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Landgericht Aachen·9 O 105/14·29.12.2014

Klage auf BU-Zahlung: Versicherungsfall nach Ende der Versicherungsdauer eingetreten

ZivilrechtVersicherungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits‑Zusatzversicherung nach ihrer Zurruhesetzung. Streitgegenstand ist, ob die Berufsunfähigkeit noch innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer eingetreten ist. Das Landgericht geht von einem Versicherungszeitraum 01.12.2005 bis 30.11.2012 aus und sieht die Zurruhesetzung erst ab 01.12.2012 wirksam. Mangels zeitlichem Zusammentreffen von Versicherungsfall und Versicherung besteht kein Leistungsanspruch; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Leistungen aus der BU‑Zusatzversicherung als unbegründet abgewiesen, da Versicherungsfall nach Ende der Versicherungsdauer eingetreten ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer zweistufigen Beamtenklausel im Versicherungsbedingungen setzt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit voraus, dass sowohl die ärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit als auch die Zurruhesetzung innerhalb der versicherten Zeit liegen.

2

Bei mehrmonatiger Bestimmung der Versicherungsdauer beginnt die Versicherung mit Beginn des vereinbarten Tages und endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit (§ 10 VVG entsprechend anzuwenden).

3

Die Angabe, dass ab einem bestimmten Datum der Beitragsanteil entfällt, ist regelmäßig so auszulegen, dass der Versicherungsschutz bis zum Tag vor diesem Datum endet; der Wegfall des Beitrags weist nicht ohne Weiteres auf einen weitergehenden einschließlichen Leistungszeitraum hin.

4

Wirkungsurkunden entfalten ihre Wirkung erst zu dem in ihnen bezeichneten Zeitpunkt; das Datum der Verfügung ist nicht automatisch der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsfolge.

5

Fehlt ein zeitliches Zusammentreffen von Eintritt des Versicherungsfalls und Laufzeit der Versicherung, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 BUZ 2005 B§ 10 VVG§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 709 S. 1 ZPO§ 709 S. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Rentenzahlung bzw. Beitragsfreistellung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

3

Die Klägerin ist Beamtin und unterhält bei der Beklagten unter der Versicherschein-Nr. ####### eine Rentenversicherung mit inkludierter Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. In dem der Versicherung zugrunde liegenden Versicherungsschein heißt es auszugsweise wie folgt:

4

Versicherungsbeginn              01.12.2005

5

6

Für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wurde eine Versicherungsdauer von 7 Jahren vereinbart. Ab 01.12.2012 entfällt der Beitragsanteil für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die zu diesem Zeitpunkt anerkannten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung werden bei Vorliegen der Voraussetzungen längstens bis zum 01.12.2027 gewährt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Versicherungsscheins wird auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen. Auf die streitgegenständliche Versicherung finden die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für Beamte und Richter (BUZ 2005 B) Anwendung. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

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§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

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Allgemeine Dienstunfähigkeit

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(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.

11

12

Wegen der weiteren Einzelheiten der BUZ 2005 B wird auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen.

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Im Mai 2012 unterrichtete die Klägerin die Beklagte fernmündlich darüber, dass sie voraussichtlich demnächst krankheitsbedingt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde und bat die Beklagte, ihr vorsorglich die entsprechenden Unterlagen zur Beantragung von Berufsunfähigkeitsleistungen zukommen zu lassen. Im November 2012 reichte die Klägerin sodann die Zurruhesetzungsurkunde der Bezirksregierung Köln vom 12.11.2012 bei der Beklagten ein, nach der die Klägerin mit Ablauf des 30.11.2012 in den Ruhestand versetzt wurde.

14

Der Klägerin ist der Ansicht, dass die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht erst mit Beginn des 01.12.2012, sondern mit Ablauf des 30.11.2012 eingetreten sei. Im Übrigen habe der Versicherungsschutz noch bis einschließlich 01.12.2012 bestanden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, aus der Rentenversicherung einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungs-Nr.: ####### an sie

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1.       rückständige BU-Renten v. 17.863,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.116,45 EUR seit dem 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014 und 01.03.2014,

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2.       eine monatliche Rente von jeweils 1.116,45 EUR ab dem 01.04.2014, fällig monatlich im Voraus, längstens bis einschließlich 01.12.2027,

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3.       sämtliche bedingungsgemäße Überschussanteile und Schlusszahlungen,

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4.       außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3736,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2014,

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5.       Versicherungsprämien der streitbefangenen Versicherung für 10/12 bis einschließlich 03/14 in Höhe von 1589,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 131,48 EUR seit dem dem 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014 und 01.03.2014 zu zahlen und

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6.       sie von der Beitragszahlungspflicht für die Rentenversicherung einschließlich Berufusunfähigkeit-Zustazversicherungs-Nr.: ####### ab dem 01.04.2014 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Sie ist der Ansicht, dass der Versicherungsfall nicht innerhalb der Vertragsdauer eingetreten sei. Der Vertrag sei mit Ablauf des 30.11.2012 beendet gewesen, während der Versicherungsfall erst am 01.12.2012 eingetreten sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

29

I.

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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Versicherungsleistung, da der Versicherungsfall erst nach Ablauf der Versicherungsdauer eingetreten ist.

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a) Maßgeblich für den Leistungsfall ist die Berufsunfähigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B. Dabei handelt es sich um eine sogenannte „zweistufige Beamtenklausel“, derzufolge Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn (1.) die Dienstunfähigkeit des Versicherten ärztlich festgestellt wird und (2.) der Versicherte deswegen zur Ruhe gesetzt wird. Dies lässt aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass beide Voraussetzungen der Klausel, d.h. auch die Zurruhesetzung im versicherten Zeitraum eingetreten sein müssen.

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b) Ausgehend von dem Versicherungsschein ist von einem Vertragsbeginn am 01.12.2005, 00.00 Uhr, und einem Vertragsende mit Ablauf des 30.11.2012 auszugehen. Nach den Angaben im oberen Bereich des Versicherungsscheins war Versicherungsbeginn der „01.12.2005“. Dies konnte nur so verstanden werden, dass der gesamte 01.12.2005 von dem Versicherungsschutz umfasst sein sollte. Da die Versicherung üblicherweise in Jahresabschnitten und damit in Zeiträumen von 365 Tagen bzw. 366 Tagen abgeschlossen wird, endete der Versicherungsschutz mit Ablauf des 30.11.2012.

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c) Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus der in dem Versicherungsschein enthaltenden Formulierung, dass ab dem 01.12.2012 der Beitragsanteil für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfalle und dass zu diesem Zeitpunkt die anerkannten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zum 01.12.2007 gewährt werden. Daraus kann entgegen der Auffassung der Klägerin der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass seine Berufsunfähigkeit bis einschließlich 01.12.2012 eingetreten sein muss. Wenn nämlich Versicherungsschutz noch bis einschließlich 30.11.2012 besteht, so ist auch der monatliche Beitrag für den Monat November zu zahlen. Der Beitrag für den Monat Dezember entfällt dagegen ab dem 01.12.2012, weil kein Versicherungsschutz mehr besteht und damit nur anerkannte Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die vor diesem Zeitpunkt zu datieren sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren sind. Nur so kann die Formulierung im Versicherungsschein verstanden werden.

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d) Gestützt wird die Ansicht der Kammer auch durch die allgemeine Auslegungsregel in § 10 VVG. Nach dieser Regelung beginnt die Versicherung mit Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird und endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit, wenn die Dauer der Versicherung unter anderem nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist. Danach wäre auch hier davon auszugehen, dass Versicherungsschutz nur bis zum Ablauf des 30.11.2012 bestand und nicht bis einschließlich zum 01.12.2012.

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e) Es gab keinen Zeitraum, auch keine sogenannte „juristische Sekunde“, in welchem der Versicherungsfall, die Berufsunfähigkeit der Klägerin, und der Fortbestand der Versicherung zusammenfielen. Die Zurruhesetzung als – wie bereits angesprochen – eine von zwei zwingenden Voraussetzungen der bedingungsmäßigen Berufsunfähigkeit begann mit dem 01.12.2012 und damit außerhalb des versicherten Zeitraums. Die Urkunde, mit der der Dienstherr der Klägerin deren Zurruhesetzung verfügt hat, datiert zwar vom 13.11.2012. Es handelt sich jedoch um eine sogenannte „Wirkungsurkunde“, deren Wirkung nicht sogleich, sondern zu dem in der Urkunde ausdrücklich benannten Zeitpunkt eintritt. Bei diesem Verständnis dauerte das Dienstverhältnis der Klägerin bis einschließlich 30.11.2012, während die Zurruhesetzung mit dem 01.12.2012 begann.

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2. Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch die begehrten Nebenforderungen nicht zu.

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II.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 73.343,94 EUR festgesetzt.