Betriebsschließungsversicherung: COVID-19 nicht umfasst bei abschließendem IfSG-Katalog
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Cafés verlangte aus einer Betriebsschließungs-Zusatzversicherung Entschädigung wegen der coronabedingten Allgemeinverfügung vom 20.03.2020. Streitpunkt war, ob der in den Bedingungen enthaltene Verweis auf §§ 6, 7 IfSG „dynamisch“ auch später erfasste Krankheiten (COVID-19/SARS-CoV-2) umfasst. Das LG Aachen verneinte einen Versicherungsfall, weil die Bedingungen einen abschließenden Katalog der versicherten Krankheiten/Erreger enthalten und COVID-19/SARS-CoV-2 darin nicht genannt sind. Die Klausel sei klar, weder nach § 305c Abs. 2 BGB auslegungsbedürftig noch intransparent oder unangemessen i.S.d. § 307 BGB; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Entschädigung aus Betriebsschließungsversicherung wegen COVID-19 mangels versichertem Krankheitserreger abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach Wortlaut und erkennbarem Sinnzusammenhang auszulegen; maßgeblich sind die Verhältnisse bei Vertragsschluss.
Enthalten Betriebsschließungsbedingungen die Formulierung „die folgenden“ und anschließend eine konkrete Aufzählung der nach §§ 6, 7 IfSG „namentlich genannten“ Krankheiten und Erreger, ist die Aufzählung grundsätzlich als abschließend zu verstehen.
Ist ein Krankheitserreger bzw. eine Krankheit in dem abschließenden Katalog der versicherten meldepflichtigen Krankheiten/Erreger nicht aufgeführt, liegt auch bei behördlicher Schließungsanordnung kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vor.
Bei eindeutiger Klauselfassung ist für die Anwendung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) und für die Annahme eines Transparenzverstoßes (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) kein Raum.
Die vertragliche Begrenzung des versicherten Risikos auf katalogartig benannte Krankheiten/Erreger benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen, wenn sie der kalkulierbaren Risikobeschreibung des Versicherungsschutzes dient (§ 307 BGB).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten auf Grundlage des Versicherungsscheins vom 09.07.2015 (Anlage K1) mit der Nummer #####/####/OM eine Profi-Schutz Sachversicherung für die Geschäftsräume in der Q-Straße in II. Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen zur Verbundenen Firmen-Sachversicherung mit Stand 01.01.2008 (VFS 08) sowie die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) mit Stand 01.01.2008 (ZBSV 08) [im weiteren Zusatzbedingungen „Betriebsschließung“] zugrunde.
Vereinbart ist entsprechend den tatbestandlichen Voraussetzungen der Zusatzbedingungen „Betriebsschließung“ die Entschädigung für Ertragsausfallschäden bei behördlichen Betriebsschließungen begrenzt auf 7.500,00 €. Als Haftungszeitraum sind 30 Tage vertraglich festgesetzt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lauten u. a. wie folgt:
„§ 2 Versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt.
[…]
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentliche genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten:
[…]
b) Krankheitserreger:
[…]
(Anmerkung der Kammer: Covid-19/SARS-CoV-2 sind nicht mitaufgeführt.)
§ 3 Umfang der Entschädigung
1. Entschädigungsberechnung
Der Versicherer ersetzt im Falle
a) einer Schließung nach § 2 Nr. 1 a den Ertragsausfallschaden nach Teil B § 2 Nr. 2 VFS 08 bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen.
[…]
§ 4 Ausschlüsse
[…]
3. Krankheiten und Krankheitserreger
Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.
[…] „
Die Klägerin betreibt unter der genannten Adresse in I ein Café.
Die Gemeinde I untersagte mit Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und zu verschärften Regelungen für den Betrieb von Gaststätten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz aufgrund des Corona-Virus (Virus SARS-CoV-2 und der dadurch ausgelösten Krankheit COVID-19) unter anderem den Betrieb von Cafés. Der Betrieb von Mensen, Restaurants und Speisegaststätten für den Außer-Haus-Verkauf/die Lieferung von Speisen wurde gestattet.
Die Beklagte lehnte die Deckung gegenüber der Klägerin ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, der in § 2 Nummer 2 der Zusatzbedingungen „Betriebsschließung“ enthaltene Verweis auf §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sei „dynamisch“. Die Aufzählung in § 2 Ziffer 2 lit. a) und b) der Zusatzbedingung sei daher nicht abschließend. Auch neuartige in §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz aufgenommene beziehungsweise vom Schutzzweck der Norm erfasste Erkrankungen seien vom Versicherungsschutz umfasst, mithin auch das Virus SARS-CoV-2 beziehungsweise die durch ihn ausgelöste Erkrankung COVID-19. Andernfalls wäre ein dementsprechender Hinweis zur Zeit des Vertragsschlusses notwendig gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Regelungen in den Zusatzbedingungen seien insofern zumindest unklar, was zum Nachteil des Verwenders gehe.
Entsprechend dem vorprozessual unterbreiteten Angebot der Beklagten seien 15 % der Tagesentschädigung 1.147,00 €. Mithin errechne sich eine Klageforderung bei 100 % in Höhe von 7.646,66 €.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.646,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 16.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, der in § 2 Nummer 2 lit. a) und b) der Zusatzbedingungen „Betriebsschließung“ aufgeführte Katalog sei entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Norm abschließend. Auch im Infektionsschutzgesetz sei das Corona-Virus zum Zeitpunkt der „Betriebsschließung“ nicht aufgeführt, sondern lediglich Teil einer Verordnung gemäß § 15 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz gewesen. Das Corona-Virus sei – insoweit unstreitig – erst mit Wirkung vom 23.05.2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Das Corona-Virus sei entsprechend dieser Vereinbarung zum Zeitpunkt März 2020 mithin in keinem Fall eine versicherte Krankheit oder ein versicherter Krankheitserreger gewesen. Entscheidend sei, welche Risiken die Beklagte bei Vertragsschluss bewusst übernommen und einkalkuliert habe. Zudem sei der Betrieb der Klägerin nicht gänzlich geschlossen, sondern lediglich der Verzehr unmittelbar vor Ort untersagt worden. Es handele sich daher um keine bedingungsgemäße Vollschließung, sondern eine bloße faktische Einschränkung des Betriebes. Schließlich fehle Vortrag der Klägerin zur Dauer der Betriebsschließung, Nennung der Tage, an dem der Betrieb sowieso geschlossen gewesen wäre, sowie eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Kosten und die betriebswirtschaftliche Auswertung der letzten drei Jahre für den angeblichen Schließungszeitraum.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen einer Betriebsschließung nach § 3 Nummer 1 lit. a) ZBSV 08, Teil B § 2 Nummer 2 lit. a ) VFS 08, § 1 Satz 1 VVG zu.
Es liegt kein Versicherungsfall vor. Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen im Hinblick auf „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentliche genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, mithin aufgrund der in § 2 Nummer 2 lit a) und b) der Zusatzbedingungen „Betriebsschließung“ im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Covid-19/SARS-CoV-2 ist dort nicht aufgeführt.
Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Maßgeblich ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezial-kenntnisse, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs würdigt. Maßgeblich ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Vom Versicherer verfolgte Zwecke sind nur insoweit maßgeblich, sofern sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben, so dass sie dem aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar sind oder ihm zumindest Anlass zu einer Nachfrage geben. Risikoausschlüsse dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Zweck es erfordert. Der Versicherungsnehmer muss nicht mit Deckungslücken rechnen, die ihm die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., Einleitung Rn. 260 ff.)
Orientiert an diesen Maßstäben, ist kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, weshalb der durchschnittliche Versicherungsnehmer annehmen dürfte, entgegen dem Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel unterlägen alle zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im Infektionsschutzgesetz genannten, meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger dem Versicherungsschutz. Schon die einleitende Formulierung „die folgenden“ belegt, dass die anschließende Auflistung abschließend ist. Andernfalls hätte es relativierender Ausdrücke etwa der Verwendung der Wörter „insbesondere“, „beispielsweise“ oder ähnlichem bedurft
Eine solche Relativierung kann auch nicht in der Verwendung des Wortes „namentlich“ gesehen werden. Das Wort „namentlich“ in § 2 Nummer 2 der Zusatzbedingungen „Betriebsschließung“ ist im Kontext der Norm im Nachgang des Passus „die folgenden“ nicht als Synonym anstelle von „insbesondere“ oder ähnlichem verwendet worden, sondern im Sinne von „mit ihrem Namen benannt“. Im vorliegenden Fall wird der Versicherungsnehmer durch die Aufzählung der Krankheiten und Erreger schließlich in die Lage versetzt, im Falle einer behördlichen Anordnung schnell feststellen zu können, ob ein potentieller Versicherungsfall vorliegt.
Auch der Umstand, dass die §§ 6 und 7 IfSG in § 2 Ziffer 2 ZBSV 08 ohne weitere Eingrenzung etwa durch die Nennung von Absätzen, Sätzen und Nummern in Bezug genommen werden, spricht nicht dafür, dass sämtliche unter die §§ 6 und 7 IfSG fallenden Krankheiten und Erreger als versicherte Ursache der Betriebsschließung in Betracht kommen sollen. Denn durch die Verwendung des Wortes "namentlich" im unmittelbaren Anschluss an die §§ 6 und 7 IfSG wird deutlich, dass gerade nur die in §§ 6 und 7 IfSG dem Namen nach genannten Krankheiten und Erreger gemeint sein sollen. Auf die Generalklauseln in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG und § 7 Absatz 2 IfSG soll somit von vornherein nicht verwiesen werden. Durch die Wendung "die folgende" erfolgt sodann eine weitere Eingrenzung dergestalt, dass nur die folgenden, d.h. die in den Bedingungen genannten Krankheiten und Erreger zu den bedingungsgemäßen Krankheiten und Erregern zählen. Der Wortlaut der Klausel ist damit eindeutig abschließend. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf die namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger, zu denen COVID-19 und Sars-CoV-2 nicht gehören.
Da die Klausel in § 2 Nummer 2 der Zusatzbedingungen „Betriebsschließung“ eindeutig ist, ist für die Anwendung der Unklarheitenregel gemäß § 305 c Absatz 2 BGB sowie für die Annahme eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB kein Raum.
Dieser Wertung widerspricht auch nicht der Umstand, dass die humane spongiforme Enzephalopathie, welche eine Form der Prionenerkrankung darstellt, unter § 2 Nummer 2 lit. a) der Zusatzbedingungen „Betriebsschließung“ ausdrücklich gelistet ist und die Beklagte in § 4 Nummer 3 wiederum die Prionenerkrankungen von der Haftung ausschließt. Zwar könnte vor diesem Hintergrund die Klausel § 4 Nummer 3 unklar und der dort getroffene Ausschluss unwirksam sein, die Eindeutigkeit des Regelungsgehalts des § 2 Nummer 2 der Zusatzbedingungen „Betriebsschließung“ berührt dies jedoch nicht.
§ 2 Nummer 2 dieser Bedingungen stellt auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 BGB dar. Es ist bereits fraglich, ob eine Inhaltskontrolle nach der vorbezeichneten Vorschrift überhaupt zulässig ist, denn primäre Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich nicht AGB-rechtlich auf ihre Angemessenheit überprüfbar. Risikobeschreibungen sind nicht kontrollfähig, sofern sie den Kernbereich des versicherten Risikos festlegen. Sie unterliegen nur der Inhaltskontrolle, sofern sie Deckungsversprechen einschränken, verändern ausgestalten oder modifizieren. (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 307 Rn. 44 ff.) Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Inhaltskontrolle ausgeht, bestehen vorliegend keine Bedenken. Zwar mag es im Interesse des Versicherten sein, dass er gegen alle Formen der Betriebsschließungen abgesichert ist. Die Versicherer hingegen legen ihren Versicherungsbedingungen eine Risikoanalyse zu Grunde und setzen den Umfang des versicherten Risikos in Relation zu der Höhe der zu zahlenden Prämie. Der Umfang des versicherten Risikos wäre im Rahmen einer dynamischen Regelung nahezu unbestimmbar und zugleich unvorhersehbar. Dies entspricht nicht der Arbeitsweise, die eine Versicherung befolgt, um ein ständiges für sie tragfähiges Verhältnis zwischen der Höhe der zu erhaltenden Prämien und der Absicherung abzuschätzender Risiken zu schaffen. In Bezug auf die aufgelisteten bekannten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger bestanden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wissenschaftliche Erkenntnisse über ihren Verlauf und die Möglichkeiten ihrer Bekämpfung. Versicherer konnten folglich ihre Risikokalkulation darauf abstellen. Vor diesem Ansatz kann sich ein verständiger Versicherungsnehmer nicht verschließen. Er kann insbesondere nicht erwarten, dass neuartige Erkrankungen fließend und ohne die Notwendigkeit einer Vertragsänderung Bestandteil seines bisherigen Vertrages werden. Gegen eine solche Erwartung spricht auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer auf ein umfangreiches Bedingungswerk hingewiesen wird. Der Vertragszweck besteht vorliegend darin, Deckungsschutz bei Betriebsschließungen aus Anlass des Auftretens der im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger zu gewähren. Dieser Zweck wird durch die abschließende Regelung des § 2 Nummer 2 der Zusatzbedingungen „Betriebsschließung“ nicht gefährdet.
Da das Gericht nicht von einer dynamischen Verweisung ausgeht, bedarf es keiner Erörterung, ob die Aufnahme der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID 19) im Nachgang des streitgegenständlichen Zeitraums (beginnend mit dem 20.03.2020) mit Wirkung zum 23.05.2020 in § 6 Absatz 1 Nummer 1 lit. t) IFSG ein „Rückwirkung“ entfalten könnte. Ebenso bedarf es keiner Erörterung, ob der klägerische Vortrag zur Anspruchshöhe ausreichend ist.
Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Zinsanspruch.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 7.646,66 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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