Fake-Zulassungspapiere für Renn-Porsche: Urkundenfälschung, Betrug und MarkenG-Verstoß
KI-Zusammenfassung
Das LG Aachen verurteilte den Angeklagten wegen gefälschter Unterlagen zur Erlangung amtlicher Zulassungspapiere für hochpreisige Rennfahrzeuge sowie wegen irreführenden Verkaufs eines als „Original“ dargestellten Nachbaus und wegen markenrechtswidriger Benutzung von „Porsche/Carrera“. In neun Fällen nahm er die Herstellung/Vorlage total gefälschter US-Title-, Zoll- und TÜV-Dokumente zur Zulassung über Scheinhalter billigend in Kauf. Zudem verschwieg er einem Käufer die fehlende Originalität/FIN-Zuordnung und erfüllte so den Betrug; parallel bejahte das Gericht vier Kennzeichenverletzungen nach MarkenG. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verhängt und zur Bewährung ausgesetzt; im Übrigen erfolgte Teilfreispruch sowie eine Einziehung von 50.000 € zugunsten des Adhäsionsklägers (Adhäsion dem Grunde nach).
Ausgang: Teilweise Verurteilung (u.a. 9× Urkundenfälschung, Betrug, 4× Kennzeichenverletzung) mit Bewährung; im Übrigen Freispruch sowie Einziehung von 50.000 € und Adhäsion dem Grunde nach.
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Verantwortlicher eines Unternehmens die Erlangung amtlicher Zulassungspapiere veranlasst und dabei die Vorlage gefälschter Nachweise als notwendige Voraussetzung erkennt und billigt, kann sich auch bei Delegation der Durchführung wegen Urkundenfälschung durch Gebrauchen falscher Urkunden strafbar machen.
Die wiederholte Verwendung gleichartig hergestellter, in wesentlichen Merkmalen identischer Dokumente (u.a. identische Unterschriften/Stempelabdrücke) ist ein gewichtiges Indiz für Totalfälschungen und deren bewusstes Einsetzen im Rechtsverkehr gegenüber Behörden.
Wer beim Verkauf eines aufgebauten Fahrzeugs eine unzutreffende historische Identität (insbesondere Originalität und Zuordnung einer Fahrzeugidentifikationsnummer) vorgibt oder wesentliche Tatsachen hierzu verschweigt und dadurch die Kaufentscheidung beeinflusst, verwirklicht den Tatbestand des Betruges.
Die Nutzung einer geschützten Kraftfahrzeugmarke zur Beschreibung/Abrechnung eines nicht vom Markeninhaber stammenden Nachbaus ohne erforderliche Zustimmung kann eine strafbare Kennzeichenverletzung darstellen; eine frühere Abmahnung/Unterlassungserklärung ist ein wesentliches Vorsatzindiz.
Im Adhäsionsverfahren kann bei komplexer Schadensbemessung (Wert des Fahrzeugs, Gebrauchsvorteile) eine Entscheidung über die Höhe unterbleiben, während die Begründetheit dem Grunde nach festgestellt werden kann.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung in neun Fällen, wegen Betruges sowie wegen strafbarer Kennzeichenverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Ein Betrag von 50.000 € aus dem Vermögen des Angeklagten wird zugunsten des Adhäsionsklägers L. eingezogen.
Von einer Einziehung des Pkw Porsche 917-032 des Nebenbeteiligten K. wird abgesehen.
Es wird festgestellt, dass die Adhäsionsanträge des Adhäsionsklägers L. vom 8.1.2021 dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge vom 8.1.2021 abgesehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens, die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Nebenbeteiligten K. der Staatskasse auferlegt. Die Nebenklägerin trägt ihre notwendigen Auslagen selbst, soweit der Angeklagte freigesprochen ist.
Der Angeklagte hat, soweit er verurteilt worden ist, die dem Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen werden die gerichtlichen Auslagen für das Adhäsionsverfahren der Staatskasse auferlegt und trägt jeder am Adhäsionsverfahren Beteiligte seine notwendigen Auslagen selbst.
Gründe
(teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
I.
1.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 53 Jahre alte M. ist am 00.00.0000in P. geboren worden. Aufgewachsen ist er gemeinsam mit einem Bruder im Haushalt seiner Eltern. Sein Vater war früher bei der Deutschen Post und später bei der Telekom beschäftigt. Seine Mutter war Grundschullehrerin. Nach einem schweren Schlaganfall im September 2023 ist die Mutter des Angeklagten verstorben. Sein Bruder, der, wie es der Angeklagte ausdrückte, an einer „Art Behinderung“ leidet und seit dem 26. Lebensjahr arbeitsunfähig ist, hatte bis dahin bei den Eltern gelebt und ist nun ohne Sozialkontakte außerhalb der Familie auf sich allein gestellt.
Nach Abschluss seiner Schullaufbahn mit dem Abitur im Jahr 1998 hat der Angeklagte eine Ausbildung zum Bauzeichner erfolgreich absolviert. Ein anschließendes Studium der Architektur an der Fachhochschule NR. brach er nach dem 4. Semester ab. Später begann er noch eine Mechaniker-Ausbildung bei einer freien Porsche-Werkstatt in NR., die er ebenfalls nicht abgeschlossen hat. Wegen der abgeschlossenen Ausbildung zum Bauzeichner konnte er dennoch die Meisterschule besuchen, was er in QM. im Rahmen einer Tagesschule gemacht hat. Parallel dazu begann der Angeklagte, auf selbstständiger Basis gemeinsam mit einem Meister einen 2-Mann-Betrieb im Kfz-Bereich aufzubauen. Die Fertigkeiten hierzu hatte er über Jahre hinweg durch das hobbymäßige „Schrauben“ an Autos erworben. Über seine Firma kam er dann schnell mit dem Motor-Sport in Kontakt. Ein erster Kontakt zu dieser Szene entstand über den Rallye-Fahrer I E. Später lernte er seinen späteren Geschäftspartner J., ebenfalls ein großer Name in der deutschen Rallye-Szene, kennen. Mit Herrn E. zusammen gründete der Angeklagte das F. NR., das auf Motorsport ausgerichtet war. T. bot alle Dienstleistungen rund um den Rennsport an, von der Organisation der Rennteilnahme, der Vor- und Nachbereitung der Fahrzeuge, der Begleitung der Kunden auf den Rennen bis hin zur Hotelbuchung. Zu seinen besten Zeiten hatte das Unternehmen ca. 20 Angestellte. Während der Untersuchungshaft des Angeklagten ist das Unternehmen insolvent geworden. Dabei war der Angeklagte privat zuvor schon in finanzielle Schieflage geraten, weil der Umbau eines für seine Familie gekauften Hauses mehr Geld verschlang, als ursprünglich eingeplant gewesen war.
Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft hat der Angeklagte eine Anstellung bei einem Kfz-Betrieb in H angenommen. 2023 ist er zu einem anderen Kfz-Betrieb in N gewechselt. Hintergrund war, dass seine Mutter, wie oben dargestellt, im September 2023 einen schweren Schlaganfall hatte, danach betreuungsbedürftig war und er so die Fahrzeiten seiner Mutter verkürzen konnte. Dort arbeitet der Angeklagte als Mechaniker.
Der Angeklagte ist seit 2009 verheiratet. 2010 ist der Vater von zwei eineiigen Zwillingen geworden. Seine Söhne besuchen heute das T-Gymnasium. Seine Ehefrau ist selbstständige Fotografin.
Der Angeklagte leidet seit vielen Jahren unter einer Epilepsie. Diese Krankheit war erstmals aufgetreten, nachdem er sich in jungen Jahren beim Fußballspielen eine Kopfverletzung zugezogen hatte. Damals war er mit voller Laufgeschwindigkeit mit dem Kopf gegen eine Absperrung gestoßen. Unmittelbar nach der Kollision erlitt er einen epileptischen Anfall und wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht. Wegen der Epilepsie wurde er später auch von der Wehrpflicht befreit.
Seine Zeit in der Untersuchungshaft hat der Angeklagte als sehr traumatisch wahrgenommen. Er hat dort viel Leid sowohl bei sich als auch seinen Mitgefangenen erlebt. So hat er mitbekommen, dass sich ein Mitgefangener in seiner Nachbarzelle suizidiert und ein anderer einen Herzinfarkt bekommen hat. Als Epileptiker hatte er große Angst davor, einen Anfall zu erleiden und nicht rechtzeitig gefunden zu werden. Auch litt er darunter, dass seine Kinder bei den Besuchen durchsucht wurden und von der ganzen Situation negativ beeindruckt waren. Die Trennung von seiner Familie und die soziale Isolation beeindruckten den Angeklagten, der davor ein normales Familienleben geführt hatte, stark. Abgesehen von der einen Stunde Freigang täglich saß er 23 Stunden am Tag auf der Zelle. Nach dem Selbstmord seines Zellennachbarn gab es dann einen kompletten Einschluss.
2.
Strafrechtlich war der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
3.
Der Angeklagte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts NR. vom 02.07.2019 – 621 Gs 983/19 – in dieser Sache in der Zeit vom 17.07.2019 bis zum 15.11.2019 in Untersuchungshaft in den Justizvollzugsanstalten NR. und QM.. Dieser Haftbefehl wurde später ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts NR. vom 07.10.2019 – N01. Zugleich wurde der Angeklagte unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Am 15.11.2019 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Haftbefehl wurde nochmals geändert durch die Beschlüsse des Amtsgerichts NR. vom 12.11.2019 – N02 – und 05.08.2020 – N01, wobei es bei der Haftverschonung blieb. In der Hauptverhandlung ist der Haftbefehl mit Beschluss vom 05.06.2024 aufgehoben worden.
II.
In der Hauptverhandlung ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in den Fällen 8, 12, 14, 15 und 22 der Anklageschrift eingestellt worden gemäß § 154 Abs. 2 StPO.
In der Hauptverhandlung ist das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in den Fällen 2, 8 und 10 der Anklageschrift auf den Vorwurf der strafbaren Kennzeichenverletzung beschränkt worden gemäß § 154 Abs. 2 StPO.
Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte war im Tatzeitraum Geschäftsführer der Firma U., O.-straße, V.. Die Firma war auf Motorsport mit historischen Rennwagen spezialisiert. Zu den Dienstleistungen der Firma gehörten Instandhaltung, Instandsetzung und Restauration der historischen Rennsportfahrzeuge sowie die Betreuung der Kunden rund um die Rennveranstaltungen. Das Hauptaugenmerk der Firma lag auf Fahrzeugen der Firma Porsche sowie den für diese Fahrzeuge ausgerichteten Rennen. Eine Spezialität des Angeklagten war der Aufbau renntauglicher Fahrzeuge. Hierfür verwendete er unter anderem auch originale Bauteile, die von der Firma Porsche ursprünglich hergestellt worden waren – wie z. B. Rahmen, Rahmenteile, Getriebe und Motoren – und ergänzte diese durch neue, nicht durch die Firma Porsche hergestellte Teile. Für die Instandsetzung der Rennfahrzeuge, bei denen alle drehenden Teile regelmäßig ersetzt werden mussten aufgrund des hohen Verschleiß, der durch die Rennen eintrat, bediente sich der Angeklagte ebenfalls solcher Teile, die nicht original von der Firma Porsche hergestellt worden waren. Sämtliche Fahrzeuge, die der Angeklagte aufbaute oder instand setzte, waren Rennfahrzeuge und nicht dazu bestimmt, im Straßenverkehr teilzunehmen.
Da die Rennfahrzeuge, die vom Angeklagten aufgebaut oder instandgesetzt wurden, sehr teuer waren und bei Verkäufen Preise von bis zu mehreren Millionen Euro erzielten, handelte es sich bei den Kunden des Angeklagten durchweg um sehr reiche Menschen, die sich ihr Hobby sehr viel Geld kosten ließen und es gewohnt waren, dass sie für Geld das bekommen, was sie wollten. Mit einem historischen Rennsportwagen an einem entsprechenden Rennen teilzunehmen, war daher nicht nur eine rein sportliche Veranstaltung, sondern ein sehr prestigeprächtiges Ereignis. Entsprechend gab es Kunden, denen es nicht reichte, ein siegfähiges Fahrzeug zu erwerben. Ihnen kam es zudem darauf an, auf eine originale, ursprünglich von Porsche vergebene Fahrzeugidentifikationsnummer (im Nachfolgenden auch: FIN) verweisen zu können. Da die FIA (Fédération International de L’Automobile) als Organisatorin der Rennen sich nur für die Homologation der Fahrzeuge interessierte, nicht aber für die Fahrzeugidentifikationsnummer, hatten viele Kunden den Wunsch, Fahrzeugpapiere des Straßenverkehrsamtes zu erhalten, auf denen die von ihnen begehrte historische Fahrzeugidentifikationsnummer ausgewiesen war. Der Angeklagte hatte gute Kontakte in die Porsche-Rennszene und konnte unter anderem über den ehemaligen Mitangeklagten A. und den Zeugen X., beide in früheren Jahrzehnten sehr erfolgreiche Rennfahrer, entsprechende nicht mehr belegte und vormals für Original-Porscherennfahrzeuge vergebene Fahrzeug-Identifikationsnummern in Erfahrung bringen. Diese Kontaktpersonen verfügten auch über das erforderliche Fachwissen, um zu den Verkaufsfahrzeugen – oder zumindest ähnlichen Fahrzeugen – eine entsprechende Historie in Erfahrung zu bringen.
Obwohl es nie geplant war, die Rennsportfahrzeuge im Straßenverkehr zu bewegen und auch nicht bekannt geworden ist, dass dieses jemals passiert wäre, bestanden einige Kunden auf entsprechende amtliche Zulassungspapiere. Da die Kunden für die in Auftrag gegebenen Dienstleistungen sehr viel Geld bezahlten, mitunter hunderttausende bis zu Millionen Euro, erwarteten sie, dass man ihre Wünsche auch erfüllen möge. In den nachstehend dargestellten Fällen wies der Angeklagte daher unbekannt gebliebene Mitarbeiter der Firma T. an, alles Erforderliche zu unternehmen, um amtliche Zulassungspapiere für die jeweiligen Fahrzeuge zu erhalten. Konkrete Vorgaben, wie dieses Ziel erreicht werden sollte, machte er den Mitarbeitern insoweit nicht. Dabei war dem Angeklagten in allen Fällen bewusst, dass ohne das Vorlegen gefälschter Unterlagen die gewünschte Zulassungsbescheinigung nicht erteilt worden wäre. Auch wenn er wusste, dass die betreffenden Fahrzeuge jeweils Rennfahrzeuge waren und nicht für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gedacht waren, ließ er die Zulassungen jeweils vornehmen, weil seine Kunden für die Fahrzeuge bzw. die Dienstleistung viel Geld bezahlten und erwarteten, dass ihre Wünsche erfüllt würden.
Ein weitgehend selbstständig arbeitender Bereich in der Firma T. nahm sich dieser Problematik an und nahm unter anderem zu dem in der Gebrauchtwagenbranche tätigen, gesondert Verfolgten G. aus NR. Kontakt auf. Die Anträge auf Zulassung der betreffenden Rennsportfahrzeuge wurden jeweils durch W. (im Nachfolgenden auch: C.) gestellt. Diese legte die Anträge jeweils dem gesondert Verfolgten R. vor, der zur Tatzeit im Straßenverkehrsamt des Kreises JV. arbeitete und dort unmittelbar mit der Erteilung von Zulassungsbescheinigungen befasst war. Der gesondert Verfolgte R. hat in allen hier gegenständlichen Fällen die Zulassungsbescheinigungen erteilt. Um für die Rennsportfahrzeuge amtliche Zulassungspapiere zu erhalten, wurden entsprechende Unterlagen zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt gefälscht und auch andere erforderliche Voraussetzung entsprechend der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erfüllt. Der Angeklagte hatte Kenntnis von diesem Vorgehen und billigte dieses auch, begleitete den Zulassungsprozess aber nicht. Ob und inwieweit die gesondert Verfolgten H. und R. über die Fälschungen in Kenntnis gesetzt worden sind, hat in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden können.
Dabei wurden die Fahrzeuge sämtlich auf Scheinhalter angemeldet. Hintergrund war, dass die gut betuchten Kunden ihren eigenen Namen nicht in den Zulassungspapieren stehen haben wollten. Die Aversion der Kunden gegen die Zulassungen der Fahrzeuge auf ihren Namen ging teilweise soweit, dass diese – wie der Zeuge D. – eher gänzlich auf die Zulassungspapiere verzichtet hätten, bevor ihr eigener Name darin auftaucht.
Zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt des Kreises JV. wurden jeweils Eigentumsnachweise („Certificate of Title“), Kaufverträge, Einfuhrdokumente, Zollunbedenklichkeitsbescheinigungen und TÜV-Gutachten gefälscht, die eine Einfuhr des Fahrzeugs aus den Vereinigten Staaten von Amerika sowie die ordnungsgemäße Abnahme durch den TÜV suggerierten. Wer diese Papiere gefälscht hat, war dem Angeklagten nicht bekannt und hat auch in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden können. Die bei der Anmeldung der Fahrzeuge verwendeten Fahrzeugidentifikationsnummern entsprachen teilweise nicht der originalen Fahrzeugidentifikationsnummer. Es wurden teilweise Fahrzeug Identifikationsnummern von originalen historischen Rennfahrzeugen benutzt, die ursprünglich von der Firma Porsche für andere Fahrzeuge vergeben worden waren.
Unabhängig davon, ob der Angeklagte zumindest auch originale Teile der Firma Porsche verwendete oder nicht, holte er weder für den Aufbau noch den Verkauf der von ihm aufgebauten Fahrzeuge eine Zustimmung der Firma Porsche ein. Dies hatte bereits in der Vergangenheit zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Firma Porsche geführt. So gab es im Jahr 2013 einen Streit darüber, ob für ein Kundenfahrzeug der Firma T., das der Angeklagte für einen Kunden in dessen Auftrag zum Verkauf angeboten hat, der Porsche-Schriftzug, das Porsche-Wappen und die Bezeichnung „Spyder“ ohne Zustimmung der Firma Porsche verwendet worden ist. In einem durch den Angeklagten unterzeichneten Schreiben vom 28.11.2013 an die Anwaltskanzlei B. in NC. erklärte die Firma T., sich zu verpflichten, Fahrzeuge, welche ohne Zustimmung der Firma Porsche in den Verkehr gebracht wurden, nicht mit den Marken „Porsche“, „Porsche-Wappen“ (geschützt unter der Marken-Nummer N03) und/oder „Spyder“ anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen, zu vertreiben und/oder auszuführen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
Die Firma N. hat zahlreiche Marken für Kraftfahrzeuge geschützt, insbesondere das „Porsche-Wappen“ (eingetragen als deutsche Marke Nummer N03), „Porsche“ (eingetragen als deutsche Marke Nummer 1164845), „Carrera“ (eingetragen als deutsche Marke Nummer N04), „RS“ (eingetragen als deutsche Marke Nummer N05) oder „RSR“ (eingetragen als deutsche Marke Nummer N06). Auch „Porsche“ ist als Wortmarke in der Markenkategorie Individualmarke geschützt und zunächst unter der Nummer N07„Markenanmeldung“) und später unter der Nummer N08 („Unionsmarke“) im DPMA-Register des Deutschen Patent- und Markenregisters eingetragen.
Durch sein Verhalten, die Billigung der Vorlage gefälschter Zulassungsunterlagen an das Straßenverkehrsamt JV. zwecks Erfüllung von Kundenwünschen, wollte sich der Angeklagte jeweils eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht verschaffen.
Der Ursprung des hiesigen Strafverfahrens liegt in einer Strafanzeige des Landrates des Kreises JV. vom 23.01.2017 gegen den gesondert Verfolgten R.. In seiner Strafanzeige beschreibt der Landrat, dass es im Tätigkeitsbereich des Herrn R. zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Betroffen waren in allen Fällen Anmeldevorgänge, die durch die Firma C. beantragt worden waren. Der Landrat spricht von 33 auf ein DN-Kennzeichen vorgenommenen Zulassungen, bei denen es sich überwiegend um die Zulassung von Importfahrzeugen aus den USA gehandelt habe, für die gefälschte TÜV-Gutachten vorgelegt worden seien. Außerdem bestehe der Verdacht, dass die US-Title sowie die Zollunbedenklichkeitsbescheinigung gefälscht worden sein könnten. Sämtliche Unterlagen hat der Landrat der Staatsanwaltschaft NR. zur weiteren Überprüfung vorgelegt.
In der Folgezeit kam es zu mehreren Durchsuchungen an verschiedenen Orten. Am 17.07.2019 wurden die Räume der Firma T. in NR. durchsucht. Dabei wurde ein Porsche des Typs 911 2.8 RSR mit der Fahrgestellnummer N09 aufgefunden und beschlagnahmt sowie die Replika des Hippie neben weiteren Fahrzeugen. Ebenfalls am 17.07.2019 wurden die Geschäftsräume der Firma T. in der HX.-straße - 16 in QS. durchsucht. Hierbei wurde ein Fahrzeug des Typs Porsche 908 mit einer weiß/roten Lackierung und der FIN N10 aufgefunden sowie ein dazugehöriger Motor mit der eingeschlagenen Nr. 981. Beides wurde beschlagnahmt. Darüber hinaus wurde ein Fahrzeug des Typs Porsche 917 mit der FIN N11 sichergestellt und beschlagnahmt.
Im Einzelnen ist es in nicht rechtsverjährter Zeit folgenden Taten gekommen:
Fall 1 der Anklageschrift:
In nicht rechtsverjährter Zeit bis zum 00.00.0000 wies der Angeklagte unbekannt gebliebene Mitarbeiter der Firma T. an, alles Erforderliche zu unternehmen, um amtliche Zulassungspapiere für das Fahrzeug Porsche 911 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N12 zu erhalten. Konkrete Vorgaben, wie dieses Ziel erreicht werden sollte, machte er den Mitarbeitern hier, wie auch in allen anderen Fällen, die Gegenstand dieses Urteils sind, nicht. Dabei war dem Angeklagten hier und auch in allen anderen nachfolgenden Fällen bewusst, dass ohne das Vorlegen gefälschter Unterlagen die gewünschte Zulassungsbescheinigung nicht erteilt worden wäre. Auch wenn er wusste, dass die betreffenden Fahrzeuge jeweils Rennfahrzeuge waren und nicht für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gedacht waren, ließ er die Zulassungen jeweils vornehmen, weil seine Kunden für die Fahrzeuge bzw. die Dienstleistung viel Geld bezahlten und erwarteten, dass ihre Wünsche erfüllt würden. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Fälle.
In Ausführung dieser Anweisungen stellten die unbekannt gebliebenen Mitarbeiter der Firma T. falsche amerikanische Fahrzeugpapiere, eine falsche Zollunbedenklichkeitsbescheinigung und ein falsches TÜV-Gutachten gemäß § 21 StVZO her oder – dies ist offen geblieben – ließen diese durch ebenfalls unbekannte Dritte herstellen. Zur Fertigung dieser Dokumente und auch der sonstigen Dokumente, die in den anderen verfahrensgegenständlichen Anmeldevorgängen benutzt worden sind, wurden mindestens drei verschiedene Ausgabegeräte verwendet, und zwar mindestens ein Tintenstrahldrucker und zwei Geräte mit elektrofotografischen Druckwerken.
Das gefälschte amerikanische Fahrzeugpapier trug den Titel „State of California – Certificate of Title“ und sollte eine Einfuhr aus den USA suggerieren. Auf der Urkunde, die den oben näher benannten Titel trägt, steht die Individualnummer „N13 hinter dem Zusatz „CA“ vermerkt. Als Eigentümer wird ein LT. aus VD. benannt und als Kennzeichen „N14“ aufgegeben. Handschriftlich ist das Datum 22.04.2013 vermerkt und dem folgt eine handschriftliche Unterschrift. Darüber hinaus ist der Kilometerstand handschriftlich mit 94.118 Meilen eingetragen. Im Straßenverkehrsamt wurde folgender Zusatz in die Ecke oben links aufgedruckt: „Auf Grundlage dieses Dokumentes wurde hier die Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. N15 ausgestellt. JV., den 00.00.0000. Kreis JV.. Der Landrat, i. A.“, abgeschlossen durch eine handschriftliche Unterschrift, die wiederum vom Schriftbild derjenigen entspricht, die auch auf dem Zulassungsantrag auf dem Zusatz „Herr R.“ angebracht war.
Die gefälschte Unbedenklichkeitsbescheinigung nannte als Antragsteller einen SP. aus SQ. und benannte als Fahrzeugart einen Porsche 911 Typ 993 Baujahr 1995. Als ausstellende Behörde war das „FG..“ vermerkt, darunter befand sich das Datum „25.07.13“ sowie eine Unterschrift und ein Stempelabdruck mit dem Bundesadler, umrahmt durch den Schriftzug Hauptzollamt SQ.. In der Ecke unten rechts befand sich aufgedruckt und „auf dem Kopf stehend“ der Zusatz: „Auf Grundlage dieses Dokumentes wurde hier die Zulassungsbescheinigung Teil 2 Nr. N16 ausgestellt. JV., den 02.02.15, Kreis JV., der Landrat, SVA, i. A“ und darunter eine Unterschrift, die wiederum vom Schriftbild derjenigen entspricht, die auch auf dem Zulassungsantrag auf dem Zusatz „Herr R.“ angebracht war.
Die gefälschte Bescheinigung des TÜV Rheinland war überschrieben mit dem Titel „Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO mit Nr. N17 vom 00.00.0000“. Die Urkunde schloss ab mit dem Datum „00.00.0000“, gefolgt von einer lang gezogenen Unterschrift und einem Stempelabdruck, der über dem Schriftzug „Stempel“ angebracht war.
Die gefälschten Papiere wurden über UF. beim Straßenverkehrsamt des Kreises JV. vorgelegt. Am 00.00.0000 wurde das Fahrzeug unter der Fahrgestellnummer N12 mit dem Kennzeichen N18 auf die C. OHG zugelassen. Auf dem entsprechenden Antragsformular befindet sich unten links der Zusatz „Der Landrat, Im Auftrag, Herr R.“. Über dem gedruckten Schriftzug „Herr R.“ befindet sich eine Unterschrift, die der Unterschrift ähnelt, wie sie sich z. B. auf dem Zulassungsantrag aus Fall 9 der Anklageschrift befindet. In dem Feld rechts unten befindet sich unter dem gedruckten Zusatz „Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten. Bei Firmen ist die Zeichnungsberechtigung nachzuweisen; ggf. ist ein Abzug aus dem amtlichen Register vorzulegen.“ eine weitere Unterschrift.
Fälle 2 und 3 der Anklageschrift:
Im Frühjahr 2011 beauftragte Herr WW. bei dem Angeklagten den Neuaufbau eines Fahrzeugs des Typs Porsche 908 mit der N19 auf Basis eines bereits existierenden Chassis. Hierzu hatte der Angeklagte durch seine Kontakte in die Rennsport-Szene in Erfahrung gebracht, dass ein Porsche 908 mit der N19 nie gebaut worden war und die FIN deswegen für einen Aufbau verwendet werden könnte, ohne Probleme wegen einer doppelten Registrierung befürchten zu müssen. Initiiert hatte das Projekt der Zeuge VI., der sich auch zur Lieferung der notwendigen Teile verpflichtet hatte.
Unter dem 21.02.2014 unterschrieben der Kunde PH. und das T. Automobilzentrum NR. GmbH einen Kaufvertrag, in dem unter anderem folgendes vermerkt war:
„Kraftfahrzeug:
Hersteller: Porsche
Typ: 908
amtliches Kennzeichen: Ohne
Fahrzeug-Ident-Nr.: N10
Gesamtpreis €: 925.000,-“
Unterschrieben war der Kaufvertrag durch den Verkäufer und den Angeklagten. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass er insbesondere im geschäftlichen Verkehr – wie hier – nicht befugt war, die Wortmarke „Porsche“ zu verwenden. Für die Verwendung des Wortes „Porsche“ in der Spalte „Hersteller“ lag eine Zustimmung der Firma Porsche nicht vor. Eine solche Zustimmung wäre jedoch erforderlich gewesen, weil es sich nicht um den Verkauf eines Originals von der Firma Porsche hergestellten Fahrzeuges handelte, sondern einen Aufbau eines Fahrzeugs aus Teilen, die auch nur zum Teil von der Porsche hergestellt worden waren. So wurde bewusst wahrheitswidrig suggeriert, dass es sich um ein Originalfahrzeug, hergestellt von der Firma Porsche, handeln würde. Dass es einer solchen Zustimmung bedurfte, wusste der Angeklagte spätestens seit Abgabe der oben genannten Unterlassungserklärung im Jahr 2013. Er nahm damit zumindest billigend in Kauf, markenrechtliche Schutzvorschriften zulasten der Nebenklägerin zu verletzen.
Zudem ist „Porsche“ eine als Individualmarke eingetragene und geschützte Wortmarke. Im DPMA-Register des Deutschen Patent- und Markenamtes war die Wortmarke „Porsche“ zunächst unter der Nr. N07„Markenanmeldung“) eingetragen. Anmeldetag bei der 25.01.2007, später wurde die Anmeldung zurückgenommen. Unter dem 15.04.2013 wurde die Wortmarke Porsche unter der Nummer N20 („Unionsmarke“) angemeldet und am 26.08.2013 ins Register eingetragen. Als Ablaufdatum wurde der 15.04.2033 erfasst. Zudem wurde die Wortmarke Porsche unter der Nummer N08 („Unionsmarke“) am 29.08.2019 angemeldet und am 09.01.2020 eingetragen. Als Ablaufdatum wurde der 19.08.2029 erfasst. Unter Waren/Dienstleistung (INID 510) wurden unter der Klasse 12 „Fahrzeug und Beförderungsmittel; Teile und Zubehör für Fahrzeuge; Räder, Reifen und Gleisketten für Fahrzeuge“ aufgeführt.
Die Lieferung der Fahrzeugteile erfolgte von Anfang an recht schleppend. Zudem mussten aufgrund der Körpergröße des Kunden PH. von über zwei Metern Änderungen am Dach und der Karosserie erfolgen. Letztlich verlor der Kunde PH. über die Zeit die Lust an dem Projekt und beauftragte den Angeklagten mit dem Verkauf.
Ende 2013 zeigte der Angeklagte dem in QN. lebenden Kunden TH. das Projekt. Der Kunde TH. übernahm das Projekt und kaufte das Fahrzeug über seine Firma BS. mit Kaufvertrag vom 10.12.2013 für den Preis von 1.050.000 Euro.
Die Parteien hatten zudem vereinbart, dass die Firma T. das Fahrzeug mit amtlichen Zulassungspapieren ausliefern sollte. Gedeckt von der pauschalen Anweisung, alles Erforderliche in die Wege zu leiten, um die vom Kunden gewünschte Zulassungen zu bewirken, fälschten Mitarbeiter der Firma T. eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung „Certificate of Title“ des US-Bundesstaates OL. und ein TÜV Gutachten gemäß § 21 StVZO oder ließen eine solche fälschen.
Die gefälschten amerikanischen Fahrzeugpapiere trugen auch hier den Titel „State of California – Certificate of Title“ und sollten eine Einfuhr aus den USA suggerieren. Auf der Urkunde, die den oben näher benannten Titel trägt, steht die Individualnummer „N13 hinter dem Zusatz „CA“ vermerkt. Als Eigentümer wird ein LT. aus VD. benannt und als Kennzeichen „N14“ aufgegeben. Handschriftlich ist das Datum 22.04.2013 vermerkt und dem folgt eine handschriftliche Unterschrift. Darüber hinaus ist der Kilometerstand handschriftlich mit 94.118 Meilen eingetragen. Es handelte sich offensichtlich um dieselbe Urkunde, die auch in Fall 1 der Anklageschrift verwendet worden ist. Der aufgedruckte Zusatz des Landrates des Kreises JV., der sich auf der Urkunde aus Fall 1 der Anklageschrift befand, war auf dieser Urkunde nicht angebracht.
Die gefälschte Unbedenklichkeitsbescheinigung war auf Niederländisch verfasst und wies als Fahrzeug einen Porsche 908 mit der N21 und dem Baujahr 1968 aus. Handschriftlich war handschriftlich „R.“ aufgebracht, daneben ein handschriftliches Kürzel, vermutlich für das ausstellende Büro mit der Zahlenfolge 04.07.0625 und darunter eine Unterschrift sowie der Stempelabdruck einer niederländischen Zollbehörde („douane“) und dem Datum 26.06.2006.
Das gefälschte TÜV-Gutachten trug die Überschrift „Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO mit Nr. N22 vom 03.12.2013“. Eingetragen waren die Daten des Fahrzeugs und abgeschlossen wurde die Urkunde am Ende mit einer lang gezogenen Unterschrift unter dem Datum der Abnahme vom 03.12.2013. Über dem Schriftzug „Stempel“ befand sich ein Stempelabdruck. Sowohl die Unterschrift als auch der Stempelabdruck waren identisch mit dem TÜV-Gutachten, dass bei dem Anmeldevorgang betreffend Fall 1 der Anklageschrift vorgelegt worden ist.
Diese Papiere wurden – wie auch in allen anderen Fällen – mittels des Kontaktes des gesondert Verfolgten H. über die UF. am 14.07.2014 dem gesondert Verfolgten R. beim Straßenverkehrsamt des Kreises JV. vorgelegt. Auf dem Antrag war als Halterin eine Frau RH. eingetragen. In einem Feld unten links war vermerkt, dass das Fahrzeug heute, am 14.07.2014, zugelassen worden ist. Unter dem Zusatz „Der Landrat, Im Auftrag, Herr R.“ war eine Unterschrift angebracht, die auch der Unterschrift auf dem Antrag aus Fall 1 der Anklageschrift entspricht. Entsprechend wurde das Fahrzeug unter Vergabe des Kennzeichens N23 auf die Scheinhalterin RH. angemeldet. RH. war zu keinem Zeitpunkt Halterin oder Eigentümerin des Fahrzeugs.
Das Fahrzeug wurde im Rahmen einer Durchsuchung von Geschäftsräumen der Firma T. in Grafschaft sichergestellt und beschlagnahmt. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug weiß-rot lackiert und hatte vorne auf der Motorhaube ein Porsche-Wappen. Ob das Porsche-Wappen bereits in der Werkstatt des Angeklagten oder erst beim Kunden TH. aufgebracht worden war, hat in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden können. Schließlich war das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits seit längerer Zeit im Besitz des TH..
Fälle 4, 5 und 6 der Anklageschrift:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt meldete sich die Witwe eines Herrn LB., der ein bekannter Sammler von Artefakten aus dem Porsche-Rennsport war, bei dem Geschäftspartner des Angeklagten, Herrn E.. Herr E. besuchte die Witwe LB. und kaufte ihr die Artefakte betreffend die Firma Porsche für 10.000 Euro ab. Bei der Durchsicht der Artefakte entdeckte er eine Notiz über vier FINs. Herr E., ein in den siebziger Jahren sehr bekannter deutscher Rallyefahrer, erkannte, dass es sich um FINs von im Original von Porsche gebauten Fahrzeugen handelte. Da er selber in den siebziger Jahren mehrere Porsche-Rennfahrzeuge besessen hatte, ging er davon aus, dass die FINs ggf. teilweise zu einem seiner ehemaligen Fahrzeuge gehörten. Jedenfalls ging Herr E. davon aus, dass es sich hierbei um FINs von Rennfahrzeugen handelte, die nicht mehr existierten. Ihm kam daher die Idee, diese FINs für den Aufbau neuer Rennfahrzeuge durch die Firma T. zu verwenden. Die Wahl fiel auf die N30. Diese FIN, dies war Herrn E. und dem Angeklagten bekannt, gehörte ursprünglich zu einem von der Firma Porsche gebauten Porsche 911 Carrera RS 2.7. Beide gingen davon aus, dass dieses Fahrzeug nicht mehr existierte. Tatsächlich existierte dieser Porsche 911 Carrera RS 2.7 aber nach wie vor und steht seit 1983 im Eigentum einer Frau HC. aus RO.. Das Fahrzeug der Frau WK. steht seit vielen Jahren unangemeldet in einer Garage. Daher war dessen Existenz den Beteiligten und ihren Bekannten aus der Szene unbekannt geblieben. So beschloss der Angeklagte, unter Verwendung dieser FIN ein Fahrzeug des Typs Porsche 911 2.8 RSR aufzubauen.
In Vorbereitung des Aufbaus eines Rennfahrzeugs des Typs Porsche RSR wies der Angeklagte seine Mitarbeiter an, Zulassungspapiere für ein Fahrzeug mit der N30 zu besorgen. Dabei war das für den Aufbau vorgesehene Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt nicht existent. Der Angeklagte wusste, dass unter diesen Bedingungen regulär eine Zulassungsbescheinigung nicht erteilt werden würde und wies seine Mitarbeiter an, alles Erforderliche zu veranlassen, um amtliche Papiere mit der o. g. FIN zu erhalten. Auch wenn er sich um die Durchführung im Einzelnen nicht kümmerte, ging er davon aus, dass für eine Anmeldung Papiere gefälscht werden müssten und nahm dies billigend in Kauf. Entsprechend wurde durch nicht näher bekannte Personen ein „Certificate of Title“ des US-Bundesstaates OL., eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes SQ. sowie ein TÜV-Gutachten gemäß § 21 StVZO gefälscht. Das gefälschte „Certificate of Title“ trug die Individualnummer N24. Als Fahrzeug-Identifikationsnummer war die Ziffer N25 eingetragen, als Nummernschild N26. als Eigentümer war ein „WL.“ aus JF. in OL. eingetragen. Handschriftlich eingetragen war ein nicht näher leserliches Datum mit dem Jahr 2012. Daneben befand sich eine Unterschrift, die den Schriftzug JP. erkennen bzw. erahnen lässt. Ein inhaltlich und äußerlich deckungsgleiches Formular – mit Ausnahme der Fahrzeug- Individualnummer und des Nummernschildes ist auch, wie sich aus dem vorerwähnten Gutachten des LKA ergibt (dort S. 7), in einem anderen, nicht zur Anklage gelangten Anmeldevorgang benutzt worden.
Zudem wurde eine gefälschte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes SQ. vorgelegt. Hier war als Antragsteller ein ZX. aus SQ. eingetragen, als Fahrzeug ein Porsche Modell 911 Baujahr N29, die Fahrzeug-Identifizierung Nr. N25. Die Bescheinigung datiert auf den 24.04.2008 und enthielt eine nicht leserliche Unterschrift sowie einen Stempelabdruck mit einem Bundesadler und dem Schriftzug Hauptzollamt SQ..
Weiter wurde ein gefälschtes TÜV-Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO vorgelegt mit der Nr. N27 vom 04.07.2014. Als Fahrzeug war ein Porsche Carrera RS eingetragen. Das Gutachten datierte auf den 04.07.2014 und war unten mit einer Unterschrift sowie einem Stempelabdruck des TÜV versehen.
Am 14.07.2014 wurde das nicht existierende Fahrzeug unter der Fahrgestellnummer N25 mit dem Kennzeichen N28 auf die Scheinhalterin RH. zugelassen.
Am 15.01.2015 ließ der ehemalige Mitangeklagte IR. das Fahrzeug auf seinen Namen zu.
In einem nicht näher bekannten Zeitraum wurde das Fahrzeug schließlich aufgebaut und an Herrn IR. übergeben. Bei Übergabe des Fahrzeugs war es hell lackiert, mit einem dunklen Pfeil auf der Motorhaube. Auf den Seiten war jeweils ein Aufkleber mit dem Schriftzug „Carrera“ angebracht.
Eine Zustimmung der Firma Porsche lag, wie dem Angeklagten bekannt war, weder für den Aufbau noch den Vertrieb des Fahrzeugs vor.
Herr IR. nahm mit dem Fahrzeug erfolgreich an mehreren historischen Rennen teil. Als er von der FIA Gruppe 4 in die Gruppe 5 wechselte, entschloss er sich zum Verkauf des zum RSR modifizierten Rennfahrzeugs. Sein Fahrzeug vom Typ Porsche RSR war nämlich für die Gruppe 5 nicht zugelassen. So beauftragte Herr IR. den Angeklagten mit dem Verkauf seines Fahrzeugs. Da dem Angeklagten als Kenner der Branche bewusst war, dass Käufer Wert auf eine Historie legen und sich ein Fahrzeug mit Historie besser und teurer verkaufen lässt, beauftragte er den in der Zwischenzeit im Jahr 2018 verstorbenen Herrn HP., ebenfalls ein ehemaliger Rennfahrer, mit der Erstellung eines Dossiers für das Fahrzeug. Der von Herrn YC. zusammengestellte Text sowie die von ihm überlassenen Lichtbilder wurden an die Firma des Zeugen SL. übersandt mit dem Auftrag, eine entsprechende Präsentation zur Historie anzufertigen.
Die Historie zum „Porsche 911 RS“ enthielt insbesondere folgende Angaben:
„Hersteller: Porsche
Typ und Modell: 911 RS Leichtbau
Fahrgestellnr.: N09
Herstellungsdatum:N29
N29
Erstauslieferung an N P, H-O/Deutschland
1974
Weiterverkauf an J., I/Deutschland
2011
Weiterverkauf an T. Automobilzentrum NR., NR./Deutschland
2012
Weiterverkauf an BD.., QM./Deutschland
Umbau auf RSR
Historie im Motorsport
dieser Porsche 911 war einer der 1. Porsche Carrera RS Rallyefahrzeuge von N29, welches von EZ. und IO.. (auch Beifahrer von XV.) gefahren wurde.“
Angehängt an die Historie waren noch mehrere Lichtbilder, die das Fahrzeug im Rennbetrieb und aufgebockt in einer Werkstatt zeigen.
Diese Historie war insoweit unrichtig, als es sich bei dem vom Angeklagten verkauften Fahrzeug um einen kompletten Neuaufbau gehandelt hatte. Dieses Fahrzeug war zu keinem Zeitpunkt von der Firma Porsche ausgeliefert worden. Vielmehr handelte es sich um einen Neuaufbau eines Fahrzeugs des Typs Porsche 911 RS, der später in ein Fahrzeug des Typs Porsche RSR umgebaut worden ist. Mit den Unterlagen wurde also eine Historie suggeriert, die nicht zu dem zum Verkauf stehenden Fahrzeug passte.
Als der Adhäsionskläger und Zeuge EB., ein aktiver französischer Rennfahrer, auf einer Messe auf das zum Verkauf stehende Fahrzeug aufmerksam wurde, nahm er Kontakt zum Angeklagten auf. Der Zeuge EB. hatte sich extra auf dem deutschen Markt nach einem originalen historischen Fahrzeug der Firma Porsche umgesehen, weil sich das Porsche-Werk in Deutschland befindet und die Chance, ein originales Fahrzeug zu finden, in Deutschland deshalb seiner Meinung nach höher war als in seinem Heimatland Frankreich. Der Zeuge EB. erhielt vom Angeklagten die vorstehend beschriebene, in deutscher und englischer Sprache verfasste „Porsche 911 RS Historie“ und ging nach deren Lektüre irrig davon aus, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen von der Firma Porsche mit der N30 hergestellten Porsche 911 RS handelte, der N29 gebaut und damals auch in Rennen gefahren worden ist. Da es dem Zeugen EB. wichtig war, ein originales Fahrzeug zu erwerben, hätte er den Kauf dieses Fahrzeugs nicht in Betracht gezogen, wenn er den wahren Ursprung gekannt hätte. Dem Angeklagten war bewusst, dass die in den Papieren genannte FIN nicht originär zu dem Fahrzeug gehörte, ließ den Zeugen EB. jedoch darüber im Ungewissen. Der Angeklagte hatte zu dieser Zeit finanzielle Sorgen, weil der Umbau seines neu gekauften Hauses mehr Geld verschlang, als er ursprünglich dafür eingeplant hatte. Hintergrund hierfür war insbesondere die allgemeine Kostenexplosion im Baugewerbe. Er war daher mehr als zuvor in der Vergangenheit daran interessiert, durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Zeugen EB. Geldmittel zu generieren. Um die Begeisterung des Zeugen EB. für dieses Fahrzeug nicht zu dämpfen, verschwieg er daher, dass es sich um einen Aufbau handelte. Er hoffte allerdings, dass es dem Zeugen EB. darauf gar nicht so sehr ankäme und es diesem in erster Linie wichtig sei, ein siegfähiges Rennfahrzeug zu erwerben. Denn siegfähig war der von ihm verkaufte Porsche RSR ohne Zweifel.
Der Zeuge EB. testete das Fahrzeug auf einer Rennstrecke in Frankreich unter anderem im Beisein der Herren VI. und Herrn A.. Für ihn gab es keine Anhaltspunkte, an der Originalität des Fahrzeugs zu zweifeln und so entschloss er sich letztlich zum Kauf desselben.
Mit Kaufvertrag vom 26.06.2017 veräußerte der Angeklagte im Auftrag des Herrn IR. das Fahrzeug an den Zeugen EB.. Es wurde vereinbart, dass der Zeuge EB. zunächst nur die Hälfte des Preises, nämlich 550.000 Euro, bezahlen sollte. In der Fahrzeugrechnung vom 24.10.2017 über einen Betrag von 550.000 Euro steht:
„Hiermit stellen wir ihnen gemäß Kaufvertrag vom 26.09.2017 folgendes Fahrzeug in Rechnung:
PORSCHE 911 2.7 SC Carrera RS
Fahrgestellnummer N09“
Anschließend nutzte der Zeuge EB. das Fahrzeug und fuhr mit ihm erfolgreich historische Rennen, ohne dass es jemals zu einer Fahrzeugpanne o. ä. gekommen wäre.
Am 07.03.2019 wurde das Fahrzeug an den Zeugen EB. dann vollständig an den Zeugen EB. übereignet. Anstelle der 2. Hälfte des Kaufpreises übergab der Zeuge EB. einen Motor im Wert von 550.000 Euro. Bei Übergabe des Fahrzeugs war es weiterhin hell lackiert, mit einem dunklen Pfeil auf der Motorhaube. Auf den Seiten war jeweils ein Aufkleber mit dem Schriftzug „Carrera“ angebracht.
Die Wortmarke „Carrera“ ist unter der Registernummer N04 seit dem 07.07.1976 als Wortmarke und Individualmarke als geschützte Marke eingetragen. Als Inhaberin ist die Nebenklägerin vermerkt.
Eine Zustimmung der Firma Porsche zum Aufbau und Vertrieb des Fahrzeugs lag, wie dem Angeklagten bekannt war, weiterhin nicht vor. Aufgrund der von ihm unterschriebenen Unterlassungserklärung wusste der Angeklagte, dass es hierfür einer Zustimmung der Nebenklägerin bedurfte. Von daher nahm er zumindest billigend in Kauf, markenrechtliche Schutzvorschriften zulasten der Nebenklägerin zu verletzen.
Fall 7 der Anklageschrift:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 13.10.2014 wies der Angeklagte seine Mitarbeiter an, alles Erforderliche zu veranlassen, um amtliche Zulassungspapiere für ein Fahrzeug des Typs Porsche 917 mit der N31 zu erhalten. Dieses Fahrzeugs gehörte dem früheren Nebenbeteiligten YN.. Dieser hatte das Fahrzeug über die Firma QX. erworben. Dabei hatten weder die Firma T. noch der Angeklagte persönlich etwas mit dem Aufbau oder Verkauf des Fahrzeugs zu tun. Lediglich die Zulassungspapiere sollten von der Firma T. besorgt werden.
Auch weil er sich um die Durchführung im Einzelnen nicht kümmerte, wusste der Angeklagte, dass für eine Anmeldung Papiere gefälscht werden müssen, zumal er nichts über die tatsächliche Existenz des Fahrzeugs wusste. Entsprechend wurden durch nicht näher bekannte Personen ein „Certificate of Title“ des US-Bundesstaates Michigan, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes SQ. sowie ein TÜV-Gutachten gemäß § 21 StVZO gefälscht.
Das gefälschte „Certificate of Title“ trug die Individualnummer N32. Als Fahrzeug war ein Porsche 917 mit dem Baujahr 1969 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer N33 eingetragen. Als Eigentümer war ein YZ. aus JB. eingetragen. Handschriftlich eingetragen war als Name des Käufers ein KU. aus SE. in Florida. Neben weiteren handschriftlichen Ergänzungen befanden sich auf dem Formular Unterschriften des vermeintlichen Käufers und Verkäufers. Als Verkaufsdatum ist handschriftlich der 27.12.2007 eingetragen. Nahezu identische Bescheinigungen mit dem Titel „State of Michigan – Certificate of Title“ sind auch in den Zulassungsvorgängen betreffend die Fälle 9,10 und 13 der Anklageschrift vorgelegt worden.
Zudem wurde eine gefälschte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes SQ. vorgelegt. Hier war als Antragsteller ein PZ. aus SQ., als Fahrzeug ein Porsche Modell 917 Baujahr 1969 sowie die Fahrzeug-Identifizierung Nummer N33 vermerkt. Die Bescheinigung war datiert auf den 27.02.2008 und enthielt eine nicht leserliche Unterschrift sowie einen Stempelabdruck mit dem Bundesadler und dem Schriftzug Hauptzollamt SQ.. Nahezu identische Zollunbedenklichkeitsbescheinigungen sind auch in den Anmeldevorgängen betreffend die Fälle 4 und 9 der Anklageschrift vorgelegt worden (siehe oben und unten).
Weiter wurde ein gefälschtes TÜV-Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO vorgelegt mit der Nr. N34 vom 31.01.2014. Als Fahrzeug war ein Porsche 917 eingetragen. Das Gutachten datierte auf den 31.01.2014 und war unten links mit einer Unterschrift sowie einem Stempelabdruck des TÜV versehen. Nahezu identische Gutachten sind auch in den Anmeldevorgängen betreffend die Fälle 1 und 4 der Anklageschrift vorgelegt worden (siehe oben und unten).
Am 13.10.2014 wurde das Fahrzeug unter der Fahrgestellnummer N33 mit dem Kennzeichen N35 auf den Scheinhalter KY. zugelassen. Auf dem entsprechenden Antragsformular befindet sich unten links der Zusatz „Der Landrat, Im Auftrag, Herr R.“. Eine Unterschrift oder ein Stempelabdruck befinden sich nicht auf dem Formular.
Fall 9 der Anklageschrift:
In nicht rechtsverjährter Zeit bis zum 08.07.2014 ließ der Angeklagte durch unbekannt gebliebene Mitarbeiter der Firma T. für ein Fahrzeug des Typs Porsche 911 RS 2.7, das er mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N36 aufgebaut hatte, Dokumente fälschen, um diese beim Straßenverkehrsamt des Kreises JV. mit dem Ziel einer Zulassung vorzulegen. Grundlage war auch hier die pauschale Anweisung des Angeklagten, alles Erforderliche zu tun, um amtliche Zulassungspapiere zu erhalten.
In Ausführung dieser Anweisung stellten die unbekannt gebliebenen Mitarbeiter der Firma T. falsche amerikanische Fahrzeugpapiere, eine falsche Zollunbedenklichkeitsbescheinigung und ein falsches TÜV-Gutachten gemäß § 21 StVZO her bzw. ließen diese herstellen.
Das gefälschte „Certificate of Title“ trug die Individualnummer N32. Als Fahrzeug war ein Porsche 911 mit dem Baujahr N29 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer N37 eingetragen. Als Eigentümer war ein YZ. aus JB. eingetragen. Handschriftlich eingetragen war als Name des Käufers ein KU. aus SE. in Florida. Neben weiteren handschriftlichen Ergänzungen befanden sich auf dem Formular Unterschriften des vermeintlichen Käufers und Verkäufers. Als Verkaufsdatum war handschriftlich der 27.12.2007 eingetragen. Nahezu identische Bescheinigungen mit dem Titel „State of Michigan – Certificate of Title“ sind auch in den Zulassungsvorgängen betreffend die Fälle 7, 10 und 13 der Anklageschrift vorgelegt worden.
Zudem wurde eine falsche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes SQ. hergestellt. Hier war als Antragsteller ein SF. aus SQ., als Fahrzeug ein Porsche Modell 911 Baujahr N29 sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer N37 vermerkt. Die Bescheinigung war datiert auf den 25.07.2010 und enthielt eine nicht leserliche Unterschrift sowie einen Stempelabdruck mit dem Bundesadler und dem Schriftzug Hauptzollamt SQ.. Nahezu identische Zollunbedenklichkeitsbescheinigungen sind auch in den Anmeldevorgängen betreffend die Fälle 4 und 7 der Anklageschrift vorgelegt worden (siehe oben).
Weiter wurde ein falsches TÜV-Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO mit der Nr. N38 vom 04.08.2014 hergestellt. Als Fahrzeug war ein Porsche 911 RS eingetragen. Das Gutachten datierte auf den 04.08.2014 und war unten links mit einer Unterschrift sowie einem Stempelabdruck des TÜV versehen. Nahezu identische Gutachten sind auch in den Anmeldevorgängen betreffend die Fälle 1, 4 und 7 der Anklageschrift vorgelegt worden (siehe oben).
Diese gefälschten Papiere wurden über die UF. beim Straßenverkehrsamt des Kreises JV. vorgelegt. Am 20.10.2014 wurde das Fahrzeug unter der Fahrgestellnummer N37 mit dem Kennzeichen N39 auf den Scheinhalter KY. zugelassen. Auf dem entsprechenden Antragsformular befindet sich unten links der Zusatz „Der Landrat, Im Auftrag, Herr R.“. Über dem gedruckten Schriftzug „Herr R.“ befindet sich eine Unterschrift, die der Unterschrift ähnelt, bei wie sieht sich z. B. auf dem Zulassungsantrag aus Fall 1 der Anklageschrift befindet. In dem Feld rechts unten befindet sich unter dem gedruckten Zusatz „Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten. Bei Firmen ist die Zeichnungsberechtigung nachzuweisen; ggf. ist ein Abzug aus dem amtlichen Register vorzulegen.“ eine weitere Unterschrift.
Fall 10 der Anklageschrift:
Spätestens im Februar 2013 nahm der Kunde WP.. Kontakt zum Angeklagten auf und bat ihn, ihn in Brüssel zu besuchen, um sein Wunschprojekt zu besprechen. Bei dem Treffen zwischen dem Angeklagten und dem TH. wurde dann über den Aufbau eines Porsche 917 gesprochen, den TH. bei historischen Rennen fahren wollte. Der TH. bat den Angeklagten, hierfür auch den X VI. einzubinden, um mit diesem über die grundsätzlichen mechanischen Möglichkeiten und eine mögliche FIN zur Legitimierung der historischen Existenz zu sprechen. Der Angeklagte kam dem nach und fragte bei VI. an. Dieser schlug die FIN N11 mit einer entsprechenden Historie vor. VI. erklärte sich auch bereit, das Projekt zu begleiten und entsprechende Porsche-Fahrzeugteile für den Aufbau zu liefern.
Das Fahrzeug, welches im Original von der Firma Porsche mit der FIN N11 gebaut worden war, war in den Unterlagen der Nebenklägerin als „verschrottet“ vermerkt. Ob das Fahrzeug auch in Gänze physisch verschrottet worden war, hat nicht festgestellt werden können.
Bei einem weiteren Treffen zwischen dem TH. und dem Angeklagten in Brüssel wurden diese Möglichkeiten besprochen und letztlich gab Herr TH. das Projekt in Auftrag. TH. kaufte vom Angeklagten laut Kaufvertrag vom 25.02.2013 einen „Porsche 917 Coupé“ für 275.000 Euro. Dabei war die Wortmarke „Porsche“ geschützt und der Angeklagte mangels Zustimmung der Nebenklägerin nicht berechtigt, die Bezeichnung zur Beschreibung des Kaufgegenstandes zu nutzen. Weder aus der Beschreibung an sich noch aus anderen Inhalten der Rechnung war ein Hinweis darauf zu erkennen, dass es sich nicht um ein original von der Firma Porsche gebautes Fahrzeug handelte. Es fehlten Hinweise darauf, dass es sich tatsächlich nur um einen Nachbau eines Fahrzeugs des Typs Porsche 917 handelte. Dabei wusste der Angeklagte, dass er hierfür der Zustimmung der Nebenklägerin bedurft hätte und nahm damit in Kauf, dass er hierdurch markenrechtliche Schutzvorschriften verletzen würde. Auf die Ausführungen unter Fall 2 der Anklageschrift wird verwiesen.
TH. wollte für das Aufbauprojekt aus eigenen Mitteln jährlich 400.000 Euro aufwenden. In der Folgezeit stellte die Firma T. Rechnungen i. H. v. 400.000, 476.000 und 200.000 Euro an den TH. aus. Der Auftragsgegenstand wurde jeweils mit „Restauration/Aufbau Porsche N11“ oder „Restauration Ihres Fahrzeugs, PORSCHE 917“ bezeichnet. Auch hier fehlten jegliche Hinweise darauf, dass es sich tatsächlich um einen Nachbau und nicht um ein original von Porsche gebautes Fahrzeug handelte.
Der Ablauf des Aufbauprojektes sollte sich nach den von TH. vorgegebenen Zahlungsparametern richten. Dies stellte sich letztlich als eine schwer zu lösende Aufgabe dar, da einige Abschnitte sich als sehr kostenintensiv herausstellten. So kostete z. B. der Motor für den 917 schon 950.000 Euro und lag damit deutlich über dem Jahresbudget. Später kamen dem TH. Bedenken bezüglich der Verwendung der FIN N40 und er verlangte vom Angeklagten, Zulassungspapiere für dieses Fahrzeug zu besorgen, um seine Bedenken auszuräumen. TH. wollte so verhindern, dass die FIN durch ein Konkurrenzprojekt belegt werden würde. Die Anmeldung geschah dann auch auf dem üblichen Weg.
Der weitere Aufbau des Fahrzeugs gestaltete sich schwierig, vor allem wegen der statischen Zahlungsbedingungen, die für das Projekt nicht passten. Den Rahmen für das Fahrzeug ließ der Angeklagte bei einer anderen Werkstatt – vermutlich bei der Fa. ZN. in QN., weiter konnte dies nicht aufgeklärten werden – herstellen und lackieren. Das Chassis des Fahrzeugs wurde bei EP. bearbeitet, dort fand dann auch die Endmontage statt. In noch unfertigem Zustand wurde das Fahrzeug letztlich sichergestellt und beschlagnahmt.
Fall 11 der Anklageschrift:
In nicht rechtsverjährter Zeit bis zum 03.12.2015 ließ der Angeklagte durch unbekannt gebliebene Mitarbeiter der Firma T. für ein Fahrzeug des Typs Porsche 911 Dokumente fälschen, um diese beim Straßenverkehrsamt des Kreises JV. mit dem Ziel einer Zulassung vorzulegen. Grundlage war auch hier die pauschale Anweisung des Angeklagten, alles Erforderliche zu tun, um amtliche Zulassungspapiere zu erhalten.
In Ausführung dieser Anweisung stellten die unbekannt gebliebenen Mitarbeiter der Firma T. einen falschen Kaufvertrag, eine falsche Zollunbedenklichkeitsbescheinigung und ein falsches TÜV-Gutachten gemäß § 21 StVZO her bzw. ließen diese durch Dritte herstellen
Der gefälschte Kaufvertrag mit dem Titel „Sales Contract“ wies als Verkäufer („seller“) einen RF. aus BX. in OL. und als Käufer („buyer“) einen HY. aus NR. aus. Als Fahrzeug wurde ein Porsche 911 2.4S mit der FIN N41, aufgebaut als ein 2.8 RSR, bezeichnet. Ort und Datum sind handschriftlich ergänzt. „BX., 06/19/2014“. Im unteren Bereich befinden sich zwei Unterschriften.
Zudem wurde eine falsche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes NR. hergestellt. Die falsche Urkunde nennt als Antragsteller HY. aus NR. und als betreffendes Fahrzeug einen Porsche 911 mit der FIN N41. Im Feld unten links befindet sich handschriftlich der Zusatz „NR., 27.08.2014“ nebst einer unleserlichen Unterschrift und einem Stempelabdruck des Hauptzollamtes NR..
Weiter wurde ein falsches TÜV-Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO mit der Nr. N42 vom 01.12.2015 hergestellt. Als Fahrzeug ist ein 911 S eingetragen, als FIN die Nr. N41.
Diese gefälschten Papiere wurden beim Straßenverkehrsamt des Kreises JV. vorgelegt. Am 03.12.2015 wurde das Fahrzeug unter der Fahrgestellnummer N41 mit dem Kennzeichen N43 auf die Scheinhalterin IT. zugelassen. Auf dem entsprechenden Antragsformular befindet sich unten links der Zusatz „Der Landrat, Im Auftrag, Herr R.“. Über dem gedruckten Schriftzug „Herr R.“ befindet sich eine Unterschrift, die der Unterschrift ähnelt, wie sie sich z. B. auf dem Zulassungsantrag aus Fall 1 der Anklageschrift befindet. In dem Feld rechts unten befindet sich unter dem gedruckten Zusatz „Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten. Bei Firmen ist die Zeichnungsberechtigung nachzuweisen; ggf. ist ein Abzug aus dem amtlichen Register vorzulegen.“ eine weitere Unterschrift. Auf den gefälschten Kaufvertrag und die Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde folgender Zusatz aufgedruckt: „Auf Grundlage dieses Dokumentes wurde hier die Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. N44 ausgestellt. JV., den 03.12.15, Kreis JV., Der Landrat, - SVA -, I. A.“. Darunter befindet sich eine Unterschrift, die denjenigen Unterschriften gleicht, die auf den sonstigen hier verfahrensgegenständlichen Zulassungspapieren insbesondere in dem mit „Herr R.“ überschriebenen Feldern angebracht worden sind. Auf das gefälschtes-Gutachten wurde ein Stempel aufgebracht mit dem Inhalt „Betriebserlaubnis erteilt 03.12.2015, Kreis JV., der Landrat, Straßenverkehrsamt, Im Auftrag“. Darauf befindet sich eine Unterschrift, die ebenfalls derjenigen ähnelt, wie sie sich auf den anderen beiden Dokumenten, die in diesem Fall verwendet worden sind, befindet.
Fall 13 der Anklageschrift:
Kurz vor dem 01.10.2015 ließ der Angeklagte durch unbekannt gebliebene Mitarbeiter der Firma T. für ein Fahrzeug des Typs Porsche 550 Spyder mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N45 Dokumente fälschen, um diese beim Straßenverkehrsamt des Kreises JV. mit dem Ziel einer Zulassung vorzulegen. Grundlage war auch hier die pauschale Anweisung des Angeklagten, alles Erforderliche zu tun, um amtliche Zulassungspapiere zu erhalten.
In Ausführung dieser Anweisung stellten die unbekannt gebliebenen Mitarbeiter der Firma T. falsche amerikanische Fahrzeugpapiere, eine falsche Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, ein falsches TÜV-Gutachten gemäß § 21 StVZO sowie einen falschen Kaufantrag her bzw. ließen solche herstellen.
Das gefälschte „Certificate of Title“ trug die Individualnummer N32. Als Fahrzeug war ein Porsche 950 mit dem Baujahr 1957 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer N45 eingetragen. Als Eigentümer war ein TW. aus JB. in Michigan eingetragen. Handschriftlich eingetragen war als Name des Käufers ein KU. aus SE. in Florida. Neben weiteren handschriftlichen Ergänzungen befanden sich auf dem Formular Unterschriften des vermeintlichen Käufers und Verkäufers. Als Verkaufsdatum war handschriftlich der 27.12.2007 eingetragen. Nahezu identische Bescheinigungen mit dem Titel „State of Michigan – Certificate of Title“ sind auch in den Zulassungsvorgängen betreffend die Fälle 7, 9 und 10 und der Anklageschrift vorgelegt worden.
Zudem wurde eine falsche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes NR. hergestellt. Hier war als Antragsteller ein SX. aus NR., als Fahrzeug einen Porsche 550 Spyder und als FIN die Nummer N45 vermerkt. Die Bescheinigung war datiert auf den 27.09.2007 und enthielt eine nicht leserliche Unterschrift sowie den Stempelabdruck des Hauptzollamtes NR..
Weiter wurde ein falsches TÜV-Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO mit der Nr. N46 vom 22.09.2015 hergestellt. Als Fahrzeug wurde ein Porsche 550 Spyder eingetragen, als FIN die Nummer N45. Im unteren Abschnitts des Dokuments wurde das Datum 10.10.2013 nebst einer Unterschrift und dem Stempelabdruck eines TÜV-Stempels angebracht.
Desweiteren wurde hier auch einen Kaufvertrag gefälscht, der einen SX. als Verkäufer und NB. als Verkäufer ausweist. Das Fahrzeug wurde als ein Porsche 550 Spyder mit der FIN N45 mit Erstzulassung am 01.07.1957 beschrieben. Der Kaufvertrag wurde auf den 15.02.2015 datiert und mit zwei Unterschriften versehen.
Diese gefälschten Papiere wurden beim Straßenverkehrsamt des Kreises JV. vorgelegt. Am 01.10.2015 wurde das Fahrzeug unter der Fahrgestellnummer N45 auf die Scheinhalterin IT. zugelassen. Auf dem entsprechenden Antragsformular befindet sich unten links der Zusatz „Der Landrat, Im Auftrag, Herr R.“. Über dem gedruckten Schriftzug „Herr R.“ befindet sich eine Unterschrift, die der Unterschrift ähnelt, wie sie sich z. B. auf dem Zulassungsantrag aus Fall 1 der Anklageschrift befindet. In dem Feld rechts unten befindet sich unter dem gedruckten Zusatz „Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten. Bei Firmen ist die Zeichnungsberechtigung nachzuweisen; ggf. ist ein Abzug aus dem amtlichen Register vorzulegen.“ eine weitere Unterschrift.
Auf das gefälschte „Certificate of Title“, die Unbedenklichkeitsbescheinigung und das gefälschte TÜV-Gutachten wurde folgender Zusatz aufgedruckt: „Auf Grundlage dieses Dokumentes wurde hier die Zulassungsbescheinigung Teil II Nummer N47 ausgestellt. JV., den 01.10.15, Kreis JV., Der Landrat, - SVA -, I. A.“. Darunter befindet sich eine Unterschrift, die denjenigen Unterschriften gleicht, die auf den sonstigen hier verfahrensgegenständlichen Zulassungspapieren insbesondere in dem mit „Herr R.“ überschriebenen Feldern angebracht worden sind.
Fall 16 der Anklageschrift:
Zwischen Oktober 2013 und Januar 2014 ließ der Angeklagte durch unbekannt gebliebene Mitarbeiter der Firma T. für ein Fahrzeug des Typs Ford GT mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N48 Unterlagen fälschen, um diese beim Straßenverkehrsamt des Kreises JV. mit dem Ziel einer Zulassung vorzulegen. Grundlage war auch hier die pauschale Anweisung des Angeklagten, alles Erforderliche zu tun, um amtliche Zulassungspapiere zu erhalten.
In Ausführung dieser Anweisung stellten die unbekannt gebliebenen Mitarbeiter der Firma T. falsche amerikanische Fahrzeugpapiere und ein falsches TÜV Gutachten gemäß § 21 StVZO her bzw. ließen solche herstellen
Das gefälschte „Certificate of Title“ trug die Individualnummer N49. Als Fahrzeug war ein Ford N48 mit dem Baujahr 1964 und dem Nummernschild N50 eingetragen. Als Eigentümer war ein CL. aus JI. in Florida eingetragen. Handschriftlich eingetragen war das Datum 16.04.1997, Es befanden sich noch zwei Unterschriften auf dem Dokument.
Weiter wurde ein falsches TÜV-Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO mit der Nummer N51 vom 10.10.2013 hergestellt. Als Fahrzeug wurde ein Ford GT 40 mit der FIN N48 eingetragen. Im unteren Abschnitt des Dokuments wurde das Datum 10.10.2013 nebst einer Unterschrift und den Stempelabdruck eines TÜV-Stempels angebracht.
Diese gefälschten Papiere wurden beim Straßenverkehrsamt des Kreises JV. vorgelegt. Am 31.10.2013 wurde das Fahrzeug unter der Fahrgestellnummer N52 auf einen HJ. in JV. zugelassen. Auf dem entsprechenden Antragsformular befindet sich unten links der Zusatz „Der Landrat, Im Auftrag, Herr R.“. Über dem gedruckten Schriftzug „Herr R.“ befindet sich eine Unterschrift, die der Unterschrift ähnelt, bei wie sie sich z. B. auf dem Zulassungsantrag aus Fall 1 der Anklageschrift befindet. In dem Feld rechts unten befindet sich unter dem gedruckten Zusatz „Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten. Bei Firmen ist die Zeichnungsberechtigung nachzuweisen; ggf. ist ein Abzug aus dem amtlichen Register vorzulegen.“ eine weitere Unterschrift.
Fall 19 der Anklageschrift:
Kurz vor dem 26.08.2015 ließ der Angeklagte durch unbekannt gebliebene Mitarbeiter der Firma T. für ein Fahrzeug des Typs Porsche 911 SC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N53 Dokumente fälschen, um diese beim Straßenverkehrsamt mit dem Ziel einer Zulassung vorzulegen. Grundlage war auch hier die pauschale Anweisung des Angeklagten, alles Erforderliche zu tun, um amtliche Zulassungspapiere zu erhalten.
In Ausführung dieser Anweisung stellten die unbekannt gebliebenen Mitarbeiter der Firma T. falsche amerikanische Fahrzeugpapiere, eine falsche Zollunbedenklichkeitsbescheinigung sowie ein falsches TÜV-Gutachten gemäß § 21 StVZO her bzw. ließen solche herstellen
Das gefälschte „Certificate of Title“ trug die Individualnummer N54. Als Fahrzeug war ein Porsche („Pors“) 911 mit dem Baujahr 1982 und dem Nummernschild N50 eingetragen. Handschriftlich war das Datum 16.04.2007 angebracht sowie zwei Unterschriften.
Zudem wurde eine falsche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes NR. hergestellt. Hier war als Antragsteller ein SX. aus NR., als Fahrzeug ein Porsche 911 SC und als FIN die Nummer N53 vermerkt. Die Bescheinigung war datiert auf den 27.08.2007 und enthielt eine nicht leserliche Unterschrift sowie den Stempelabdruck des Hauptzollamtes NR..
Weiter wurde ein falsches TÜV-Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO mit der Nummer N55 vom 18.08.2015 hergestellt. Als Fahrzeug wurde ein Porsche 911 SC mit der FIN N53 eingetragen. Im unteren Abschnitts des Dokuments wurde das Datum 18.08.2015 nebst einer Unterschrift und einem Stempelabdruck eines TÜV-Stempels angebracht.
Diese gefälschten Papiere wurden beim Straßenverkehrsamt NR. vorgelegt. Am 26.08.2015 wurde das Fahrzeug unter der Fahrgestellnummer N53 auf den gesondert Verfolgten H. zugelassen. Es wurde das amtliche Kennzeichen N56 vergeben. Auf dem entsprechenden Antragsformular befindet sich unten links über dem gedruckten Schriftzug „Herr R.“ eine Unterschrift, die der Unterschrift ähnelt, bei wie sie sich z. B. auf dem Zulassungsantrag aus Fall 1 der Anklageschrift befindet. Rechts befindet sich über dem Feld „Unterschrift des Halters oder Bevollmächtigten“ eine weitere Unterschrift.
Auf das gefälschte „Certificate of Title“ und die gefälschte Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde der Zusatz aufgedruckt „auf Grundlage dieses Dokumentes wurde hier die Zulassungsbescheinigung Teil II Nummer [unleserlich] ausgestellt. JV., den 26.08.15. Städteregion NR., Der Städteregionsrat, A36 Straßenverkehrsamt, Im Auftrag“. Darunter befindet sich eine Unterschrift, die denjenigen Unterschriften gleicht, die auf den sonstigen hier verfahrensgegenständlichen Zulassungspapieren insbesondere in dem mit „Herr R.“ überschriebenen Feldern angebracht worden sind. Auf das gefälschte TÜV-Gutachten wurde ein Stempelabdruck angebracht mit dem Inhalt „Betriebserlaubnis erteilt 29.08.2015, Kreis JV., der Landrat, Straßenverkehrsamt, Im Auftrag“. Darauf befindet sich eine Unterschrift, die ebenfalls derjenigen ähnelt, wie sie sich auf den anderen beiden Dokumenten, die in diesem Fall verwendet worden sind, befindet.
Fall 21 der Anklageschrift:
Als Teil der ohnehin schon sehr begehrten Baureihe Porsche 917 stellte Porsche ein Fahrzeug mit der FIN N57 her. Dieses Fahrzeug erhielt eine ganz besondere, psychodelisch wirkende, bunte Lackierung. Wegen dieser speziellen Lackierung erhielt dieses Fahrzeug den Beinamen „Hippie“. Bei einem Rennen auf dem I-ring im November 1970 verunfallte der originale Hippie. Dabei wurde das Fahrzeug fast vollständig zerstört. Der damalige Fahrer, der später tödlich verunglückte Rennfahrer JS., nahm mindestens ein Karosserieteil von der Unfallstelle mit und versah dieses mit Datum und Unterschrift. Das verunfallte Fahrzeug wurde nach dem Abtransport von der Rennstrecke zerlegt. Die Firma Porsche selbst baute einen Porsche 917 unter Einbringung von Teilen des Original Hippie wieder neu auf. Diverse Achsteile wurden von der Firma Porsche in einem Porsche Spyder verbaut, andere Teile wurden laut der Bücher der Firma Porsche „verschrottet“, was in der Realität aber häufig bedeutete, dass Porsche die Teile aus dem eigenen Inventar entfernte und an Verwerter veräußerte.
Auch wenn der Unfall im November 1970 das Ende des originalen Hippies markierte, wurden anhand von Fahrzeugteilen – ob diese nun tatsächlich original waren oder nicht, ist nicht mehr feststellbar – neue Fahrzeuge des Typs Porsche 917 aufgebaut und mit derselben bunten Lackierung versehen. Aktuell sind weltweit mindestens 3 Fahrzeuge dieser Art bekannt, die alle für sich beanspruchen, das Original zu verkörpern oder zumindest dem Original am nächsten zukommen.
Der frühere Einziehungsbeteiligte ID. ist Eigentümer des Porsche 917, der von Porsche selbst unter Einbringung der Teile des verunglückten Hippies wieder aufgebaut worden ist.
Der Angeklagte war überzeugt davon, ein Teil des originalen Hippies zu besitzen. Ob es sich dabei tatsächlich um ein originales Teil handelte, ist nicht mehr aufklärbar. Hiervon wusste ID.. So einigten sich der Angeklagte und ID. darauf, dass man auf Grundlage dieses Originalteils ein weiteres Fahrzeug aufbauen wolle. Sie vereinbarten, dass ID. den wirtschaftlichen Teil übernehme, während der Angeklagte den Aufbau in tatsächlicher Weise durchführen werde. Sie hatten vor, das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend zu verkaufen.
Auch für dieses Projekt wurde die Expertise des VI. herangezogen, insbesondere zur Unterstützung bei der technischen Ausführung sowie bei der Frage nach der Beschaffungsmöglichkeit von Fahrzeugteilen und die Skizzierung der aufzubringenden Aufbaukosten. Die Karosserie wurde in Absprache mit verschiedenen Fahrern des originalen Fahrzeugs – u. a. VI. und Larousse – als sogenanntes Langheck entworfen. Da von dem originalen Hippie keine Pläne existierten, war sich der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt sicher, wie nah sein Aufbau dem Original komme. Mithilfe des VI. baute der Angeklagte letztlich eine Replika des 911 043 Hippie.
In der Folgezeit übersandte die Firma T. dem ID. mehrere Angebote. Das Fahrzeug wurde jeweils mit „Porsche 917 Coupé/Langheck“ bezeichnet. Unter anderem übersandte die Firma T. unter dem 08.04.2016 ein Angebot zu einem Gesamtbetrag von 798.574,95 Euro für Leistungen wie z. B. „Erstellen eines kompletten GFK-Teilesatzes Porsche 917L, Stand 1970; inkl. Formenbau“, „Chassis Porsche 917 teilfertig, breckets, Pläne“ und „diverse Fotoarbeiten“. Unter dem gleichen Datum und der gleichen Angebotsnummer übersandte die Firma T. dem ID. ein weiteres Angebot über den Gesamtbetrag von 2.519.563,46 Euro. Als Leistung war hier eine Vielzahl von Fahrzeugteilen aufgeführt. Am 18.01.2016 stellte die Firma T. eine Rechnung über 500.000 Euro aus. Als Fahrzeug war ein „Porsche 917 Coupé/Langheck“ bezeichnet. Als Leistung wurde die Lieferung von Motorenteilen und Getriebeteilen („deliver engine parts, deliver gearbox parts“) genannt. Unter dem 08.04.2016 stellte die Firma T. eine weitere Rechnung über 500.000 Euro aus. Das Fahrzeug wurde hier ebenfalls als „Porsche 917 Coupé/Langheck“ bezeichnet. Als Leistung wurde die zwei Rate für den Aufbau des 917 („2nd downpayment invoice for building up 917 as agreed“) genannt. Unter dem 21.06.2017 stellte die Firma T. eine weitere Rechnung aus über einen Betrag von 1,2 Millionen Euro. Das Fahrzeug wurde hier ebenfalls als „Porsche 917 Coupé/Langheck“ bezeichnet. Als Leistung wurde eine weitere Rate für den Motor, Arbeiten am Getriebe und das Organisieren verschiedener Ersatzteile („downpayment invoice for dynoed engine; work on gearbox; organizing several spare parts“) genannt. Unter dem 21.06.2018 stellte die Firma T. eine weitere Rechnung über den Betrag von 100.000 Euro aus. Als Fahrzeug wurde hier auch ein „Porsche 917 Coupé/Langheck“ genannt. Als Leistung war die fünfte Rate für den Aufbau des 917 („5th downpayment invoice for building up 917 as agreed“) angegeben. Die Aufbaukosten betrugen insgesamt 2,5 Million Euro.
Sowohl in den Angeboten als auch in der Rechnung wurde als Fahrzeug ein „Porsche 917 Coupé/Langheck“ angegeben, obwohl es sich tatsächlich um eine Replika gehandelt hat. Dabei war die Wortmarke „Porsche“ geschützt und der Angeklagte mangels Zustimmung der Nebenklägerin nicht berechtigt, die Bezeichnung zur Beschreibung des Fahrzeugs zu nutzen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Dabei wusste der Angeklagte, dass er hierfür der Zustimmung der Nebenklägerin bedurft hätte und nahm damit in Kauf, dass er hierdurch markenrechtliche Schutzvorschriften verletzen würde. Auf die Ausführungen unter Fall 2 der Anklageschrift wird verwiesen. Bei der Bezeichnung des Fahrzeugs fehlen Hinweise darauf, dass es sich tatsächlich um eine Replika handelte. Allenfalls die im erstgenannten Angebot vom 08.04.2016 aufgeführten Leistungen „Erstellen eines kompletten GFK-Teilesatzes Porsche 917L, Stand 1970; inkl. Formenbau“ und „Chassis Porsche 917 teilfertig, breckets, Pläne“ lassen Hinweise darauf erkennen, dass es sich um eine Replika handeln könnte. So wurde das Fahrzeug letztlich auch in dem Kaufvertrag zwischen dem Angeklagten und dem CQ. als „Rekonstruktion eines Porsche 917, Typ LH, mit nachgebauter Karosserie und nachgebautem Fahrgestell, jedoch mit der Originaltechnik des Siffert Spyder 917“ und „Replika-Fahrzeug“ bezeichnet.
Im Rahmen der Durchsuchungen in den Geschäftsräumen der Firma T. wurde die Replika des Hippie sichergestellt und beschlagnahmt.
III.
Die unter I. getroffenen Feststellungen zur Person einschließlich der nicht vorhandenen Vorstrafen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den anderen diesbezüglichen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 15.08.2024.
Die unter II. getroffenen Feststellungen zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, zu deren Vorgeschichte und den Begleitgeschehnissen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Bekundungen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, soweit diese ergiebige Bekundungen gemacht haben und diesen hatte gefolgt werden können, sowie auf den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.
Der Angeklagte hat sich am 4. Hauptverhandlungstag erstmals zur Sache eingelassen und sich sowohl über seine Verteidiger als auch persönlich und mündlich zu den gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfen geäußert. Eine Einlassung zu einem früheren Zeitpunkt war an der gesundheitlichen Situation des Angeklagten gescheitert. Seine Bereitschaft, sich zur Sache einzulassen, hat er von Anfang an zu erkennen gegeben. Zu den zur Aburteilung gelangten Fällen hat sich der Angeklagte jedenfalls hinsichtlich des äußeren Sachverhalts umfassend geständig eingelassen. Diese Einlassung wurde im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung mehrfach ergänzt und konkretisiert, wenn Nachfragen an den Angeklagten gestellt wurden. Sein Geständnis war glaubhaft und wurde anhand der aus den Hauptverhandlungsprotokollen ersichtlichen Beweismitteln verifiziert. Die Kammer hat im Laufe der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen sehr tüchtigen und intelligenten Mann handelt, der aber durch das vorliegende Verfahren und die Begleitumstände, insbesondere die erlittene Untersuchungshaft, ein Stück weit gebrochen wirkte. Die Kammer hatte keinerlei Anhaltspunkte, sein Geständnis in Zweifel zu ziehen. Insbesondere haben sich im Verlauf der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich nur um ein prozesstaktisches Geständnis gehandelt hätte. Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, sich an Einzelheiten nicht genau zu erinnern, war dies angesichts der Erkrankung des Angeklagten, der traumatischen Erfahrungen in den letzten Jahren, die geprägt waren durch den Niedergang seines Unternehmens sowie die Untersuchungshaft, und nicht zuletzt des Zeitablaufs seit Begehung der Taten, glaubhaft.
Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass sich ein von ihm unabhängig arbeitender Teil in seiner Firma um die Fälschungen der für die Zulassung erforderlichen Papiere gekümmert hätte. Er habe davon gewusst und dies auch gewollt, den Vorgang aber nicht näher begleitet. Die Vorgänge um die Zulassung der Fahrzeuge sei eine delegierte Aufgabe gewesen, die er zum Teil nonverbal delegiert habe. Der Auftrag sei pauschal gewesen, alles zu tun, damit es zu einer Zulassung des Fahrzeugs komme. Hierzu sei es auch nur in den Fällen gekommen, in denen der Kunde eine Zulassung ausdrücklich verlangt habe. Kontakt habe er nur mal zum gesondert verfolgten H., den er kenne, gehabt. Zum gesondert verfolgten R. habe er keinen Kontakt gehabt und kenne diesen auch nicht.
Für die Fahrzeuge der Firma Porsche habe er eine große Leidenschaft und Begeisterung gehabt. Diesen Fahrzeugen habe er sein Berufsleben gewidmet. Es sei nie seine Absicht gewesen, der Firma Porsche zu schaden.
Zu Fall 1 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte dahingehend geäußert, dass die Zulassung einen Porsche 911 betroffen habe. Der Vorwurf aus der Anklageschrift sei zutreffend. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, welcher Kunde hinter dem Auftrag gestanden habe.
Zu den Fällen 2 und 3 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte dahingehend geäußert, dass das betreffende Fahrzeug ein Porsche 908 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 020 gewesen sei. Es habe sich da um einen Aufbau eines 908 für den Kunden WW. gehandelt. Die Anfrage für den Aufbau sei durch den Zeugen VI. initiiert worden. Der Zeuge VI. habe ihm damals die FIN genannt, einen Projektplan skizziert und erklärt, alle für den Aufbau nötigen Teile liefern zu können. Er selbst sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um Originalteile handeln würde, jedenfalls hinsichtlich Rahmen, Karosserie, Motor und Achsgetriebe. Der Kunde PH. habe dieses Projekt dann bei der Firma T. in Auftrag gegeben. Es habe dann längere Zeit dauert, bis der Zeuge VI. den Rahmen, die Karosserie und ein ganzes Konvolut an Teilen habe anliefern lassen. Bei dem Porsche 908 habe es sich um einen Prototypen der Firma Porsche gehandelt, der im Innenraum für den Fahrer sehr eng ausgelegt gewesen sei. Daher habe der Kunde PH., der eine Körpergröße von über zwei Meter gehabt hätte, beschlossen, im Ruhezustand eine Sitzprobe durchzuführen. Dabei habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug viel zu klein und für ihn nicht nutzbar sein würde. In enger Abstimmung mit dem Kunden PH. habe der Angeklagte dann entschieden, den hinteren Dachbereich zu öffnen und zu erhöhen und zugleich die Karosserie zu überarbeiten, um eine Sitzposition zu finden, in der der Kunde sitzen könnte. Danach sei eine weitere Anlieferung von Teilen durch den Zeugen VI. erfolgt, die er – der Angeklagte – montiert habe. Die Lieferungen durch VI. seien meist sehr langsam und zäh erfolgt, sodass der Kunde PH. zunehmend die Lust an dem Projekt verloren und letztlich die Veräußerung des Fahrzeugs in Auftrag gegeben habe. Wann genau es zu diesem Entschluss gekommen sei, das wisse er nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt habe jedenfalls der Zeuge TH. das Automobilzentrum NR. besucht und dabei das fast fertig gestellte Projekt gesehen. Der Zeuge TH. habe sich dann dafür entschieden, den Aufbau des Porsche 908 zu übernehmen und noch Modifikationen am Rahmen beauftragt, weil er Bedenken hinsichtlich der Sicherheit für den Fahrer hatte. Nach langen Diskussionen habe der Zeuge VI. schließlich den Antrieb für das Fahrzeug, also Motor und Getriebe, geliefert. Danach sei die Endmontage erfolgt und das Fahrzeug in Betrieb genommen worden. Die Testung sei auf der Rennstrecke B in Spanien erfolgt. Die Kosten für das Projekt hätten mehr als 1 Million Euro betragen. Der Zeuge VI. hätte für den Motor alleine 500.000 Euro verlangt, für das Getriebe über 200.000 Euro. Eine Prüfung durch das Finanzamt NR. habe ergeben, dass hierfür Umsatzsteuer zu entrichten ist, jedoch keine Differenzbesteuerung. Die Kosten für das Projekt, die der Zeuge VI. ursprünglich angesetzt hätte, hätten nicht eingehalten werden können. Die Differenz der erhöhten Kosten einschließlich der Kosten durch die Veranlagung der Umsatzsteuer hätte er sich mit dem Zeugen VI. geteilt. Die Kunden PH. und TH. hätten das Projekt jeweils in einem frühen Stadium übernommen, als das Fahrzeug noch nicht aufgebaut gewesen war. Beide Kunden seien damit einverstanden gewesen, dass das Fahrzeug aus einem Konvolut von Teilen aufgebaut würde. Beide hätten auch individuelle Änderungen am Rahmen vornehmen lassen. Beide hätten Bescheid gewusst über die Änderungen und die Ziele des Projekts.
Auf Nachfrage hat der Angeklagte weiter erklärt, dass die N21 von Herrn VI. stamme. Eine solche FIN sei grundsätzlich notwendig für einen technischen Kommissar, um einen Bezug zwischen dem vorgestellten Fahrzeug und dem HTP (Anmerkung: Die Abkürzungen HTP steht für FIA Historic Technical Passport = Historischer Technischer Wagenausweis) zu ermöglichen. Hierfür könne man auch eine Fantasie-FIN benutzen. Die technischen Kommissare seien diejenigen, die bei einem Rennen der FIA für die Einhaltung der FIA-Regeln zuständig seien. Die würden dann schauen, ob Fahrzeug und HTP übereinstimmten. Eine FIN aus einem historischen Nummernpool, z. B. N58 erhöhe die Chancen, bei einer Rennveranstaltung bevorzugt eingeladen zu werden. Die Auswahlkommission würde solche Fahrzeuge bevorzugen. Dagegen brauche man die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II nur, wenn die Veranstaltung auf der öffentlichen Straße stattfinde. Die amtlichen Zulassungsbescheinigungen hätten nichts mit der HTP zu tun und man brauche diese auch nicht für die Anmeldung zu Rennveranstaltungen. Wenn seine Kunden allerdings gewünscht hätten, eine solche Zulassungsbescheinigung zu erhalten, dann habe er sich auch darum bemüht. Den Kunden sei es häufig darum gegangen, zu kontrollieren, ob das Fahrzeug nicht schon anderweitig zugelassen sei oder damit mal ein paar Meter auf der öffentlichen Straße zu fahren, z. B. um zur Eisdiele zu fahren oder bei Rennveranstaltungen ein paar Meter vom Transporter bis zum Veranstaltungsgelände fahren zu können. In keinem Fall sei eine amtliche Zulassung besorgt worden, wenn der Kunde dies nicht ausdrücklich gewünscht hätte. Häufig hätten die Kunden sich auch über andere Kanäle um Zulassungen bemüht, weil sie Leute mit guten Kontakten kannten.
Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte erklärt, dass er sich in allen Fällen, in denen die Verletzung von Markenrecht im Raume stehe, über markenrechtliche Fragen keine Gedanken gemacht habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass alle Fahrzeuge, die an diesen Rennen teilgenommen hätten, aufgebaute oder teilaufgebaute Fahrzeuge gewesen seien. Es wäre doch auch gar nicht möglich gewesen, mit originalhistorischen Fahrzeugen zu fahren, das wäre für die Fahrer nicht sicher gewesen. Bei Rennfahrzeugen sei es unumgänglich, dass viele Teile regelmäßig wegen Verschleiß ausgetauscht werden müssten. So habe er das als nicht problematisch gewertet, wenn er ein Porsche-Fahrzeug mit neuen Bremsen oder sonstigen neuen Systemen ausgestattet habe. So habe es von Porsche selbst herausgegebene Hefte gegeben wie das Heft „Information regarding porsche vehicle regarding sports services“ aus den Jahren 1968 und 1970. Darin seien Informationen zusammengeschrieben worden, wie man die Fahrzeuge umbauen müsse, um ein entsprechend typisiertes Rennfahrzeug zu erhalten. Diese Hefte seien für Kunden gedacht gewesen, die ein Standard-Auto gekauft hätten und nun den Wunsch haben, dieses als Sportfahrzeug aufzubauen. In den Heften hätten sich z. B. Angaben zur Achse, zu Winkeln, zum Einstellen der Vorspur, zur Art der Felgen etc. gefunden. Das habe er als allgemeine Genehmigungen von Porsche gesehen, einen solchen Umbau auch durchzuführen.
Zu Fall 3 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er den Auftrag erteilt habe, alles zu tun, damit das Fahrzeug zugelassen würde. Auch wenn er den Vorgang im Einzelnen nicht betreut hätte, habe er damit gerechnet und es gebilligt, dass Unterlagen gefälscht werden. Hier sei der gesondert Verfolgte H. der Ansprechpartner gewesen.
Hinsichtlich der Fälle 4-6 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte im Wesentlichen dahingehend geäußert, dass sich damals die Witwe von Herrn LB. bei Herrn E. gemeldet hätte. Bei Herrn LB. habe es sich um einen Sammler von Artefakten aus dem Rennsport gehandelt. Diese Artefakte habe E. für 10.000 Euro gekauft. Bei der Durchsicht der Artefakte seien Herrn E. vier FINs aufgefallen. Hierbei habe es sich um Nummern gehandelt, die ursprünglich originär von Porsche vergeben worden sein sollen. Die FIN N25 habe ursprünglich zu einem Porsche 911 RS, einem F-Modell aus dem Jahr N29, gehört. Herr E. habe diese Unterlagen für sich so interpretiert, dass Herr LB. diese FINs notiert hätte, weil diese zu Fahrzeugen gehört hätten, die nicht mehr existiert hätten und man diese daher für den Neuaufbau von Rennfahrzeugen hätte benutzen können. Herr E. sei davon ausgegangen, dass es sich zum Teil um Nummern von Fahrzeugen gehandelt hätte, die ihm in den siebziger Jahren gehört hätten. Denn in den siebziger Jahren sei Herr E. aktiv Rallyes gefahren und habe viele Porsche-Rennfahrzeuge besessen. Die FIN N25 sei dann von ihm, dem Angeklagten, an den Herrn H. weitergeleitet worden mit dem Auftrag, beim Straßenverkehrsamt ein Fahrzeug des Typs Porsche 911 auf diese Nummer zuzulassen, obwohl dieses Fahrzeug noch überhaupt nicht existierte. Aus dem Nachlass des Herrn LB. stamme auch die FIN, die in Fall 9 der Anklageschrift relevant sei. Herr E. habe auch den Herrn H. damit beauftragt, für alle 4 FINs eine Hintergrundabfrage beim Straßenverkehrsamt vorzunehmen. Ob und was Herr H. zurückgemeldet habe, dass wisse er heute nicht mehr.
Herr E. habe weiterhin für den Aufbau eines Fahrzeugs mit der FIN N59 einen Auftrag an eine Firma PB. in QN. erteilt. Hierfür habe Herr E. Fahrzeugteile nach QN. gebracht, die die Firma zum Aufbau des Fahrzeugs verwenden sollte. Das Fahrzeug sei dort auch fertiggestellt worden, aber Herr E. sei aus ihm nicht bekannten Gründen mit diesem Fahrzeug unzufrieden gewesen und habe dieses dann im fahrfertigem Zustand in die Firma T. eingebracht. Auf dieses Fahrzeug sei dann zu einem ihm nicht mehr bekannten Zeitpunkt die FIN N25 angebracht worden. Ob dies in QN. oder in NR. geschehen sei, dass wisse er nicht. Jedenfalls habe diese FIN sich schon auf der Rechnung der belgischen Firma befunden. Bei dem Fahrzeug habe es sich um ein sogenanntes F-Modell des Porsche 911 RS gehandelt. Diese Modelle seien zwischen 1963 und 1974 gebaut worden. Bei der Firma T. sei dieses Fahrzeug dann wiederum umgebaut worden in die breitere Baustufe eines RSR. Damit habe es vollständig der FIA-Homologation für die Gruppe 4 entsprochen. Der Zustand sei nicht mehr mit dem nach der Auslieferung aus QN. vergleichbar gewesen. Insbesondere habe das Fahrzeug einen Überrollkäfig, einen individualisierten Kabelbaum, einen nicht dem Originalzustand entsprechenden Kraftstoff-und Öl-System und der Homologation entsprechende Rennsitze erhalten. Bodenschutz oder Dämmmaterialien seien nicht verbaut worden und auch keine sonstigen Ausstattungsmerkmale, die man in einem straßenverkehrszulassungstauglichen Fahrzeug erwartet. Herr E. habe dann die Veräußerung dieses Fahrzeugs in Auftrag gegeben. Der ehemalige Mitangeklagte IR. habe dieses Fahrzeug dann gekauft. Da es sich um ein aufgebautes und nicht um ein gebrauchtes Fahrzeug gehandelt hätte, sei Umsatzsteuer angefallen und keine Differenzbesteuerung. Es habe auch eine Rechnung mit Differenzbesteuerung aus QN. gegeben, aber mit dem Steuerberater des Unternehmens habe es Klärungsbedarf gegeben und es seien entsprechende Vermerke gefertigt worden, dass die Differenzbesteuerung nicht zulässig gewesen sein könnte und deswegen habe die Firma T. das Fahrzeug nachher mit Umsatzsteuer verkauft. Das Fahrzeug sei von Herrn IR. dann jahrelang national und international erfolgreich auf historischen Rennen gefahren worden. Herr IR. habe zwischendurch auch eigene Modifikationen vorgenommen. Zur Saison 2017 habe sich Herr IR. für einen Wechsel der FIA-Gruppe entschieden. Er habe von der Gruppe 4 in die Gruppe 5 wechseln wollen. Hierfür habe er einen Porsche Turbo erworben. Den zum RSR modifizierten Wagen, der nur für die Klasse 4 zugelassen war, habe er dann verkaufen wollen. An diesem Verkauf des neuen Fahrzeugs sei er, so der Angeklagte, nicht beteiligt gewesen. Es könne sein, dass dieses Fahrzeug bei der Retro Mobil für über 1 Million Euro angeboten worden sei, das wisse er aber nicht.
Die Dokumentation zu dem jetzt wieder zu verkaufenden RSR-Umbau habe Herr IO.. angefertigt, der in den siebziger Jahren der Beifahrer von Herrn E. gewesen sei. Herr YC. habe ein Dossier angefertigt und Bilder beigesteuert. Die Präsentation sei dann von der Firma SL. hergestellt worden.
Auf einer Messe sei der Adhäsionskläger und Zeuge EB. auf den RSR-Umbau aufmerksam geworden und habe sich dann bei der Firma T. gemeldet. Der Zeuge EB. habe 50 Prozent des Kaufpreises, nämlich 550.000 Euro, für die Hälfte des Fahrzeugs bezahlt. Das Fahrzeug sei dann von den Zeuge EB. erfolgreich bei diversen Rennen eingesetzt worden. Möglicherweise hätte der Zeuge EB. das Fahrzeug schon vor dem Kauf für Testfahrten erhalten. Jedenfalls habe sich ein Herr YW. (phonetisch) das Fahrzeug bei der Firma T. ausgiebig angesehen für den Zeugen EB.. Der Fahrzeugbrief sei nicht an den Zeugen EB. übergeben worden. Entweder sei er bei der Firma T. oder bei Herrn IR. verblieben. Der Zeuge EB. habe an den Papieren ohnehin kein Interesse gehabt und habe diese nicht haben wollen. Entsprechend sei das Fahrzeug danach weiterhin auf Herrn IR. zugelassen gewesen. Der Angeklagte hat weiter erklärt, dass er vermute, dass dem Zeugen EB. auch die FIN nicht wichtig gewesen sei. Vielmehr sei es ihm darum gegangen, ein einsatzfähiges, siegfähiges Fahrzeug zu bekommen. Jedenfalls sei der Zeuge EB. in den Gesprächen nicht darauf hingewiesen worden, dass die FIN auf den Fahrzeugpapieren mit dem Rahmen und der Karosserie nicht originär in Zusammenhang gebracht werden könne.
2019 hätten sich die Firma T. und der Zeuge EB. über die Tilgung der noch offenen Hälfte des Kaufpreises geeinigt. Hier sei vereinbart worden, dass die Firma T. vom Zeugen EB. einen Rennsportmotortyp 916 erhält. Dieser Motor sei damals von der Firma T. für 320.000 Euro verkauft worden.
Auf Nachfrage hin hat der Angeklagte erklärt, dass Herr IR. die Historie des Fahrzeugs gekannt habe. Herr IR. habe zu einem kleinen Preis ein siegfähiges und historisches Rennfahrzeug haben wollen, gerne mit möglicher Wertsteigerung. Dass RS-Projekt sei von Herrn E. angestoßen worden mit der Absicht, daran Geld zu verdienen. Über die Ablösung durch Herrn IR. sei Herr E. nicht glücklich gewesen.
Angesprochen auf die Formulierung „RSR frisch aufbauen“ aus der Telekommunikationsüberwachung, hat der Angeklagte erklärt, dass er sich an diese Formulierung nicht erinnern könne. Damit sei wohl ein Umbau in ein Rundstreckenfahrzeug gemeint gewesen. Vermutlich sei es da um ein Rennen im Jahr 2015 in Vallelunga gegangen.
Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte erklärt, dass es zutreffend sei, dass Herr EB. nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die FIN nicht zu dem Fahrzeug gehört habe. Alle anderen Kunden hätten aber Bescheid gewusst. Das Manko der fehlenden Aufklärung des Zeugen EB. sehe er als Versäumnis seiner kaufmännischen Tätigkeit an. Den Vorwurf mache er sich. Er habe zum damaligen Zeitpunkt finanziell unter Druck gestanden, weil er kurz zuvor ein neues Haus gekauft hätte, dessen Umbaukosten aufgrund der allgemeinen Steigerung der Baukosten explodiert seien.
Zu Fall 7 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass der Vorwurf aus der Antragsschrift zutreffe. Die Zulassung des Fahrzeugs habe mit seiner Billigung stattgefunden. Das sei der übliche Vorgang gewesen, der seine pauschale Zustimmung gehabt hätte. Der Fall hier im Einzelnen sei ihm allerdings nicht mehr konkret in Erinnerung. Der Einziehungsbeteiligte Dr. M, für den das Fahrzeug zugelassen worden sei, sei kein Kunde der Firma T. gewesen. Weder der Dr. M noch das Fahrzeug seien ihm bekannt. Aber offenbar seien die Papiere über die Firma T. besorgt worden.
Auf Nachfrage hat der Angeklagte hierzu weiter erklärt, dass es in den Fällen, in denen es zu einer Zulassung gekommen sei, immer auch eine Versicherung gegeben habe. Ein Mitarbeiter, Herr S, habe sich um die EVB-Nummern gekümmert. Es sei möglich, dass die EVB-Bescheinigungen in einzelnen Fällen auf die Firma T. lauteten, aber das wisse er nicht näher. Er selbst sei da nicht tätig geworden.
Auch in Fall 9 der Anklageschrift sei ein Fahrzeug aufgebaut worden auf eine FIN aus dem Nachlass LB.. Bei dem Aufbau habe es sich um ein Fahrzeug des Typs Porsche 911 RS gehandelt, der ebenfalls in QN. aufgebaut worden sei. Auch hierfür sei eine Zulassung beantragt worden zu einem Zeitpunkt, als das Fahrzeug noch nicht annähernd fertiggestellt gewesen sei. Hintergrund sei gewesen, dass man für ein mögliches Aufbauprojekt schon einmal die entsprechende Papierlage habe herstellen wollen. Herr H. sei damit beauftragt worden, eine Hintergrund-Abfrage beim Straßenverkehrsamt mit der FIN zum ursprünglichen Auslieferungszustand zu machen. Herr H. habe dafür immer 70 Euro verlangt. In der Regel sei dann auch eine entsprechende Auskunft von ihm gekommen.
Hinsichtlich Fall 10 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass Herr TH. ein Kunde der Firma T. gewesen und ihm auch persönlich bekannt sei. Sie hätten häufiger zusammengearbeitet, teilweise habe Herr TH. auch eine beratende Funktion übernommen. Damals habe Herr TH. ihn gebeten, zu ihm nach Brüssel zu kommen, um ein Wunschprojekt des Herrn TH. zu besprechen. Herr TH. verfolgte den Plan, einen Porsche 917 aufzubauen, um damit an historischen Rennen teilzunehmen. Hierfür habe Herr TH. Herrn VI. und ihn eingebunden, um über die grundsätzlichen mechanischen Möglichkeiten und eine mögliche FIN zu sprechen, die die historische Existenz legitimieren sollte. Deswegen habe er, der Angeklagte, bei Herrn VI. nach einer entsprechenden FIN gefragt und dieser habe die FIN N40 mit einer entsprechenden Historie vorgeschlagen. Herr VI. habe sich damals bereit erklärt, ein solches Projekt zu begleiten und die entsprechenden Porsche-Teile für den Aufbau zu liefern. Nach einem weiteren Treffen habe Herr TH. das Projekt dann in Auftrag gegeben. Es sei vereinbart worden, dass Herr TH. aus eigenen Mitteln jährlich 400.000 Euro für das Projekt aufwenden sollte. Es sei aber schwierig gewesen, weil allein der Motor für den 917 mit einem Preis von ca. 950.000 Euro deutlich über diesem Jahresbudget gelegen hätte. Er wisse nicht mehr, wo der Rahmen für den 917 gebaut worden sei. Die Karosserie sei seiner Erinnerung nach bei ZN. gefertigt worden mitsamt Lackierung. Diese Arbeiten seien von Herrn VI. oder dessen Mitarbeitern begleitet worden. Die Firma EP. habe das Chassis dann weiter bearbeitet und die Endmontage machen sollen. Dort sei aber aufgefallen, dass Vorarbeiten mangelhaft ausgeführt worden seien und noch Teile gefehlt hätten, die nie geliefert worden seien. Letztlich sei dieses Projekt dann in unfertigen Zustand durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt und beschlagnahmt worden.
Zu Fall 11 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass auch diese Zulassung sicherlich mit seiner Zustimmung durch Mitarbeiter der Firma T. erfolgt sei. Das konkrete Fahrzeug sei ihm nicht erinnerlich. Aber der Vorgang entspreche der üblichen Vorgehensweise und habe daher sicherlich auf einer pauschalen Genehmigung beruht. Er gehe davon aus, dass der Vorwurf aus der Anklageschrift zutreffend sei.
Zu Fall 13 der Anklageschrift gelte das, was er auch zu Fall 11 der Anklageschrift gesagt habe. Auftraggeber sei hier der AP. ein Rennfahrer, gewesen. An das Fahrzeug erinnere er sich nicht.
Das gelte auch für Fall 16 der Anklageschrift. Hier habe es sich um die Zulassung eines Ford GT 40 gehandelt, die von ihm in Auftrag gegeben worden sei.
Auf Nachfrage hat der Angeklagte weiter erklärt, dass er davon ausgehe, dass es sich hierbei um ein normales Straßenfahrzeug gehandelt habe.
Auch für Fall 19 der Anklageschrift gelte das, was er zu Fall 11 der Anklageschrift gesagt habe. Die Zulassung sei durch die Firma T. in Auftrag gegeben worden. Das müsse er sich zurechnen lassen. Um welches Fahrzeug es sich in dem konkreten Fall gehandelt habe oder für welchen Kunden dies erfolgt sei, das wisse er heute nicht mehr.
Zu Fall 21 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass es hier zu einem Projekt mit dem weltberühmten Porsche 917043 gekommen sei. Dabei handele es sich um eines der prägnantesten Fahrzeuge aus dieser Baureihe mit der Lackierung „Hippie“. Das ursprüngliche Originalfahrzeug sei im November 1970 auf dem I-ring fast vollständig zerstört worden. Von diesem Fahrzeug existiere noch ein Original-Karosserie-Teil, welches von dem damaligen Fahrer JS. von der Fahrbahn an der Unfallstelle mitgenommen und mit Datum und Unterschrift versehen worden sei. Dieses Datum markiere das Ende des originalen Hippies, nicht jedoch der Teile, die noch im Orbit herumschwebten und diesem Fahrzeug zugerechnet würden. Aktuell gebe es mindestens 3 Fahrzeuge auf der Welt, bei denen es sich angeblich jeweils um den originalen Hippie handelt. Auch er habe von diesem Fahrzeug ein Teil gehabt, das Fahrzeug sei nämlich nach dem Unfall zerlegt worden. Davon seien diverse Achsteile in einem Spyder verbaut worden, der Rest sei in der Terminologie von Porsche „verschrottet“ worden: Die Teile seien aber nicht tatsächlich in eine Schrottpresse gekommen, sondern an Verwerter weiterverkauft worden.
Der Einziehungsbeteiligte ID. sei Eigentümer eines Porsche 917 gewesen, der von der Firma Porsche selbst unter Verwendung von Teilen des originalen, verunglückten Porsche 917043 wieder aufgebaut worden sei. Hierzu existiere eine entsprechende Dokumentation. Mit Herrn ID. sei besprochen worden, dass man in Ansehung des letzten Überbleibsels des originalen Fahrzeugs einen Aufbau vornehmen wolle mit dem Ziel, zu einem späteren Zeitpunkt ein fertiges Fahrzeug zu verkaufen. Sie vereinbarten, dass ID. den wirtschaftlichen Teil übernehme, während er, so der Angeklagte, in tatsächlicher Hinsicht den Aufbau übernehme. Auch hierfür sei Herr VI. wieder herangezogen worden, um bei der technischen Ausführung, den Beschaffungsmöglichkeiten von Fahrzeugteilen und der Skizzierung der Aufbaukosten zu unterstützen. Auch hier habe es wieder erhebliche Schwierigkeiten beim Aufbau gegeben. Ein Schriftzug mit dem Namen Porsche oder das Wappen der Firma Porsche habe er zu keinem Zeitpunkt in diesem Fahrzeug angebracht. Die Form der Karosserie sei in Absprache mit verschiedenen Fahrern – u. a. VI. und M – als sogenanntes Langheck entworfen worden. Wie nahe dieses Fahrzeug dann an das tatsächliche Original herangekommen sei, könne er nicht beurteilen. Der 917043 sei jedenfalls ein Unikat gewesen. Das von ihm aufgebaute Fahrzeug sei jedenfalls nicht der Original 043 gewesen, der von Porsche gebaut worden sei, sondern eine sogenannte Replika.
Auf Nachfrage hat der Angeklagte sich weiter dahingehend eingelassen, dass er den Fahrzeugaufbau als „Re-Creation“ verstehe.
Die vorstehend aufgezeigte Einlassung war, soweit sie den unter II. zu den jeweiligen Fällen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen entspricht, glaubhaft und geeignet, als Urteilsgrundlage zu dienen. Soweit sie von den Feststellungen abweicht, bietet jeweils das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme eine hinreichend sichere Grundlage, um die unter II. zu den einzelnen Zellen dargestellten Feststellungen treffen zu können. Die Strafkammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte an den jeweiligen Geschehnissen wie festgestellt beteiligt gewesen ist. Im Einzelnen:
Fall 1 der Anklageschrift:
Der Angeklagte hat das Geschehen wie festgestellt eingeräumt.
Dass der Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs über die Firma C. gestellt worden ist, ergibt sich aus der Ablichtung der entsprechenden Urkunde (Bl. 35 der Fallakte 29), die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Ausweislich dieser Urkunde stellt diese einen „Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs“ dar, als Kennzeichen wird „N18“ benannt und als Halter W.. Als Fahrgestellnummer wird „N12“genannt. Die Urkunde ist datiert auf den 00.00.0000 und ist im Auftrag des Landrates mit einer nicht leserlichen Unterschrift unterschrieben, unter der der Zusatz „Herr R.“ angebracht ist.
Die Ablichtung des „Certificate of Title“ des US-Bundesstaates OL. (Bl. 40 der Fallakte 29) ist ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen und allseits in Augenschein genommen worden. Auf der Urkunde, die den oben näher benannten Titel trägt, steht die Individualnummer „N13 hinter dem Zusatz „CA“ vermerkt. Handschriftlich ist das Datum 22.04.2013 vermerkt und dem folgt eine handschriftliche Unterschrift. Darüber hinaus ist der Kilometerstand handschriftlich mit 94.118 Meilen angegeben. Allein hieraus ergeben sich schon Hinweise darauf, dass es sich hier ohne Zweifel um eine Fälschung handelt. Auf beiden Urkunden ist die identische Individualnummer zu finden, die auch für einen anderen Anmeldevorgang benutzt worden ist. So wurde das identische Formular mit gleichlautender Individualnummer, deckungsgleichen handschriftlichen Eintragungen und Unterschriften und auch ansonsten identischen Angaben zum Halter und Nummernschild für den Anmeldevorgang betreffend Fall 3 der Anklageschrift vorgelegt. Auch diese Urkunde (Bl. 23 der Fallakte 31), die im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, trägt die Individualnummer „N13 hinter dem Zusatz „CA“, benennt als Halter einen LT.l aus VD., weist als Nummernschild N60“ aus und hat die identischen handschriftlichen Ergänzungen wie die für den Zulassungsvorgang betreffend 1 der Anklageschrift vorgelegte gefälschte Urkunde. Es handelt sich offenbar in beiden Fällen um dieselbe unechte Urkunde, die zur Anmeldung zweier unterschiedlicher Fahrzeuge benutzt worden ist. Dies hat auch das Landeskriminalamt NRW in seinem überzeugenden Gutachten vom 24.01.2019 (Bl. 213 ff. der Hauptakte) bestätigt. So hat es unter anderem für die Einfuhrbescheinigungen, die bei den Anmeldevorgängen aus Fall 1 und Fall 2 der Anklageschrift vorgelegt worden sind, folgende Auffälligkeiten festgestellt:
„Gruppe 1 […]:
- Dokumente „State of California, Certificate of Title…“ mit derselben Individualnummer „N13
- untereinander deckungsgleiche handschriftliche Schreibleistungen und Signaturen inklusive übereinstimmende Kreuzungsbereiche mit denselben Formularvordrucken
- bis auf wenige Detailangaben in Bezug auf die Fahrzeugdaten deckungsgleich ausgefüllte Schriften
- untereinander übereinstimmende Reproduktionsmerkmale“
Das LKA hat sein Untersuchungsergebnis überzeugend und plausibel begründet. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln, zumal die Kammer die aufgezeigten Auffälligkeiten selbst feststellen und nachvollziehen konnte.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bl. 44 der Fallakte 29) ist ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen worden.
Auch das gefälschte Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO des TÜV Rheinland (Bl. 45 der Fallakte 29) ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Die Kammer ist auch hier davon überzeugt, dass es sich um eine Fälschung handelt, weil sowohl die Unterschrift als auch die Platzierung des Stempels komplett übereinstimmen mit dem Gutachten, das für den Anmeldevorgang in Fall 4 der Anklageschrift vorgelegt worden ist. Dies hat das LKA NRW überzeugend in seinem Gutachten vom 24.01.2019 (Bl. 213 ff. der Hauptakte), das in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, dargelegt. So hat das LKA unter anderem für diese beiden Urkunden folgende Auffälligkeiten herausgearbeitet (Seite 8 des Gutachtens, Bl. 223 der Hauptakte):
"Gruppe 5 […]
- Schriftstücke desselben Formulartyps 1: „TÜV Rheinland, Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis …
- Untereinander deckungsgleiche Signaturen auf den Vorderseiten
- untereinander deckungsgleiche Stempelabformungen inklusive übereinstimmender Kreuzungsbereiche von Maschinenschrift und Stempelabdruck auf den Vorderseiten
- untereinander übereinstimmende Positionierung von Unterschrift und Stempelabdruck
- untereinander übereinstimmende Reproduktionsmerkmale“
Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass zwei unabhängig voneinander ausgestellte Urkunden eine identische Unterschrift sowie einen identischen Stempelabdruck aufweisen. Dies spricht vielmehr dafür, dass für die Fälschungen jeweils das gleiche Vorstück verwendet worden sind
Dass es sich bei allen im Rahmen der Anmeldevorgänge vorgelegten Urkunden um eine Totalfälschung handelte, ergibt sich auch aus dem überzeugenden Gutachten des LKA Nordrhein-Westfalen vom 24.01.2019 (Bl. 213 ff. der Hauptakte), das im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Das LKA NRW hat die hier vorgelegten Urkunden lichtmikroskopisch untersucht. Dabei habe sich gezeigt, dass die im Tintenstrahldrucker gefertigten Urkunden Unterschiede aufwiesen hinsichtlich der verwendeten Schwarztinten sowie den vorliegenden Tropfengrößen der farbigen Tinten Cyan und Magenta. Dabei seien die Unterschiede zuweilen auch innerhalb eines Dokuments auf Vorder- und Rückseite zu beobachten gewesen. Bei der anschließenden Prüfung der Tinten hinsichtlich ihrer Absorptions-/Transmissions- sowie Lumineszenzeigenschaften unter Verwendung eines Dokumentenprüfgerätes hätten die bereits mikroskopisch festgestellten Divergenzen bestätigt werden können. Im Ergebnis handele es sich bei allen Dokumenten um Totalfälschungen. Zur Fertigung der Dokumente seien mindestens drei verschiedene Ausgabegeräte verwendet worden und zwar zumindest ein Tintenstrahldrucker und zwei Geräte mit elektrofotografischen Druckwerken. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit der dort aufgeführten plausiblen Untersuchungsergebnisse zu zweifeln. Dies gilt nicht nur für die betreffend Fall 21 der Anklageschrift vorgelegte Unterlage, sondern auch um die Unterlagen, die im Rahmen der anderen Anmeldevorgänge (Fälle 3, 4, 7, 9, 11, 13,16 und 19 der Anklageschrift) vorgelegt worden sind.
Dass die gefälschte Einfuhrbescheinigung beim Anmeldevorgang vorgelegt worden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem unter II. näher beschriebenen aufgedruckten Zusatz in der Ecke links oben. Das gleiche gilt für die Zollunbedenklichkeitsbescheinigung.
Dass die oben näher bezeichneten Unterlagen bei der Antragstellung auf Zulassung vorgelegt worden sind, ergibt sich auch aus der Strafanzeige des Landrates gegen den gesondert Verfolgten R. vom 23.01.2017 (Bl. 19 ff. der Hauptakte), die im allseitigen Einverständnis im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Dort ist unter anderem Folgendes auf Seite 3 (Bl. 21 der Hauptakte) niedergeschrieben:
„Zu 33 der von Herrn R. auf ein DN-Kennzeichen vorgenommenen Zulassungen, bei denen es sich überwiegend um die Zulassung von Importfahrzeugen aus den USA handelt, liegen gefälschte TÜV-Gutachten vor. Außerdem besteht der Verdacht, dass die US-Title sowie die Zollunbedenklichkeitsbescheinigungen gefälscht sein könnten.
Unabhängig hiervon hat Herr R. offensichtlich Zulassungen vorgenommen, ohne dass die hierfür erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben, z.B. wurde der Oldtimerstatus erteilt, obwohl das hierfür erforderliche Gutachten nach § 23 StVZO nicht vorlag.
Neben einer Übersicht über die vorgefundenen 33 Einzelvorgänge (Ordner 2, Abschnitt 7) sind die zu jedem Zulassungsvorgang vorgefundenen Dokumente als Einzelakte in Ordner 2, Abschnitt 8 beigefügt. Auch hier ist jedem Einzelakt ein Vorblatt vorgeheftet, aus dem die für die Zulassung wesentlichen Daten sowie das Ergebnis der hiesigen Prüfung in zulassungsrechtlicher Hinsicht hervorgehen.“
Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte dafür, an den dort niedergeschriebenen Tatsachen zu zweifeln. Letztlich konnten auch alle vorgelegten Unterlagen den einzelnen Vorgängen zugeordnet werden. Dies gilt auch für die im nachfolgenden aufgeführten Urkunden, die in den anderen Anmeldevorgängen (Fälle 2, 4, 7, 9, 11, 13, 16 und 19 der Anklageschrift) dieses Verfahren betreffend vorgelegt worden sind.
Fälle 2 und 3 der Anklageschrift:
Der Angeklagte hat das Geschehen wie festgestellt eingeräumt, soweit es den äußeren Geschehensablauf betrifft.
Dass es sich bei „Porsche“ um eine von der Firma Porsche geschützte Wortmarke handelt, ergibt sich aus der Registerauskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes. Der Inhalt dieses Registers ist öffentlich im Internet einsehbar unter https://www.dpma.de/recherche/dpmaregister/index.html. Der die Wortmarke Porsche betreffende Inhalt wurde durch Einsicht gerichtsbekannt und in der Hauptverhandlung mit allen Beteiligten erörtert. Auf dieser Seite sind der Wortlaut der Marke, die Markenform, der Anmeldetag, dass Ablaufdatum und die betreffenden Waren/Dienstleistungen sowie der Inhaber der Marke u. a. einzusehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen unter II. verwiesen.
Dabei konnte die Kammer nicht feststellen, dass auf dem Fahrzeug im Übergabezustand geschützte Schriftzüge oder Wappen der Firma Porsche angebracht gewesen wären. Die Einlassung des Angeklagten, das Fahrzeug mit einer weißen Grundierung ohne jegliche Schriftzüge oder Wappen ausgeliefert zu haben, konnte letztlich nicht widerlegt werden. Zu dem Zeitpunkt, als das Fahrzeug sichergestellt worden ist, war es bereits seit längerer Zeit im Besitz des Kunden XP. gewesen. Zwar ist auf den Lichtbildern (Bl. 90-92 der Fallakte 31), die in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen worden sind, zu erkennen, dass sich vorne an dem Fahrzeug ein Porsche Wappen befindet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit „Foto 22“ und „Foto 23“ bezeichneten Lichtbilder auf Bl. 91 der Fallakte 31 Bezug genommen gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Auf diesen Bildern ist jeweils das sichergestellte Fahrzeug zu sehen, das eine Lackierung erhalten hat und im vorderen Bereich mit einem Porsche Wappen versehen ist. Da eine Auslieferung eines Rennfahrzeugs im lediglich grundierten Zustand plausibel ist, damit der spätere Rennfahrer das Fahrzeug mit seinen eigenen Farben versehen kann, war letztlich nicht auszuschließen, dass das Wappen erst durch den Kunden TH. ohne Kenntnis und Zutun des Angeklagten angebracht worden ist.
Dass es sich um einen kompletten Neuaufbau gehandelt hat, ergibt sich auch aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten, im Auftrag der Staatsanwaltschaft NR. erstatteten Gutachten des Kfz-Gutachters HV. vom TÜV SÜD ClassiC vom 29.09.2020 (Bl. 295-321 der Fallakte 31). Der Sachverständige hat das Fahrzeug am 27.08.2019 im Polizeipräsidium L besichtigt. Zu dem Fahrzeug mit der FIN N10 hat der Sachverständige in seinem Gutachten im Wesentlichen folgende Ausführungen gemacht:
„Die Sichtung im Porsche-Archiv hat ergeben, dass der Porsche mit der Fahrgestellnummer N10 offiziell nie produziert worden ist. Dies wurde zusätzlich auch durch die Verantwortlichen bei Porsche bestätigt. […]
Das hier in Rede stehende Fahrzeug wurde in der Vergangenheit komplett neu aufgebaut. Vermutlich handelt es sich um einen Aufbau aus der Gegenwart. Dies wird durch die vorhandene Machart sowie die vorhandenen Alterungs- und Gebrauchsspuren deutlich. Auch das identitätsgebende Bauteil – der Gitterrohrahmen – wurde vor längerer Zeit neu gebaut und wird somit als nach Fertigung eingestuft. Dies trifft auch auf die gesamte Karosserie zu. Die Laminate weisen eine höhere Schichtstärke auf, was zu einem höheren Gesamtgewicht führen dürfte. Im Bereich der Technik werden überwiegend Nachfertigungsteile erkennbar, wobei auch sogenannte „new in stock“ – nicht benutzte Originalteile – vorhanden sein können. Die durchgeführten Arbeiten sind insgesamt kompetent und in guter handwerklicher Qualität ausgeführt worden. Das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer N10 wurde durch Porsche nie gebaut. Dies unterstützte die zuvor beschriebene Einstufung eines kompletten Neuaufbaus. Da dies ohne Zutun respektive ohne Wissen des Herstellers erfolgte, wird der hier in Rede stehenden 908 als Nachbau eingestuft.“
An den in diesem Gutachten niedergelegten Ergebnisse hat die Kammer keine Zweifel. Sie stimmen auch überein mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Insbesondere hat auch der Angeklagte angegeben, das Fahrzeug neu aufgebaut zu haben und die FIN von dem Ex-Rennfahrer VI. erhalten zu haben.
Nicht eingeräumt hat der Angeklagte lediglich, dass er davon ausgegangen sei, dass sein Verhalten zu irgendeinem Zeitpunkt eine Verletzung markenrechtlicher Schutzvorschriften bedeutet hätte. Diese Einlassung erschien der Kammer nicht glaubhaft. Hier war vielmehr das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet, als Urteilsgrundlage zu dienen. Die Kammer stützt ihre Überzeugung, dass der Angeklagte die Verletzung markenrechtlicher Schutzvorschriften zumindest für möglich gehalten und diese in Kauf genommen hat, in erster Linie auf die Aussage des Zeugen SL. und die in der Hauptverhandlung verlesene Unterlassungserklärung.
Dass der Angeklagte eine Unterlassungserklärung gegenüber den damaligen Prozessbevollmächtigten der Nebenklägerin abgegeben hat mit Schreiben vom 28.11.2013, ergibt sich aus der Ablichtung der entsprechenden Urkunde, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist (Bl. 4783-4785 der Hauptakte). Danach hatte das Schreiben im Wesentlichen folgenden Inhalt:
„[…] Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Ihre Ausführungen für uns nicht nachvollziehbar sind. Wie Sie wissen, haben wir das fragliche Fahrzeug nicht im eigenen Namen, sondern für einen Kunden in dessen Auftrag zum Verkauf angeboten. Uns war und ist nicht bekannt, ob für das Fahrzeug des Kunden eine Zustimmung der GL. AG zur Verwendung des Porsche-Schriftzuges, das Porsche-Wappens und der Bezeichnung Spyder vorliegt oder nicht.
Dem Porsche-Fahrzeug ist – wie jedem anderen Fahrzeug – nicht anzusehen, ob die auf dem Fahrzeug angebrachten Schriftzüge, Wappen und sonstigen Bezeichnungen mit oder ohne Zustimmung des Fahrzeugherstellers angebracht wurden. Wir können auch nicht bei jedem Fahrzeug – gleich welcher Marke – beim Hersteller anfragen, ob ein Fahrzeug mit den vorerwähnten Schriftzügen und Kennzeichen mit oder ohne Zustimmung des Herstellers in den Verkehr gebracht wurde. Wenn eine solche Erkundigungspflicht für uns und für andere Autohäuser bestünde, würde dies das Ende des gewerblichen Fahrzeugverkaufs bedeuten.
Falls Markenrechte rechtswidrig verletzt wurden, kann sich der Fahrzeughersteller im Übrigen nur an den Verletzer wenden, nicht jedoch an das Autohaus, das von seinen Kunden mit dem Verkauf beauftragt wird.
Selbstverständlich war und ist es niemals unsere Absicht gewesen, Markenrechte der Porsche AG zu verletzen. Demgemäß erklären wir hiermit rechtsverbindlich,
Fahrzeuge, welche ohne Zustimmung der GL. AG in den Verkehr gebracht wurden, nicht mit den Marken „Porsche“, „Porsche-Wappen“ (geschützt unter der Marken-Nr. N03) und/oder „Spyder“ anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen, zu vertreiben und/oder ein- oder auszuführen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
Ferner verpflichten wir uns,
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung eine von der GL. AG festzusetzende angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Angemessenheit im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf deren Höhe hin zu überprüfen ist. […]“
Die Kammer hatte keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die entsprechende Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat. Zum einen hat er auf Nachfrage erklärt, dass dieses Schreiben von ihm stamme. Hierfür spricht auch die Aussage des Zeugen SL., der glaubhaft bekundete, aufgrund einer Mitteilung des Angeklagten von dieser Unterlassungserklärung gewusst zu haben.
Der Zeuge OK. SL. ist am 14. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Hier hat er im Wesentlichen bekundet, dass er den Angeklagten seit sehr vielen Jahren kenne. Er habe ihn vor ca. 25 Jahren als Freund einer damaligen Freundin kennen gelernt. Er sei für den Angeklagten auch mehrfach beruflich tätig gewesen in seiner Eigenschaft als selbständiger Mediendesigner. Seit dem Jahr 2013 habe er die Verkaufsfahrzeuge des Angeklagten fotografiert. Das seien sämtlich Porsche-Fahrzeuge gewesen. In einem Fall habe er eine Art Werbebroschüre für den Angeklagten hergestellt, deswegen sei er auch bei der Polizei gewesen. Generell habe es zu seinem Aufgabenbereich gehört, Dossiers solcher Fahrzeuge herzustellen. Die Fotos dafür habe er aber nicht gemacht. Er habe nur das Material bekommen und dann für das Layout gesorgt. Das betreffende Auto habe er auch nie selbst gesehen. Andere Fahrzeuge habe er selbst fotografiert. Die Informationen für die Broschüren habe er dann vom Angeklagten erhalten.
In Gegenwart des Zeugen wurde das Dossier über den „Porsche 911 RS Lightweight“ (Bl. 337-349 der Fallakte 32) verlesen und allseits in Augenschein genommen. Neben den bereits unter II. näher dargestellten Angaben über die Geschichte des Fahrzeugs und dessen Renngeschichte sieht man auf einem Lichtbild unter der Überschrift „Team Matter-Überrollbügel Rallyemeister N29“ ein dunkel lackiertes Rallyefahrzeug, das beklebt ist mit diversen Aufklebern, auf denen unter anderem die Ziffer 1, Pirelli und Matter Überrollbügel zu lesen sind (Bl. 338 unten der Fallakte 32). Das gleiche Fahrzeug ist nochmals zu sehen auf den drei folgenden Bildern, wobei hier die Ziffer 3 aufgeklebt ist (Bl. 339 der Fallakte 32), allerdings hat das Fahrzeug dort gegebenenfalls eine andere Lackierung, das ist anhand der schwarzweißen Fotografie nur schwer zu erkennen. Auf den nachfolgenden drei Bildern ist wiederum augenscheinlich das gleiche Fahrzeug abgebildet, dieses Mal mit einem anderen amtlichen Kennzeichen und beklebt mit den Nr. 6 und 8, auch die Lackierung scheint jetzt hell zu sein (Bl. 340 der Fallakte 32). Auf den nun folgenden Bildern ist das Fahrzeug unter der Überschrift „Restoration“ zu sehen, wie es aufgebockt in einer Werkstatt steht (Bl. 341 f. der Fallakte 32). Soweit ersichtlich, fehlen hier Scheinwerfer, Räder und Teile der Karosserie und Innenausstattung u. ä. Zudem scheint der Wagen weiß lackiert oder grundiert zu sein und es sind keine Aufkleber angebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bezug genommen gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.
Hierzu hat der Zeuge SL. bekundet, dass er diese Werbebroschüre erstellt habe. Er habe generell für solche Fahrzeuge diese Dossiers erstellt. Dieses über den Porsche 911 RS sei ein solches gewesen, wofür er selbst kein einziges Foto geschossen hätte, sondern nur das ihm übergebene Material in eine PDF-Datei umgewandelt habe. Seine Dossiers seien hauptsächlich digital verwendet worden, manchmal seien auch 5 oder 10 Printexemplare hergestellt worden. Sein Auftrag sei gewesen, den Text auf Deutsch und auf Englisch zu verfassen. Die Informationen hierfür habe er alle vom Angeklagten erhalten. Die von ihm geschossenen Fotos habe er auch bearbeitet und einfach schöner gemacht. Er habe schon mal Farben geändert oder ein Foto aufgehellt, im Grunde typische Fotobearbeitung. Dass er Markenembleme ergänzt oder wegretuschiert habe, das sei nicht vorgekommen.
Auch den Herrn E. habe er gekannt. Er könne sich aber nicht erinnern, auch von diesem Aufträge erhalten zu haben. In der Regel habe er pro Auftrag zwischen 300 und 400 Euro bekommen. Insgesamt habe er beim Angeklagten noch Rechnungsbeträge in Höhe von ca. 19.000 Euro offen. Angesprochen auf das Buch zu dem Fahrzeug für Herrn ID. hat der Zeuge SL. bekundet, dass das ein großes Projekt gewesen sei. Er habe einen Schreiber für dieses Buch suchen sollen. Für dieses Buch seien einige Leute interviewt worden und das Buch sollte die Geschichte des Fahrzeugs erzählen. Den Käufer ID. habe er nur einmal flüchtig kennengelernt.
Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei am 06.02.2020, wonach er gesagt haben soll, dass der Angeklagte mal von der Firma Porsche angeschrieben und aufgefordert worden sei, einen Wagen aus dem Netz zu nehmen und die Porsche-Logos zu entfernen (Bl. 458f. der Fallakte 32), hat der Zeuge SL. bekundet, dass das Fahrzeug damals eine Porsche 550-Replika gewesen sei. Vorne drauf sei aber das Porsche-Wappen gewesen. Da habe ihm der Angeklagte erzählt „Scheiße, Porsche will das Fahrzeug ‘raus haben, weil das eine Replika ist und da das Porsche-Emblem drauf ist“. Das sei so 2014 herum gewesen. Das Bild hätte dann aus dem Internet herausgenommen werden müssen. Er selbst sei davon ausgegangen, dass alle Fahrzeuge beim Angeklagten Originale gewesen sein. Nur dieses „James Dean-Auto“, von dem er vorhin gesprochen habe, das sei ein Nachbau gewesen. Er traue dem Angeklagten auch nicht zu, dass dieser Fahrzeuge „fälsche“, er kenne ihn doch. Das könne er sich nicht vorstellen.
Im Beisein des Zeugens wurde dessen E-Mail an die Polizei vom 06.02.2020 (Bl. 463 der Fallakte 32) verlesen. Danach hatte die E-Mail u. a. folgenden Inhalt:
„Sehr geehrter Herr WB.,
anbei die Auflistung der von mir erstellten Dossiers:
Porsche 904, Dezember 2015 – Scans und Fotos
Ford GT 40, Januar 2016 – Scans und Fotos
Porsche 911 RSR, Januar 2016 – Scans
Porsche 934-5, 5. April 2016 – Scans
Porsche 935 K3, April 2016 – Scans
Die eingescannten Blätter wurden nach dem einscannen wieder abgegeben.
Beim Sichten der Dateien fiel mir auf, dass ich im Februar 2019 ein Foto von einer Seriennummer (vom Lack befreit in der Karosserie, Bereich Front) gemacht hatte: N61 von einem weißen Porsche 911. Diese war mit einfachen Mitteln nicht vernünftig zu fotografieren, sodass man mich um Hilfe bat.
Der vorhin erwähnte „Porsche 356“ ist ein „550 Spyder“ und hatte zum Zeitpunkt des Shootings (November 2013) das Kennzeichen N62 (Rot).“
Hierzu hat der Zeuge SL. weiter bekundet, dass das seine E-Mail sei und die Angaben richtig gewesen seien.
Angesprochen auf den Porsche 043 hat der Zeuge SL. weiter bekundet, dass wegen dieses Fahrzeugs mehrere Leute hätten interviewt werden sollen. Ein Engländer, der dazu das Buch geschrieben hätte, habe die Interviews geführt. Das sei ein sehr renommierter Porsche-Experte gewesen. Das Fahrzeug habe er auch einmal gesehen, das sei fahrbereit und super gewesen. Er gehe davon aus, dass der Aufkleber aufgebracht gewesen sein, sicher wisse er das aber nicht mehr. Der damalige Geldgeber, der nur Französisch gesprochen habe, sei bei dem Interview auch anwesend gewesen. er selbst aber nicht. Das angefertigte Buch habe der Präsentation des Fahrzeugs dienen sollen. Es habe ja auch andere Versionen dieses Fahrzeugs gegeben. Wenn man recherchiere, finde man schnell einen in den USA, der wohl auch ein Überbleibsel von dem originalen Auto ergattert und daraus ein Fahrzeug gebaut hat. Und er meine, dass es noch ein weiteres Auto in den USA gebe. Mit diesem Buch habe bewiesen werden sollen, dass es mehrere Originale gebe. Was danach mit dem Fahrzeug geschehen sei, das wisse er nicht. Er gehe davon aus, dass damit Rennen gefahren worden sind. Das Fahrzeug habe dem Franzosen gehört, der das alles auch finanziert hätte. Von dem Porsche N57 habe er viele Fotos gemacht. Die könne er dem Gericht zur Verfügung stellen, auch als unbearbeitete Raw-Datei. Der N57 sei eine Replika gewesen, also das Fahrzeug habe ausgesehen wie das Original, sei aber nicht das Original gewesen. Das habe der Angeklagte auch nie anders kommuniziert. Seiner Meinung nach sei der 043 des Angeklagten näher am Original gewesen als die anderen. Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge bekundet, dass er noch mal klarstellen müsse, dass er nicht wisse, was eine Replika genau von einem „Original“ unterscheide. Darüber habe er sich nie Gedanken gemacht. Also bei dem 043 und dem 550 habe er gewusst, dass es Repliken gewesen seien. Bei den anderen Fahrzeugen sei er davon ausgegangen, dass es Originale gewesen sein. Er sei da Laie. Er habe auch das Fahrzeug des Herrn BM. gesehen. Dort sei hinten auf dem Heck ein Porsche-Wappen gewesen.
Gemeinsam mit dem Zeugen sind allseits die im Internet unter
https://www.shutterstock.com/de/search/porsche-hippie
abrufbaren Lichtbilder in Augenschein genommen worden. Auf den Bildern sind jeweils weiß grundierte bzw. lackierte Fahrzeuge des Typs Porsche zu sehen. Die Bilder zeigen das Fahrzeug jeweils aus unterschiedlichen Perspektiven. Auf dem Fahrzeug sind weder Aufkleber noch Wappen angebracht. Die Bilder scheinen auf einem Flugplatz gemacht zu sein, auf dem das Fahrzeug im Zwecke dieser Aufnahmen hingestellt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bezug genommen gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.
Hierzu hat der Zeuge erklärt, dass er die Fotos gemacht habe. Das sei auf einem Flughafengelände in VJ. gewesen. Während seiner Anwesenheit seien weder Aufkleber aufgebracht noch entfernt worden. Es sei sich zu 99 % sicher, dass er hier nichts wegretuschiert habe und die Raw-Bilder habe er auch noch.
Gemeinsam mit dem Zeugen SL. wurden allseits von der Nebenklägerin überreichte Lichtbilder (Anlage zum Protokoll vom 14. Hauptverhandlungstag) in Augenschein genommen. Auf diesen Bildern ist ein Porsche 917 in der für den Hippie bekannten Lackierung zu sehen. Die Fotos sind aus verschiedenen Perspektiven aufgenommen. Auf der Motorhaube und den Seiten ist die Ziffer 3 angebracht. Am Heck ist unter einem Aufkleber mit dem Text „Martini Racing-Team“ eine Porsche-Werbung angebracht. Auf einem Bild sieht man, dass auf der Fahrertür außen die Fahrer-Namen VI. und Larrousse angebracht sind. Ein weiteres Bild zeigt eine Box in einem Zelt, in dem das Rennfahrzeug steht. Unten an dem Zelt ist ein großes Schild aufgebracht mit dem Text „3 – Porsche 917 LH-1970 – 12 cylindres/4500cc – Le Mans Classic – Pilotes: CQ., Gérard Larrousse“. Wegen der Einzelheiten wird auch hier auf die Lichtbilder Bezug genommen gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.
Der Zeuge hat hierzu bekundet, dass er davon ausgehe, dass es sich hier nicht um das von ihm fotografierte Fahrzeug handele. Wenn er das mit seinen eigenen Bildern auf „shutterstock“ vergleiche, erkenne man eine andersartige Krümmung und einen anderen Schlitz beim Lufteinlass. Auch eine Schraube sitze anders. Sicher könne er das natürlich trotzdem nicht sagen, ob das jetzt dasselbe Fahrzeug sei.
Die Aussage des Zeugen SL. war vollständig glaubhaft. Insbesondere stand sie im Einklang mit den übrigen Beweismitteln. Der Zeuge SL. war auch durchweg glaubwürdig. Insbesondere zeigte er wieder eine Be- noch eine Entlastungstendenz. So machte er zwar keinen Hehl daraus, dass er früher einmal mit dem Angeklagten in Freundschaft verbunden gewesen sei, erzählte aber auch von sich aus, dass der Angeklagte bei ihm 19.000 Euro Schulden habe. Insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge SL. bemüht war, eine unbefangene Aussage zu machen. Die Aussage des Zeugen SL. zu der unterschriebenen Unterlassungserklärung hat im Nachgang verifiziert werden können, als die Nebenklägerin die entsprechende Urkunde vorgelegt hat (siehe oben).
Hinsichtlich Fall 3 der Anklageschrift hat der Angeklagte das Geschehen wie festgestellt eingeräumt.
Dass der Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs über die Firma C. gestellt und von dem gesondert Verfolgten R. bearbeitet worden ist, ergibt sich auch aus der Ablichtung der entsprechenden Urkunde (Bl. 29 der Fallakte 31), die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die Urkunde ist datiert auf den 14.07.2014 und ist im Auftrag des Landrates mit einer nicht leserlichen Unterschrift unterschrieben, auf dem Zusatz „Herr R.“ angebracht ist. Gegen die Richtigkeit der in dieser Urkunde niedergelegten Inhalte hat die Kammer keine Bedenken.
Die Ablichtung des „Certificate of Title“ des US-Bundesstaates OL. (Bl. 23 der Fallakte 31) ist im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Allein schon aufgrund des Umstandes, dass diese Urkunde die gleiche Individualnummer, den gleichen Halter und die gleichen handschriftlichen Zusätze enthält wie die Urkunde, die in Fall 1 der Anklageschrift verwendet worden ist, ist die Kammer überzeugt, dass es sich um eine Fälschung handelt. Diese Übereinstimmungen hat auch das LKA NRW in seinem bereits erwähnten Gutachten festgestellt (Seite 6 des Gutachtens, Bl. 221 der Hauptakte). Auf die obigen Ausführungen unter III. Fall 1 der Anklageschrift wird verwiesen.
Die Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (Bl. 20 der Fallakte 31) ist im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Dass die Zollunbedenklichkeitsbescheinigung gefälscht ist, ergibt sich aus dem auch in dieser Hinsicht überzeugenden Gutachten des LKA NRW. Dieses hat im Rahmen seiner Untersuchungen sämtliche vorgelegten Urkunden verglichen und dabei festgestellt, dass es auch hinsichtlich der niederländischen Zollunbedenklichkeitsbescheinigungen Auffälligkeiten im Vergleich mit zwei weiteren vorgelegten Urkunden ergibt. Hierzu hat das LKA-Gutachten auf Seite 9 (Bl. 224 der Hauptakte) folgendes Auffälligkeiten aufgeführt:
„Gruppe 8 […]:
- Schriftstücke desselben Formulartyps „Europese Gemeenschap..
- Untereinander deckungsgleiche Signaturen auf den Vorderseiten inklusive übereinstimmender Kreuzungsbereiche von Unterschrift und Maschinenschrift
- untereinander deckungsgleiche Stempelabformungen auf den Vorderseiten
- bis auf wenige Detailangaben in Bezug auf die Fahrzeugdaten deckungsgleiche Ausfüllschriften
- untereinander übereinstimmende Reproduktionsmerkmale“
Die Kammer hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der im Gutachten niedergelegten Untersuchungsergebnisse.
Auch das gefälschte Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO des TÜV Rheinland (Bl. 25 der Fallakte 31) ist im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Gutachten gefälscht war, weil es in entscheidenden Teilen mit der in Fall 1 der Anklageschrift vorgelegten Urkunde übereinstimmen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Auch hier ergibt sich aus dem Gutachten des LKA NRW auch aufgrund der lichtmikroskopischen Untersuchung, dass es sich bei den Urkunden jeweils um Totalfälschungen handelt. Auf die Ausführungen unter III. Fall 1 Anklageschrift wird verwiesen.
Dafür, dass die Anmeldung auf Scheinhalter auf Wunsch der Kunden geschah, spricht auch die Aussage des Einziehungsbeteiligten K.. Dieser ist am 5. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Zur Frage der Anmeldung der Fahrzeuge hat er im Wesentlichen bekundet, dass ihm der Fahrzeugbrief nicht wichtig gewesen sei. Er hätte das Fahrzeug auch ohne einen Brief gekauft, allerdings nicht ohne einen FIA-Wagenpass. Die Straßenzulassung sei ihm nicht wichtig gewesen, weil er ohnehin nicht vorgehabt hätte, mit dem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu fahren. Es sei ihm auf jeden Fall wichtig gewesen, dass der Brief nicht auf seinen Namen ausgestellt werde. Wäre eine Zulassung nur auf seinen Namen möglich gewesen, hätte er gesagt, dass er gar keinen Brief wolle. Er ärgere sich sehr darüber, dass er nun so hingestellt werde, als hätte er sich an einer Fälschungsnummer beteiligt. Er frage sich, was daran strafbar sein solle, wenn man ein schrottreifes Auto restauriert. Zum Thema Verschrottung sei auch noch zu sagen, dass zu unterscheiden sei zwischen dem Vermerk „verschrottet“ und einer tatsächlichen Verschrottung. Diese Vermerke, die Porsche damals angebracht hätte, hätten die Bedeutung gehabt, dass die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile nicht mehr für Rennen oder Testfahrten vorgesehen seien. Die Fahrzeuge und Fahrzeugteile mit dem entsprechenden Vermerk seien tatsächlich nie verschrottet worden, sondern immer anderen überlassen bzw. verkauft worden. Häufig seien diese Vermerke auch erst viel später angebracht worden. Porsche sei damals noch ein Rennstall und ein richtiger „Saftladen“ gewesen. Da habe die eine Abteilung nicht gewusst, was die andere macht. Es gebe mindestens zwei Händler, nämlich den Herrn QK. und den Herrn WU., die lastzugsweise Teile bei Porsche abgeholt hätten, die mit einem Verschrottungsvermerk versehen gewesen seien. Natürlich wolle Porsche das heute nicht mehr hören. Aber damals hätte Porsche das Fahrzeug aus der Homologation für die Rennen herausgenommen und damit sei auch deren Interesse an den Teilen weggefallen. Der Einziehungsbeteiligte D. war durchweg glaubwürdig, auch wenn er in seiner Vernehmung eine gewisse persönliche Betroffenheit gezeigt hat. Denn vor dem Hintergrund, dass sein Fahrzeug eingezogen werden sollte, ist dies auch verständlich. Dennoch waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge D. nicht eine unbefangene Aussage gemacht hätte. Die Aussage an sich war durchweg glaubhaft und stand im Einklang mit den übrigen Beweismitteln.
So hat auch der ehemalige Mitangeklagte A. in seiner Einlassung am 7. Hauptverhandlungstag übereinstimmend mit dem Einziehungsbeteiligten D. bestätigt, dass ein Verschrottungsvermerk nicht bedeutet habe, dass ein Fahrzeug tatsächlich in die Schrottpresse gekommen sei. Er habe damals selbst bei Porsche gearbeitet und es sei so gewesen, dass in den achtziger Jahren ein Mitarbeiter auf ihn zugekommen sei und ihm erklärt habe, dass das Ersatzteillager zu kostenintensiv wäre. Daher hätte man bei Porsche die Entscheidung getroffen, dass die Teile buchhalterisch verschrottet werden sollten. Tatsächlich seien diese aber verkauft worden. Auch die Unfallwagen seien zerlegt und verkauft worden. Selbst diese seien nicht in der Schrottpresse gelandet. Die Ersatzteile seien zum Teil direkt vor Ort nach dem Rennen verkauft worden. Porsche habe damals erlaubt, dass die Fahrzeuge in eigene Regie nachgebaut werden. Dafür habe es spezielle Anleitungen und Ersatz-Kits gegeben. Man hätte sogar einen kompletten Karosseriesatz zum Selberzusammenbauen bestellen können. Er schätze, dass heute dreimal mehr Porsche-Fahrzeuge auf den Rennen fahren würden, als tatsächlich von der Firma Porsche gebaut worden seien. Z.B. seien von der Homologation 3053 nur 155 Fahrzeuge durch die Firma Porsche gebaut worden, während heute bei der FIA 332 Autos dieser Homologation registriert seien. Die HTP sei kein Echtheitszertifikat. Auch die FIN würde seit den neunziger Jahren nicht mehr für die HTP herangezogen. Hierfür sei eine Entscheidung von Bernie Ecclestone ursächlich gewesen. Hintergrund sei damals gewesen, dass Bernie Ecclestone festgestellt hatte, dass er mehrere Replika in seinem Museum hatte. Daher sei es möglich, auch eine Fantasie-FIN in die HTP eintragen zu lassen. Der technische Kommissar prüfe nur, ob das Fahrzeug die Marke repräsentiere, um zu prüfen, ob er das Fahrzeug unter dieser Homologation einordnen könne. Auch für die Frage der Homologation spiele die Originalität keine Rolle.
Die Beschreibung als „Saftladen“ finde er, A., etwas hart, aber Porsche sei damals tatsächlich noch sehr hemdsärmlich unterwegs gewesen. Auch die FINs seien nicht systematisch festgehalten worden, sondern händisch auf Papier erfasst worden. Deswegen sei später auch nicht mehr nachvollziehbar gewesen, wie viele Typen mit welchen Karosserien hergestellt worden seien.
Die Einlassungen des Herrn A. waren glaubhaft, da sie in jeder Hinsicht mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmten.
So stand insbesondere die Aussage des Zeugen ZS. in Übereinstimmung mit der Aussage des Einziehungsbeteiligte D. und den Einlassungen des Angeklagten sowie des ehemaligen Mitangeklagten A.. Der Zeuge PL. ist am 8. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Hier hat er im Wesentlichen bekundet, dass er seit vielen Jahren im historischen Rennsport mit Porsche-Fahrzeugen aktiv sei. Er betreibe selber eine Firma, die sich mit der Restaurierung historischer Porsche-Rennfahrzeuge befasse, hauptsächlich mit Rennsport-Prototypen (z. B. Porsche 906) und Fahrzeugen aus den siebziger Jahren. Daher wisse er auch, dass es z.B. den Porsche 90626 dreimal auf der Welt gebe. Und bei jedem Fahrzeug werde behauptet, dass es das Original sei. Er selber habe einen neuen 0626 ohne Motor in Mailand gekauft in den neunziger Jahren. Porsche habe damals häufig mehrere neue Rahmen gebaut mit identischer Nummer. Es habe viel mehr Rahmen, Motoren und Getriebe gegeben, als es Autos gegeben habe. Diese seien häufig als Ersatzteile gedacht gewesen, weil z. B. der Austausch eines Rahmens einfacher gewesen sei, als einen beschädigten zu reparieren. Später sei dann häufig der beschädigte Rahmen auch wiederaufgebaut worden, sodass dann zwei Fahrzeuge mit der gleichen Nummer gefahren seien. Das sei nicht unüblich gewesen. Er könne auch bestätigen, dass die Fahrzeuge mit einem Verschrottungsvermerk überwiegend nicht tatsächlich verschrottet worden seien. Nur die Fahrzeuge, die mit einer Beryllium-Bremse ausgestattet gewesen seien, wären tatsächlich verschrottet worden, weil dies hochgiftig gewesen sei. Da sei damals der Herr XN. zuständig gewesen, zu überwachen, dass hier tatsächlich eine Verschrottung stattfindet. Sonst sei nie etwas physisch verschrottet worden. Er habe auch Bücher, aus denen sich ergebe, dass viele von den Prototypen an Privatleute verkauft worden seien.
Fälle 4, 5 und 6 der Anklageschrift:
Hinsichtlich der Urkundenfälschung (Fall 4 der Anklageschrift) war der Angeklagte vollumfänglich geständig. Auch hier konnte das Geständnis durch die übrigen Beweismittel verifiziert werden.
Dass der Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs für die vermeintliche Halterin RH. gestellt worden ist, ergibt sich aus dem „Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs“ (Bl. 18 der Fallakte 32), der im Rahmen des Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Hier sind als Halterin Frau ZW., das Kennzeichen N28 und die Fahrgestellnummer N25 vermerkt. Auf dem Feld unten links steht mit Maschinenschrift „Das Fahrzeug wurde heute, am 14.07.2014 zugelassen, Der Landrat, Im Auftrag, Herr R.“. Das Formular ist nicht unterschrieben.
Der Inhalt des „Certificate of Title“ des US-Bundesstaates OL. (Bl. 25 der Fallakte 32) ist ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Allein schon aufgrund des Umstandes, dass in einem anderen Anmeldevorgang (nicht Gegenstand dieses Verfahrens, Asservat Nr. N63, s. S. 3 des Gutachtens, Bl. 218 der Hauptakte) ein gleichlautendes Formular mit identischer Individualnummer verwendet worden ist, den gleichen Halter und die gleichen handschriftlichen Zusätze enthält, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich hier um eine Fälschung handelt. Diese Übereinstimmungen hat das LKA NRW in seinem bereits erwähnten Gutachten festgestellt (Seite 7 des Gutachtens, Bl. 222 der Hauptakte):
„Gruppe 2 […]:
- Dokumente „State of California, Certificate of Title…“ mit derselben Individualnummer N64
- untereinander deckungsgleiche handschriftliche Schreibleistungen und Signaturen inklusive übereinstimmender Kreuzungsbereiche mit den Formularvordrucken
- bis auf wenige detaillierte Angaben in Bezug auf die Fahrzeugdaten deckungsgleiche Ausfüllschriften
- untereinander übereinstimmende Reproduktionsmerkmale“
Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der dort niedergelegten Ergebnisse zu zweifeln. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Die Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (Bl. 24 der Fallakte 32) ist ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Dass diese Bescheinigung gefälscht ist, ergibt sich auch aus dem auch in dieser Hinsicht überzeugenden Gutachten des LKA NRW. Das LKA hat dieses Schriftstück mit anderen Formularen verglichen, die bei den Zulassungsvorgängen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind (u. a. in den Fällen 7 und 9 der Anklageschrift), verwendet worden sind und dabei folgende Fälschungsmerkmale festgestellt (S. 8 f. des Gutachtens, Bl. 223 f. der Hauptakte):
„Gruppe 7[…]:
- Schriftstücke desselben Formulartyps „Unbedenklichkeitsbescheinigung …“
- Untereinander deckungsgleiche Signaturen auf den Vorderseiten inklusive übereinstimmender Kreuzungsbereiche von Unterschrift und Maschinenschrift
- untereinander deckungsgleiche Stempelabformungen auf den Vorderseiten
- untereinander übereinstimmende Positionierung von Unterschrift und Stempelabdruck
- untereinander übereinstimmende Reproduktionsmerkmale“
Die Kammer hatte keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Untersuchungsergebnisse. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass das gleiche Ursprungsformular mehrfach benutzt worden ist, um gefälschte Urkunden herzustellen.
Auch das gefälschte Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO des TÜV-Rheinland (Bl. 27 der Fallakte 32) ist im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Gutachten gefälscht war, weil es in entscheidenden Teilen mit den in den Fällen 1 und 7 der Anklageschrift vorgelegten Urkunden übereinstimmt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Zudem hat das LKA NRW in seinem Gutachten überzeugend weitere Fälschungsmerkmale festgestellt (Seite 8 des Gutachtens, Bl. 223 der Hauptakte). Auf die gleichlautenden Ausführungen zu Fall 1 der Anklageschrift wird verwiesen.
Auch hier ergibt sich aus dem Gutachten des LKA NRW bezüglich aller drei Urkunden auch aufgrund der lichtmikroskopischen Untersuchung, dass es sich bei den Urkunden jeweils um Totalfälschungen handelt. Auf die Ausführungen unter III. Fall 1 Anklageschrift wird verwiesen.
Dass das Fahrzeug des Typs Porsche Carrera RS am 15.01.2015 auf den ehemaligen Mitangeklagten IR. zugelassen worden ist, ergibt sich aus der Ablichtung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Bl. 280 der Fallakte 32), die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist.
Den Vorwurf aus Fall 5 der Anklageschrift hat der Angeklagte im Grunde umfassend eingeräumt, auch wenn er nicht mit der Wertung der Kammer, dass es sich dann um einen Betrug handele, einverstanden war. So hat der Angeklagte eingeräumt, dass er den Zeugen EB. nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass die N30 tatsächlich nicht zu dem von ihm verkauften Fahrzeug gehört hatte. Ebenso hat er eingeräumt, den Zeugen EB. nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass es sich tatsächlich um den Neuaufbau eines Fahrzeugs des Porsche 911 RS gehandelt hatte, der zu einem Fahrzeug des Typs Porsche 911 RSR umgebaut worden war.
Dies wird so auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen L., der am 6. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden ist. Hier hat der Zeuge im Wesentlichen ausgesagt, dass ihm der Angeklagte persönlich bekannt sei. Er habe ihn in NR. in einer Werkstatt kennengelernt. Das sei in den Jahren Jahr 2017/18 gewesen. Er habe damals von dem Angeklagten ein Auto kaufen wollen. Über Herrn YW. (phonetisch) sei er an den Angeklagten gekommen. Herr YW. sei ein französischer Autoverkäufer, mit dem er häufiger Geschäfte gemacht habe. Herr YW. habe ihn auch zu dem Termin in der Werkstatt des Angeklagten begleitet. Er selbst sei auch Rennfahrer und auf der Suche nach einem Rennstall gewesen. Er habe jemanden gesucht, der die Betreuung seiner Rennfahrzeuge übernehme. Zudem sei er auf der Suche nach einem Rennfahrzeug gewesen. Das Fahrzeug, das er beim Angeklagten gekauft habe, habe er vorher in Frankreich auf einer Rennstrecke ausprobiert. Das Auto sei dorthin transportiert worden und in FQ. habe er das Fahrzeug getestet. Dabei sei auch der Angeklagte anwesend gewesen. Ihm sei wichtig gewesen, ein authentisches Fahrzeug mit historischen Fahrzeugpapieren zu erwerben, die beweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich zu der Wagennummer passe. Diese Papiere habe er vom Angeklagten erhalten.
Auf Vorhalt des Kaufvertrages vom 19.10.2017 (Bl. 258 der Fallakte 32), wonach als Kaufgegenstand ein Porsche 911 2.8 RSR mit der N30 für einen Preis von 1,1 Millionen Euro zur Hälfte vom Angeklagten an den Zeugen EB. verkauft werden sollte, hat der Zeuge bekundet, dass er gewusst habe, dass damals Herr IR. der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei. Verhandelt habe er mit diesem allerdings nicht. Das Fahrzeug habe er unmittelbar nach Vertragsschluss nutzen können. Erst später habe er die 2. Hälfte des Fahrzeugs erworben und dem Angeklagten dafür einen Motor zurückgegeben. Dann habe ihm das Fahrzeug zu 100 Prozent gehört.
Er habe einen Porsche 911 mit einer bestimmten Fahrzeugnummer gekauft. Dieselbe Nummer habe er auch im Vertrag gefunden und damit sei er auch Rennen gefahren. Ihm sei das Fahrzeug als Originalfahrzeug deklariert worden und das hätte auch erstmal niemand bezweifelt. Das sei auch ein bekanntes Fahrzeug gewesen, das seinen Ruf gehabt hätte. Herr IR. sei davor mit diesem Fahrzeug Rennen gefahren. Die Unterlagen über die Geschichte des Fahrzeugs habe er vom Angeklagten erhalten. Wer die Papiere hergestellt hätte, das wisse er nicht. Man habe ihm auch über die Historie berichtet und ihm das komplette historische Dokument übergeben.
Bei einem Rennen auf dem P-Ring in Ungarn habe er erfahren, dass der Angeklagte im Gefängnis sei. Er sei er aus allen Wolken gefallen. Danach sei sein Fahrzeug von der Staatsanwaltschaft konfisziert worden.
Gemeinsam mit dem Zeugen wurde dann allseits die schriftlich angefertigte Historie mitsamt den Lichtbildern (Bl. 337-350 der Fallakte 32) verlesen bzw. in Augenschein genommen. Auf die obigen Ausführungen bei der Darstellung der Vernehmung des Zeugen SL. wird verwiesen. Der Zeuge EB. hat hierzu bekundet, dass er diese Unterlagen vom Angeklagten erhalten habe, genau wie den Historical Technical Passport. Eine Kopie des HTP (Bl. 129-142 der Fallakte 32) wurde gemeinsam mit den Zeugen allseits in Augenschein genommen und verlesen. Auf dem HTP sind unter dem Symbol der FIA unter anderem folgende Angaben zu dem Fahrzeug niedergeschrieben:
„Period: H1 1972 to 1975
FIA Class: GTS 27
Modell: Porsche Carrera RS
Manufacturer: Porsche AG
Date of original manufacturing asserted: N29
VIN asserted: N09“
Auf dem HTP waren also insbesondere das Modell und das Herstellungsjahr sowie der Hersteller angegeben. Neben weiteren Informationen zu den verbauten Fahrzeugsystemen waren noch diverse Lichtbilder abgedruckt (Bl. 129, 136-139 der Fallakte 32), auf denen das Fahrzeug in zwar fertigem Zustand in weißer Lackierung bzw. Grundierung und dem seitlichen Schriftzug „Carrera“ (Bl. 129 unten und 137 oben der Fallakte 32), sowie in Front und Heckansicht (Bl. 136 der Fallakte 32) zu sehen ist. Auf den übrigen Bildern sind das Cockpit, der Motorraum sowie sonstige Fahrzeugteile zu sehen. Wegen der Einzelheiten wird auf alle genannten Lichtbilder Bezug genommen gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Der Zeuge EB. hat hierzu bekundet, dass es sich um eine Kopie des HTP handele, den er vom Angeklagten erhalten habe. Für ihn habe das alles zusammengepasst.
Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge EB. bekundet, dass er sich mit M. auf Französisch verständigt habe. Er spreche kein gutes Englisch. Als er das Fahrzeug übernommen habe, habe das den berühmten „Flash“ auf der Motorhaube gehabt.
Dazu ist gemeinsam mit dem Zeugen das Lichtbild Bl. 498 der Fallakte 32 in Augenschein genommen worden. Auf dem Lichtbild ist ein Fahrzeug des Typs Porsche 911 zu erkennen, das mit einem dunklen Pfeil auf der Motorhaube beklebt ist und einen Aufkleber mit der Nr. 42 trägt. Auf der Seite des Fahrzeugs ist jeweils der Schriftzug „Carrera“ in der für die Firma Porsche typischen geschwungenen, an eine Handschrift erinnernde Schreibweise angebracht. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Lichtbild Bezug genommen gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Der Zeuge EB. hat bestätigt, dass auf seinem Fahrzeug bei der Übernahme der Schriftzug „Carrera“ angebracht gewesen sei.
Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge EB. bekundet, dass er bezüglich der Porsche-Rennfahrzeuge eine gewisse Expertise gehabt hätte, aber kein Experte gewesen sei. Er sei damals extra nach Deutschland kommen, weil hier die Chance größer sei, einen authentischen Porsche zu erhalten, als im Ausland: Hier gebe es die Fabrik und professionelle Fahrer, die sich mit den Historien der Fahrzeuge auskennen. Früher sei er mit modernen Rennfahrzeugen Rennen gefahren. Damit habe er schon im Alter von 18 Jahren begonnen, allerdings in viel niedrigeren Kategorien als heute. Seit 5 Jahren fahre er für das Team „0000“. Das sei ein französisches Team, das auf Porsche spezialisiert sei. Allerdings habe er nach der Geschichte mit dem Auto, dass er beim Angeklagten gekauft habe, aufgehört, Rennen mit alten historischen Fahrzeugen fahren. Heute fahre er nur noch moderne Porsche-Fahrzeuge, die er direkt bei der Firma Porsche kaufe. Im Jahr 2020 habe er zum ersten Mal am Porsche Cup teilgenommen. Für den Carrera-Cup habe er direkt bei der Firma Porsche ein neues Auto gekauft. Sein erstes Rennen mit einem historischen, alten Porsche-Rennfahrzeug habe er 2016 in U bestritten mit einem Porsche TR, damals noch alleine ohne Rennstall. Herr YW., der ihm auch beim Kauf des Fahrzeugs bei der Fa. T. unterstützt hätte, habe damals das Gutachten über den Porsche TR erstellt. Der Porsche TR sei sein erstes historisches Porsche-Fahrzeug gewesen. Im Jahr 2018 sei es mal vorgekommen, dass er an einem Wochenende sowohl den Porsche 911 TR als auch den Porsche RSR in einem Rennen in U gefahren sei. Moderne Porsche-Fahrzeuge fahre er seit seinem 19. Lebensjahr. Bei dem Porsche RSR sei es ihm darum gegangen, seine Leidenschaft für den Rennsport mit einer Geldanlage verknüpfen.
Auf weitere Nachfrage der Zeuge EB. bekundet, dass er sich nach dem Test des Porsche RSR entschieden hätte, dieses Auto zu kaufen. Auf den Vorhalt, dass in dem Kaufvertrag am 19.10.2017 (Bl. 258 der Fallakte 32, siehe oben) das Datum 26.06.2017 vorgedruckt, aber handschriftlich durch den 19.10.2017 ersetzt worden war, hat der Zeuge bekundet, dies nicht mehr zu wissen. Den Motor, den er damals anstelle der 2. Hälfte des Kaufpreises dem Angeklagten gegeben habe, hätte er zu einem früheren Zeitpunkt einmal vom Angeklagten gekauft. Der Motor sei ihm letztlich zu schwer gewesen, sodass das Angebot des Angeklagten, für die 2. Hälfte des Kaufpreises den Motor zurückzunehmen, für ihn sehr interessant gewesen sei.
In Anwesenheit des Zeugen ist das mit Angebot überschriebene Schreiben der Firma T. vom 26.09.2017 (Bl. 108 der Fallakte 32), adressiert an den Zeugen EB., verlesen worden. Hierauf fanden sich unter anderem folgende Angaben:
„Fahrzeug: PORSCHE 911 2.7 SC Carrera RS
Fahrgestellnummer N09
Gesamtbetrag EUR: 550000,00“
Der Zeuge EB. hat hierzu bekundet, dass er keine direkte Erinnerung an dieses Schriftstück habe. Er wisse noch, dass er diesen Betrag überwiesen habe. Vermutlich habe er dieses Schreiben für die Überweisung genutzt, konkret daran erinnern könne er sich nicht.
Weiter wurde gemeinsam mit den Zeugen allseits der mit „Sales contract for a motorsport vehicle“ überschriebene Kaufvertrag (Bl. 105 der Fallakte 32) in Augenschein genommen, der unten rechts auf dem Feld „Signature Buyer“ (= Unterschrift Käufer) eine Unterschrift enthält. Eine Unterschrift auf dem Feld „Signature Selle“ (= Unterschrift Verkäufer) befindet sich hierauf nicht. Der Zeuge EB. hat hierzu bekundet, dass das seine Unterschrift sei. Das Datum verwundere ihn allerdings, weil der Test in FQ. erst 3 ½ Monate später gewesen sei.
Die Aussage des Zeugen EB. war glaubhaft. Im Wesentlichen stand sie auch im Einklang mit den übrigen Beweismitteln. Zwar konnte der Zeuge EB. nicht erklären, warum seine Unterschrift sich auf einem Kaufvertrag befindet, der auf den 26.06.2017 datiert. Dies hat auch die Kammer nicht aufklären können. Es ist aber ebenso denkbar, dass dieser Kaufvertrag so gar nicht zustande gekommen ist, weil sich letztlich auch nur eine Unterschrift darauf befindet. Der Zeuge EB. war glaubwürdig. Eine überschießende Belastungstendenz war nicht erkennbar, wenngleich offenkundig geworden ist, dass der Zeuge EB. vom Angeklagten persönlich enttäuscht war. Dennoch hatte die Kammer den Eindruck, dass der Zeuge EB. darum bemüht war, eine unbefangene Aussage zu machen.
Außerdem ist die Kammer davon überzeugt, dass das Dossier mit den falschen Angaben über das Fahrzeug dem Zeugen EB. vom Angeklagten übergeben worden ist und auch auf dessen Anweisung mit von ihm übermittelten Informationen hin erstellt worden ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Aussage des Zeugen SL.. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Nachbau gehandelt hat und nachträglich eine neue FIN eingeschlagen worden ist, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch aus dem im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten Gutachten des Sachverständigen Y vom 30.07.2020 (Bl. 490-506 der Fallakte 32). Der Sachverständige hat das Fahrzeug am 27.08 2019 in den Räumen der Firma QE. in NR. besichtigt. In seinem Gutachten hat der Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt:
„Die für eine Identifizierung wichtigen und am Fahrzeug vorhandenen Nummern konnten, bis auf die Motornummer, an den Positionen gefunden werden, wie die vom Hersteller vorgesehen waren.
A) Fahrgestellnummer:
Eingeschlagen in die erhabene Fläche des vorderen Kofferbodens rechts (Sichtweise in Fahrtrichtung). Ferner eingeprägt ins Typenschild, welches auf den vorderen Schlossträger genietet ist. Die abgelesene Fahrgestellnummer (in der internationalen Szene auch „VIN“ genannt) N25 entspricht einem Porsche 911 Carrera RS 2.7 mit Sportpaket M471 (Lightweight) aus dem Jahr 1970.
B) Produktionsnummer:
Eingeschlagen im Mittelbereich des Instrumententrägers. Die am Fahrzeug abgelesene Nummer lautet N65 Die Prüfung dieser Nummer unter Zuhilfenahme der originalen Herstellerunterlagen im Porsche-Archiv hat ergeben, dass die am Fahrzeug abgelesene Fahrgestellnummer zur hier genannten Produktionsnummer gehört.
C) Motornummer:
Nicht vorhanden.
Gemäß des am Markt anerkannten Buches Carrera RS der Autoren ZD. und Dr. DL. wurde das Fahrzeug ursprünglich in der Farbkombination Grand Prix-weiß/rot (Farbnummer 2225) und gemäß Ländercode 116 in Deutschland über die Firma OR. in JK. ausgeliefert. Zusätzlich ist hier die Motornummer N66 und die Getriebenummer N67 notiert. Dies stimmt mit den von uns eingesehenen Informationen aus der originalen Datenkarte des Herstellers (eingesehen im Porsche-Archiv) überein.
Nach der äußeren Inaugenscheinnahme der Nummern erfolgte eine Prüfung nach dem magnetooptischen Resonanzverfahren mit Gerät „Regular 7505M“. Bei einem solchen Verfahren wird ein starkes Magnetfeld in das Substrat eingebracht, im vorliegenden Fall in das Umfeld der vorgefundenen Schlagzahlen. Das Magnetfeld kann bis zu 2 mm in den metallischen Werkstoff eindringen und wird bei Veränderung der Homogenität im Werkstoff abgelenkt, wodurch sich das sichtbar gemachte Magnetfeld verändert und deren Auswirkungen müssen in einer, der Röntgentechnik ähnlichen Darstellung interpretiert werden.
Im vorliegenden Fall mussten folgende Unregelmäßigkeiten festgestellt werden: Die verwendete Typologie einzelner Zahlen ist nicht mit den vom Hersteller ursprünglich verwendeten Zahlen vergleichbar. Ferner sind die Abstände der Ziffer 3 zu den 911 ungewöhnlich weit bzw. zur nachfolgenden Ziffer 6 zu eng. In der Zahlenfolge 0294 sind zum einen die Abstände zu eng. Insbesondere ist jedoch die Ziffer 4 als nicht typgerecht zu werten. Derartige Anomalien sind auch auf die Ziffern der Produktionsnummer übertragbar. Hier entsprechend die Ziffern in keiner Weise der Typologie des Herstellers. […]
Unter Berücksichtigung der abgelesenen Fahrgestellnummer i. V. m. der vom Hersteller seinerzeit ausgestellten Datenkarte müsste es sich um einen Porsche 911 Carrera 2.7 RS mit Sportpaket M471 aus dem Jahr 12/1972 handeln. Das hier in Rede stehende Fahrzeug wurde in der Vergangenheit in RSR optic komplett neu aufgebaut und hat zusätzlich individuelle Modifikationen für den Rennsport bekommen. Aufgrund der zuvor beschriebenen Unregelmäßigkeiten sind die einst vom Hersteller vergebenen Identitätsmerkmale nicht vorhanden und das Fahrzeug kann in seiner Modelleinstufung nicht als ein „Original“ (im Sinne einer historischen Originalität) eingestuft werden. Es handelt sich um einen Nachbau im Stil eines Porsche Carrera 2.7 RS in RSR Optik mit einer nicht vom Hersteller vergebenen Identität. […]“.
Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der in dem Gutachten niedergelegten Ergebnisse zu zweifeln, zumal der Sachverständige seine Erkenntnisse plausibel und nachvollziehbar begründet hat. Die Kammer schließt sich dem vollumfänglich an. Die Ergebnisse des Gutachtens stimmen auch überein mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme. So hat insbesondere der Angeklagte eingeräumt, das Fahrzeug neu aufgebaut und mit einer neuen FIN versehen zu haben.
Dass es sich bei „Carrera“ um eine von der Firma Porsche geschützte Wortmarke handelt, ergibt sich aus der Registerauskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes (Bl. 2948 der Hauptakte), die im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Daraus ergibt sich, dass unter der Registernummer N04 die Markendarstellung „Carrera“ als Wortmarke und Individualmarke durch die Nebenklägerin seit dem 07.07.1976 als Marke eingetragen ist. Die entsprechenden Angaben hat die Kammer durch eigene Recherche im Internet auf der öffentlich zugänglichen Seite des Deutschen Patent-und Markenamtes über das DPMA-Register als zutreffend bestätigen können.
Auch hier war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte es zumindest in Kauf genommen hat, dass er beim Verkauf eines Nachbaus mit der Verwendung des Schriftzuges „Carrera“ markenrechtliche Schutzvorschriften verletzt. Auf die Ausführungen unter Fall 2 der Anklageschrift wird verwiesen.
Unergiebig waren dagegen die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung. Von einer näheren Darstellung der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung wird daher abgesehen.
Fall 7 der Anklageschrift:
Hinsichtlich der Urkundenfälschung war der Angeklagte vollumfänglich geständig. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Auch hier konnte das Geständnis durch die übrigen Beweismittel verifiziert werden.
Dass der Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs für den vermeintlichen Halter KY. gestellt worden ist, ergibt sich aus dem „Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs“ (Bl. 18 der Fallakte 34), der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Hier sind als Halter KY., das Kennzeichen N35 und die Fahrgestellnummer N33 vermerkt. Auf dem Feld unten links steht mit Maschinenschrift „Das Fahrzeug wurde heute, am 14.07.2014 zugelassen, Der Landrat, Im Auftrag, Herr R.“. Das Formular ist nicht unterschrieben.
Der Inhalt des „Certificate of Title“ des US-Bundesstaates Michigan (Bl. 21 der Fallakte 34) ist ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Allein schon aufgrund des Umstandes, dass in den Fällen 9, 10 und 13 der Anklageschrift ein gleichlautendes Formular mit identischer Individualnummer verwendet worden ist, welches den gleichen Halter und die gleichen handschriftlichen Zusätze enthält, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich hier um eine Fälschung handelt. Diese Übereinstimmungen hat auch das LKA NRW in seinem bereits erwähnten Gutachten festgestellt (Seite 7 Mitte des Gutachtens, Bl. 222 der Hauptakte):
„Gruppe 4 […]:
- Dokumente „State of Michigan, Certificate of Title…“ Mit derselben Individualnummer „N32“
- untereinander deckungsgleiche handschriftliche Schreibleistungen und Signaturen inklusive übereinstimmender Kreuzungsbereiche mit den Formularvordrucken
- untereinander deckungsgleiche Stempelabformungen auf den Vorderseiten
- untereinander übereinstimmende Reproduktionsmerkmale.“
Die Kammer hatte – hier, wie auch in den anderen Fällen, die Gegenstand dieses Urteils sind – keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der dort niedergelegten Ergebnisse zu zweifeln. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Die Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (Bl. 20 der Fallakte 34) ist ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Dass diese Bescheinigung gefälscht ist, ergibt sich auch aus dem auch in dieser Hinsicht überzeugenden Gutachten des LKA NRW. Das LKA hat dieses Schriftstück mit anderen Formularen verglichen, die bei den Zulassungsvorgängen, die im Übrigen Gegenstand dieses Verfahrens sind (u. a. Fälle 4 und 9 der Anklageschrift), verwendet worden sind und dabei folgende Fälschungsmerkmale festgestellt (Seite 8 des Gutachtens, Bl. 223 der Hauptakte):
„Gruppe 7[…]:
- Schriftstücke desselben Formulartyps „Unbedenklichkeitsbescheinigung …“
- Untereinander deckungsgleiche Signaturen auf den Vorderseiten inklusive übereinstimmender Kreuzungsbereiche von Unterschrift und Maschinenschrift
- untereinander deckungsgleiche Stempelabformungen auf den Vorderseiten
- untereinander übereinstimmende Positionierung von Unterschrift und Stempelabdruck
- untereinander übereinstimmende Reproduktionsmerkmale“
Die Kammer hatte keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Untersuchungsergebnisse. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass das gleiche Ursprungsformular mehrfach benutzt worden ist, um die gefälschten Urkunden herzustellen.
Auch das gefälschte Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO des TÜV-Rheinland (Bl. 23 der Fallakte 34) ist im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Gutachten gefälscht war, weil es in entscheidenden Teilen mit den in Fall 1 und 4 der Anklageschrift vorgelegten Urkunden übereinstimmt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Zudem hat das LKA NRW in seinem Gutachten überzeugend weitere Fälschungsmerkmale festgestellt (Seite 8 des Gutachtens, Bl. 223 der Hauptakte). Auf die gleichlautenden Ausführungen zu 21 der Anklageschrift wird verwiesen.
Auch hier ergibt sich aus dem Gutachten des LKA NRW bezüglich aller drei Urkunden nicht zuletzt aufgrund der lichtmikroskopischen Untersuchung, dass es sich bei den Urkunden jeweils um Totalfälschungen handelt. Auf die Ausführungen unter III. Fall 1 Anklageschrift wird verwiesen.
Fall 9 der Anklageschrift:
Der Angeklagte hat das Geschehen im Sinne der Feststellungen vollumfänglich eingeräumt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Auch hier konnte das Geständnis durch die übrigen Beweismittel verifiziert werden.
Dass der Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs für den vermeintlichen Halter KY. gestellt worden ist, ergibt sich aus dem „Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs“ (Bl. 18 der Fallakte 35), der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Hier sind als Halter KY., das Kennzeichen N39 und die Fahrgestellnummer N37 vermerkt. Auf dem Feld unten links steht mit Maschinenschrift „Das Fahrzeug wurde heute, am 14.07.2014 zugelassen, Der Landrat, Im Auftrag, Herr R.“. Das Formular ist nicht unterschrieben.
Der Inhalt des „Certificate of Title“ des US-Bundesstaates Michigan (Bl. 20 der Fallakte 35) ist ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Allein schon aufgrund des Umstandes, dass in den Fällen 7, 10 und 13 der Anklageschrift ein gleichlautendes Formular mit identischer Individualnummer verwendet worden ist, den gleichen Halter und die gleichen handschriftlichen Zusätze enthält, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich hier um eine Fälschung handelt. Diese Übereinstimmungen hat auch das LKA NRW in seinem bereits erwähnten Gutachten festgestellt (Seite 7 Mitte des Gutachtens, Bl. 222 der Hauptakte). Auf die Ausführungen unter Fall 7 der Anklageschrift wird verwiesen. Die Kammer hatte – hier, wie auch in den anderen Fällen, die Gegenstand dieses Urteils sind – keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der dort niedergelegten Ergebnisse zu zweifeln. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Die Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (Bl. 26 der Fallakte 35) ist ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Dass diese Bescheinigung gefälscht ist, ergibt sich auch aus dem auch in dieser Hinsicht überzeugenden Gutachten des LKA NRW. Das LKA hat dieses Schriftstück mit anderen Formularen verglichen, die bei den Zulassungsvorgängen, die im Übrigen Gegenstand dieses Verfahrens sind (u. a. Fälle 4 und 7 der Anklageschrift), verwendet worden sind und dabei diejenigen Fälschungsmerkmale festgestellt (Seite 8 des Gutachtens, Bl. 223 der Hauptakte), welche in den Ausführungen unter III. zu den Fällen 4 und 7 der Anklageschrift referiert sind. Die Kammer hatte keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Untersuchungsergebnisse. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass das gleiche Ursprungsformular mehrfach benutzt worden ist, um die gefälschten Urkunden herzustellen.
Auch das gefälschte Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO des TÜV-Rheinland (Bl. 22 der Fallakte 35) ist im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Gutachten gefälscht war, weil es in entscheidenden Teilen mit den in den Fällen 1, 4 und 7 der Anklageschrift vorgelegten Urkunden übereinstimmt. Auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem hat das LKA NRW in seinem Gutachten überzeugend weitere Versetzungsmerkmale festgestellt (Seite 8 des Gutachtens, Bl. 223 der Hauptakte). Auf die gleichlautenden Ausführungen unter III. Fall 1 der Anklageschrift wird verwiesen.
Auch hier ergibt sich aus dem Gutachten des LKA NRW bezüglich aller drei Urkunden nicht zuletzt aufgrund der lichtmikroskopischen Untersuchung, dass es sich bei den Urkunden jeweils um Totalfälschungen handelt. Auf die Ausführungen unter III. Fall 1 Anklageschrift wird verwiesen.
Fall 10 der Anklageschrift:
Der Angeklagte hat den äußeren Sachverhalt, wie er den Feststellungen zugrunde liegt, vollumfänglich eingeräumt. Insoweit konnte das Geständnis auch durch die übrigen Beweismittel verifiziert werden. Lediglich hinsichtlich des Vorsatzes bei der Verletzung markenrechtlicher Schutzvorschriften hat er sich, wie oben dargestellt, von den Feststellungen abweichend eingelassen. Insofern bot jedoch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt eine hinreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen.
Der Inhalt des Kaufvertrages vom 25.02.2013 (Bl. 212 der Fallakte 36) ist im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Auf dem als „Privatrechnung“ überschriebenen Kaufvertrag ist der Angeklagte als Verkäufer bezeichnet, der TH. als Käufer. Als Kaufgegenstand wird ein „Porsche 917 Coupé“ genannt. Im weiteren Text heißt es:
„Hiermit stelle ich absprachegemäß Fahrzeug Porsche 917 Coupé, VIN: N11 in Rechnung. Das Fahrzeug befindet sich im nicht fahrbereiten Zustand und wird ausdrücklich als Restaurationsobjekt verkauft. Ebenso erhalten Sie alle Unterlagen/vorhandenen Rechnungen zur Historie des Fahrzeugs. Der vereinbarte Kaufpreis für das Fahrzeug beträgt € 275.000,00 […]“
Der Angeklagte hat bestätigt, diesen Kaufantrag abgeschlossen und unterschrieben zu haben. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich, dass das Fahrzeug als „Porsche 917 Coupé“ verkauft worden ist. Der Hinweis auf die Übergabe aller vorhandenen Unterlagen und Rechnungen zur Historie des Fahrzeugs suggeriert, dass es sich um ein Original durch die Firma Porsche gebautes Fahrzeug handelte, was offenkundig nicht der Fall war. Denn das vom Angeklagten aufgebaute Fahrzeug ist, unabhängig davon, wie viele Originalteile verbaut worden sind, nicht von der Firma Porsche unter der FIN N68 produziert worden.
Dass die Wortmarke „Porsche“ der Nebenklägerin geschützt worden ist, ergibt sich aus dem Eintrag im DPMA-Register des Deutschen Patent- und Markenamt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Hinsichtlich der Rechnungsstellung für den Aufbau konnte die Einlassung des Angeklagten durch die entsprechenden Rechnungen nachvollzogen werden, die als Ablichtung im Rahmen der Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (Bl. 98-105 der Fallakte 36). Die Rechnungen sind alle von der Firma T. an den TH. adressiert und haben in wesentlichen folgenden Inhalt:
„Rechnung N75 (Bl. 98 der Fallakte 36)
Rechnungsdatum: 15.09.2015
Kundennummer: N70
Ident.Nr. N40
Auftragsnummer: N69
Bezeichnung: Restauration Ihres Fahrzeugs, PORSCHE 917,
Gesamtbetrag : 400.000,00 Euro
Rechnung N76 (Bl. 99 der Fallakte 36)
Rechnungsdatum: 15.09.2015
Kundennummer: N70
Auftragsnummer: N71
Bezeichnung: Restauration/Aufbau Porsche N11
Gesamtbetrag: 476.000,00 Euro
Rechnung N77 (Bl. 100 der Fallakte 36)
Rechnungsdatum: 15.09.2015
Kundennummer: N70
Auftragsnummer: N72
Bezeichnung: Restauration/Aufbau Porsche N11
Gesamtbetrag: 467.000,00 Euro
Rechnung N78 (Bl. 101 der Fallakte 96)
Rechnungsdatum: 05.12.2016
Kundennummer: N70
Ident.Nr. N40
Auftragsnummer: N73
Bezeichnung: Restauration Ihres Fahrzeugs, PORSCHE 917
Gesamtbetrag: 476.000 Euro
Rechnung 201700040 (Bl. 102 der Fallakte 36)
Rechnungsdatum: 28.02.2017
Kundennummer: N70
Ident.Nr. N40
Vorgangsnummer: N74
Bezeichnung: Restauration Ihres Fahrzeugs, PORSCHE 917
Gesamtbetrag: 400.000 Euro
Rechnung N79 (Bl. 103 der Fallakte 36)
Rechnungsdatum: 18.01.2018
Kundennummer: N70
Ident.Nr. N40
Auftragsnummer: N80
Bezeichnung: Restauration Ihres Fahrzeugs, PORSCHE 917
Gesamtbetrag: 200.000 Euro
Rechnung N81 (Bl. 104 der Fallakte 36)
Rechnungsdatum: 18.01.2018
Kundennummer: N70
Ident.Nr. N40
Auftragsnummer: N82
Bezeichnung: Restauration Ihres Fahrzeugs, PORSCHE 917
Gesamtbetrag: 476.000 Euro
Rechnung N83 (Bl. 105 der Fallakte 36)
Rechnungsdatum: 15.06.2018
Kundennummer: N70
Ident.Nr. N40
Auftragsnummer: N84
Bezeichnung: Restauration Ihres Fahrzeugs, PORSCHE 917
Gesamtbetrag: 200.000 Euro“
Dass diese Rechnungen tatsächlich durch die Firma T. an den TH. gestellt worden sind, ergibt sich auch aus der Einlassung des Angeklagten. Die Kammer hatte daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Urkunden.
Das für das ursprünglich von der Firma Porsche gebaute Fahrzeug mit der FIN N40 ein Verschrottungsvermerk in den Unterlagen der Nebenklägerin angebracht worden ist, ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk (Bl. 65 der Fallakte 36), der im Rahmen des Selbstleseverfahren die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Dort ist folgendes vermerkt:
„Typ 917
Fahrgest. Nr. N40
Motor Nr. 9/7011
Verschrottet,
Unfall VT Targa Kroniger“
Aufgrund dieses Vermerks ist die Kammer davon überzeugt, dass dieses Fahrzeug bei der Firma Porsche mit einem entsprechenden Verschrottungsvermerk versehen worden ist. Aufgrund des übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch nicht davon überzeugt, dass dieses Fahrzeug physisch tatsächlich vernichtet worden ist. So haben der Angeklagte, der ehemalige Mitangeklagte A., der Einziehungsbeteiligte D. und der Zeuge PL. übereinstimmend ausgesagt, dass die Firma Porsche zumindest in den siebziger Jahren verunfallte Fahrzeuge und deren Fahrzeugteile zwar mit einem Verschrottungsvermerk versehen und ausgetragen, tatsächlich jedoch weiterverkauft hat.
Der Angeklagte hat allerdings sich dahin eingelassen, dass er zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass sein Verhalten zu irgendeinem Zeitpunkt eine Verletzung markenrechtlicher Schutzvorschriften bedeutet hätte. Diese Einlassung erschien der Kammer nicht glaubhaft. Hier war vielmehr das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet, als Urteilsgrundlage zu dienen. Die Kammer stützt ihre Überzeugung, dass der Angeklagte die Verletzung markenrechtlicher Schutzvorschriften zumindest für möglich gehalten und diese in Kauf genommen hat, in erster Linie auf die Aussage des Zeugen SL. und die in der Hauptverhandlung verlesene Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2013. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Fall 11 der Anklageschrift:
Der Angeklagte hat den Sachverhalt, wie er den Feststellungen zugrunde liegt, vollumfänglich eingeräumt. Auf die obigen Ausführungen wird insofern verwiesen. Auch hier konnte das Geständnis durch die übrigen Beweismittel verifiziert werden.
Dass der Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs für die vermeintliche Halterin IT. gestellt worden ist, ergibt sich aus dem „Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs“ (Bl. 21 der Fallakte 38), der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
Der Inhalt des gefälschten Kaufvertrages (Bl. 31 der Fallakte 38) ist ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Aus dem aufgedruckten Zusatz oben links ergibt sich auch, dass dieses Dokument im Zuge des Zulassungsverfahrens vorgelegt worden ist.
Der Inhalt der ebenfalls falschen Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (Bl. 26 der Fallakte 38) ist ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
Auch der Inhalt des gefälschten TÜV-Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO des TÜV-Rheinland (Bl. 30 der Fallakte 38) ist im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Dass dieses Dokument im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegt worden ist, ergibt sich aus dem Stempelabdruck des Kreises JV..
Darüber hinaus ist im Rahmen des Selbstleseverfahrens ein Aktenvermerk des KOK WB. (Polizeipräsidium NR.) vom 18.09.2018 (Bl. 32-36 der Fallakte 38) eingeführt worden. Daraus ergibt sich, dass IT. bereits mehrfach im Bereich der Urkundenfälschung in Erscheinung getreten war. Nach dem Vermerk waren bereits in der Vergangenheit viele Fahrzeuge auf sie angemeldet, welche jedoch später wieder abgemeldet worden sind. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der in dem Aktenvermerk niedergelegten Ermittlungsergebnisse.
Fall 13 der Anklageschrift:
Der Angeklagte hat den Sachverhalt, wie er den Feststellungen zugrunde liegt, vollumfänglich eingeräumt. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Hier konnte das Geständnis ebenfalls durch die übrigen Beweismittel verifiziert werden.
Dass der Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs für die vermeintliche Halterin IT. gestellt worden ist, ergibt sich aus dem „Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs“ (Bl. 21 der Fallakte 39), der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
Der Inhalt des gefälschten Kaufvertrages (Bl. 26 der Fallakte 39) ist ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Aus dem aufgedruckten Zusatz oben links ergibt sich auch, dass dieses Dokument im Zuge des Zulassungsverfahrens vorgelegt worden ist.
Der Inhalt der gefälschten Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (Bl. 27 der Fallakte 39) ist ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Aus dem aufgedruckten Zusatz unten rechts ergibt sich, dass auch dieses Dokument im Zuge des Zulassungsverfahrens vorgelegt worden ist.
Auch der Inhalt des gefälschten TÜV-Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO des TÜV-Rheinland (Bl. 30 der Fallakte 39) ist im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Dass dieses Dokument im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegt worden ist, ergibt sich aus dem Stempelabdruck des Kreises JV..
Fall 16 der Anklageschrift:
Der Angeklagte hat den Sachverhalt, wir den Feststellungen zugrunde liegt, vollumfänglich eingeräumt. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Hier konnte das Geständnis ebenfalls durch die übrigen Beweismittel verifiziert werden.
Dass der Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs für den vermeintlichen Halter NQ. gestellt worden ist, ergibt sich aus dem „Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs“ (Bl. 19 der Fallakte 133), der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
Der Inhalt des „Certificate of Title“ des US-Bundesstaates Florida (Bl. 21 der Fallakte 133) ist ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Allein schon aufgrund des Umstandes, dass in den Fällen 16 und 19 ein in entscheidenden Teilen identisches Formular benutzt worden ist, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich hier um eine Fälschung handelt. So ist auf beiden Formularen die gleiche Individualnummer aufgedruckt, lediglich einmal mit dem Zusatz „FL“ und einmal mit dem Zusatz „CA“. Auch das Kennzeichen stimmt exakt überein, ebenso wie der handschriftliche Eintrag des Datums.
Auch der Inhalt des gefälschten TÜV-Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO des TÜV-Rheinland (Bl. 23 der Fallakte 133) ist im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
Auch hier ergibt sich aus dem Gutachten des LKA NRW aufgrund der lichtmikroskopischen Untersuchung, dass es sich bei allen Urkunden jeweils um Totalfälschungen handelt. Auf die Ausführungen unter III. Fall 1 Anklageschrift wird verwiesen.
Fall 19 der Anklageschrift:
Der Angeklagte hat den Sachverhalt, wir den Feststellungen zugrunde liegt, vollumfänglich eingeräumt. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Auch hier konnte das Geständnis durch die übrigen Beweismittel verifiziert werden.
Dass der Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs für den gesondert Verfolgten H. gestellt worden ist, ergibt sich aus dem „Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs“ (Bl. 7 der Fallakte 142), der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
Der Inhalt des „Certificate of Title“ des US-Bundesstaates OL. (Bl. 20 der Fallakte 142) ist ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Allein schon aufgrund des Umstandes, dass in den Fällen 16 und 19 ein in entscheidenden Teilen identisches Formular benutzt worden ist, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich hier um eine Fälschung handelt. So ist auf beiden Formularen die gleiche Individualnummer aufgedruckt, lediglich einmal mit dem Zusatz „FL“ und einmal mit dem Zusatz „CA“. Auch das Kennzeichen stimmt exakt überein, ebenso wie der handschriftliche Eintrag des Datums. Aus dem aufgedruckten Zusatz oben links ergibt sich, dass auch dieses Dokument im Zuge des Zulassungsverfahrens vorgelegt worden ist.
Der Inhalt der gefälschten Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (Bl. 21 der Fallakte 142) ist ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Aus dem aufgedruckten Zusatz unten rechts ergibt sich, dass auch dieses Dokument im Zuge des Zulassungsverfahrens vorgelegt worden ist.
Auch der Inhalt des gefälschten TÜV-Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO des TÜV-Rheinland (Bl. 22 der Fallakte 142) ist im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Aus dem Stempel ergibt sich, dass dieses Dokument im Zuge des Zulassungsverfahrens vorgelegt worden ist.
Fall 21 der Anklageschrift:
Der Angeklagte hat den äußeren Sachverhalt, wie er den Feststellungen zugrunde liegt, vollumfänglich eingeräumt. Insoweit konnte das Geständnis auch durch die übrigen Beweismittel verifiziert werden. Lediglich hinsichtlich des Vorsatzes bei der Verletzung markenrechtlicher Schutzvorschriften hat er sich von den Feststellungen abweichend eingelassen. Insofern bot jedoch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt eine hinreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen.
Dass der Angeklagte auf den Angeboten und Rechnungen das Fahrzeug als „Porsche 917“ bezeichnet hat, ergibt sich aus den Angeboten und Rechnungen der Firma T. an den ID.. Diese sind im Wege des Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden und hatten im Wesentlichen folgenden Inhalt:
„Angebot N85 (Bl. 245 der Fallakte 197)
Angebotsdatum: 08.04.2016
Kundennummer: N89
Fahrzeug: Porsche 917 Coupé/Langheck
Bezeichnung: Erstellen eines kompletten GFK-Teilesatzes Porsche 917 L, Stand 1970; inkl. Formenbau
Chassis Porsche 917 teilfertig; breckts, Pläne […]“
Gesamtbetrag: 798.574,95 Euro
Angebot N85 (Bl. 252-256 der Fallakte 197)
Angebotsdatum: 08.04.2016
Kundennummer: N89
Fahrzeug: Porsche 917 Coupé/Langheck
Bezeichnung: Lenkung
Felge Vorderachse 15“ x 10,5“ […]“
Gesamtbetrag: 2.519.563,46 Euro
Rechnung N86 (Bl. 257 der Fallakte 197)
Rechnungsdatum: 18.01.2016
Kundennummer: N89
Fahrzeug: Porsche 917 Coupé/Langheck
Bezeichnung: „[… ] downpayment invoice fort he following: deliver engine parts, deliver gearox parts“
Gesamtbetrag: 500.000 Euro
Rechnung N87 (Bl. 258 der Fallakte 197)
Rechnungsdatum: 08.04.2016
Kundennummer: N89
Fahrzeug: Porsche 917 Coupé/Langheck
Bezeichnung: „2nd downpayment invoice for building up 917 as agreed“
Gesamtbetrag: 500.000 Euro
Rechnung N88 (Bl. 259 der Fallakte 197)
Rechnungsdatum: 21.06.2017
Kundennummer: N89
Fahrzeug: Porsche 917 Coupé/Langheck
Bezeichnung: „downpayment invoice for dynoed engine; work on gearbox; organizing several spare parts“
Gesamtbetrag: 1.200.000 Euro
Rechnung N90 (Bl. 260 der Fallakte 197)
Rechnungsdatum: 21.06.2018
Kundennummer: N89
Fahrzeug: Porsche 917 Coupé/Langheck
Bezeichnung: „5th downpayment invoice for building up 917 as agreed“
Gesamtbetrag: 100.000 Euro“
Der Angeklagte hat eingeräumt, diese Rechnungen für die Firma T. geschrieben zu haben. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der Urkunden.
Dass die Wortmarke „Porsche“ durch die Nebenklägerin geschützt worden ist, ergibt sich aus dem Eintrag im DPMA-Register des Deutschen Patent- und Markenamt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Der Angeklagte hat sich allerdings dahingehend eingelassen, dass er zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass sein Verhalten zu irgendeinem Zeitpunkt eine Verletzung markenrechtlicher Schutzvorschriften bedeutet hätte. Diese Einlassung erschien der Kammer nicht glaubhaft. Hier war vielmehr das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet, als Urteilsgrundlage zu dienen. Die Kammer stützt ihre Überzeugung, dass der Angeklagte die Verletzung markenrechtlicher Schutzvorschriften zumindest für möglich gehalten und diese in Kauf genommen hat, in erster Linie auf die Aussage des Zeugen SL. und die in der Hauptverhandlung verlesene Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2013. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
IV.
1.
Dem Angeklagten ist in Fall 18 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft NR. vom 09.11.2020 (N91) vorgeworfen worden, ohne Zustimmung der Firma Porsche ein Fahrzeug des Typs Porsche 911 aufgebaut zu haben und diesen an den Einziehungsbeteiligten K. verkauft zu haben, wobei er in der Absicht gehandelt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch die Vorspiegelungen falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt.
Von diesem Vorwurf war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Begehung der ihm vorgeworfenen Tat nicht mit einer für die Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden.
2.
Weiter ist dem Angeklagten in Fall 20 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft NR. vom 09.11.2020 (N91 vorgeworfen worden, beim Vorhaben, Herrn VQ. ein Fahrzeug verkaufen, versucht zu haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und das Vermögen eines anderen dadurch zu beschädigen, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erregte oder unterhielt.
Auch von diesem Vorwurf war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Begehung der ihm vorgeworfenen Tat nicht mit einer für die Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden.
V.
Der Angeklagte hat sich wegen Urkundenfälschung in neun Fällen (Fälle 1, 3, 4, 7, 9, 11, 13, 16 und 19 der Anklageschrift) gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Weiter hat sich der Angeklagte wegen strafbarer Kennzeichenverletzung in vier Fällen (Fälle 2, 5,10 und 21 der Anklageschrift) gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG strafbar gemacht.
Die Taten standen jeweils zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Der Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte für eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB oder gar deren Ausschluss nach § 20 StGB zu irgendeinem tatrelevanten Zeitpunkt haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.
VI.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Hinsichtlich der Fälle 1, 3, 4, 7, 9, 11, 13, 16 und 19 der Anklageschrift waren die festzusetzenden Einzelstrafen jeweils im Strafrahmen des § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, trotz Vorliegen des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall der Urkundenfälschung auszugehen, haben sich für die Kammer allein schon im Hinblick auf die Tatfrequenz und den Umstand, dass die Taten zur Herstellung unrichtiger amtlicher Dokumente nicht ergeben.
Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
Zugunsten des Angeklagten war insbesondere zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Diesem Geständnis kommt besondere Bedeutung zu, da es zu einem frühen Zeitpunkt in der Hauptverhandlung abgelegt worden ist und eine weitere, umfangreichere Beweisaufnahme entbehrlich macht hat. Da es keine Beweismittel gab, die eine direkte Beteiligung des Angeklagten an den Urkundenfälschungen belegt haben, blieb das Geständnis des Angeklagten hierfür letztlich das wichtigste Beweismittel. Zu Gunsten des Angeklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung durchgehend kooperativ gezeigt hat. Er hat in jeder Lage des Verfahrens mit der Kammer und den weiteren Verfahrensbeteiligten zusammengearbeitet und authentisch den Eindruck vermittelt, alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Es ist dem Angeklagten auch abzunehmen, dass er das Unrecht in seine Straftaten realisiert hat und deren Begehung bedauert. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass die Fahrzeugpapiere letztlich nur beschafft worden sind, um Wünsche der speziellen Kundschaft zu erfüllen und letztlich Einigkeit darüber bestand, dass die Fahrzeuge im Straßenverkehr nicht bewegt werden sollten. Insoweit war der Angeklagte ein Stück weit der Getriebene seiner Kunden, die bei den gezahlten Summen die Erfüllung all ihrer Wünsche erwarteten. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten nach dem Umbau seines neu erworbenen Hauses konnte es sich der Angeklagte auch finanziell nicht leisten, diese Kunden zu verprellen. Strafmildernd hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte als nicht vorbestrafter Familienvater, der bis zu diesem Verfahren keinen Kontakt der Justiz hatte und ein bürgerliches Leben führte, mehrere Monate in Untersuchungshaft war und die Haft für ihn eine besondere Belastung darstellte; als weitere besondere Härte kam noch die schwere Erkrankung des Angeklagten hinzu. Zugunsten des Angeklagten wirkt sich auch aus, dass er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten war und dass die hier zur Rede stehenden Strafen bereits längere Zeit zurückliegen.
Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Straftaten über einen langen Zeitraum hinweg begangen worden sind und das Vorgehen professionell war. Strafschärfend hat die Kammer gewertet, dass die Fälschungen letztlich benutzt worden sind, um unrichtige amtliche Dokumente zu erhalten, die schon an sich einen besonderen Vertrauensschutz genießen.
Unter Würdigung und Abwägung aller oben aufgeführten Umstände und bei Beachtung mit § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer für die zur Verurteilung gelangenden Fälle als Einzelstrafen jeweils eine solche am unteren Rand des eröffneten Rahmens von
Freiheitsstrafe von 8 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Hinsichtlich Fall 6 der Anklageschrift war die festzusetzende Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 SGB zu entnehmen. Ansatzpunkte dafür, trotz des Vorliegens eins Regelbeispiels, nämlich Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB), gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall des Betruges auszugehen, haben sich allein schon im Hinblick auf die professionelle Vorgehensweise und den weit über die Regel-Grenze von 50.000 Euro hinausgehenden Schaden nicht ergeben.
Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
Zugunsten des Angeklagten war insbesondere zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung den objektiven Sachverhalt eingeräumt hat. Diesem Teilgeständnis kommt besondere Bedeutung zu, da es zu einem frühen Zeitpunkt in der Hauptverhandlung abgelegt worden ist und eine weitere, umfangreichere Beweisaufnahme entbehrlich macht hat. Zu Gunsten des Angeklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung durchgehend kooperativ gezeigt hat. Er hat in jeder Lage des Verfahrens mit der Kammer und den weiteren Verfahrensbeteiligten zusammengearbeitet und authentisch den Eindruck vermittelt, alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass bei dem Angeklagten im Tatzeitraum Zahlungsschwierigkeiten infolge seines Hausbau-Projekts aufgetreten waren, welche ihn für ein Vermögensdelikt im besonderen Maße tatgeneigt machten. Strafmildernd hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte als nicht vorbestrafter Familienvater, der bis zu diesem Verfahren keinen Kontakt mit der Strafjustiz gehabt hatte und ein bürgerliches Leben führte, mehrere Monate in Untersuchungshaft war und die Haft für ihn eine besondere Belastung darstellte; als weitere besondere Härte kam noch die schwere Erkrankung des Angeklagten hinzu. Zugunsten des Angeklagten wirkt sich auch aus, dass er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten war und dass die hier zur Rede stehenden Strafen bereits längere Zeit zurückliegen. Ferner hat die Kammer dem Angeklagten noch zugute gehalten, dass er aufrichtig gehofft hatte, der Zeuge EB. würde dennoch mit dem Auto zufrieden sein, da es sich unstreitig um einen sehr gutes Rennfahrzeug gehandelt hat.
Zulasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass er das von dem Zeugen EB. erkennbar in ihn gesetzte hohe Vertrauen in seine fachliche und persönliche Integrität in erheblichem Maße missbraucht hat. Hinzutritt, dass sich das Verkaufsgeschäft über einen langen Zeitraum hingezogen hat; der Angeklagte aber die damit verbundene mehrjährige Gelegenheit, den Zeugen EB. über den wahren Sachverhalt aufzuklären, zu keinem Zeitpunkt ergriffen hat.
Unter Würdigung und Abwägung aller oben aufgeführten Umstände und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer als Einzelstrafe eine im unteren Bereich des eröffneten Rahmens liegende
Freiheitsstrafe von 1 Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Hinsichtlich der Fälle 2, 5, 10 und 21 der Anklageschrift waren die festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 143 Abs. 2 MarkenG zu entnehmen.
Anhaltspunkte dafür, trotz Vorliegens des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall der Kennzeichenverletzung auszugehen, haben sich für die Kammer allein schon in Hinblick auf die Tatfrequenz nicht ergeben. Der Angeklagte hat insbesondere alle Taten im Rahmen seiner gewinnorientieren unternehmerischen Tätigkeit begangen.
Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung die bereits oben genannten, auf alle festgestellten Straftaten zutreffende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Zugunsten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung den objektiven Sachverhalt eingeräumt hat. Hinsichtlich der Fälle 2, 10 und 21 der Anklageschrift hat die Kammer weiter zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Wortmarke „Porsche“ nur auf Rechnungen erschienen ist und damit über den Adressaten der Rechnungen hinaus keine Außenwirkung erzeugt wurde. Bei Fall 5 der Anklageschrift galt diese Einschränkung nicht, weil hier Aufkleber auf dem Fahrzeug angebracht waren und dadurch eine entsprechende Außenwirkung erzeugt wurde. Allerdings hat die Kammer hier wiederum zugunsten des Angeklagten besichtigt, dass dieser die Aufkleber nicht selbst angebracht hat, sondern das Fahrzeug in diesem Zustand übernommen hatte.
Zu Lasten des Angeklagten durfte nicht übersehen werden, dass er eine vor Beginn des Tatzeitraumes erfolgte Abmahnung durch die Fa. Porsche ignoriert hat.
Unter Würdigung und Abwägung aller oben aufgeführten Umstände und bei Beachtung mit § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer für die zur Verurteilung gelangenden Fälle folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen.
Fall 2 der Anklageschrift: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro
Fall 5 der Anklageschrift: Freiheitsstrafe von 6 Monaten
Fall 10 der Anklageschrift: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro
Fall 21 der Anklageschrift: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro
Aus diesen Einzelstrafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer sowohl die Persönlichkeit des Angeklagten als auch seine hier zur Aburteilung stehenden Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Dabei ist zu seinen Gunsten neben seinem umfassenden Geständnis insbesondere ins Gewicht gefallen, dass er nicht vorbestraft war und die Taten bereits geraume Zeit zurückliegen. Zulasten des Angeklagten musste bei der Gesamtstrafenbildung der lange Tatzeitraum Berücksichtigung finden, wobei die Kammer wiederum den engen sachlichen Zusammenhang der Straftaten gesamtstrafmildernd gewertet hat.
Bei Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Beachtung der sonstigen Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hielt die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe die Verhängung einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwar ein Jahr, aber nicht zwei Jahre überschreitet, kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Der Angeklagte hat die Taten nahezu vollumfänglich gestanden. Er lebt in verfestigten sozialen Verhältnissen und hatte bis zu diesem Verfahren keine Berührungspunkte mit der Strafjustiz. Die erlittene Untersuchungshaft hat ihn schwer beeindruckt. Gegen den Angeklagten wird erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt. Bereits vor diesem Hintergrund ist daher die Erwartung gerechtfertigt, dass er sich die Verurteilung als solche als Warnung dienen lassen und nicht mehr straffällig werden wird. Diese Überzeugung ergibt sich für die Kammer aus einer Gesamtwürdigung sowohl der Persönlichkeit des Angeklagten wie auch der von ihm begangenen Taten. Dabei hat die Kammer sämtliche zuvor im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten aufgeführten Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nochmals gewürdigt. Vor diesem Hintergrund gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe.
VII.
Dem Adhäsionskläger EB. steht gegen den Angeklagten ein Anspruch aus dem Adhäsionsantrag vom 08.01.2021 dem Grunde nach zu aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2021 (Bl. 3136 der Hauptakte) hatte der Adhäsionskläger EB. beantragt, die Angeklagten – zum damaligen Zeitpunkt waren es neben dem hiesigen Angeklagten noch die ehemaligen Mitangeklagten Dr. IR. und A. – zu verurteilen, an ihn (1) Schadensersatz i.H.v. 790.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 520.000 Euro seit dem 24.10.2017 und aus 270.000 Euro seit dem 08.03.2019 zu zahlen sowie die Angeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, (2) an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches 6.750 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, (3) festzustellen, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und ihm materiellen Schäden, die aus den ihm gegenüber begangenen Betrug künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden sowie (4) festzustellen, dass der Anspruch des Adhäsionskläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.
Der Angeklagte hat beantragt, die Adhäsionsanträge abzuweisen.
Der Adhäsionsantrag zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Nach den oben zu II. getroffenen Feststellungen beging der Angeklagte zulasten des Adhäsionsklägers EB. vorsätzlich und rechtswidrig die festgestellte Tat zu Fall 6 der Anklageschrift, mithin eine unerlaubte Handlung in Form eines strafbaren Betruges gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB.
Soweit der Adhäsionskläger mit dem Antrag zu 1) materiellen Schadensersatz einfordert, konnte die Kammer lediglich feststellen, dass die Adhäsionsanträge dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Im Übrigen hat die Kammer von einer Entscheidung abgesehen gemäß § 406 Abs. 1 S. 4 StPO, weil der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Adhäsionsklägers zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet war. Denn eine Entscheidung zur Höhe des Schadens hätte das Strafverfahren erheblich verzögert im Sinne des § 406 Abs. 1 S. 5 StPO. Es wäre nämlich insbesondere nötig gewesen, ein Sachverständigengutachten zur Frage des Wertes des vom Adhäsionskläger erlangten Porsches sowie zur Höhe der von ihm durch dessen mehrjährige Nutzung als Rennsportfahrzeug erzielten Gebrauchsvorteile einzuholen. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Porsche nicht um ein handelsübliches Fahrzeug, sondern um ein exklusives Nischenprodukt handelte, wäre sowohl die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen als auch die Beantwortung der Beweisfragen über den Wert des Fahrzeugs und die erzielten Gebrauchsvorteile derart anspruchsvoll geworden, dass eine Beweisaufnahme über die Schadenshöhe eine Aussetzung des von den Fristen des § 229 StPO und dem strafrechtlichen Beschleunigungsgebot des Art. 6 EMRK geprägten Strafverfahrens erfordert hätte.
Soweit der Adhäsionskläger mit dem Antrag zu 2) immateriellen Schadensersatz (§ 253 BGB) einfordert, hat die Kammer gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen. Der Adhäsionskläger hat seinen Antrag damit begründet, dass sein Ruf durch die Verwicklung seines Fahrzeuges in die im Strafverfahren behandelten Straftaten erheblich beschädigt worden sei. Hierfür halte er wegen der Ehrverletzung als Element des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld in Höhe der Hälfte des jährlichen Startgeld 2019 für die Teilnahme an der Peter-Auto-Rennserie für angemessen, stelle aber ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld in das Ermessen des Gerichts. Das Startgeld habe 13.500 Euro betragen.
Ein solches Schmerzensgeld kommt nicht in Betracht. Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden und für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Er soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). Dabei steht der Entschädigung- oder Ausgleichsgedanke und die erlittene Lebenshemmung im Vordergrund. Auf Grundlage dieser Kriterien sieht die Kammer keine eingetretenen Verletzungen oder psychischen Folgen, die den Anspruch auf ein Schmerzensgeld begründen könnten. Zwar sind die Beeinträchtigungen, die der Adhäsionskläger erlitten hat, sicherlich unangenehm gewesen, erreichen nach Ansicht der Kammer aber nicht die Schwelle, die ein Schmerzensgeld rechtfertigt.
Die Anträge zu 3) und 4) sind als Annex zum Antrag zu 1) zu sehen, weshalb auch hier gemäß § 406 Abs. 1 S. 4 StPO von einer Entscheidung abgesehen worden ist.
VIII.
Die zulasten des Angeklagten getroffene Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Bei dem Einziehungsbetrag von 50.000 Euro handelt es sich um den dem Zeugen EB. nach Einschätzung der Kammer mindestens entstandenen Schaden.
IX.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a Abs. 1 und 2, 472b Abs. 1 und 3 StPO.