Vortrag des Klägers und das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht, um bei der Kammer eine genügende Überzeugung einer Entwendung des PKW herbeizuführen. Andere Zeugen als die vernommene Zeugin T für das Abstellen und Vorfinden des PKW beim streitgegenständlichen Vorfall sind nicht benannt. Eine weitere Beweiserhebung ist nicht erforderlich. Insbesondere ist kein Sachverständigenbeweis dazu zu erheben, ob entsprechend dem Vortrag des Klägers Nachschlüssel bzw. Rohlinge nur werksseitig gefertigt werden können.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 108, 709 ZPO.

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Streitwert: 33.000,- €

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CEDr. L1