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Landgericht Aachen·9 O 244/13·10.11.2015

Teilkasko-Entwendung Oldtimer: Diebstahl nach äußerem Bild und keine Arglistanfechtung

ZivilrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Teilkaskoversicherung Entschädigung für einen entwendeten Ackerschlepper-Oldtimer. Streitpunkt waren das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Diebstahls, der Eintritt nach Versicherungsbeginn sowie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Das LG bejahte das „äußere Bild“ eines Diebstahls und hielt Arglist sowie vorsätzliche/grob fahrlässige Falschangaben nicht für bewiesen. Der Fahrzeugwert von 62.500 € sei jedenfalls erreicht; daher wurde die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Klage auf Teilkaskoentschädigung nach behaupteter Entwendung in voller Höhe (62.500 €) nebst Zinsen stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Teilkaskoversicherung ist der Begriff des Diebstahls grundsätzlich strafrechtlich zu verstehen.

2

Für den Nachweis einer Fahrzeugentwendung genügt es, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen beweist, die das äußere Bild eines Diebstahls ergeben; der Vollbeweis der konkreten Tatausführung ist nicht erforderlich.

3

Eine Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bei den wert- oder risikorelevanten Angaben zumindest bedingt vorsätzlich täuscht; bloße objektive Unrichtigkeit genügt nicht.

4

Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit tritt nur bei hinreichend dargelegter und nachgewiesener vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Falschangabe ein.

5

Zur Schadenshöhe kann ein Mindestwert aus sachverständiger Bewertung auch dann festgestellt werden, wenn eine Besichtigung des entwendeten Fahrzeugs nicht möglich ist, sofern die Herleitung nachvollziehbar ist.

Relevante Normen
§ 22 VVG§ 123 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 62.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Am 18.10.2012 wurde der Kläger auf der Internetseite mobile.de auf die Anzeige des Zeugen T aufmerksam, in der dieser einen Ackerschlepper M, Baujahr 1935, zu einem Preis von 35.000,00 € anbot. Nachdem er sich mit dem Zeugen T in Verbindung gesetzt hatte, reiste der Kläger am nächsten Tag zu diesem nach S, wo er das das Fahrzeug, bei dem es sich um ein Gebrauchsfahrzeug handelte, besichtigte. Der Kläger und der Zeuge T wurden sich einig über den Verkauf und der Kläger zahlte den Kaufpreis aufgrund des auf den 18.10.2012 datierten Kaufvertrages in Höhe von 35.000,00 € in bar.

3

Mangels Transportmittels war es dem Kläger nicht möglich, das erworbene Fahrzeug, an dem der Zeuge X am 12.05.2012 eine Hauptuntersuchung durchgeführt hatte, unmittelbar zu seinem Wohnsitz in Jülich zu verbringen. Der Kläger und der Zeuge T einigten sich deshalb darauf, dass der Kläger das Fahrzeug in den nächsten Tagen durch eine Spedition abholen lassen werde. Der Zeuge T händigte dem Kläger sodann den Fahrzeugbrief, die Schlüssel und Nummernschilder des erworbenen Fahrzeugs aus.

4

Bei einem Telefonat am 20.10.2012 fragte der Zeuge T den Kläger, ob er bei Rückzahlung des Kaufpreises mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrages einverstanden sei. Dies verneinte der Kläger.

5

Am 22.10.2012 meldete der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug beim Kreis Düren auf sich um.

6

Ebenfalls am 22.10.2012 beantragte der Kläger für das Fahrzeug bei der Beklagten über die Versicherungsagentur des Herrn u den Abschluss eines Teil-Kaskoversicherungsvertrages. Den Wert des Fahrzeugs gab der Kläger mit 35.000,00 € an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 2 (Bl. 78) Bezug genommen.

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Gleichfalls am 22.10.2012 teilte die vom Kläger mit der Abholung des Fahrzeugs beauftragte Spedition dem Bruder des Klägers, der gewerblich einen Handel mit landwirtschaftlichen Oldtimern betreibt, telefonisch mit, dass der Zeuge T die Herausgabe des Fahrzeugs verweigere und angegeben habe, das Fahrzeug für seine Söhne behalten zu wollen. Hieraufhin wandte sich der Bruder des Klägers an die Polizei. Noch am selben Tag begab sich der Polizeibeamte O zum Zeugen T. Im Anschluss daran teilte Herr O dem Bruder des Klägers mit, dass er die Sache überprüft habe und sich das Fahrzeug auf dem Grundstück des Zeugen T in einer Halle befinde. Im Übrigen handele es sich bei der Streitigkeit um eine zivilrechtliche Angelegenheit.

8

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.10.2012 setzte der Kläger dem Zeugen T eine Frist zur Herausgabe des Fahrzeugs bis zum 26.10.2012.

9

Mit E-Mail vom 29.10.2012 (Bl. 19 ff) teilte der Zeuge T dem Kläger mit, dass er das Fahrzeug am 21.10.2012 auf dem Grundstück in K in T abgestellt und dort am 28.10.2012 festgestellt habe, dass das Fahrzeug entwendet worden sei.

10

In der Zwischenzeit hatte der Kläger den Sachverständigen Welle mit der Erstellung eines Wertgutachtens beauftragt. In dem Gutachten vom 30.10.2012 ermittelte der Sachverständige einen Fahrzeugwert in Höhe von 62.500,00 € bei einem Gesamtzustand von 2+. Dabei hatte der Sachverständige das Fahrzeug selbst nicht besichtigt, sein Gutachten beruhte auf ihm vom Kläger zur Verfügung gestellten Lichtbildern, deren Aufnahmedatum dem Sachverständigen unbekannt war. Auf Seite 1 des Gutachtens findet sich der Hinweis, dass die Besichtigung am 19.10.2012 erfolgt sei, und zwar durch den Kläger in Anwesenheit des Zeugen T.

11

Am 30.10.2012 übermittelte die Versicherungsagentur den Antrag des Klägers auf Abschluss des Versicherungsvertrages sowie das vom Kläger eingeholte Wertgutachten des Sachverständigen Welle an die Beklagte. Diese dokumentierte den Antrag am 02.11.2012 und stellte am 03.11.2012 den Versicherungsschein aus, in dem sie einen Marktwert in Höhe von 62.500,00 € vermerkte. Versicherungsbeginn war der 20.10.2012, 0:00 Uhr; Grundlage des Versicherungsvertrages waren die AKB, Stand 01.08.2010, sowie die Sonderbedingungen für Oldtimer und Youngtimer, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage BLD1 (Bl. 60 ff) Bezug genommen wird.

12

Ebenfalls am 30.10.2012 erstattete der Kläger wegen des Diebstahls des Fahrzeugs Strafanzeige bei der Kreispolizeibehörde Düren. Ferner meldete er die Entwendung des Fahrzeugs der Beklagten über die Agentur des Herrn u und bat um Regulierung.

13

Unter dem 13.11.2012 füllte der Kläger den Fragebogen der Beklagten zur Kraftfahrzeug-Diebstahlsanzeige aus (Bl. 83 ff.). Dort gab er unter anderem an, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen seltenen Oldtimer in einem sehr guten und gepflegten Originalzustand handele. Nachdem die Beklagte ihren Sachverständigen N mit Ermittlungen vor Ort beauftragt hatte, lehnte sie mit Schreiben vom 07.03.2013 die Regulierung ab, da ein Diebstahl nicht vorliege.

14

Im Zuge der Klageerwiderung erklärte die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung sowie wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.

15

Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug zwischen dem 22.10.2012 und 28.10.2012 von dem Grundstück des Zeugen T in K entwendet worden sei. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs belaufe sich auf 62.500,00 €; altersbedingte Gebrauchsspuren würden dem nicht entgegenstehen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen an ihn ein Betrag in Höhe von 62.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2013 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger sie über den Wert des Fahrzeugs arglistig getäuscht habe, indem er die Bewertung eines Sachverständigen vorgelegt habe, die allein auf den klägerischen Angaben beruhe. Dabei habe das Gutachten des Sachverständigen den Eindruck erweckt, dieser habe das Fahrzeug selbst gesehen. Überdies habe der Kläger durch die Angabe, dass sich das Fahrzeug in einem sehr guten und gepflegten Originalzustand befinde, versucht, ihr gegenüber einen Wert zu suggerieren der tatsächlich nicht gegeben sei.

21

Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn T als Zeugen sowie des Herrn X als sachverständigen Zeugen. Ferner hat die Kammer ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C eingeholt und diesen ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2014 (Bl. 175 ff.), das Gutachten vom 10.11.2014 (Bl. 229 ff.), das Ergänzungsgutachten vom 23.02.2015 (Bl. 257 ff) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2015 (Bl. 303 ff.).

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist begründet.

25

I.

26

Der Kläger hat gegen die Beklagte auf der Grundlage des Versicherungsvertrages in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 62.500,00 €.

27

1.

28

Ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall liegt vor.

29

Gemäß A.2.2.2 AKB ist der Verlust des Fahrzeugs durch Entwendung, insbesondere durch Diebstahl oder Raub versichert.

30

Der Begriff des Diebstahls ist in strafrechtlicher Hinsicht zu verstehen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, A.2.2 AKB 2008 Rn 6). Dabei kommen dem Versicherungsnehmer gewisse Beweiserleichterungen zugute. Es genügt insofern, dass er Tatsachen beweist, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergeben (vgl. Prölls/Martin, a.a.O., Rn. 18).

31

Durch seine Schilderung, dass der Zeuge T das Fahrzeug am 21.10.2012 in K abgestellt und dort am 28.10.2012 nicht wieder vorgefunden habe, hat der Kläger den Minimalsachverhalt des äußeren Bildes eines Diebstahlsgeschehens hinreichend dargestellt. Ferner hat er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen T entsprechende Tatsachen auch zu beweisen vermocht.

32

Der Zeuge T bekundete, das Fahrzeug aus der Halle entfernt und auf einem in seinem Besitz befindlichen Grundstück abgestellt zu haben. Den Diebstahl selbst habe er am darauf folgenden Sonntag bemerkt. Grund für das Umsetzen sei gewesen, dass er mit dem Fahrzeug habe weiterarbeiten wollen.

33

Es haben sich weder Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen noch an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit ergeben. Dies beruht unter anderem auch darauf, dass der Zeuge T unumwunden davon berichtete, den Versuch unternommen zu haben, den Kläger zum Verzicht auf den Kauf zu bewegen. Wäre dem Zeugen daran gelegen gewesen, jeglichen Verdacht, er könnte das Fahrzeug unterschlagen haben, von sich abzulenken, hätte er diesen Umstand kaum von alleine erwähnt.

34

2.

35

Der Kläger hat ferner zu beweisen vermocht, dass der Versicherungsfall nach Versicherungsbeginn (22.10.2012, 0:00 Uhr) eingetreten ist.

36

Unstreitig hat sich der Polizeibeamte O am 22.10.2012 zu dem Zeugen T begeben. Nach den Bekundungen des Zeugen T wiederum hat der Polizeibeamte das streitgegenständliche Fahrzeug bei seinem Erscheinen vor Ort selbst noch in Augenschein nehmen können.

37

3.

38

Der Kläger hat den Schadensfall der Beklagten rechtzeitig angezeigt.

39

Nach E. 3.1 der AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Entwendung des Fahrzeugs unverzüglich in Schriftform anzuzeigen.

40

Die Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung ausgeführt, dass die Agentur nach Aktenlage erst am 05.11.2012 über den Diebstahl informiert worden sei. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 28.10.2013 (dort Seite 2 = Bl. 100) erwidert, Herrn u der Agentur bereits am 30.10.2012 persönlich sowohl die E-Mail des Zeugen T vom 29.10.2012 als auch seine Strafanzeige vom 30.10.2012 ausgehändigt zu haben. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

41

4.

42

Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 22 VVG, 123 BGB aufgrund etwaiger Falschangaben des Klägers zum Wert des Fahrzeugs angefochten.

43

Insofern fehlt es jedenfalls an der Arglist. Denn selbst wenn das Fahrzeug objektiv weniger wert gewesen sein sollte, als die im Versicherungsschein ausgewiesenen 62.500,00 €, steht nicht fest, dass der Kläger insoweit wenigstens bedingt vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Denn dieser Wert ergibt sich aus dem vom Kläger eingeholten Wertgutachten des Sachverständigen Welle. Dabei hat der Kläger der Beklagten gegenüber auch nicht verschwiegen, dass der Sachverständige das Fahrzeug nicht selbst in Augenschein genommen, sondern sein Gutachten nur anhand von Fotos angefertigt hat; ein entsprechender Hinweis findet sich in dem Gutachten auf Seite 1 (Bl. 21). Selbst wenn die Beklagte diese Seite nicht erhalten haben sollte, geht aus dem Gutachten im Übrigen auch gerade nicht hervor, dass der Sachverständige das Fahrzeug selbst in Augenschein genommen hatte. Und schließlich hat der Kläger in seinem Versicherungsantrag (Bl. 78) den Wert des Fahrzeugs selbst mit nur 35.000,00 € angegeben.

44

5.

45

Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit seitens des Klägers leistungsfrei gemäß E. 6.1 der AKB.

46

Gemäß E. 1.3 der AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Auch Angaben, die für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung bedeutsam sind, müssen dabei vollständig und wahrheitsgemäß gemacht werden (vgl. Prölss/Martin, a.a.O. E.1 AKB 2008 Rn 45). Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich die genannte Pflicht, hat er gemäß E. 6.1 der AKB keinen Versicherungsschutz. Im Falle der grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Beklagte berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

47

Der Kläger mag in dem Fragebogen zur Diebstahlsanzeige angegeben haben, dass sich das Fahrzeug in einem guten und gepflegten Originalzustand befunden habe. Dass es sich hierbei jedoch um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangabe gehandelt hat, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Denn sie hat nicht näher dargelegt, in welchem etwaig schlechten Zustand sich das Fahrzeug entgegen den Angaben des Klägers befunden haben soll. Zwar ist unstreitig, dass sich das Fahrzeug in Gebrauch befand; welche Art von Gebrauchsspuren sich daraus jedoch ergeben, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

48

6.

49

Schließlich hat der Kläger auch das Erreichen der geltend gemachte Schadenshöhe zu beweisen vermocht.

50

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C sowohl in seinem Gutachten als auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung unterschreitet der Wert des Fahrzeugs den Betrag von 62.500,00 € jedenfalls nicht.

51

In seinem detaillierten und nachvollziehbaren Gutachten ist der Sachverständige davon ausgegangen dass es sich bei den hinteren Rädern des Fahrzeugs nicht um Originalteile, sondern um Bauteile eines Radladers handelte, ferner berücksichtigte er, dass zum Vorbau dieser größeren Räder die hinteren Kotflügel in Abweichung vom Originalzustand verbreitert worden seien. Im Übrigen folgerte der Sachverständige aus dem Akteninhalt einen Durchschnittswert zwischen den Bewertungsnoten zwei und drei. Dabei bedeutet die Bewertungsnote zwei: „guter Zustand; mängelfrei, mit leichten Gebrauchsspuren; Original oder fachgerecht und aufwändig restauriert; keine fehlenden oder zusätzlich montierten Teile“. Die Bewertungsnote drei bedeutet: „Gebrauchter Zustand; normale Spuren der Jahre; kleinere Mängel, aber voll fahrbereit; keine Durchrostungen; keine sofortigen Arbeiten notwendig; nicht schön, aber gebrauchsfertig“. Unter Berücksichtigung, dass Angaben zu dem Fahrzeug teilweise fehlen bzw. widersprüchlich sind, und der fehlenden Möglichkeit einer eigenen Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs bewertete der Sachverständige dieses mit einem Marktwert von 107.500,00 €, wobei er von einer Preisspanne von 95.000-120.000,00 € ausging.

52

Auch nach Vernehmung des Zeugen X, der im Mai 2012 die Hauptuntersuchung an dem Fahrzeug durchgeführt hatte und den Zustand des Fahrzeuges als „normal gebraucht“ bezeichnete, was das Vorhandensein von Lackschäden/Abnutzungsspuren und einer geringen Ölleckage bei gleichzeitiger Mängelfreiheit im Übrigen bedeute, blieb der bei der Vernehmung anwesende Sachverständige bei seiner Einordnung zwischen den Bewertungsstufen zwei und drei. Dabei stellte er heraus, dass die genannten Gebrauchsspuren mit einem geringen Aufwand zu beheben seien. Befragt nach seiner Einschätzung für den Fall, dass es sich lediglich bei dem Motorblock um ein Originalteile handelt, erläuterte der Sachverständige, dass er selbst dann noch von einem Wert zwischen 40.000 50.000,00 € ausginge. Dabei fügte er sogleich hinzu, über keinerlei Hinweise zu verfügen, die ihn einen derartig schlechten Zustand des Fahrzeugs annehmen ließen. Der hier in Rede stehende Wert von 62.500,00 € sei damit durchaus realistisch.

53

II.

54

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.

55

III.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

58

Streitwert: bis 65.000 €

59

Rechtsbehelfsbelehrung:

60

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

61

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

62

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

63

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

64

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

65

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

66

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

67

LLL
(Richterin am Landgericht G aber ist krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert)(Richterin U ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert)