Krankentagegeld: Klage wegen Entfall der Versicherungsfähigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Krankentagegeldzahlungen für März–Mai 2009 und die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag nicht beendet sei. Die Beklagte hatte Leistungen eingestellt mit Verweis auf § 15a MB/KT. Das Gericht folgte der BGH-Rechtsprechung und wertete die Klausel unter § 307 BGB; die Versicherungsfähigkeit sei wegen fehlender substantiierten Darlegungen des Klägers weggefallen. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Krankentagegeld und Feststellung des Fortbestehens des Vertrags abgewiesen; Versicherungsfähigkeit nicht substantiiert nachgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel in den MB/KT, die den Wegfall der Versicherungsfähigkeit ohne hinreichende und transparent festgelegte Kriterien regelt, kann wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sein; in diesem Fall ist ergänzend so auszulegen, dass die Versicherungsfähigkeit erst dann entfällt, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Erwerbstätigkeit nicht mehr aufnehmen will oder die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen objektiv erfolglos bleibt.
Der Versicherungsnehmer trägt die darlegungs‑ und beweisbelastende Pflicht, nach Eintritt einer Beendigungsursache substantiiert vorzutragen, welche Maßnahmen er zur Arbeitsplatzsuche ergriffen hat und dass seine Suche weiterhin Aussicht auf Erfolg hat.
Ein spärlicher Nachweis (z. B. einzelne Bewerbung und eine Absage) sowie Hinweise auf längere Krankheit und höheres Alter genügen nicht zur Substantiierung fortbestehender Versicherungsfähigkeit.
Hat die ergänzende Vertragsauslegung ergeben, dass die Versicherungsfähigkeit entfallen ist, bestehen für den fraglichen Zeitraum keine Anspruchsgrundlagen auf Krankentagegeld; eine Fortführung als Anwartschaftsversicherung setzt gesonderte Vereinbarungen oder Voraussetzungen voraus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung unter der Nummer ## ab. Seine Leistungsansprüche betrugen kalendertäglich 117,37 Euro. Er war bei der Firma L beschäftigt. Der Kläger wurde krank und arbeitsunfähig. Die Beklagte erbrachte zunächst regelmäßig Versicherungsleistungen. Für die Zeit ab dem 23.06.2008 lehnt die Beklagte ihre Einstandspflicht ab und stellte die Leistungen ein. Am 31.08.2008 lösten der Kläger und sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag - wohl aus gesundheitlichen Gründen - auf.
Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, das Versicherungsverhältnis sei gem. § 15 a MB/KT beendet.
Der Kläger behauptet, seit dem 25.01.2009 wieder arbeitsunfähig erkrankt zu sein und begehrt Zahlung für den Zeitraum vom 05.03 bis zum 29.05.2009 in Höhe von
10.093,82 Euro
sowie Feststellung des Fortbestehens des Vertrages.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.093,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.06.2009 zu zahlen.
Festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag über die Krankentagegeldversicherung, Versicherungs-Nr.: ## nicht zum 01.09.2008 beendet ist, sondern über den 13.05.2009 fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Versicherungsfähigkeit des Klägers sei Erwerbslosigkeit seit dem 01.09.2008 entfallen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Versicherungsverhältnis ist - unbeschadet der Möglichkeit es als Anwartschaftsversicherung fortzusetzen - beendet.
Die Auslegung von § 15 a MB/KT war umstritten (vgl. OLG Köln, Urteil v. 26.02.1997 - 5 U 165/96 - Juris und die Übersicht bei Wilmes in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Auflage, § 15 MB/KT Rdnr. 10 m.w.N.), ist aber durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2008 (IV ZR 219/06 - Versicherungsrecht 2008, 628) geklärt.
Danach liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, der zur Unwirksamkeit und ergänzenden Vertragsauslegung führt: die Versicherungsfähigkeit entfällt zu dem Zeitpunkt, für den feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird. Der Versicherungsnehmer muss den Wegfall substantiiert bestreiten, also darlegen, was er unternommen hat, um eine neue Arbeitsstelle zu finden, und, dass seine Arbeitsuche nach wie vor Aussicht auf Erfolg hat. Für letzeres ist nichts vorgetragen und ersichtlich. Der Kläger behauptet selbst, längere Zeit krank gewesen zu sein. Er ist 59 Jahre alt, schon die letzte Arbeitsstelle musste er u.a. wegen gesundheitlicher Probleme aufgeben. Zur Untermauerung fortbestehender Versicherungsfähigkeit hat er lediglich eine Bewerbung vom 15.01. und eine Absage vom 21.01.2009 beigefügt. Das genügt nicht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: Antrag zu 1) 10.093,82 Euro
Antrag zu 2) 2.000,-- Euro
Insgesamt 12.093,82 Euro.
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