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Landgericht Aachen·9 O 134/06·29.06.2006

Klage auf Unfallversicherung nach Herzinfarkt bei Kollision abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Erbin des Versicherungsnehmers, verlangt Leistungen aus einer Gruppen-Unfallversicherung nach einem tödlichen Herzinfarkt bei einer leichten Kollision mit einem Sattelschlepper. Streitgegenstand war, ob der Herzinfarkt durch ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis im Sinne der AUB 88 verursacht wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die erforderlichen Tatsachen und Kausalzusammenhänge nicht hinreichend bewiesen hat. Wegen verbleibender Zweifel wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus der Unfallversicherung mangels Nachweis eines Unfalls abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Geltendmachung von Leistungen aus einer Unfallversicherung muss die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Unfalls gemäß Versicherungsbedingungen vom Anspruchsteller getragen werden.

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Ein unfalltypischer Herzinfarkt kann zwar durch extreme Stresssituationen infolge eines äußeren Ereignisses verursacht werden und damit einen Unfall darstellen; dies bedarf aber eines substantiierten Nachweises.

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Bestehen keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen und lassen sich Zeitpunkt und Ursächlichkeit des Herzinfarkts nicht feststellen, führen verbleibende Zweifel zu Lasten des Anspruchsstellers.

4

Es besteht kein allgemeiner Anscheinsbeweis dafür, dass ein in Zusammenhang mit einem Verkehrsvorfall auftretender Herzinfarkt regelmäßig auf ein von außen wirkendes Unfallereignis zurückzuführen ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht als Erbin des zwischenzeitlich verstorbenen Versicherungsnehmers M I X gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend.

3

Herr X unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer xxxx eine Gruppen-Unfallversicherung. Dem Vertragsverhältnis lagen unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 88 der Beklagten (Anlage B 1 zur Klageerwiderung = Bl. 63 ff GA) zugrunde.

4

Hinsichtlich des Begriffs des Unfalls enthält § 1 III AUB 88 folgende Regelung:

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"Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet."

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Für den Todesfall war eine Versicherungssumme von 50.000,-- € vereinbart.

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Herr X fuhr am 30. Mai 2003 in F auf der S-Straße in Richtung Innenstadt. Er beabsichtigte auf einer zweispurigen Abbiegerspur nach links auf die X- Straße abzubiegen. Neben ihm befand sich ein Sattelschlepper, der ebenfalls nach links abbog. Während des Abbiegevorgangs kam es zu einer leichten Kollision der beiden Fahrzeuge. Die herbeigerufenen Rettungskräfte stellten fest, daß Herr X einen Herzinfarkt erlitten und verstorben war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Unfallegehschens wird auf die in Kopie vorgelegte Ermittlungsakte Bezug genommen (Anlage K 4 zur Klageschrift = Bl. 10 ff GA). Herr X wurde von der Klägerin, seiner Tochter, beerbt.

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Die Klägerin behauptet, der Sattelschlepper habe die Kurve geschnitten und sei so teilweise auf die Abbiegespur von Herrn X geraten. Hierdurch habe sich dieser "eingeklemmt" gefühlt. Aufgrund der hiermit verbundenen erhöhten psychischen Belastung seien vermehrt Streßhormone ausgeschüttet worden, die zu dem Herzinfarkt geführt hätten. Die Klägerin ist der Ansicht, dies stelle einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.000,-- € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2003 sowie den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr in Höhe von 1.058,74 € gem. Rechnung ihres Prozeßbevollmächtigten vom 14.11.2005, Rechnungs-Nr.: R051020 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, Herr X habe einen Herzinfarkt erlitten und sei erst dann mit dem abbiegenden Lastkraftwagen kollidiert. Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Versicherungsschutz, da der Herzinfarkt eine natürliche Todesursache darstelle und nicht auf einem von außen auf den Körper einwirkendes plötzliches Ereignis beruhe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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1.

18

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus der bei ihr bestehenden Unfallversicherung gemäß §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 7 VI AUB 88 letztlich kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Versicherungsleistungen zu. Die Klägerin hat nicht darlegen und in geeigneter Weise unter Beweis stellen können, daß es sich bei dem von dem Versicherungsnehmer erlittenen Herzinfarkt um einen Unfall im Sinne von § 1 III AUB 88 gehandelt hat.

19

a)

20

Da die Klägerin die Unfallvoraussetzungen darlegen und beweisen muß, obliegt es ihr auch, nachzuweisen, daß der Versicherungsnehmer durch ein plötzliches von außen auf den Körper wirkendes Ereignis und nicht aufgrund eines natürlichen Todes verstorben ist. Es ist zwar durchaus denkbar, daß eine besondere Verkehrssituation bei einem Verkehrsteilnehmer eine extreme Streßsituation hervorruft, die mit einer erhöhten Ausschüttung von Streßhormonen verbunden ist, die dann zu einem Herzinfarkt führen kann. Ein solcher Geschehensablauf kann im Sinne der Rechtsprechung einen Unfall darstellen. Ob sich vorliegend allerdings das Geschehen so ereignet hat, wie die Klägerin geschildert hat, bliebt letztlich offen. Ebenso ist denkbar, daß der Versicherungsnehmer unabhängig von der konkreten Verkehrssituation einen Herzinfarkt erlitten hat, bevor es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen ist. Ein solcher Geschehensablauf würde keinen Unfall im Sinne von § 1 III AUB 88 darstellen.

21

b)

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Die zum Unfallort herbeigerufene Rettungsärztin konnte nur noch feststellen, daß der Versicherungsnehmer einen Herzinfarkt erlitten hatte. Hinsichtlich der Frage, worauf dieser Herzinfarkt letztlich zurückzuführen war, sind keine Feststellungen getroffen worden. Auch eine nachträgliche Rekonstruktion des Unfallablaufes durch Sachverständigengutachten läßt keine weiteren Rückschlüsse zu. Insoweit bestehen bereits Bedenken, ob überhaupt hinriechende Anknüpfungstatsachen für ein Unfallrekonstruktionsgutachten vorhanden sind, da die in den Akten befindliche Unfallskizze (Bl. 19 GA) keine Bemaßungen oder konkrete Bezugspunkte enthält. Aber selbst wenn der Ablauf des Unfalls zumindest ansatzweise rekonstruiert werden könnten, bliebe immer noch offen, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer den Herzinfarkt erlitten hat.

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Ein allgemeiner Satz der Lebenserfahrung, daß ein Herzinfarkt, der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erlitten wird, nur auf eine besondere mit extremen Streß verbundene Verkehrssituation zurückzuführen ist, die zu einer erhöhten Hormonausschüttung und geführt hat, besteht nicht. Dies hat aber zur Folge, daß sich die Klägerin für die Richtigkeit ihres Vortrages auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen kann.

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c)

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Es ist zwar denkbar, daß sich der Unfall in der Weise ereignet hat, wie dies die Klägerin geschildert hat. Es ist jedoch gleichsam denkbar, daß der Versicherungsnehmer den Herzinfarkt unabhängig von einer konkreten Verkehrssituation erlitten hat, so daß kein Unfall im Sinne von § 1 III AUB 88 vorliegen würde. Dies verbleibenden, nicht weiter aufklärbaren Zweifel haben jedoch zur Folge, daß die Klage insgesamt der Abweisung unterliegen mußte.

26

2.

27

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.

28

3.

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Streitwert: 50.000,-- €

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C C1 C2