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Landgericht Aachen·9 O 217/09·26.05.2011

Lebensversicherung: § 5a VVG a.F. und verfristeter Widerspruch nach Policenmodell

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Kündigung einer fondsgebundenen Rentenversicherung Rückzahlung der Prämien (abzgl. Rückkaufswert) und hilfsweise Auskunft zu Abschlusskosten. Er berief sich auf Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nach § 5a VVG a.F. (Policenmodell), Europarechtswidrigkeit, Intransparenz von AVB sowie Beratungsfehler. Das LG hielt den Vertrag für wirksam zustande gekommen und den erst 2008 erklärten Widerspruch wegen der Jahres-Ausschlussfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. für verfristet. Auskunfts- und Nebenansprüche wurden mangels Hauptanspruchs ebenfalls verneint.

Ausgang: Klage auf Prämienrückzahlung sowie hilfsweise Auskunft zu Abschlusskosten und Nebenforderungen vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fehlende Einbeziehung oder Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt grundsätzlich den Vertragsinhalt, nicht aber die Wirksamkeit des Vertragsschlusses als solchen.

2

Ein Lebensversicherungsvertrag kann nach § 5a VVG a.F. im Policenmodell wirksam zustande kommen, wenn dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein die maßgeblichen Unterlagen überlassen werden und er nicht binnen der Widerspruchsfrist widerspricht.

3

Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. ist nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie ausgeschlossen; ein später erklärter Widerspruch ist verfristet.

4

Eine Kündigungserklärung ist mangels eindeutiger Erklärungsinhalte nicht als Widerspruch nach § 5a VVG a.F. auszulegen; eine Umdeutung nach § 140 BGB scheidet aus, wenn die Kündigung wirksam ist.

5

Ein Anspruch auf isolierte Auskunft über bei der Rückkaufswertberechnung berücksichtigte Abschlusskosten besteht regelmäßig nicht, wenn dem Versicherungsnehmer materiell-rechtlich kein Anspruch auf einen „unkürzten“ Rückkaufswert ohne Abschlusskostenverrechnung zusteht.

Relevante Normen
§ 5a VVG a.F.§ Art. 267 AEUV§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB§ 119 Abs. 1 BGB§ 306 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der im Jahr 1971 geborene Kläger begehrt von der Beklagten u.a. Erstattung von Versicherungsprämien und Auskunft zu den Abschlusskosten eines Lebensversicherungsvertrages .

3

Die Parteien waren durch einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag (Lebensversicherungsvertrag) mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung miteinander verbunden. Den Vertrag mit der Nummer #### schlossen die Parteien aufgrund des Antrags des Kläger vom 14.08.2001 mit Wirkung zum 01.10.2001.

4

Nach Eingang des Antrags bei der Beklagten übersandte diese dem Kläger den unter dem 24.08.2001 ausgestellten Versicherungsschein. Wegen des Inhalts dieser Urkunde wird auf die dem Schriftsatz der Beklagten vom 31.07.2009 separat beigefügte Anlage B 2 verwiesen. Dem Versicherungsschein waren die von der Beklagten verwendeten allgemeinen Versicherungsbedingungen beigefügt. Wegen des Inhalts dieses Klauselwerks wird auf die dem Schriftsatz des Klägers vom 09.02.2010 separat beigefügten Anlage K 6 Bezug genommen.

5

Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung monatlicher Beiträge für die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von insgesamt 200,00 DM (entspricht: 102,26 €). Dieser Beitrag erhöhte sich aufgrund der vereinbarten Dynamisierung der beiderseitigen Leistungen auf zuletzt 129,12 € pro Monat. Insgesamt leistete der Kläger im Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 01.05.2008 Beiträge in Höhe von insgesamt 9.172,44 €.

6

Mit Schreiben vom 09.03.2008 wandte sich der Kläger unter Angabe der Versicherungsschein-Nummer u.a. wie folgt an die Beklagte:

7

„...

8

Hiermit kündige ich die oben genannte Police zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

9

...“

10

Im Folgenden berechnete die Beklagte den Rückkaufswert der Lebensversicherung (2.387,74 €) und zahlte unter Berücksichtigung einer hinzuzusetzenden Überschussbeteiligung (349,37 €) und abzüglich der Kapitalertragssteuer (53,47 €) an den Kläger 2.683,64 € aus. Unwidersprochen trägt die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.03.2010 vor, von den seitens des Klägers entrichteten Prämien seien 4.046,65 € auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gezahlt worden. Die Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens habe zum 01.05.2008 den Betrag von 2.185,80 € ausgemacht.

11

Mit Schreiben vom 29.08.2008 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten u.a. Folgendes:

12

„...

13

Namens und in Vollmacht Ihres o.g. Versicherungsnehmers erkläre ich daher den

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                                          Widerspruch

15

gegen das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses nach § 5a VVG.

16

...“

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Mit der Klage verlangt der Kläger die Differenz zwischen den geleisteten Prämien und dem Rückkaufswert zuzüglich gesetzlicher Zinsen auf alle eingezahlten Prämien.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beiträge (Prämien) seien insgesamt zurückzufordern, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Grund für die Unwirksamkeit sei, dass die Versicherungsbedingungen der Beklagten dem Kläger nicht vor dem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages vorgelegen hätten. Der mit Schreiben vom 29.08.2009 erklärte Widerspruch sei wirksam, insbesondere fristgerecht. Dies folge aus der Unvereinbarkeit des nach Maßgabe von § 5 a VVG a.F. auf der Grundlage des so genannten „ Policenmodells“ durchgeführten Vertragsschlusses mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Außerdem seien diverse Klauseln der Allgemeine Versicherungsbedingungen intransparent.

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Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Prämien zu. Er habe dem Vermittler der Beklagten während des Beratungsgesprächs verdeutlicht, dass er eine konservative Anlage wünsche, da er zur finanziellen Absicherung eine spätere zusätzliche Rente erhalten wollte und deshalb das eingesetzte Kapital auf jeden Fall erhalten bleiben sollte. Der Vermittler der Beklagten habe daraufhin eine fondsgebundene Rentenversicherung empfohlen. Er habe dabei verschwiegen, dass aufgrund der im Rahmen des Zillmerungsverfahrens in Abzug gebrachten Abschlusskosten nicht sichergestellt gewesen sei, dass die eingezahlten Prämienbeträge erhalten bleiben. Entsprechend der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens im Falle einer Aufklärung sei davon auszugehen, dass der Versicherungsvertrag nicht geschlossen worden wäre und daher Prämien nicht gezahlt worden wären.

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Hilfsweise verlangt der Kläger Auskunft über die Abschlusskosten, um den Rückkaufswert überprüfen und gegebenenfalls eine Nachforderung stellen zu können.

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Der Kläger beantragt,

22

1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.172,44 € zu zahlen,

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1        a)               zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

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1           auf je 102,26 € monatlich vom 01.11.2001 bis zum 01.09.2002

25

2           auf je 106,35 € monatlich vom 01.10.2002 bis zum 01.09.2003

26

3           auf je 110,60 € monatlich vom 01.10.2003 bis zum 01.09.2004

27

4           auf je 115,03 € monatlich vom 01.10.2004 bis zum 01.09.2005

28

5           auf je 119,63 € monatlich vom 01.10.2005 bis zum 01.09.2006

29

6           auf je 124,42 € monatlich vom 01.10.2006 bis zum 01.09.2007

30

7           auf je 129,12 € monatlich vom 01.10.2007 bis zum 01.05.2008

31

2        b)               abzgl. 2.683,64 € zinswirksam ab dem 01.06.2008.

32

2.       hilfsweise

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a)              ihm (dem Kläger) Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Abschlusskosten bei der Ermittlung des Zeitwertes und des ausgezahlten Rückkaufwertes nach der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages Nr. #### durch den Kläger berücksichtigt worden sind

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b)              erforderlichenfalls in nachprüfbarer Form anhand von schriftlichen Nachweisen die Auskunft zu belegen

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c)              an den Kläger einen weiteren Betrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.,2008 zu zahlen;

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3.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 558,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

37

Der Kläger regt - unter Konkretisierung von Fragestellungen - hilfsweise an,

38

die Sache gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

39

Die Beklagte beantragt,

40

die Klage abzuweisen.

41

Die Beklagte hält den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag für anfänglich wirksam. § 5 a VVG a.F. sei europarechtskonform, so dass dem Kläger im Hinblick auf den Ablauf der Jahresfrist nach § 5 a Ab. 2 S. 4 VVG a.F. ein fristloses Widerspruchsrecht nicht zustehe.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens zur Tatsachen- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

45

Die zulässige Klage ist unbegründet.

46

1.              Antrag zu 1 (Prämien und Zinsen)

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a)              Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der seinerseits gezahlten Prämien. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aufgrund anfänglicher Unwirksamkeit des zwischen den Parteien beschlossenen Versicherungsvertrages. Dieser Vertrag ist von den Parteien wirksam geschlossen worden. Der Kläger kann sich zur Begründung der Vertragsunwirksamkeit nicht mit Erfolg darauf berufen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

48

aa)              Dieses Argument verfängt schon deshalb nicht, weil eine fehlende Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die Wirksamkeit, sondern nur den Inhalt des Vertrages berührt. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen - aus welchen Gründen auch immer - nicht Vertragsbestandteil geworden, mag der Vertrag wegen Inhaltsirrtums nach §119 Abs. 1 BGB anfechtbar sein. Unwirksam ist er zunächst nicht. Das gilt auch im Falle der Unwirksamkeit von AGB, § 306 BGB.

49

bb)              Im Übrigen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten nach Maßgabe von § 5 a VVG a.F. wirksam einbezogen worden. Der zwischen den Parteien begründete Lebensversicherungsvertrag ist wirksam nach dem sog. Policenmodell zustande gekommen, das eine Überreichung der Allgemeine Versicherungsbedingungen erst mit der Annahme des Antrags des (künftigen) Versicherungsnehmers auf Abschluss des Versicherungsvertrages zulässt.

50

(a)              Dass er die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten überhaupt nicht erhalten habe, macht der Kläger nicht geltend. Er trägt lediglich vor, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien ihm vor der Antragstellung nicht übermittelt worden; im Übrigen wendet er sich nur gegen die Wirksamkeit einer nachträglichen Einbeziehung (S. 4 der Klageschrift). Nach § 5 a Abs. 1 (S. 2), Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gilt ein Lebensversicherungsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers und seiner weiteren, für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, sofern der - entsprechend belehrte - Versicherungsnehmer dem Vertrag nicht binnen 30 Tagen nach Überlassung der Klauselwerke widerspricht.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 5 a VVG wirksame Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Vertrags. Die Vorschrift ist nicht wegen Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, namentlich wegen Verstoßes gegen Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen (im Folgenden: Richtlinie 2002/83/EG) in Verbindung mit deren Anhang III unwirksam. Die genannten Bestimmungen schreiben vor, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages u.a. die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts mitzuteilen sind.

52

Der hier nach Maßgabe von § 5 a VVG a.F. nach dem sogenannten Policenmodell bewirkte Vertragsschluss wird der Zielsetzung der Richtlinie 2002/83/EG gerecht. Nach § 5 a Abs. 1 (S. 2), Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gilt ein Lebensversicherungsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers und seiner weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, sofern der - entsprechend belehrte - Versicherungsnehmer dem Vertrag nicht binnen 30 Tagen nach Überlassung der Klauselwerke widerspricht. Die Zielsetzung von Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG, den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss über die Versicherungsbedingungen zu unterrichten, wird auch durch einen Vertragsschluss nach dem Policenmodell erreicht. Denn nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der die Kammer folgt, ist der Vertrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schwebend unwirksam (OLG Köln VuR kompakt 2010, 181; OLG Frankfurt VersR 2005, 631; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837; Prölss, in: Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, § 5 a Rn. 9; Römer, in: Römer/Langheid, 2. Aufl. 2003, § 5 a Rn. 24; Schwintowski, in: Berliner Kommentar zum VVG, 1999, § 5 a Rn. 78; jeweils m.w.N.). Der Vertrag kommt entsprechend § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend zustande, wenn der Versicherungsnehmer ihm nicht innerhalb der Widerspruchsfrist widerspricht (Prölss, a.a.O., § 5 a Rn. 10; Römer, a.a.O., § 5 a Rn. 25 m.w.N.). Da die Widerspruchsfrist erst mit Übermittlung der Verbraucherinformation zu laufen beginnt, gewährleistet das Policenmodell, dass der Versicherungsnehmer an seine mit dem Versicherungsantrag abgegebene Willenserklärung erst nach Übermittlung der Verbraucherinformation gebunden ist. Das Ziel der Richtlinien ist somit auch beim Vertragsschluss nach § 5 a VVG a.F. erreicht (Prölss, a.a.O., § 5 a Rn. 7; Lorenz, VersR 1995, 616).

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(b) Selbst wenn dem Kläger das Klauselwerk zu keinem Zeitpunkt überlassen worden sein sollten, steht dies hier einem wirksamen, weil mit dem Europarecht konformen Vertragsschluss nicht entgegen. Denn jedenfalls mit Ablauf der in § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. normierten Ausschlussfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie wurde der Vertrag im Oktober 2002 rückwirkend wirksam, auch wenn der Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht korrekt belehrt dem Kläger Vertragsbedingungen nicht überlassen worden sein sollten. Zwar ist ein solchermaßen begründeter Vertragsschluss mit dem Inhalt von Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG nicht in Einklang zu bringen. Gleichwohl ist von der rechtlichen Maßgeblichkeit von § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. im vorliegenden Fall auszugehen.

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(aa)              Zweifelhaft ist bereits, ob den Richtlinien, auf die sich der Kläger beruft, eine horizontale Direktwirkung zwischen Privatrechtssubjekten zukommt. Grundsätzlich sind europäische Richtlinien zwischen Privatpersonen nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfen einer Umsetzung in nationales Recht. Insofern sieht Art. 249 Abs. 3 EGV bzw. Art. 288 Abs. 3 AEUV ein zweistufiges Rechtssetzungsverfahren vor. Zwar erkennt der EuGH in ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen in eng begrenzten Ausnahmefällen – insbesondere auch im Falle der nur unzulänglichen Umsetzung einer Richtlinie – an. Das bei § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG aber nicht der Fall. Dazu müsste die Richtlinienbestimmung inhaltlich unbedingt und genau gefasst sein. Die hier in Rede stehenden Richtlinienbestimmungen besagen jedoch nur, dass dem Verbraucher vor Vertragsschluss Informationen zu übermitteln sind. Sie regeln jedoch nicht, welche Rechtsfolgen die unterbliebene Übermittlung nach sich zieht. Für eine Regelung wie § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist daher Raum.

55

(bb)              Im Übrigen darf nach dem Kontext, in dem Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG steht, angenommen werden, dass durch diese Regelung den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht gemacht werden sollten, sondern lediglich Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht. Die Zielsetzung der Richtlinie 2002/83/EG wird in den ihr vorangestellten Erwägungen dahin formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedsstaaten beseitigt werden sollen (vergleiche Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). Ferner ergibt sich aus Erwägung 44, dass die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor sein soll. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmensverpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, soll eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer darstellen. Diesen Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG Genüge getan (Oberlandesgericht Köln VuR kompakt 2010, 181, Oberlandesgericht Frankfurt VersR 2005, 631).

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(c)              Nach alledem bestehen gegen ein wirksames Zustandekommen des Versicherungsvertrages keine europarechtlichen Bedenken.

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cc)              Die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages war auch nicht durch eine fristgerechte Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 a VVG a.F. der ersten Prämie gehindert.

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(a)               Als Widerspruch im Sinne der genannten Bestimmung kann nicht bereits die vom Kläger selbst erklärte Kündigung vom 09.03.2008 angesehen werden. Für eine entsprechende Auslegung der Kündigungserklärung als Widerspruch ist kein Raum. Ungeachtet des Umstandes, dass auch diese Erklärung nicht fristgerecht, d.h. binnen eines Jahres nach Zahlung der Erstprämie abgegeben worden wäre, lässt der eindeutige Wortlaut des Schreibens („hiermit kündige ich die oben genannte Police zum nächstmöglichen Zeitpunkt") nur die Deutung der Erklärung als Kündigung zu. Eine Umdeutung nach § 140 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Kündigung gar nicht fehlgeschlagen und somit nicht umdeutungsfähig ist.

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(b)              Auch der seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärte und ausdrücklich so bezeichnete Widerspruch vom 29.08.2008 hinderte die Wirksamkeit der Verträge nicht.

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(aa)              Zwar stand einer wirksamen Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 a VVG a.F. nicht entgegen, dass der Kläger den Lebensversicherungsvertrag bereits mit Schreiben vom 09.03.2008 fristlos gekündigt hatte. Kündigung und Widerspruch können bei Vorliegen der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen nebeneinander geltend gemacht werden. Die beiden Rechte stehen aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielsetzung und Wirkung nicht in elektiver Konkurrenz. Während die Kündigung erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs (ex nunc) wirkt, ist der Versicherungsvertrag im Falle der fristgerechten Ausübung des Widerspruchsrechts von Anfang an (ex tunc) endgültig unwirksam. Der Versicherungsnehmer kann ein berechtigtes Interesse daran haben, trotz der durch die Kündigung eintretenden Vertragsbeendigung ex nunc die mit dem Widerspruch und der Unwirksamkeit ex tunc verbundenen Rechtsfolgen herbeizuführen. So kann er insbesondere nur bei anfänglicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags seine vor Kündigung geleisteten Prämien zurückfordern.

61

(bb)              Der Widerspruch vom 29.08.2008 war jedoch nach Maßgabe des - ausgehend von obigen Darlegungen gemeinschaftsrechtlich unbedenklichen - § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet, denn er erfolgte mehr als ein Jahr nach Zahlung der jeweiligen Erstprämien beider Verträge. Etwas anderes ergibt sich auch nicht wegen etwaiger Intransparenz einzelner Klauseln. Selbst wenn die Allgemeine Versicherungsbedingungen in einzelnen Punkten intransparent wären, würde das nur zur Unwirksamkeit jener Klauseln führen, nicht hingegen zur Unanwendbarkeit von § 5 a VVG, demzufolge ein Vertragsschluss sogar ohne Aushändigung von Allgemeine Versicherungsbedingungen ermöglicht.

62

b)               Ein Anspruch des Klägers auf Prämienrückzahlung ergibt sich auch nicht als Schadensersatzforderung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB.

63

Der Kläger hat bereits eine Falschberatung durch den Vermittler der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Nach seinen eigenen Angaben ging es dem Kläger bei dem Abschluss des Versicherungsvertrages um den Ausbau seiner Altersvorsorge. Hierfür ist auch und gerade eine fondsgebundene Rentenversicherung geeignet. Bei der hier in Aussicht genommenen Vertragslaufzeit von 35 Jahren wären aus der Rentenversicherung Versicherungsleistungen aufgebaut worden, die die Summe der auf die Rentenversicherung gezahlten Prämien überstiegen hätten. Eine allgemeine Aufklärungspflicht insbesondere über die versicherungsmathematischen Besonderheiten eines Versicherungsprodukts besteht, jedenfalls ohne eine konkrete Fragestellung durch den Abschussinteressenten nicht.

64

c)              Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu.

65

2.              Antrag zu 2 (Auskunft)

66

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die Abschlusskosten bei der Ermittlung des Rückkaufswertes durch die Beklagte besteht auch auf der Grundalge von § 242 BGB nicht. Zutreffend weist die Beklagte (im Schriftsatz vom 02.07.2009) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln darauf hin, dass ein Anspruch auf isolierte Bekanntgabe der Abschlusskosten nicht besteht, da der Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages keinen Anspruch auf Zahlung des nicht mit Abschlusskostenverrechneten Rückkaufswertes hat.

67

Die Stufenklage konnte insgesamt durch Schlussurteil abgewiesen werden, da mangels Auskunftsanspruch eine Bezifferung der Zahlungsstufe nicht möglich ist.

68

3.              Antrag zu 3 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten)

69

Mangels Erfolges der Zahlungs- und Auskunftsansprüche besteht auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht.

70

II.

71

Das erkennende Gericht sieht sich aus den genannten Gründen nicht dazu veranlasst, entsprechend der Anregung des Klägers das Verfahren gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV auszusetzen und die von der Klägerin in ihrem Antrag gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Als erstinstanzliches Gericht ist es hierzu gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV auch nicht verpflichtet.

72

III.

73

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

74

IV.

75

Der Streitwert wird insgesamt auf 7.435, 33 festgesetzt:

77

Antrag zu 1              6.435,33 €

78

Antrag zu 2              1.000,00 €

79

Der Antrag zu 3 betrifft eine gemäß § 4 ZPO streitwertneutrale Nebenforderung.

80

CTDr. S