Rücktritt von Rentenversicherung wegen unzureichender Rücktrittsbelehrung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erklärte 2014 den Widerspruch/ Rücktritt von einem 2000 abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag und forderte Beitragsrückerstattung. Zentral war, ob die Rücktrittsbelehrung im Antrag ordnungsgemäß war und die Frist in Gang gesetzt wurde. Das Landgericht bejahte den wirksamen Rücktritt wegen mangelhafter drucktechnischer Hervorhebung und setzte die Rückzahlung auf 8.578,51 € fest; weitere Auskunfts- und Zahlungsanträge wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rücktritt wirksam, Rückzahlungsanspruch auf 8.578,51 € festgesetzt; übrige Anträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die 14-tägige Rücktrittsfrist nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. beginnt erst mit einer ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers und dessen Bestätigung; eine Belehrung muss inhaltlich klar und drucktechnisch so hervorgehoben sein, dass sie die Aufmerksamkeit des Verbrauchers sicherstellt.
Ist die Belehrung in einem Textblock ohne hinreichende drucktechnische Hervorhebung eingebettet, setzt sie die Rücktrittsfrist nicht in Gang und ist damit unwirksam.
Die in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. normierte einmonatige Befristung ist im Anwendungsbereich einschlägiger EU-Richtlinien teleologisch zu reduzieren und findet bei unterbliebener ordnungsgemäßer Belehrung von Lebens-/Rentenversicherungen keine Anwendung.
Ein Rücktrittsberechtigter kann nicht wegen Zeitablaufs belangt werden, wenn der Versicherer die ordnungsgemäße Belehrung nicht erteilt hat; eine Verwirkung des Rücktrittsrechts kommt insoweit nicht in Betracht.
Bei wirksamem Rücktritt ist die Rückgewähr der Prämien um den Wert des tatsächlich gewährten Versicherungsschutzes (insbesondere Risikoanteile) zu kürzen; der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der vom Versicherer aus den zurückzuerstattenden Prämien gezogenen Erträge.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.578,51 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 65% und die Beklagte 35%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Unter dem 25.10.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung (BUZ). Der Antrag enthielt auf der letzten Seite unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ durchweg in Fettdruck gehaltene Ausführungen, unter anderem die Aufforderung, vor der Unterzeichnung die Schlusserklärung und weitere wichtige Hinweise zu lesen, sowie den Hinweis darauf, dass die Erklärungen insbesondere die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Datenverarbeitung enthalten. Im darauffolgenden Absatz fand sich die Belehrung:
„Bei der Start-Ziel-Renten-Police können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs (§ 8 AVB).“
Es folgte ein Hinweis zum Widerspruchsrecht in der Unfallversicherung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag (Anlage K2, Bl. 16 ff. GA) Bezug genommen.
Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger den Versicherungsschein vom 09.11.2000 nebst Policenbegleitschreiben, den allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den Verbraucherinformationen.
Beginnend mit dem 01.12.2000 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt mindestens 10.920,18 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2014 erklärte der Kläger den „Widerspruch“ gegen den Versicherungsvertrag, zugleich forderte er die Beklagte unter anderem auf, die bislang geleisteten Versicherungsbeiträge nebst Zinsen bis zum 11.12.2014 an ihn zurückzuzahlen. Die Beklagte wies dieses Begehren mit Schreiben vom 20.12.2014 zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten zu sein, da es der Rücktrittsbelehrung im Antragsformular an der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung mangele.
Der Kläger beantragt – im Wege der Stufenklage –,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 11.891,10 € zu zahlen;
2. ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte Erträge aus den von ihm an sie geleisteten Versicherungsbeiträgen aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnisses mit der Versicherungsnummer ####### in der Zeit von 01.12.2000 bis 09.06.2015 gezogen hat;
3. an ihn einen weiteren Zahlungsbetrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Widerspruchs-bzw. Rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß sei. Überdies habe der Kläger ein etwaiges Rücktrittsrecht verwirkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 346 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG in der bis zum 31.07.2001 gültigen Fassung (nachfolgend a.F.) Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.578,51 €.
Der Kläger ist durch den mit Schreiben vom 20.11.2014 erklärten „Widerspruch“ wirksam von dem nach dem Antragsmodell zustande gekommene Versicherungsvertrag zurückgetreten.
a) Das mit der „Widerspruchserklärung“ konkludent geltend gemachte Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. war zu diesem Zeitpunkt nicht verfristet. Denn die vierzehntägige Rücktrittsfrist war noch nicht in Gang gesetzt.
Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. An einer ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers fehlt es indes.
Die im Antragsformular enthaltene Belehrung war nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und konnte deshalb die Rücktrittsfrist nicht wirksam in Lauf setzen. Zwar war eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht ausdrücklich vorausgesetzt, jedoch muss eine Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil 17.12.2014 – IV ZR 260/11 m. w. N.).
Die streitgegenständliche Belehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Sie ist inmitten eines Textblockes abgedruckt, der weitere Informationen, unter anderem über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält. Innerhalb dieses Textblockes ist der Hinweis auf das Rücktrittsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben. Der gesamte Textblock ist vielmehr fettgedruckt. Weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichen daher aus, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewährleisten (vgl. BGH, a.a.O. m. w. N.).
b) Der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung steht nicht die Regelung des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. entgegen, wonach das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung jedenfalls einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Denn diese Befristung ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die Kammer auch insoweit anschließt, unwirksam (vgl. BGH, a.a.O. m. w. N.).
Die Regelung muss nämlich, ebenso wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für das Widerspruchsrecht, richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch bzw. Rücktritt belehrt worden ist (vgl. BGH, a.a.O., BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 m. w. N.).
c) Der Kläger hat sein Rücktrittsrecht nicht verwirkt.
Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14).
d) Der Anspruch des Klägers besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe.
Er hat keinen Anspruch auf Rückgewähr der insgesamt eingezahlten Prämien, da er faktisch Versicherungsschutz genossen hat, der in Ansatz zu bringen ist und unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation der Beklagten – darunter insbesondere des Risikoanteils - bemessen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14). Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 8.578,51 €.
Unstreitig hat der Kläger jedenfalls Prämien in Höhe von insgesamt 10.920,18 € gezahlt; er ist der auf dieser Grundlage vorgenommenen Berechnung der Beklagten im Schreiben vom 27.01.2016 nicht entgegengetreten. Hiervon entfiel – unstreitig - ein Teilbetrag in Höhe von 1.456,83 € auf die BUZ und ein solcher in Höhe von 884,84 € auf den Risikoanteil.
Dass der Kläger hingegen um die von der Beklagten geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von 1.215,48 € bzw. 476,02 € bereichert sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGH, Urteil 17.12.2014 – IV ZR 260/11). Dasselbe gilt für den Ratenzahlungszuschlag. Auch auf eine Entreicherung kann sich die Beklagte insoweit nicht berufen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14).
Dies ergibt folgende Berechnung:
Prämien: 10.920,18 €
./.BUZ-Anteil: 1.456,83 €
./. Risikobeitrag: 884,84 €
8.578,51 €.
2.
Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Auskunftsanspruch steht dem Kläger nicht zu.
Es obliegt vielmehr dem Kläger, die Höhe der von der Beklagten auf der Grundlage des zurückzuerstattenden Prämienanteils gezogenen Nutzungen darzulegen und unter Beweis zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015- IV ZR 384/14). Dem ist er trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015 (Bl. 171 GA) nicht nachgekommen.
3.
Aufgrund des Vorstehenden war die Stufenklage auch hinsichtlich der dritten Stufe (Klageantrag zu 3) abzuweisen.
Der Kläger war gehalten, sein Zahlungsbegehren konkret zu beziffern; hieran fehlt es.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: bis 13.000,00 € (§ 44 GKG)
Klageantrag zu 1): 11.891,10 €
Klageantrag zu 2): 1.189,11 €
Klageantrag zu 3): 11.891,10 €