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Landgericht Aachen·9 O 239/23·30.05.2024

Rechtsschutzversicherung: Deckung für Berufung trotz formnichtiger Ablehnung mangels Unterschrift

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer begehrte Deckungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung für eine Berufung gegen den Betreiber einer Social-Media-Plattform wegen Veröffentlichung personenbezogener Daten (Scraping). Der Versicherer lehnte wegen fehlender Erfolgsaussichten ab und bestritt die Bindungswirkung eines eingeholten Stichentscheids. Das LG bejahte Deckungsschutz, weil die Ablehnung nach den ARB schriftlich erfolgen musste und das Ablehnungsschreiben mangels eigenhändiger Unterschrift die Schriftform (§ 126 BGB) nicht wahrte. Die Erstattung der Stichentscheidkosten lehnte das Gericht ab, weil es mangels wirksamer Ablehnung keines Stichentscheids bedurfte.

Ausgang: Feststellung von Deckungsschutz für die Berufungsinstanz zugesprochen, Anspruch auf Freistellung von Stichentscheidkosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Sieht die Rechtsschutzversicherung für die Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten die Schriftform vor, ist dieses Formerfordernis streng nach dem Verständnis des § 126 BGB zu beachten.

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Ein Ablehnungsschreiben ohne eigenhändige Namensunterschrift wahrt die Schriftform nicht und ist als formnichtig zu behandeln.

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Fehlt es an einer wirksamen Ablehnung nach den Versicherungsbedingungen, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Sinne von § 128 Satz 3 VVG als anerkannt, sodass Deckungsschutz zu gewähren ist.

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Die Kosten eines Stichentscheids sind nach den ARB nur zu übernehmen, wenn zuvor eine wirksame Ablehnung im Sinne der einschlägigen Ablehnungsklausel erklärt wurde.

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Eine sekundäre Risikobegrenzung (Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten) begründet eine Beweislast des Versicherers für deren Voraussetzungen.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 125 VVG i.V.m. § 128 S. 3 VVG§ 128 S. 1 VVG§ 128 S. 2 VVG§ 126 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO; § 708 Nr. 11 ZPO; § 711 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 9 U 125/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N01 verpflichtet ist, für die zweitinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs-, und Auskunftsansprüchen aufgrund der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Klägers im Jahr 2021, die im Jahr 2019 durch ein sog. Datenleck bei der Bezugsbeklagten P. G. W. Limited an unbefugte Dritte gelangt sind, bedingungsgemäßen Deckungsschutz insbesondere mit der Maßgabe zu gewähren, dass der Deckungsschutz bezüglich des Feststellungsantrages gegen die Bezugsbeklagte im Streitwert nicht begrenzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren gegen die P. G. W. Limited (im Folgenden: P.) wegen der Veröffentlich personenbezogener Daten.

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer N01 seit dem 01.01.2015 eine Rechtsschutzversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen „U.“ zu Grunde. § 18 der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen lautet:

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„§ 18 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid

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(1) Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach

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a)   die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach § 2 a) bis g) keine hinreichende Aussicht auf

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Erfolg hat oder

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b)   Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.

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Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit

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Begründung. („Unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)

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(2)                 In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Frage • Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und • steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

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(3)                 Für die Stellungnahme können wir Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen (Verlust des Versicherungsschutzes) hinzuweisen.“

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Der Kläger nutzt die Social Media Plattform Facebook, die inklusive der darauf angebotenen Dienste von P. betrieben wird. Im April 2021 sind Datensätze im Internet veröffentlicht worden, die Informationen von über 533 Millionen

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Facebook-Profilen (u. a. Mobilfunknummern, Vor-, sowie Familiennamen, Facebook-ID, Geschlecht, Wohnort, Geburtsdatum und weitere) und auch von dem Profil des Klägers, enthielt. Die Daten wurden aus dem Datenbestand von Facebook mittels des sog. „Contact-Import-Tool“ (im Weiteren nur noch „CIT“) „gescrapt“, also aus (teilweise) öffentlich zugänglichen Daten bei Facebook ausgelesen.

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Der Kläger beabsichtigte gegen P. wegen dieser Datenveröffentlichung vorzugehen. Er teilte der Beklagten mit Deckungsanfrage vom 23.02.2022 den Sachverhalt mit und bat um Erteilung des Deckungsschutzes für das außergerichtliche Vorgehen und das erstinstanzliche Klageverfahren. Die Beklagte erteilte unter dem 04.03.2022 die Deckungszusage für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens (Anlage K4).

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Der Kläger erhob Klage gegen P. vor dem Landgericht Aachen. Mit der Klage wurden Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Datenschutzverstößen, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen zukünftiger Schäden,

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Unterlassung personenbezogene Daten Dritten zugänglich zu machen sowie Auskunft darüber, welche Daten durch welchen Empfänger unbefugt erlangt werden konnten.  Das Landgerichts Aachen (Az. 8 O 101/22) wies die Klage vollumfänglich ab.

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Auf die Deckungsanfrage wegen des Berufungsverfahren verweigerte die Beklagte unter dem 15.03.2023 die begehrte Deckung mit der Begründung fehlender Erfolgsaussichten. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens und dem Hinweis auf die Möglichkeit des Stichentscheids wird auf die Anlage K6 verwiesen.

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Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil ein. Das Berufungsverfahren wird vor dem Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 15 U 38/23 geführt.

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Die klägerischen Prozessbevollmächtigten fertigten eine begründete Stellungnahme an die Beklagte, in der sie zu dem Ergebnis kamen, dass hinreichende Erfolgsaussichten gegeben seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den

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Stichentscheid vom 15.05.2023 verwiesen (Anlage K7). Sie stellten für den Stichentscheid unter Zugrundelegung einer 2,5 Geschäftsgebühr 1.184,05 € in Rechnung.

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Der Kläger bat um Bearbeitung des Stichentscheids bis zum 29.05.2023, um in dem Berufungsverfahren entsprechend reagieren zu können. Auf telefonische Nachfrage teilte die Beklagte am 31.05.2023 mit, dass sie eine Vollmacht für den Stichentscheid benötige. Diese wurde am gleichen Tag übersandt. Es wurde nochmals um Bearbeitung bis zum 12.06.2023, dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, gebeten.

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Die Beklagte teilte unter dem 12.06.2023 - den Prozessbevollmächtigten postalisch übersandt - mit, dass sie den Stichentscheid als nicht bindend ansehe.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass sich sein Anspruch aus §§ 1, 125 VVG i. V. m. § 128 S. 3 VVG ergäbe. Die Beklagte habe es versäumt, in der Ablehnung vollständig bzw. den gesetzlichen Anforderungen entsprechend auf das in § 128 S. 1 VVG bezeichnete Gutachterverfahren hinzuweisen Der Hinweis entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 128 S. 2 VVG. Er sei nicht hinreichend hervorgehoben, sondern im Fließtext versteckt. Auch habe sie nicht auf die heranzuziehende ARB hingewiesen, weshalb dem Kläger die Möglichkeit genommen worden sei, die vertragliche Grundlage des Stichentscheids nachzulesen und zu überprüfen. Die Deckungsablehnung sei auch unwirksam, da sie nicht formgemäß unterschrieben sei.

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Der Stichentscheid entfalte Bindungswirkung. Der streitige Stichentscheid vom 15.05. 2023 erfülle alle Voraussetzungen für eine Bindungswirkung. Das Gutachten nehme zu sämtlichen vorgetragenen Ablehnungsgründen der Beklagten (auf der Ebene der sekundären Risikobegrenzungen) umfassend Stellung und arbeite anhand der für und gegen die Ansicht des Versicherers bzw. des Klägers streitenden Entscheidungen und Stimmen in Rechtsprechung und Literatur die Gründe heraus, welche gegen und welche für die Erfolgsaussichten des Vorhabens sprechen würden. Die sich in dem vorliegenden Fall stellenden Rechts- und Tatsachenfragen seien noch nicht - und schon gar nicht höchstrichterlich - geklärt. Eine offenbare, sich deutlich aufdrängende Unrichtigkeit sei von der Beklagten weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Sie sei aber erforderlich, um die Bindungswirkung entfallen zu lassen.

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Das Berufungsverfahren habe auch hinreichend Aussicht auf Erfolg, insofern verweist er auf die Ausführungen in dem Stichentscheid. Die dafür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe auch die mangelnden Erfolgsaussichten nicht hinreichend dargelegt.

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Er ist der Ansicht, ein Anspruch auf Deckungszusage ergäbe sich auch aus

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Schadensersatzgesichtspunkten. Die Beklagte treffe die Pflicht, zeitnah nach Erstellung einer anwaltlichen Stellungnahme, jedenfalls noch rechtzeitig im Rahmen der gesetzlichen Fristen zur Begründung einer Berufung auf einen Stichentscheid zu reagieren, wenn von dieser Entscheidung die Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers abhänge.

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Der Kläger beantragt,

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1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N01 verpflichtet ist, für die zweitinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs-, und Auskunftsansprüchen aufgrund der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Klägers im Jahr 2021, die im Jahr 2019 durch ein sog. Datenleck bei der Bezugsbeklagten P. G. W. Limited an unbefugte Dritte gelangt sind, bedingungsgemäßen Deckungsschutz insbesondere mit der Maßgabe zu gewähren, dass der Deckungsschutz bezüglich des Feststellungsantrages gegen die Bezugsbeklagte im Streitwert nicht begrenzt wird;

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              2.die               Beklagte               zu               verurteilen,               den               Kläger               von               den               Kosten               des

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              Stichentscheides               in               Höhe               von               EUR               1.184,05               (Rechnungsnummer:

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N02) freizustellen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, dass das Berufungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dazu nimmt sie Bezug auf ihre Stellungnahme vom 15.03.2023 und führt ergänzend dazu aus. Insofern wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 12.10.2023 verwiesen.

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Sie habe in dem Schreiben vom 15.03.2023 auch hinreichend auf das Gutachterverfahren nach § 18 der ARB hingewiesen. Der Hinweis entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Eine besondere Hervorhebung des Hinweises fordere weder Gesetz noch Rechtsprechung.

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Der Stichentscheid sei nicht bindend und begründe keinen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage. Dieser weiche erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab. Da es um ein Berufungsverfahren gehe, seien die Fehler des erstinstanzlichen Urteils nicht darzulegen und aufzuführen, warum eine Abänderung des Urteils erfolgen müsse. Dies sei nicht erfolgt. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Überlegung, dass ein Kontrollverlust über Daten nicht erfolgt sei, da diese durch die Einstellung des Klägers auf seinem Profil sowieso von einer unbekannten Anzahl an Personen eingesehen werden können und mithin also von vornherein keine Kontrolle bestand, erfolge nicht.

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Die für den Stichentscheid abgerechnete Gebühr sei übersetzt, es sei allenfalls eine Gebühr von 1,5 gerechtfertigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet.

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1)                  Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Deckungsschutz für das im Tenor bezeichnete Berufungsverfahren.

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Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass ein Versicherungsfall i.S.v. § 2 lit. a) ARB vorliegt. Denn der Versicherungsnehmer bringt einen objektiven Tatsachenkern vor, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes als Ausgangspunkt einer rechtlichen Auseinandersetzung verbindet und hierauf seine Interessenverfolgung stützt.

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Die Beklagte hat den Rechtsschutz nicht wirksam abgelehnt. Zwar kann die Beklagte den Versicherungsschutz nach § 18 Abs. 1 S.1 a) ARB ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung die vom Kläger beabsichtigte Wahrnehmung rechtlicher Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hierbei handelt es sich um eine sekundäre Risikobegrenzung, für deren Voraussetzungen der Versicherer beweispflichtig ist. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 ARB ist die Ablehnung unverzüglich schriftlich und mit Begründung mitzuteilen. Eine solche schriftliche Ablehnung liegt nicht vor. Aus diesem Grund gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers nach § 128 Satz 3 VVG weiterhin als anerkannt (BGH, Urt. v. 20. 7. 2016 – IV ZR 245/15). Die von der Beklagten als Versicherer gestellten Versicherungsbedingungen schreiben eine Schriftform für die Ablehnung vor. Dieses Formerfordernis ist auch streng zu handhaben, da der Verwender der Versicherungsbedingungen bewusst eine solche Formulierung gewählt hat und dies zum Schutz des Versicherungsnehmers auch für ihn günstig auszulegen ist. Die Schriftform richtet sich nach dem allgemeinen Verständnis nach § 126 BGB, der die Schriftform definiert. Eine danach erforderliche eigenhändige Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen weist das Ablehnungsschreiben vom 15.03.2023 nicht auf. Vielmehr lässt es weder einen Ausstelle erkennen noch ist es unterschrieben. Mangels der nach den Versicherungsbedingungen erforderlichen Form ist die Ablehnung formnichtig und der Deckungsschutz ist zu gewähren.

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2)                  Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Durchführung des Stichentscheids. Ein solche Kostenübernahme sieht § 18 Abs.2 der Versicherungsbedingungen vor. Allerdings werden nach Abs. 2 die Kosten für den Stichentscheid übernommen, wenn eine Ablehnung im Sinne des Abs. 1 erfolgt ist. Dies drückt die Formulierung „in diesem Fall“ aus. Nur wenn die Voraussetzungen der Ablehnung aus Abs. 1 erfüllt sind, kann ein Stichentscheid Erfolg bieten und damit die Kosten übernommen werden. Da es wie oben ausgeführt an einer wirksamen Ablehnung wegen der fehlenden Schriftform fehlt, bedurfte es des Stichentscheids nicht und die Voraussetzungen einer Kostenübernahme lagen nicht vor.

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II.

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Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III.

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Streitwert: 5.015,79 €

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Antrag zu 1) – 3.831,74 €

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Der Antrag bestimmt sich nach den voraussichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, wobei von dem erstinstanzlichen Streitwert in Höhe von 6.500,00 € ausgegangen wird. Ein Abschlag für die Feststellungsklage ist nicht gerechtfertigt, da die Feststellung des Deckungsschutzes dem Wert einer Leistung entspricht.

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Antrag zu 2) – 1.184,05 €