Kaskoversicherung: Leistungspflicht trotz Übersehen eines Stoppschilds – grobe Fahrlässigkeit verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung aus seiner Vollkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall in Belgien, bei dem er ein Stoppschild übersah. Die Beklagte hat die Leistung mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit abgelehnt; das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung. Es sieht entlastende Umstände (kleineres ausländisches Stoppschild, Abstand zur Kreuzung, Zebrastreifen, ungünstige Einmündung) und einen Verzicht der Beklagten auf die Fristseinrede nach §12 VVG als tatbestandlich gegeben.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Kaskoversicherung in voller Höhe (abzgl. Selbstbeteiligung) stattgegeben; Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kaskoversicherung nach VVG ist die Leistungspflicht des Versicherers nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG verursacht hat.
Das bloße Nichtbeachten eines ausländischen Stoppschildes begründet nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit; maßgeblich sind die konkreten Umstände wie Schildgröße, Abstand zur Einmündung, Fahrbahnmarkierungen und Sichtverhältnisse.
Ein Verzicht des Versicherers auf die Einrede der Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG macht die Fristsetzung wirkungslos; die Klage gilt in diesem Fall als fristgerecht erhoben, wenn sie binnen der durch den Verzicht nicht mehr beeinträchtigten Frist zugestellt wird.
Der Anspruch des Versicherungsnehmers bemisst sich nach den nachgewiesenen Wiederherstellungskosten abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung; Prozesszinsen stehen dem Kläger gemäß § 291 BGB zu.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.105,-- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kaskoversicherung. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten in Bezug für sein Fahrzeug Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen xxxxx eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 650,- DM. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versicherung wird auf die Police vom 24.7.1997, Bl. 4 ff. GA, Bezug genommen.
Am 18.6.2000 befuhr er gegen 18.30 Uhr die innerstädtische Straße "Hütte" in Eupen/Belgien in Fahrtrichtung Monschauer Straße. Die Straße "Hütte" ist der Monschauer Straße mit einem Belgischen Stoppschild untergeordnet. Dies übersah der Kläger und stieß beim Einbiegen in die Monschauer Straße gegen das vorfahrtsberechtigten Fiat mit Belgischen Kennzeichen. Dabei entstand dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Kläger unstreitig ein Sachschaden, für deren Beseitigung er ausweislich der Rechnung vom 12.7.2000 einen Nettobetrag von 22.369,50 DM aufwenden musste.
Mit Schreiben vom 12.6.2001 lehnte die Beklagte eine Regulierung des Versicherungsfalls mit Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG ab, bestätigte aber mit weiterem Schreiben vom 11.12.2001, bis zum 31.3.2002 auf die entsprechende "Einrede" zu verzichten. Mit am 28.3.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, der der Beklagten am 24.4.2002 zugestellt wurde, hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, den Unfall nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursacht zu haben. Dazu trägt er unwidersprochen u.a. vor, dass Stoppschilder in Belgien nicht die in Deutschland bekannte Größe aufweisen und das Stoppschild nicht unmittelbar vor der Unfallkreuzung, sondern rund 19 Meter davor stand.
Im übrigen habe die Beklagte schon mit Schreiben vom 1.8.2000, Bl. 8 GA, Versicherungsschutz erteilt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.105 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger habe den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Das Stoppschild beziehe sich auf die Kreuzung. Der Kläger sei auch zu schnell gefahren. Das Schreiben vom 1.8.2000 enthalte keine Deckungszusage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat vollen Erfolg.
Dem Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 1 ff. VVG in Verbindung mit §§ 12 ff. AKB ein Anspruch auf Ausgleich seines unstreitigen Fahrzeugschadens zu.
Zwischen den Parteien bestand eine Fahrzeugvollversicherung.
Die Beklagte ist insbesondere nicht auf der Grundlage des § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Der Kläger hat den Versicherungsfall nach Auffassung des Gerichts nicht grob fahrlässig herbeigeführt.
1.
Grob fahrlässig im Sinne der genannten Rechtsvorschrift handelt nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade, außer acht läßt und dabei insbesondere das nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (BGH VersR 81, 948; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 61 Rd. 11, § 6 Rd. 117, jeweils m.w.N.).
In Rechtsprechung und Literatur ist weitgehend anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der das für ihn geltende Stoppschild deutschen Rechts nicht beachtet, regelmäßig objektiv und subjektiv grob fahrlässig handelt (OLG Köln, r + s 2002, 57 f., OLG Köln, SP 1996, 21 f., OLG Oldenburg r + s 1995, 42, OLG Hamm, ZFS 1998, 262, OLG Nürnberg, r + s 1997, 409 wohl: Knappmann, in Prölss/Martin, a.a.O., § 12 AKB Rd. 83, jeweils m.w.N.). Es gehört zu den Grundregeln des deutschen Straßenverkehrs, Stoppschilder zu befolgen. Die obergerichtliche Rechtsprechung argumentiert dahin gehend, dass das Hineinfahren in einen Kreuzungsbereich besonders hohe Gefahren birgt, wenn er für den Verkehr durch Stoppschild gesperrt ist. Von jedem Verkehrsteilnehmer sei zu erwarten, dass er sich in einer solchen Kreuzung mit besonderer Aufmerksamkeit nähert. Stets hat die obergerichtliche Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung verlangt und dem Versicherten seinen Versicherungsschutz dann belassen, wenn konkret entlastende Umstände in objektiver oder subjektiver Hinsicht vorliegen (OLG Köln, a.a.O.), insbesondere dann, wenn die Vorfahrtsregelung nicht deutlich genug ist (OLG Köln, SP 1992, 213).
Nach Auffassung des Gerichts liegen gerade im vorliegenden Fall des Klägers solche entlastenden besonderen Umstände vor:
a) Zunächst geht von einem Stoppschild in Belgien geringere Warnwirkung aus. Stoppschilder in Belgien weisen gerichtsbekannt nicht in der Bundesrepublik Deutschland übliche Größe auf. Dies ergibt sich auch aus den im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten und unstreitig gebliebenen Lichtbildern. So regelt die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 206 gemäß § 41 StVO, dass die parallelen Seiten des Verkehrszeichen einen Abstand von mindestens 90 cm haben, die Buchstabengröße 1/3 Schildgröße und Schriftstärke und Randstärke 1/7 der Buchstabenhöhe betragen. Wie den Lichtbildern zu entnehmen ist, weist das Schild an der Unfallstelle diese Größe nicht auf. Auch wenn man zu berücksichtigen hat, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die landesspezifischen Verkehrsregeln einzustellen hat, wird man anzuerkennen haben, dass von einem kleineren Schild konkret auch nur eine reduzierte Warnwirkung für den Verkehrsteilnehmer aus.
b) Weiter sieht die o.g. Verwaltungsvorschrift (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkerhsrecht, 34. Aufl., § 41 StVO Rd. 38) vor, dass Stoppschild bundesdeutschen Rechts regelmäßig an einer Haltlinie (Zeichen 294) anzubringen ist, von der aus die andere Straße übersehen werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, so empfiehlt die Vorschrift eine besondere Fahrbahnmarkierung. Diese Erwägungen des Verordnungsgebers zeigen jedenfalls, dass das Stoppschild wegen der unbedingten Haltanordnung unmittelbar an der Kreuzung steht. Damit geht einher, dass der Verkehrsteilnehmer das Anhalten seines Fahrzeuges an einer ganz bestimmten Stelle dazu nutzen soll, den Kreuzungsbereich auf anderen Verkehrsteilnehmer abzusuchen. Im vorliegenden Fall Belgischen Rechts war das Stoppschild - ausweislich der Lichtbilder und des unwidersprochenen Vortrages des Klägers - rund 19 Meter vor dem Einmündungsbereich aufgestellt und zwar ohne Haltlinie. Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer zwar nicht, dem Querverkehr Vorrang zu gewähren, entfaltet aber nicht dieselbe Warnwirkung. Erfahrungsgemäß richtet jeder Verkehrsteilnehmer seine Aufmerksamkeit auf die konkrete Verkehrssituation. Hat er aber ein Schild bereits einige Fahrmeters passiert, so mag diese Aufmerksamkeit schon wieder reduziert sein, ohne dies als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Hinzu kommt nämlich, dass sich ausweislich der Lichtbilder zum Unfallzeitpunkt in Höhe des Stoppschildes ein Zebrastreifen befand, der mittlerweile geschwärzt und zur Einmündung verlegt wurde. Ein Zebrastreifen erfordert ebenfalls die volle Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers. So mag einem Verkehrsteilnehmer gerade durch die Beachtung des Zebrastreifens das davor liegende Stoppschild in Vergessenheit geraten.
c) Schließlich bestehen nach Auffassung des Gerichts weitere den Versicherungsnehmer entlastende Gesichtspunkte: Ausweislich der Lichtbilder und der Kreuzungsskizze des Klägers (Bl. 60 GA) handelt es sich nicht um eine rechtwinklige Kreuzung, sondern eher um eine schräge Einmündung, die erfahrungsgemäß schwer einzusehen ist, zumal die Straße nicht eben verläuft.
2.
Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Ausweislich des Schreibens vom 11.12.2001 hat die Beklagte auf die entsprechende Rechtswirkung verzichtet. Ein Verzicht des Versicherers hat zur Folge, dass die Fristsetzung ohne Wirkung bleibt (Prölss/Martin, a.a.O., § 12 Rd. 47). Die am 28.3.2002 erhobene Klage wahrt die Frist, weil die Zustellung der Klage "alsbald" danach, nämlich schon am 24.4.2002 erfolgte (vgl. Prölss/Martin, a.a.O, Rd. 59).
Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Wiederherstellungskosten ausweislich der Rechnung vom 12.7.2000, Bl. 9 GA, in Höhe von netto 22.369,50 DM
abzüglich der Selbstbeteiligung von 650,-- DM
mithin 21.719,50 DM
entspricht dem Klagebetrag von 11.105,-- EUR
3.
Dem Kläger stehen die Prozesszinsen aus § 291 BGB zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 11.105,-- EUR
Dr. N