Gespannunfall: Regress nach § 19 StVG bei herabfallenden Teilen der Ladung
KI-Zusammenfassung
Die Haftpflichtversicherer von Zugfahrzeug und Anhänger stritten nach einem Autobahnunfall um Gesamtschuldnerausgleich, nachdem sich Teile eines auf dem Anhänger transportierten Verkaufsstandes gelöst hatten. Das LG bejahte eine Gesamtschuld im Außenverhältnis, verneinte aber eine anhängerspezifische Gefahr i.S.d. § 19 Abs. 4 S. 3 StVG. Im Innenverhältnis haftet daher der Versicherer des Zugfahrzeugs vollständig und muss der Anhängerversicherung Regress leisten sowie Freistellung für mögliche weitere Ansprüche gewähren. Kosten für versicherungsmedizinische Prüfung und ausländische Regulierungsbeauftragung wurden als erstattungsfähig anerkannt; im Übrigen blieb die Zahlungsklage teilweise erfolglos.
Ausgang: Zahlung und Freistellung/Feststellung weitgehend zugesprochen; Zahlungsklage im Mehrbetrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen Halter des Zugfahrzeugs und Halter des Anhängers besteht für Schäden aus einem Gespannunfall regelmäßig eine Gesamtschuld nach § 19 Abs. 2 StVG i.V.m. § 7 StVG, die im Innenverhältnis nach § 19 Abs. 4 StVG auszugleichen ist.
Nach § 19 Abs. 4 S. 2 StVG trägt im Innenverhältnis grundsätzlich der Halter des Zugfahrzeugs die Haftung; eine Verlagerung oder Quote zulasten des Anhängerhalters setzt eine durch den Anhänger verwirklichte höhere Gefahr i.S.d. § 19 Abs. 4 S. 3 StVG voraus.
Eine anhängerspezifische Gefahr liegt nicht allein deshalb vor, weil sich ein Schaden aus der transportierten Ladung realisiert; erforderlich ist ein besonderer, technisch oder konstruktiv durch den Anhänger vermittelter Gefahrenbezug (z.B. Defekt oder außergewöhnliche Beschaffenheit des Anhängers).
Regressfähig im Gesamtschuldnerausgleich können auch notwendige Aufwendungen der Schadensbearbeitung sein, wenn sie zur sachgerechten Prüfung eines erheblichen Personenschadens oder zur zwingenden Abwicklung grenzüberschreitender Regulierung erforderlich sind.
Eine Hilfsaufrechnung mit eigenen Regulierungskosten greift nicht durch, wenn der Aufrechnende im Innenverhältnis für das Unfallereignis allein haftet und ihm deshalb kein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Gesamtschuldner zusteht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 21.801,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
24.07.2024 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
31.10.2020 auf der BAB44 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Abschrift
9 O 216/24
Landgericht Aachen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
G., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Y., H.-straße,
L.,
Klägerin,
| Prozessbevollmächtigte: | Rechtsanwälte Halm & Collegen, An Lyskirchen 14, 50676 Köln, |
gegen
die F., vertreten durch den Vorstand, N., K.,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Neukirchen, Thiele pp.,
Pfarrer-Byns-Straße 1, 53121 Bonn,
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen
auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2024
durch die Richterin am Landgericht Hülsen als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteil, an die Klägerin 21.801,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2024 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 31.10.2020 auf der BAB44 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Regressansprüche als Folgen aus einem Unfallereignis vom
31.10.2020.
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Kfz-Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen N01. Der Beklagte ist Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen N02.
Am Schadenstag wurde der bei der Klägerin versicherte Anhänger mit einem Verkaufsstand beladen. Diesen Verkaufsstand hatte der Zeuge und Fahrer des Fahrzeugs Albermeier zuvor gekauft. Der Anhänger war mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug zu einem Gespann verbunden. Kurz vor der Abfahrt Aldenhoven auf der BAB44 lösten sich Blechteile von der Dachverkleidung des Verkaufstandes und fielen auf die Fahrbahn der Autobahn. Der Zeuge B. überfuhr mit seinem Motorrad die Trümmerteile und stürzte dadurch. Dabei verletzte er sich und sein Motorrad wurde beschädigt. Ferner wurde der niederländische Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen N03 des Zeugen S. durch die Trümmerteile beschädigt.
Die Geschädigten machten Ansprüche bei der Klägerin geltend. Diese trat in die Regulierung ein. Dabei sind ihr folgende Kosten entstanden:
| Lohnfortzahlungskosten Geschädigter B. | 5.195,45 € |
| Schmerzensgeld Geschädigter B. | 1.500,00 € |
| Fahrzeugschaden B. (2.500,00 € WBW – 110,00 € RW) | 2.390,00 € |
| Abschleppkosten | 356,14 € |
| Nebenkostenpauschale | 25,00 € |
| Kleiderschaden | 300,00 € |
| An-/Abmeldekosten | 80,00 € |
| Rechtsanwaltskosten B. | 571,44 € |
| Kosten Institut für Versicherungsmedizin | 497,72 € |
| Fahrzeugschaden Geschädigter S. | 9.320,87 € |
| Sachverständigenkosten S. | 70,00 € |
| Außergerichtliche Kosten S. | 80,00 € |
| Nutzungsausfallschaden S. | 120,01 € |
| Bearbeitungskosten R. | 1.294,76 € |
| Gesamt | 21.801,39 € |
Ferner zahlte der Beklagte dem Geschädigten B. Heilbehandlungskosten in Höhe von 11.386,97 €. Diesbezüglich erklärte die Klägerin einen
Verjährungsverzicht.
Die Klägerin behauptet, der Geschädigte B. habe mitgeteilt, er sei noch nicht beschwerdefrei, so dass der Feststellungsantrag begründet sei.
Sie ist der Ansicht, dass im Außenverhältnis ein Gesamtschuldverhältnis mit der Beklagten bestünde und sie im Innenverhältnis aufgrund der Alleinhaftung des Halters der Zugmaschine einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich habe. Es habe sich überwiegend die Betriebsgefahr der Zugmaschine realisiert.
Sie beantragt mit der am 23.07.2024 zugestellten Klage,
1. den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 23.737,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist sie von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
31.10.2020 auf der BAB44 freizustellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, im Zweifel hätte für den Transport des Verkaufsstandes ein größerer Anhänger gewählt werden müssen.
Er ist der Ansicht, die Kosten für das Institut für Versicherungsmedizin in Höhe von 497,72 € und die für die Fa. U. in Höhe von 1.294,76 € seien Schadenregulierungs- bzw. Verwaltungskosten und damit kein erstattungsfähiger Schaden. Vielmehr sei es die Pflicht der Klägerin diese Kosten zu tragen. Die verwirklichte Gefahr sei ausschließlich von der Ladung des Anhängers gemäß § 19 Abs. 4 S. 3 StVG ausgegangen.
Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von 11.386,97 €. Hierzu behauptet sie, einen Ausgleichsanspruch aus dem Unfallereignis gegen die Klägerin für die Heilbehandlungskosten des Geschädigten B. zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
1) Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Das
Feststellungsinteresse liegt in der ungewissen Beschwerdefreiheit des Geschädigten
B. und dem damit einhergehenden möglichen Kostenrisiko. Das Bestreiten des Beklagten, dass weitere Schäden zu befürchten seien und der Unfall nunmehr über 4
Jahre zurückliege, genügt nicht. Insbesondere unter Betrachtung der Umstände des
Unfalls, mithin die Autobahn als Unfallort und das Motorrad als Verkehrsmittel des Geschädigten als auch die Höhe der Heilbehandlungskosten, sind schwerwiegende und andauernde Verletzungen nicht auszuschließen.
2) Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Regressanspruch aus § 426 BGB i.V.m § 19 Abs. 4 StVG. zu.
a) Die Parteien haften für die Schäden aus dem Unfallereignis vom 31.10.2020 gemäß §§ 19 Abs. 2 i.V.m. 7 Abs. 2 StVG als Gesamtschuldner.
b) Bei dem Unfall verwirklichte sich keine anhängerspezifische Gefahr, so dass keine Abweichung von der Regelvermutung des § 19 Abs. 4 S. 2 StVG vorliegt. Der Beklagte als Versicherer des Zugfahrzeugs trägt im Innenverhältnis die Haftung vollständig.
aa) Mit § 19 StVG nahm der Gesetzgeber eine Abstufung der Innenhaftung bei Unfällen eines Gespanns vor. Demnach haftet grundsätzlich gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 StVG der Halter des Zugfahrzeugs. Eine Ausnahme hiervon besteht nach § 19 Abs. 4 S. 3 StVG, soweit sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein. Dem ist jedoch die Regelvermutung des § 19 Abs. 4 S. 4 StVG zu unterlegen, wonach das bloße Ziehen eines Anhängers keine höhere Gefahr verwirklicht (vgl. BT-Drucksache 19/17964 S. 16f.).
bb) Vorliegend hat sich keine anhängerspezifische Gefahr verwirklicht.
Der Unfall wurde unstreitig durch herabfallende Dachteile des Verkaufsstandes herbeigeführt. Zwar befand sich der Verkaufsstand auf dem Anhänger, allerdings sind die herabgefallenen Teile keine Bestandteile des Anhängers an sich. Beruft sich die Beklagte auf die Kommentierung zu § 19 Abs. 4 S. 3 StVG, von Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVG-Kommentar, 27. Aufl. 2022, § 19, Rn. 121, in der es heißt:
„Kommt es aufgrund technischer Defekte des Anhängers zum Unfall (zB Versagen der Bremsvorrichtung; Ausfall von Beleuchtung; Reifenplatzer; losgelöstes Rad; von der
Ladung des Anhängers ausgehende Gefahren; herabgewehte Plane; … ) haftet im
Innenverhältnis der Zugfahrzeughalter nur noch anteilig. Im Einzelfall kann die Verantwortung auch vollständig dem Anhängerhalter zuzuweisen sein.“
So liegt die Betonung und der Grund für eine Haftungsverlagerung auf einem „technischen Defekt des Anhängers“. Dies ist auch in der Gesetzesbegründung auffindbar. Dort heißt es nämlich:
„Seine Grenze findet dieser Regelfall, wenn ausnahmsweise der verbundene Anhänger einmal zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs geführt hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich ein technischer Defekt des Anhängers unfallursächlich ausgewirkt hat.“ (BT-Drucksache 19/17964, S. 17).
Zwar ist in dem oben angeführten Kommentarauszug das Beispiel enthalten, dass
„von der Ladung des Anhängers ausgehende Gefahren“ eine Ausnahme von der
Halterhaftung darstellen können. Allerdings sind hierbei stets die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Dass durch die Ladung des Anhängers verursachte Schäden nicht automatisch zur Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 S. 3 StVG führen, wird etwa auch in der Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 15.05.2023 – 24 U 721/23) vertreten. Hierin wurde die Regelvermutung der Haftung des Zugfahrzeugs bei einem Unfall während des Entladevorgangs des Anhängers bestätigt und eine anhängerspezifische Gefahr abgelehnt.
Ähnlich stellt sich der Fall hier dar, so dass die Kammer von einer Alleinhaftung des Zugfahrzeuges ausgeht. Die Gefahr ging von den herabfallenden Teilen vom Dach des Verkaufsstandes und damit allein von der Ladung aus. Die Teile wurden folglich nicht beispielsweise durch einen zu engen Anhänger beschädigt und abgelöst. Im Gegenteil, das Dach des Verkaufsstandes hatte keinerlei Berührungspunkte mit dem Anhänger (vgl. auch Lichtbilder Bl. 28, 29 GA). Der Verkaufsstand war auch nicht mit dem Anhänger verbunden, so dass er als dessen Teil betrachtet werden könnte. Vielmehr fielen die Teile durch den Fahrtwind auf die Fahrbahn, der durch das Zugfahrzeug entstand. Dies stellt einen noch näheren Bezug zum Zugfahrzeug her als in dem Fall des Beschlusses des OLG München, wo die Haftung des
Zugfahrzeuges trotz abgestelltem Gespann dennoch angenommen wurde (Beschluss vom 15.05.2023 – 24 U 721/23).
Außerdem befand sich der Anhänger, da nicht anderweitig vorgetragen, in einem technisch einwandfreien Zustand. Unter Anbetracht dessen ist das Vorbringen der Beklagten, durch einen größeren Anhänger hätte der Unfall vermieden werden können, unsubstantiiert. Die Tatsache, dass Teile des Dachs und nicht beispielsweise der Seitenverkleidung des Verkaufsstandes herabfielen, impliziert, dass bei gleicher Verladung auf einen größeren Anhänger das Herabfallen nicht hätte vermieden werden können. Folglich ist das Herabfallen der Dachteile nicht auf den Anhänger zurückzuführen. Im Umkehrschluss kann nach Ansicht der Kammer hierin keine Verwirklichung einer anhängerspezifischen Gefahr liegen.
Diese Meinung, dass die anhängerspezifische Gefahr eng gefasst und es eines besonderen Bezugs zum Anhänger im technischen Sinne bedarf, festigt sich unter Anbetracht der Gesetzesbegründung. Hiernach liegt die Erhöhung der Betriebsgefahr neben insbesondere technischen Defekten, in der außergewöhnlichen Beschaffenheit des Anhängers an sich, wie beispielsweise einer
Überlänge, Überbreite, Schwertransport etc. (BT-Drucksache 19/17964, S. 17; B.weg/Wächter, NZV 2020, 545). Im streitgegenständlichen Unfall liegt kein vergleichbarer Ausgangspunkt vor.
Soweit die Kammer in der mündlichen Verhandlung eine abweichende
Rechtsauffassung geäußert hat, ist sie an diese nicht gebunden. Insoweit bestand auch keine Veranlassung zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung, da der Tatbestand unstreitig ist und es sich lediglich um eine Rechtsauffassung handelt, zu denen die Parteien ihre Argumente Umfassens ausgetauscht hatten.
c) Der Anspruch ist in Höhe von 21.801,39 € begründet. Die Kosten für das Institut für Versicherungsmedizin und die Regulierungsbeauftragte der Klägerin U. sind erstattungsfähig.
Der an den Geschädigten B. ausgezahlte Schaden ist nicht unerheblich. Der Klägerin ist aus diesem Grunde die Überprüfung der Schadenhöhe, mithin die Beauftragung des Instituts für Versicherungsmedizin nicht ohne Weiteres abdingbar. Hinsichtlich der Kosten an die Regulierungsbeauftragte der Klägerin ist anzuführen, dass nach den allgemeinen Abläufen der Schadenregulierung Schäden im
Zusammenhang mit ausländischen Fahrzeugen aus dem Europäischen
Wirtschaftsraum stets über ein nationales Versicherungsbüro des jeweils anderen Staates abgewickelt werden, § 9 Abs. 1 AuslPflVG.
Zudem würde die Einordnung dieser entstandenen Kosten als lediglich Verwaltungs- bzw. Schadenregulierungskosten und damit nicht erstattungsfähige Kosten einem Wettlauf der Versicherer gleichkommen. Der Versicherer, welcher in Regress genommen wird, würde bevorteilt und der im Außenverhältnis zahlende benachteiligt werden. Da bei Annahme von nicht erstattungsfähigen Kosten, den im Außenverhältnis Eintretenden zwangsläufig Kosten entstehen würden, auf denen er sitzen bliebe.
Soweit ein höherer Zahlbetrag beantragt wurde, ist nicht erkennbar, woraus sich ein höherer Schaden ergeben könnte.
3) Schließlich ist die Klageforderung nicht durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Denn der Beklagte haftet wie oben ausgeführt allein und ist damit auch für die Erstattung der Heilbehandlungskosten des Geschädigten B. in Höhe von 11.286,97 € nach §§ 253 Abs. 2 BGB, 115 VVG verpflichtet.
4) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
5) Der Beklagte ist ferner aus demselben Grund verpflichtet die Klägerin von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
31.10.2020 auf der BAB44 freizustellen.
II.
Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
III.
Streitwert: 35.124,76 € (§ 45 Abs. 3 GKG)
Hülsen
Verkündet am 10.01.2025
Bartuschek, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle