Wohngebäudeversicherung: Weitere Brandschadenleistungen mangels Substantiierung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden weitere Leistungen u.a. für Malerarbeiten, Austausch umfangreicher Holzvertäfelung, höheren Mietausfall, Wegfall einer Unterversicherungskürzung und Erneuerung der Blitzschutzanlage. Das LG wies die Klage ab. Es hielt den Kläger zwar für aktivlegitimiert, sah aber jedenfalls die Anspruchsbegründung als unschlüssig an, weil er die Feststellungen des vorliegenden Regulierungs-Gutachtens nicht substantiiert angegriffen und die geltend gemachten Mehrpositionen nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Auch Mietausfall, Unterversicherungseinwand und Blitzschutzkosten seien nicht hinreichend konkretisiert bzw. nicht erforderlich begründet worden.
Ausgang: Klage auf weitere Versicherungsleistungen aus der Wohngebäudeversicherung nach Brandschaden abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erwerb des Miteigentumsanteils tritt der Erwerber nach den Versicherungsbedingungen in den laufenden Gebäudeversicherungsvertrag ein und kann als alleiniger Versicherungsnehmer Ansprüche geltend machen.
Scheitert ein vertraglich vorgesehenes Sachverständigenverfahren an der fehlenden Mitwirkung des Versicherungsnehmers, bleibt dieser grundsätzlich gehalten, durch Benennung eines anderen Sachverständigen den Fortgang zu ermöglichen.
Wird trotz eines (gescheiterten) Sachverständigenverfahrens klageweise weitere Versicherungsleistung begehrt, muss der Versicherungsnehmer die Feststellungen eines vorliegenden Schadensgutachtens substantiiert angreifen; bloße Behauptungen zu Umfang und Erforderlichkeit von Maßnahmen genügen nicht.
Ein Mietausfallschaden ist schlüssig nur darzulegen, wenn konkret vorgetragen wird, welche Flächen in welchem Zeitraum tatsächlich nicht nutzbar waren; die pauschale Behauptung der Unnutzbarkeit des gesamten Objekts reicht nicht aus.
Der Einwand gegen eine Unterversicherungskürzung erfordert konkrete Tatsachen, die die ermittelte Wertberechnung in Zweifel ziehen; ein behauptetes Beratungsverschulden des Vermittlers ist ohne Benennung und zurechenbare Pflichtverletzung nicht hinreichend dargetan.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung aus einem Brandschaden geltend, der im Jahr 2003 eingetreten ist.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 170/48/171351170 eine Wohngebäudeversicherung für das Wohnhaus, in H. Die Neuwertversicherungssumme (Wert 1914) beträgt 30.000 Mark. Dem Vertrag liegen die VGB 62 (Bl. 87 ff. GA) sowie die Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (in Folgenden: SGIN 79, Bl. 94 GA) zu Grunde. Hinsichtlich des Inhalts des Vertrages im übrigen wird verwiesen auf das Schreiben der Beklagten vom 29.09.1980 (Bl. 97 GA) sowie den 4. Nachtrag zum Versicherungsschein vom 22.07.2004 (Anlage B1 zur Klageerwiderung). Eigentümer des Grundstücks ist seit 1992 der Kläger allein, nachdem zuvor der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer waren. Auf die Ablichtung des Grundbuchauszugs (Bl. 129 GA) wird Bezug genommen.
Am 09.04.2003 kam es zu einem Brandschaden in dem Wohnhaus, in H. Die Beklagte beauftragte im Rahmen der Regulierung das Sachverständigenbüro G und T, B. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T erstellte unter dem 16.07.2003 sein Gutachten. Darin geht er zunächst von einem Neuwert des Versicherungsobjektes von 38.500,00 Mark (1914) aus. Den Schaden berechnet der Sachverständige T auf 92.701,00 EUR zum Neuwert, den Zeitwertschaden berechnet der Sachverständige auf 69.500,00 EUR. Grundlage der Schadensberechung sind verschiedene Kostenvoranschläge, so auch das Angebot der Firma S vom 04.06.2003 (Bl. 51 ff.). Dieses Angebot beläuft sich auf insgesamt 21.564,75 EUR. Hinsichtlich der Schadensfeststellung im einzelnen sowie die Positionen der Schadensberechnung wird auf das Gutachten des Sachverständigen T Bezug genommen (Bl. 10 ff. GA).
Unter dem 28.06.2004 regulierte die Beklagte den Brandschaden auf der Grundlage des Gutachtens T vom 16.07.2003. Unter Berücksichtigung des gezahlten Vorschüsse leistete die Beklagte an den Kläger insgesamt 78.202,00 EUR. Diese Summe enthält zum einen den aus dem Gutachten ersichtlichen Neuwertschaden. Daneben berücksichtigte die Beklagte einen Mietausfallschaden in Höhe von 1.425,00 EUR. Beide Positionen wurden aufgrund der von dem Gutachter festgestellten Unterversicherung gekürzt. Dabei legte die Beklagte eine Versicherungssumme (1914) von 30.900 Mark zu Grunde. Außerdem berücksichtigt wurden Schadensminderungskosten in Höhe von 600,00 EUR sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten in Höhe von 1.775,00 EUR. Gleichzeitig wies die Beklagte in diesem Schreiben auf die Frist des § 12 Abs. 3 VVG hin.
Mit Schreiben vom 15.11.2004 beantragte der Kläger die Durchführung des Sachverständigenverfahrens gem. § 17 VGB 62 und benannte den Dipl.-Ing. Q, B, als seinen Sachverständigen. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 08.12.2004, in dem sie u.a. erklärte, dass die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG bis zum Abschluss des Sachverständigenverfahrens gehemmt sei. Unter dem 28.12.2004 ernannte die Beklagte sodann das bereits tätig gewordene Sachverständigenbüro G und T zum Sachverständigen.
Im Rahmen des Sachverständigenverfahrens fanden am 07.06.2005 und 22.07.2005 Ortstermine in dem teilweise in Stand gesetzten Objekt des Klägers statt. Der Kläger beklagte weiterhin andauernde Belästigung durch Brandgeruch. An diesen Terminen nahm u.a. auch der Dipl.-Chemiker F vom Sachverständigenbüro T2, B, teil. Im Rahmen des zweiten Termins wurde die Holzverschalung der Decke geöffnet und eine Probe der Mineralwollisolierung nebst Dampfsperrfolie entnommen. Die Prüfung dieser Probe auf Brandgeruch war negativ; eine schadensbedingte Gesundheitsgefährdung konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Auf den Prüfbericht der des B (Anlage B8 zur Klageerwiderung) wird verwiesen. Die Sachverständigen F und T führen in ihren Berichten zu diesen Ortsterminen vom 10.06.2005, 03.08.2005 und (fehldatiert) aus August 2005 (Anlagen B7 bis B 9 zur Klageerwiderung) die Ursache für einen Brandgeruch – den sie selber nicht bestätigten – auf die nur teilweise Instandsetzung der brandbeschädigten Einrichtung zurück. Ein weiterer Ortstermin wurde von dem Sachverständigen Q mit Schreiben vom 19.08.2007 abgesagt. In seinem Schreiben verweist der Sachverständige Q darauf, dass chemische Feststellung an der Wandverschalung nicht mehr getroffen werden könnten, nachdem diese gereinigt und angestrichen worden seien.
In der Folge forderte die Beklagte den Sachverständigen Q mit Schreiben vom 25.08.2005 auf, sein Gutachten vorzulegen. Eine Reaktion des Sachverständigen erfolgte nicht, so dass die Beklagte unter dem 20.09.2006 (Anlage B13 zur Klageerwiderung) dem Kläger eine Frist von zwei Wochen setzte, binnen derer der Kläger mitteilen sollte, ob das Sachverständigenverfahren fortgeführt werden soll. Für den Fall fruchtlosen Verstreichens der Frist werde man sich auf die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, die mit Zugang dieses Schreibens zu laufen beginne. Mit weiterem Schreiben vom 13.10.2006 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage des Gutachtens auf. Dabei wurde ihm eine Frist bis zum 15.11.2006 gesetzt, bei deren fruchtlosem Ablauf die mit Schreiben vom 20.09.2006 gesetzte Frist weiterlaufe.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.02.2007 erfolglos auf, an ihn weitere 77.910,00 EUR zu zahlen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe bei der Abrechnung ihrer Leistung nicht alle Schäden des Brandes vom 09.04.2003 berücksichtigt. Denn das Gutachten des Sachverständigen T vom 16.07.2003 sei unvollständig und widersprüchlich. Folgende Positionen habe die Beklagte noch auszugleichen:
· Das Gutachten des Sachverständigen T vom 16.07.2003 habe die Maler- und Tapezierarbeiten, wie sie von der Firma S unter dem 04.06.2003 angeboten wurden, zu Unrecht um 11.914,75 EUR gekürzt und lediglich 9.500,00 EUR – die Positionen bis einschließlich Seite 4 dieses Angebots – berücksichtigt.
· Der Sachverständige T habe in seinem Gutachten nicht berücksichtigt, dass über die regulierte schwarz verbrannte Fläche der Holzvertäfelung (126 qm) auch weitere Holzvertäfelung in dem Objekt zu erneuern sei. Dies sei aufgrund der Brandbeaufschlagung an sämtlichen Bauteiloberflächen im Bereich der Räume im ersten Obergeschoss der zum Erdgeschoss hin offenen Empore notwendig. Wohnraum und Galerie, sowie die restlichen Zimmer im Obergeschoss seien in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden. Zum Beleg der Brandbeaufschlagung bezieht sich der Kläger auf die chemische Analyse von drei Proben der Isolierschicht, welche der Kläger beim des TÜV Rheinland veranlasst hatte. Auf das Schreiben des TÜV Rheinland vom 05.12.2006 wird Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, die Verunreinigung mache eine Neumontage der Holzverschalung auf einer Fläche von 369,59 qm notwendig. Wegen des damit verbundenen Verschnitts seien 420 m² Kiefernholzverschalung notwendig. Den damit verbundenen finanziellen Aufwand beziffert der Kläger anhand eines Angebots der Tischlerei X vom 14.03.2007, welches die Kosten für den Austausch bei einem Quadratmeterpreis von 98,00 EUR mit insgesamt 41.160,00 EUR netto ausweist.
· Die Beklagte habe außerdem den Mietausfallschaden zu gering berechnet. Der Kläger behauptet, er habe sein Haus bis zum Abschluss der Arbeiten 6 Monate nicht nutzen können. Bei 200 qm à 6 EUR ergebe sich ein Mietausfallschaden vom insgesamt 7.200 EUR. Abzüglich bereits gezahlter 1.775,00 EUR verbeibe ein Restbetrag von 5.425,00 EUR.
· Der Kläger hält des weiteren die Kürzung aufgrund Unterversicherung für unberechtigt. Das Gutachten des Sachverständigen T lasse insoweit Abzüge für Unterkellerung, große Haustiefe, Geschosshöhe und Wohnungsgröße vermissen. Auch habe der Versicherungsagent der Beklagten den Versicherungswert falsch ermittelt und nicht auf die Gefahren einer Unterversicherung hingewiesen.
· Schließlich seien auch die Kosten einer Erneuerung der Blitzschutzanlage von der Beklagten nicht berücksichtigt und zu ersetzen. Das Dach habe nach dem Brand neu eingedeckt werden müssen, was notwendig eine Erneuerung der Blitzschutzanlage zur Folge gehabt habe. Die Kosten der Erneuerung beziffert der Kläger anhand eines Angebots der Firma I und L vom 05.12.2003 mit 1.880,36 EUR.
Die Klage des Klägers ist am 21.03.2007 bei Gericht eingegangen. Am 22.03.2007 ist der Kostenvorschuss angefordert und am 11.04.2007 bei der Gerichtskasse Aachen eingezahlt worden.
Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten am 24.04.2007 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.288,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.100,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.288,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.100,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
hilfsweise beantragt sie,
die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers. Versicherungsnehmer sei der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau, er könne daher allenfalls Leistung nur an sich und seine Ehefrau gemeinschaftlich verlangen.
Die Beklagte beruft sich auch auf den Ablauf der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG. Zwar sei die Klage am letzten Tag der Frist bei Gericht eingegangen. Der Kläger habe jedoch versäumt, alles ihm mögliche zu tun, um für eine alsbaldige Zustellung zu sorgen.
Die Beklagte beruft sich des weiteren darauf, dass das Sachverständigenverfahren nicht beendet worden sei. Die Feststellungen des Sachverständigen T seinen daher für den Kläger verbindlich.
Zur Kürzung des Angebots der Firma S behauptet die Beklagte, in einer Besprechung mit dem Architekten des Klägers, Herrn T3, am 27.06.2003 habe man sich darauf verständigt, dass die Positionen des Angebots ab Ziffer 47 nicht schadensursächlich seien. Die Beklagte bestreitet, dass 420 qm Holzvertäfelung schadensbedingt auszutauschen seien. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger die ausgezahlte Versicherungssumme zum Teil nicht für die Reparatur der festgestellten Schäden investiert habe, könne Brandgeruch kein Indiz für eine brandbedingte Beschädigung der weiteren Verschalung sein.
Hinsichtlich des Mietausfallschadens ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger sei durch ihren kurzfristig nach dem Schadensereignis überwiesenen Vorschuss von 50.000 EUR in die Lage versetzt worden, die Nutzbarkeit des Hauses zeitnah wieder herzustellen.
Die Blitzschutzanlage schließlich sei durch den Brand nicht beschädigt worden. Warum Dacharbeiten einen Austausch und nicht nur eine vorübergehende Demontage erforderlich machten, sei nicht ersichtlich.
Zur Einhaltung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG repliziert der Kläger, er habe die Gerichtskostenanforderung am 23.03.2007 erhalten. Am 27.03.2007 habe er die Anforderung an seine Rechtsschutzversicherung weitergeleitet. Diese habe ihm unter dem 04.04.2007 mitgeteilt, den Vorschuss mit gleicher Post angewiesen zu haben. Auch sei er im Schreiben vom 20.09.2007 nicht qualifiziert über die Folgen des § 12 Abs. 3 VVG belehrt worden. Im übrigen sei die Frist durch das Schreiben der Beklagten vom 13.10.2006 unterbrochen worden.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2007 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. Als Schluss der mündlichen Verhandlung wurde der 02.11.2007 bestimmt.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus der Wohngebäudeversicherung i.V.m. §§ 1, 49 VVG kein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 09.04.2003 zu.
1.
An der Aktivlegitimation des Klägers bestehen keine Zweifel. Der Kläger hat den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau an dem versicherten Hausgrundstück im Jahre 1992 erworden. Gem. § 69 Abs. 1 VGB 62 ist er hinsichtlich dieses Anteils in den laufenden Versicherungsvertrag eingetreten und damit seit 1992 alleiniger Versicherungsnehmer.
2.
Zweifel bestehen indes an der fristgerechten Erhebung der Klage, § 12 Abs. 3 VVG.
Mit Schreiben vom 20.09.2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich zur Fortführung des Sachverständigenverfahren binnen zwei Wochen zu erklären, nachdem der von ihm benannte Sachverständige Q in dieser Sache über ein Jahr lang kein Gutachten vorgelegt hatte. In diesem Schreiben wurde der Kläger gleichzeitig über die Frist des § 12 VVG - in nicht zu beanstandender Form - belehrt und auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen. Dieses Schreiben ist dem Kläger bei seinem damaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt T in B, am 22.09.2006 zugegangen (Bl. 153 GA). Entsprechend der Belehrung begann die sechsmonatige Frist des § 12 Abs. 3 VVG nach Erhalt des Schreibens vom 20.09.2006. Fristbeginn war der 23.09.2006. Diese Frist endete damit am 23.03.2007. Zwar ist die Klage innerhalb der Frist am 21.03.2007 bei Gericht eingegangen. Rechtshängig wurde die Klage jedoch erst am 24.04.2007. Grundsätzlich hat der Kläger zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG aktiv auf eine Beschleunigung der Zustellung hinzuwirken. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtsgebühren vor deren Anforderung besteht dabei nicht. Zahlt der Versicherungsnehmer den angeforderten Kostenvorschuss jedoch nach Fristablauf nicht umgehend, erfolgt die Zustellung nicht mehr "demnächst", so dass er seine Ansprüche gem. § 12 Abs. 3 VVG verliert (vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 20.06.2000 - 9 U 5/00, RuS 2000, 404 f.). In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass ein Zeitraum zwischen Anforderung des Vorschusses und dessen Zahlung, der zwei Wochen überschreitet, dem Versicherungsnehmer schadet (vgl. Prölss/Martin, 27. Auflage 2004, § 12 Rn. 60 m.w.N.). Die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ist dem Kläger nach eigenem Vortrag am 23.03.2007 zugegangen. Bis zur Zahlung am 11.04.2007 sind damit 19 Tage vergangen.
Die mit Schreiben vom 20.09.2006 gesetzte Frist durch das Schreiben der Beklagten vom 13.10.2006 dürfte indes jedenfalls modifiziert worden sein. Dieser Einwand, den der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 12.11.2007 dargetan hat, kann letztlich jedoch dahin stehen, da die Klage in der Sache selbst nicht begründet ist.
3.
Die Klage kann der Sache nach keinen Erfolg haben. Ein etwaiger Anspruch des Klägers nicht substantiiert dargetan.
a.
Die Fälligkeit des Anspruchs scheitert nicht schon daran, dass der Kläger das Sachverständigenverfahren gem. § 17 VGB 62 nicht beendet hat.
Zwar kann er sich im Hinblick auf das fehlende Gutachten des von ihm benannten Sachverständigen nicht auf § 64 Abs. 1 S. 3, 1 VVG berufen. Denn der Kläger ist grundsätzlich gehalten, in diesen Fällen einen anderen Sachverständigen zu benennen, um dem Sachverständigenverfahren Fortgang zu geben (vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, a.a.O., § 64 Rn. 62 f.).
Dieser etwaigen Einrede hat sich die Beklagte aber jedenfalls dadurch endgültig begeben, dass sie mit Schreiben vom 20.09.2006 weitere Ansprüche des Klägers aus der Gebäudeversicherung ohne Klarstellung, dass sie im Falle ihrer Haftung den Abschluss des Sachverständigenverfahrens vorbehalten wissen wolle, nur mit der gemäß § 12 Abs. 3 VVG gebotenen Belehrung abgelehnt und damit die Klägerin zu einem klageweisen Vorgehen genötigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1984 - IVa ZR 213/82, VersR 1984, 1161).
b.
Die Klage war jedoch zurückzuweisen. Denn der Kläger genügt im Hinblick auf die Feststellungen des Gutachtens T vom 16.07.2003 seiner insofern erhöhten Darlegungslast nicht.
Auch wenn man davon ausgeht, dass trotz unbeendetem Sachverständigenverfahren der Kläger Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend machen kann, führt das gescheiterte Sachverständigenverfahren zumindest dazu, dass der Kläger die Feststellungen des vorliegenden Sachverständigengutachtens der Beklagten substantiiert angreifen muss. Dies folgt schon aus den Vorgaben des Prozessrechts (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage 2007, § 138 Rn. 10a). Diesen Anforderungen an seine Darlegungslast genügt der Vortrag des Klägers nicht, so dass die Klage abzuweisen war.
(1)
Die Behauptung des Klägers, das Gutachten vom 16.07.2003 berücksichtige zu Unrecht nicht die Positionen 47 ff. ab S. 5 des Angebots der Firma S vom 04.06.2006, kann nicht überzeugen. Die nicht berücksichtigten Positionen betreffen im Wesentlichen die Kosten der Entfernung der Brandbeaufschlagung, wie sie von dem Sachverständigen in seinem Gutachten festgestellt wurde. Insofern ist der Sachverständige ersichtlich davon ausgegangen, dass die Brandbeaufschlagung auf den Einrichtungsgegenständen, wie Heizung, Fenster, Türen, durch ledigliches Säubern zu entfernen ist, hingegen Anstreichen und Lackieren nicht erforderlich sei. Die ab Seite 5 des Angebots der Firma S dargestellten Arbeiten gehen über ledigliche Reinigungsarbeiten hinaus und wurden vom Sachverständigen daher als zur Schadensbehebung nicht erforderlich angesehen. Der Kläger missdeutet das Gutachten vom 16.07.2003, wenn er vorträgt, der Sachverständige habe die Kosten der Reinigung der Empore, des Wohnzimmers und der Räume im Obergeschoss nicht berücksichtigt. Denn anstelle der nicht berücksichtigten Arbeiten des Angebots vom 04.06.2006 hat der Sachverständige in seinem Gutachten 48 Stunden à 28 EUR Reinigungsarbeiten veranschlagt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass über diese Reinigungsarbeiten hinaus weitere Arbeiten zur Schadensbeseitigung erforderlich waren, noch dieser Aufwand etwa in zeitlicher Hinsicht unzureichend war.
(2)
Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, die Holzverschalung sei in einem Umfang von 369,59 qm zu ersetzen. Der Sachverständige ging in seinem Gutachten davon aus, die Holzverschalung sei rückstandslos zu reinigen. Warum entgegen dieser Annahme der vollständige Austausch der Holzverschalung notwendig sei, legt der Kläger nicht dar. Die schlichte Behauptung, die Oberflächen der Holzverschalung seien weiterhin kontaminiert, kann die Einschätzung des Sachverständigen insofern nicht widerlegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der vom Kläger benannte Sachverständige Q ausweislich seines Schreibens vom 19.08.2005 davon ausgeht, dass die betreffende Holzverschalung nicht mehr nachweisbar kontaminiert ist. Auch die vom Kläger veranlassten Messungen des TÜV Rheinland sind nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen zu den Oberflächen der Verschalung zu widerlegen, da diese Messungen die Isolierung hinter der Verschalung betreffen. Ihr Indizwert wird im übrigen durch die Messungen des Sachverständigenbüro T2 erheblich geschmälert. Im Gegenteil spricht mehr dafür, dass die vom Sachverständigen veranschlagten Maßnahmen für die Schadensbeseitigung zureichend waren. Denn auch auf Brandgeruch kann sich der Kläger nicht berufen, da ausweislich der Berichte der Sachverständigen T und F vom 10.06.2005, 03.08.2005 und (fehldatiert) aus August 2005 (Anlagen B7 bis B 9 zur Klageerwiderung) die Ursache für einen Brandgeruch auf die nur teilweise Instandsetzung der brandbeschädigten Einrichtung zurückzuführen ist. Insofern lässt Brandgeruch nicht auf eine weiterhin bestehende Kontamination der Holzverschalung schließen. Die Tatsache, dass mehr als 4 Jahre seit dem Brandereignis hinsichtlich der Verschalung nichts weiter veranlasst wurde, sprich schließlicht ebenfalls gegen die Notwendigkeit eines vollständigen Austauschs.
Auch der Höhe nach ist der Vortrag des Klägers zur Neumontage der Holzverschalung nicht nachvollziehbar. So erscheint schon fraglich, wie bei der Neumontage ca. 50 qm Verschnitt anfallen können. Das Angebot der Firma X vom 14.03.2007 weist ohne jeden Bezug eine Fläche von 420 qm aus, wohingegen der Kläger selbst von einer Fläche von 369,59 qm ausgeht. Auch der Quadratmeterpreis liegt mit 98,00 EUR ca. 20 EUR über dem vom Sachverständigen T zu Grunde gelegten Wert (Bl. 40 GA).
(3)
Der vom Kläger geltend gemachte Mietausfallschaden ist nicht nachzuvollziehen. Ein solcher Schaden ist jeweils hinsichtlich der konkret nicht nutzbaren Fläche zu berechnen. Solche Darlegungen fehlen völlig. Es ist insoweit nicht ersichtlich, aus welchem Grund das gesamte Haus in dem geltend gemachten Zeitraum nicht nutzbar gewesen sein soll. Der Kläger beruft sich insoweit allein darauf, ein Badezimmer des Hauses sei im September 2003 fertiggestellt und die Reinigung der Wandflächen und Fußböden erst im Dezember 2003 beendet worden. Inwieweit dies die Behauptung der fehlenden Nutzbarkeit des gesamten Hauses stützen soll, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Beklagte durch Überweisung eines Vorschusses von 50.000,00 EUR noch im Juni 2006 den Kläger in die Lage versetzt, eine Nutzbarkeit des Hauses jedenfalls zum Teil kurzfristig wieder herzustellen. Wie dieses Geld verwendet wurde, um dies zu er-
reichen, ist nicht vorgetragen. Die Annahme einer Teilnutzbarkeit des Hauses während der Renovierungsphase über den von der Beklagten anerkannten Zeitraum hinaus ist durch den Vortrag des Klägers nicht entkräftet, diese Schadensposition mithin unschlüssig.
(4)
Der Annahme der Unterversicherung ist der Kläger ohne nennenswerten Vortrag entgegengetreten. Der Sachverständige T berechnet in seinem Gutachten vom 16.07.2003 den Versicherungswert anhand des umbauten Raumes. Zu den Einzelpositionen und der Berechnung wird verwiesen auf das Gutachten vom 16.07.2003, Bl. 15 ff. Der Kläger trägt keine Tatsachen vor, die an der Richtigkeit der Ermittlung des Sachverständigen T zweifeln lassen. Inwiefern die Berücksichtigung der Unterkellerung, Haustiefe, Geschosshöhe und Wohnungsgröße neben den Feststellungen des Sachverständigen zu einer Reduzierung des Ersatzwertes führen soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch ein Beratungsverschulden des Versicherungsagenten der Beklagten ist nachvollziehbar nicht dargetan. Es fehlt insofern schon an der Benennung des Versicherungsagenten. So ist schon nicht überprüfbar, ob das Verhalten des Vermittlers der Beklagten überhaupt zuzurechnen ist. Im übrigen liegt das Risiko einer Unterversicherung grundsätzlich in der Risikosphäre des Versicherungsnehmers. Insoweit wäre der Kläger gehalten gewesen, konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass auf Seiten der Beklagten der Wert des Hauses – Zeitpunkt und baulicher Zustand 1980 – falsch berechnet wurde und sich der Kläger auf diese Berechnung verlassen durfte.
(5)
Die Kosten für eine neue Blitzschutzanlage kann der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Insofern ist bereits nicht erkennbar, dass eine vollständige Erneuerung erforderlich wurde. Im Gegenteil spricht das Angebot der Firma I und L vom 05.12.2003 (Bl. 68 ff. GA) gegen die Erforderlichkeit der Erneuerung, da diese Anlage auch Tiefenerder und Erdleitungen erfasst, die weder von dem Brand, noch von dem Neudecken des Daches betroffen wurden. Diesen Einwänden ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 75.288,75 EUR festgesetzt.
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