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Landgericht Aachen·86 KLs 1/17·19.06.2017

Umsatzsteuerkarussell: Steuerhinterziehung durch Scheinrechnungen und Nichtabgabe

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Aachen verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen, weil er für eine von ihm geführte KG unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgab und Umsatzsteuerjahreserklärungen 2013/2014 nicht einreichte. Er nutzte ein Firmengeflecht mit „Missing-Tradern“, um Vorsteuer aus Scheinrechnungen geltend zu machen und Umsätze zu verschleiern. In drei Fällen nahm das Gericht wegen Überschreitens des Schwellenbetrags von 50.000 € je Tat einen besonders schweren Fall an. Im Übrigen (faktische Geschäftsführung einer weiteren GmbH) wurde er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; Auslieferungshaft aus Italien wurde 1:1 angerechnet.

Ausgang: Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen; im Übrigen Freispruch (teilweise Verfahrenseinstellung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuer aus Rechnungen geltend macht, obwohl den Rechnungen keine Lieferungen oder Leistungen zugrunde liegen, macht gegenüber der Finanzbehörde unrichtige Angaben und verwirklicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.

2

Die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung bei gleichzeitiger Kenntnis steuerpflichtiger Umsätze erfüllt als Unterlassen den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn hierdurch Umsatzsteuer verkürzt wird.

3

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt vor, wenn die verkürzten Steuern je Tat den Betrag von 50.000 € übersteigen und keine Umstände ersichtlich sind, die die Regelwirkung entkräften.

4

Bei der Bemessung der Strafe können ein (weitgehend) umfassendes Geständnis und ein enger zeitlicher sowie sachlicher Zusammenhang mehrerer Taten strafmildernd berücksichtigt werden, während ein komplexes, der Verschleierung dienendes Tatbegehungssystem und ein hoher Gesamtschaden strafschärfend ins Gewicht fallen.

5

Auslieferungshaft im Ausland ist nach § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB grundsätzlich im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

Relevante Normen
§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO§ 53 StGB§ 267 Abs. 5 StPO§ Art. 180 StGB§ 154 Abs. 2 StPO§ 25a UStG

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, 1 StR 643/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die in Italien verbüßte Auslieferungshaft ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

- §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, 53 StGB -

Gründe

1

(teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

2

I.

3

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ist das Folgende festgestellt worden:

4

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 43 Jahre alte Angeklagte wurde am 04.08.1973 in Brunssum/Niederlande geboren. Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist in seinem Elternhaus in den Niederlanden aufgewachsen. Gemeinsam mit seinen Eltern zog er in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts von den Niederlanden nach Italien. Dort lernte er vier Jahre die italienische Sprache in der Schule. Anschließend zog die Familie nach Krefeld, weil die Schwester des Angeklagten erkrankte. Nachdem diese wieder gesund war, zog die Familie fünf bis sechs Jahre später wieder zurück in die Niederlande, wobei der Angeklagte weiterhin die Schule in Deutschland besuchte. Einen Schulabschluss hat der Angeklagte nicht erreicht.

5

Die Eltern des Angeklagten leben heute noch in den Niederlanden. Sie waren nach seinen Angaben früher bekannte Friseure, die auch für das deutsche Fernsehen tätig gewesen seien. Seit ca. 15 Jahren sind sie im Ruhestand. Der Vater des Angeklagten ist 73 Jahre alt, die Mutter ist 69 oder 70 Jahre alt. Der Angeklagte hat Kontakt zu seinen Eltern. Sie telefonieren jeden Tag, sehen sich angesichts der Entfernung jedoch eher selten.

6

Der Angeklagte hat eine ältere Schwester, welche ebenfalls in den Niederlanden lebt und zwei Kinder hat. Auch zu ihr hat der Angeklagte Kontakt.

7

Der Angeklagte erlitt mit 16 Jahren einen schweren Mofaunfall, welcher zu einer teilweisen Lähmung seines Körpers führte. Bis heute funktioniert seine rechte Hand nur eingeschränkt.

8

Eine begonnene Ausbildung zum Handelsvertreter brach der Angeklagte angesichts des Mofaunfalls ab. Eine weitere Ausbildung hat der Angeklagte nicht absolviert. Er hat nach der Genesung von den Unfallfolgen im „Tante-Emma-Laden“ seiner Großmutter in Kerkrade gearbeitet. Anschließend habe er als „Unternehmer“ gearbeitet.

9

Der Angeklagte ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Frau hat er vor ca. 11 Jahren kennen gelernt. Geheiratet haben sie im September 2016 in Italien. Seine Frau hat zwei Kinder im Alter von 27 und 29 Jahren mit in die Ehe gebracht, wobei nur noch zu einem Kind Kontakt besteht. Die Ehefrau des Angeklagten war Sekretärin, ist jedoch seit geraumer Zeit krankgeschrieben.

10

Der Angeklagte geht derzeit einer Beschäftigung bei der Firma C3 GmbH in Alsdorf nach, welche u.a. Immobilien in Italien vermietet und verkauft. Der Angeklagte verdient dort 3.500,00 € netto monatlich.

11

Von organischen Erkrankungen oder weiteren Verletzungen ist der Angeklagte bislang verschont geblieben. Medikamente muss er nicht einnehmen.

12

Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 12.05.2017 ist der Angeklagte in strafrechtlicher Hinsicht bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

13

Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten am 28.11.2000 (49 Ds 12 Js 478/99-81 VRS 446/01) – rechtskräftig seit dem 19.04.2001 – wegen Betruges in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,00 DM. Dem Strafbefehl liegen folgende Feststellungen zugrunde:

14

                            „1.

15

Am 23.10.1998 schloß der Geschädigte X aus Jülich mit dem Angeklagten eine Kaufvertrag über einen Seat Alhambra TDI, Farbe grau Metallic zu einem Gesamtkaufpreis von 39.900,- DM. Bei Kaufvertragsabschluß leistete der Geschädigte eine Anzahlung von 2.500,- DM. Am 16.4., dem Tag an dem die Übergabe des Wagens stattfinden sollte, zahlte er den Restkaufpreis von 36.500, DM. Der Angeklagte, der bereits bei Vertragsabschluß nicht willens und in der Lage war, den Wagen an den Geschädigten zu übereignen, überredete diesen, einen weiteren Vertrag gleichlautenden Inhalts mit Datum vom 16.4.1999 mit ihm abzuschließen. So erreichte er, wie von Anfang an geplant, dass er den Gesamtkaufpreis ohne entsprechende Gegenleistung behalten konnte.

16

2.

17

Am 12.01.1999 schloß der Angeklagte mit dem Geschädigten M aus Baesweiler einen Kaufvertrag über einen PKW Mercedes E 220 CDI zu einem Kaufpreis von 47.500,- DM. Den vertraglichen Vereinbarungen gemäß sollte der Geschädigte seinen alten PKW für 25.000,- DM in Zahlung geben. Des weiteren leistete er eine Anzahlung von 2.000,- DM. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Angeklagte nicht willens und in der Lage, den PKW Mercedes an den Geschädigten am vereinbarten Liefertermin am 28.1.1999 zu übereignen. Vielmehr veranlaßte der Angeklagte den Geschädigten, mit ihm am 5.5.1999 einen weiteren Kaufvertrag abzuschließen und nochmals 2.000,- DM an ihn zu zahlen. Durch sein Verhalten erreichte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, dass er unberechtigterweise in den Besitz von 4.000,- DM gelangte.

18

3.

19

Am 20.1.1999 erwarb der Geschädigte C2 aus Aachen von dem Angeklagten eine Skoda Otavia zu einem Preis von 19.000,- DM. Seinen PKW VW California gab er für 17.000,- DM in Zahlung. Die für den 10.05.1999 vereinbarte Auslieferung erfolgte jedoch, wie vom Angeklagten von Anfang an geplant, nicht. Vielmehr bewegte er den Geschädigten dazu, mit ihm einen weiteren Kaufvertrag abzuschließen und den Restkaufpreis von 2.000,- DM an ihn zu zahlen. Der Angeklagte hatte von Anfang an nicht vor, den Wagen an den Geschädigten auszuhändigen. Vielmehr wollte er den in Zahlung gegebenen Wagen und den Kaufpreis ohne Erbringung der versprochenen Gegenleistung für sich behalten.“

20

Der Gerichtshof s-Hertogenbosch, Niederlande, verurteilte den Angeklagten am 18.03.2010 (20-004878-08) – rechtskräftig seit dem 15.03.2011 – wegen Urkundenfälschung, mehrmals begangen, Betrug zu 12 Monaten Freiheitsstrafe anderer Art und als Nebenfolge 540 Stunden Sozialstrafe, ersatzweise 270 Tage Freiheitsstrafe. Die Nebenmaßnahme wurde zur Bewährung auf zwei Jahre bis zum 14.03.2013 ausgesetzt. Da der Angeklagte die Sozialstunden nicht abgeleistet hat, wurde die Bewährung widerrufen und die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe im Jahr 2016 in den Niederlanden verbüßt.

21

Das Amtsgericht Heerlen, Niederlande, verurteilte den Angeklagten am 07.06.2010 (96-030750-09) – rechtskräftig seit dem 10.03.2012 – wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne KFZ-Haftpflichtversicherung zu einer Geldstrafe von 450,00 € oder Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. Die Geldstrafe ist vollstreckt.

22

Das Amtsgericht Heerlen, Niederlande, verurteilte den Angeklagten am 06.12.2010 (96-014332-10) – rechtskräftig seit dem 10.03.2012 – wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne KFZ-Haftpflichtversicherung zu einer Geldstrafe von 450,00 € oder Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.

23

Die Staatsanwaltschaft Maastricht, Niederlande, setzte am 23.09.2012 (09-197001-12) – rechtskräftig seit dem 20.10.2012 – wegen Verstoßes gegen Art. 180 Strafgesetzbuch – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - eine Geldstrafe von 340,00 € fest.

24

In vorliegender Sache ist der Angeklagte am 17.01.2017 in Italien vorläufig festgenommen worden und befand sich seit demselben Tag bis zum 16.02.2017 in Auslieferungshaft und nachfolgend seit dem 17.02.2017 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 28.07.2016 – 620 Gs 1021/16 –. Durch Beschluss der Kammer vom 06.04.2017 – 86 KLs 1/17 – wurde der Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

25

II.

26

Soweit dem Angeklagten mit Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 07.03.2017 (302 Js 1063/15) vorgeworfen worden ist, für das Jahr 2014 die Umsatzsteuerjahreserklärung der D Im- und Export UG & Co. KG nicht abgegeben zu haben, obwohl er deren faktischer Geschäftsführer gewesen sei (Fall 10), ist das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die übrigen angeklagten Taten eingestellt worden.

27

Soweit dem Angeklagten im hinzuverbundenen Verfahren 107 Js 368/17 mit Strafbefehl vom 29.12.2014 vorgeworfen worden ist, am 21.10.2014 vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben ohne im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, ist das Verfahren ebenfalls in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die übrigen angeklagten Taten eingestellt worden.

28

III.

29

Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten, zu deren jeweiliger Vorgeschichte und zu den jeweiligen Begleitgeschehnissen hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

30

Der Angeklagte unterhielt in den Jahren 2013 und 2014 ein System mehrerer von ihm unmittelbar geführter oder über Strohmänner beherrschter Unternehmen, unter deren Firmen er mit Kraftfahrzeugen, Computerteilen und Körperpflegeprodukten Handel trieb.

31

Der Unterhalt des Firmengeflechts diente dabei einzig dem Zweck, die Feststellung der tatsächlichen Geschäftsvorfälle, zum Teil durch Vornahme von Streckengeschäften unter Einbeziehung der von dem Angeklagten unterhaltenen Unternehmen, zum Teil durch Erstellen von Scheinrechnungen für tatsächlich gar nicht vorgenommene Geschäfte, wesentlich zu erschweren.

32

Die sich daraus ergebende kaum zu überblickende Buchhaltung nutzte der Angeklagte dazu, wesentliche Teile der von ihm erzielten Umsätze den Finanzbehörden gar nicht anzuzeigen oder zu Unrecht Vorsteuern im Namen der von ihm unterhaltenen Handelsfirma gegenüber den Finanzbehörden geltend zu machen und zu vereinnahmen.

33

In dem Zeitraum vom 16.12.2013 bis 31.05.2015 war der Angeklagte eingetragener Geschäftsführer einer Komplementär-UG, der E Im- und Export Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), HRB  (Aachen), und nahm in deren Namen die alleinige Geschäftsführung der E Im- und Export UG & Co KG, HRA  (Aachen) (im Folgenden: E KG), mit Sitz H-Straße im Selfkant - dem damaligen Wohnsitz des Angeklagten -, wahr.

34

Im Namen der E KG gab er für die Monate September 2013 bis Januar 2014 jeweils inhaltlich falsche monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab, während er weder für 2013 noch für 2014 eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgab.

35

Im Einzelnen wurden folgende Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht und folgende Umsätze nicht zur Umsatzsteuer angemeldet.

36

Fälle 1. bis 5.              Umsatzsteuervoranmeldungen September 2013 bis Januar 2014

37

Für die Monate September 2013 bis Januar 2014 gab der Angeklagte für E KG gegenüber dem Finanzamt Geilenkirchen unter der Steuernummer xxx Umsatzsteuervoranmeldungen ab, in denen er angab, von der A.B.S. B B.V. und der G.H. I4 GmbH (in 2013) sowie von der Q2 GmbH und der Q GmbH (in 2014) Ware bezogen und an sie jeweils entsprechende Umsatzsteuern in Höhe von 19 % geleistet zu haben.

38

Tatsächlich handelte es sich bei den genannten Unternehmen, wie der Angeklagte wusste, um sog. Missing-Trader, die tatsächlich nie im Besitz der Ware waren und ihrerseits weder Umsätze anmeldeten noch tätigten.

39

Die A.B.S. B B.V. wird beim Finanzamt Geilenkirchen unter der Steuernummer 5210/5791/2223 geführt. Seit Januar 2014 werden von ihr keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr abgegeben. Der Verantwortliche, Herr T, ist auf Vorladung beim Finanzamt nicht erschienen und auch anderweitig nicht zu erreichen gewesen.

40

Bei der G.H. I4 GmbH handelt es sich um ein ehemals in Sprockhövel registriertes und beim Finanzamt Hattingen geführtes Unternehmen. Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder –Jahreserklärungen werden seit 2011 nicht mehr abgegeben. Der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer N ist nicht mehr auffindbar.

41

Die Q GmbH wird beim Finanzamt Aachen-Kreis unter der Steuernummer 202/5812/1584 geführt. Seit Oktober 2013 werden keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben. Der alleinige Geschäftsführer I2 ist nicht mehr erreichbar. Er wurde bei der Stadt Aachen von Amts wegen nach unbekannt (Wegzug ins Ausland) abgemeldet.

42

Die Q2 GmbH wurde in Düsseldorf unter der Steuernummer xxx geführt. Das Umsatzsteuer-Signal wurde zum 01.09.2013 gelöscht.

43

Es wurden Rechnungen im Namen dieser sog. Missing-Trader, gerichtet an E KG, erstellt, welche allein dem von dem Angeklagten angestrebten Zweck dienten, der E KG den Abzug von in den Rechnungen ausgewiesener Umsatzsteuer als Vorsteuer zu ermöglichen. Dabei konnte nicht geklärt werden, wer die Rechnungen im Einzelnen angefertigt hat.

44

Zu keiner Zeit haben tatsächlich Lieferungen oder sonstige Leistungen zwischen diesen sog. Missing-Tradern und der E KG stattgefunden. Die in Rechnung gestellten Beträge wurden durch E KG nie geleistet.

45

Dies war dem Angeklagten bei den darzustellenden Vorsteueranmeldungen jeweils bewusst und von ihm beabsichtigt.

46

Der Angeklagte verkaufte namens der E KG die Ware, welche tatsächlich umsatzsteuerfrei aus dem EU-Ausland erworben worden war, als umsatzsteuerpflichtiges Inlandsgeschäft an den in Krefeld ansässigen Zeugen Dr. U3 – im Hauptberuf Zahnarzt und im Nebenberuf angemeldeter gewerblicher Händler -, welcher sie seinerseits steuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung an von dem Angeklagten S vermittelte niederländische oder belgische Abnehmer weiterverkaufte. Der Zeuge Dr. U3 war in die steuerstrafrechtlichen Tatpläne des Angeklagten nicht eingeweiht. Abnehmer der Ware war überwiegend das belgische Unternehmen J. Dieses gab seinerseits in Belgien nie Steuererklärungen ab und entrichtete keine Steuer.

47

Im Einzelnen handelte es sich um folgende durch den Angeklagten im Namen der E KG angemeldeten Geschäfte, denen kein tatsächlicher Geschäftsvorgang zugrunde lag:

48

Fall 1: Umsatzsteuervoranmeldung September 2013

49

Der Angeklagte gab am 16.12.2013 die Umsatzsteuervoranmeldung für September 2013 ab und erklärte insoweit Vorsteuern in Höhe von 14.624,10 €, mit 19% Umsatzsteuer zu besteuernde Umsätze in Höhe von 7.749,00 € (= 1.472,31 € Umsatzsteuer) sowie einen sich daraus errechnenden Saldo zu seinen Gunsten in Höhe von 13.151,79 €. Dabei machte er folgende Vorsteuern zu Unrecht geltend:

50

Datum der RechnungAusstellerWareVorsteuer
26.09.2013A.B.S. B B.V.Körperpflegeprodukte13.645,80 €
51

Fall 2: Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2013

52

Der Angeklagte gab am 29.11.2013 die Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2013 ab und erklärte insoweit Vorsteuern in Höhe von 10.434,64 €, mit 19% Umsatzsteuer zu besteuernde Umsätze in Höhe von 85.294,00 € (= 16.205,86 € Umsatzsteuer) sowie einen sich daraus errechnenden Saldo zu Gunsten der Finanzkasse in Höhe von 5,771,46 €. Dabei machte er folgende Vorsteuern im Gesamtvolumen von 9.854,58 € zu Unrecht geltend:

53

Datum der RechnungAusstellerWareVorsteuer
25.10.2013A.B.S. B B.V.Körperpflegeprodukte2.183,33 €
31.10.2013A.B.S. B B.V.Körperpflegeprodukte7.671,25 €
54

Fall 3: Umsatzsteuervoranmeldung November 2013

55

Der Angeklagte gab am 10.01.2014 die Umsatzsteuervoranmeldung für November 2013 ab und erklärte insoweit Vorsteuern in Höhe von 25.807,47 €, mit 19% Umsatzsteuer zu besteuernde Umsätze in Höhe von 170.165,00 € (= 32.331,35 € Umsatzsteuer) sowie einen sich daraus errechnenden Saldo zu Gunsten der Finanzkasse in Höhe von 6.523,99 €. Dabei machte er folgende Vorsteuern im Gesamtvolumen von 24.586,38 € zu Unrecht geltend:

56

Datum der RechnungAusstellerWareVorsteuer
02.11.2013A.B.S. B B.V.Körperpflegeprodukte4.587,55 €
08.11.2013A.B.S. B B.V.Körperpflegeprodukte1.501,38 €
13.11.2013A.B.S. B B.V.Körperpflegeprodukte3.845,60 €
15.11.2013A.B.S. B B.V.Körperpflegeprodukte6.101,85 €
11.11.2013A.B.S. B B.V.Mercedes-Benz SLK 55 AMG8.550,00 €
57

Fall 4: Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2013

58

Der Angeklagte gab am 18.02.2014 die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2013 ab und erklärte insoweit Vorsteuern in Höhe von 32.956,67 €, mit 19% Umsatzsteuer zu besteuernde Umsätze in Höhe von 199.659,00 € (= 37.935,21 €  Umsatzsteuer) sowie einen sich daraus errechnenden Saldo zu Gunsten der Finanzkasse in Höhe von 4.978,54 €. Dabei machte er folgende Vorsteuern im Gesamtvolumen von 18.525,00 € zu Unrecht geltend:

59

Datum der RechnungAusstellerWareVorsteuer
02.12.2013G.H. I4 GmbHVolvo XC605.130,00 €
02.12.2013G.H. I4 GmbHVolvo XC604.655,00 €
23.12.2013G.H. I4 GmbHAudi A74.370,00 €
30.12.2013G.H. I4 GmbHFord Kuga4.370,00 €
60

Fall 5: Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2014

61

Der Angeklagte gab am 11.04.2014 die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2014 ab und erklärte insoweit Vorsteuern in Höhe von 91.946,64 €, mit 19% Umsatzsteuer zu besteuernde Umsätze in Höhe von 428.549,00 € (= 81.424,31 € Umsatzsteuer) sowie einen sich daraus errechnenden Saldo zu seinen Gunsten in Höhe von 10.522,13 €. Dabei machte er folgende Vorsteuern im Gesamtvolumen von 91.886,56 € zu Unrecht geltend:

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Datum der RechnungAusstellerWareVorsteuer
20.12.2013Q2 GmbHMercedes-Benz ML 320cdi5.987,40 €
20.12.2013Q2 GmbHPorsche 911 Carrera5.588,24 €
20.12.2013Q2 GmbHMercedes-Benz C3207.184,87 €
20.12.2013Q2 GmbHRange Rover6.386,55 €
02.01.2014Q GmbHVW Golf3.193,28 €
03.01.2014Q GmbHPC Zubehör5.747,90 €
07.01.2014Q GmbHPC Zubehör4.789,92 €
10.01.2014Q GmbHPC Zubehör3.911,76 €
10.01.2014Q GmbHMercedes-Benz s350cdi6.067,23 €
13.01.2014Q GmbHBMW 7406.945,38 €
14.01.2014Q GmbHPC Zubehör5.907,56 €
16.01.2014Q GmbHPC Zubehör5.428,57 €
17.01.2014Q GmbHJaguar8.941,18 €
20.01.2014Q GmbHFiat Ducato Wohnmobil9.260,50 €
23.01.2014Q GmbHPC Zubehör6.546,22 €
63

Fall 6.                             Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 (Nichtabgabe)

64

Der Angeklagte unterließ es, zahlreiche steuerpflichtige Umsätze der E KG aus dem Jahr 2013 – zum einen Veräußerungen von Kraftfahrzeugen, zum anderen Verkäufe von Körperpflegeprodukten und PC-Teilen – im Rahmen der abzugebenden Umsatzsteuerjahreserklärungen anzuzeigen.

65

Im Jahr 2013 hat E KG, neben den bereits dargestellten Geschäften, Umsätze in Höhe von rund 75.000,00 € aus der Veräußerung von Kraftfahrzeugen erzielt. Diese Umsätze, die insbesondere durch Veräußerungen an den Zeugen Dr. U3 erzielt wurden, erklärte der Angeklagte nicht in einer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013, die bis zuletzt nicht abgegeben wurde. Aus der Nichtanmeldung des erzielten Umsatzes der Veräußerung der Fahrzeuge in genanntem Umfang ergibt sich ein Steuerschaden in Höhe von 14.454,17 €.

66

Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

67

Die im Folgenden genannten drei Pkw hat der Angeklagte differenzbesteuert (§ 25a UStG) veräußert. Es wurde zur Ermittlung der Umsatzsteuer von einem geschätzten Aufschlag von 100,00 € bzw. 50,00 € ausgegangen.

68

Veräußerter PkwBruttoumsatzUmsatzsteuer
21.05.2013 Fiat Coupe1.000,00 €100,00 €
07.07.2013 Alfa Romeo 1561.500,00 €100,00 €
08.07.2013 Fiat Stilo450,00 €50,00 €
69

Die nachfolgend gelisteten Fahrzeuge sind durch E KG im Inland brutto veräußert worden, so dass von dem Angeklagten jeweils 19 % Umsatzsteuer abzuführen waren:

70

Veräußerter PkwBruttoumsatzSteuerpflichtiger NettobetragUmsatzsteuer
17.04.2013 Fiat 500c11.764,71 €9.529,42 €2.235,29 €
21.06.2013 Fiat 500c17.700,00 €14.337,00 €3.363,00 €
11.11.2013 Mercedes SLK 55 AMG45.294,12 €36.688,24 €8.605,88 €
71

Im Jahr 2013 hat E KG Umsätze in Höhe von rund 300.000,00 € aus der Veräußerung von Körperpflegeprodukten erzielt. Diese Umsätze, die durch Veräußerungen an den Zeugen Dr. U3 und Barverkäufe im Inland erzielt wurden, erklärte der Angeklagte weder in den vorbenannten Umsatzsteuervoranmeldungen noch in einer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013, die er entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung bis zuletzt nicht abgegeben hat. Aus der Nichtanmeldung des erzielten Umsatzes der Veräußerung von Körperpflegeprodukten und PC-Teilen in genanntem Umfang ergibt sich ein Steuerschaden in Höhe von 57.667,74 € ausgehend von 19 % Umsatzsteuer.

72

Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

73

Veräußerte WareErwerberBruttoumsatzSteuerpflichtiger NettobetragUmsatzsteuer
23.10.2013 KörperpflegeprodukteDr. U329.259,35 €23.700,07 €5.559,28 €
29.10.2013 KörperpflegeprodukteDr. U328.535,00 €23.113,35 €5.421,65 €
01.11.2013 KörperpflegeprodukteDr. U323.047,50 €18.668,48 €4.379,03 €
08.11.2013 KörperpflegeprodukteDr. U334.280,00 €27.766,80 €6.513,20 €
13.11.2013 KörperpflegeprodukteDr. U332.300,00 €26.163,00 €6.137,00 €
15.11.2013 KörperpflegeprodukteDr. U334.850,00 €28.228,50 €6.621,50 €
11.12.2013 KörperpflegeprodukteDr. U331.169,00 €25.246,89 €5.922,11 €
13.12.2013 KörperpflegeprodukteDr. U324.263,60 €19.653,52 €4.610,08 €
20.12.2013 KörperpflegeprodukteDr. U323.640,00 €19.148,40 €4.491,60 €
20.12.2013 KörperpflegeprodukteDr. U325.902,50 €20.981,03 €4.921,48 €
Sept.2013 KörperpflegeprodukteBarverkäufe7.485,00 €6.062,85 €1.422,15 €
Okt.2013 KörperpflegeprodukteBarverkäufe8.071,20 €6.537,67 €1.533,53 €
Nov.2013 KörperpflegeprodukteBarverkäufe393,79 €318,97 €74,82 €
Dez.2013 KörperpflegeprodukteBarverkäufe317,40 €257,09 €60,31 €
74

Der Angeklagte war sich bewusst, dass die erzielten Umsätze zu erklären waren und spätestens bis zum 31.05.2014 die Umsatzsteuerjahreserklärung für E KG abzugeben gewesen wäre.

75

Infolge der unterbliebenen Anmeldung von Umsätzen entstand nach Nichtabgabe der Jahreserklärung ein Steuerschaden in Höhe von insgesamt 72.121,91 €.

76

Fall 7.                            Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 (Nichtabgabe)

77

Der Angeklagte unterließ es zudem, als Geschäftsführer der Fa. E KG weitere im Jahr 2014 erzielte Umsätze aus Kraftfahrzeugverkäufen an die Italia Car Service S.r.l.S. sowie aus der Veräußerung von Körperpflegeprodukten und PC-Teilen an den Zeugen Dr. U3 zur Umsatzsteuer anzumelden.

78

Im Jahr 2014 hat E KG Umsätze in Höhe von 489.256,49 € aus der Veräußerung von Kraftfahrzeugen an die Italia Car Services S.r.l.S. erzielt. Die von dem Angeklagten erstellten Verkaufsrechnungen wiesen sämtlich eine Umsatzsteuer von 19% aus, da der Angeklagte wusste, dass auf Seiten seiner Abnehmerin die Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen umsatzsteuerfreien Handel nicht vorlagen. Diese erzielten Umsätze erklärte der Angeklagte entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung aber nicht in einer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2014, die bis zuletzt nicht abgegeben wurde. Aus der Nichtanmeldung des erzielten Umsatzes in genanntem Umfang ergibt sich ein Steuerschaden in Höhe von 92.958,73 € ausgehend von 19 % Umsatzsteuer.

79

Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

80

Veräußerter PkwBruttoumsatzSteuerpflichtiger NettobetragUmsatzsteuer
18.09.2014 Fiat 500L9.076,00 €7.351,56 €1.724,44 €
19.09.2014 Fiat 500L9.076,00 €7.351,56 €1.724,44 €
19.09.2014 Fiat 500L9.075,63 €7.351,26 €1.724,37 €
19.09.2014 Fiat 500L9.075,63 €7.351,26 €1.724,37 €
19.09.2014 Fiat 500L9.076,00 €7.351,56 €1.724,44 €
25.09.2014 Fiat 500L10.084,00 €8.168,04 €1.915,96 €
07.10.2014 Audi A418.200,00 €14.742,00 €3.458,00 €
09.10.2014 Fiat 500L9.916,34 €8.032,24 €1.884,10 €
15.10.2014 Fiat 500L9.075,63 €7.351,26 €1.724,37 €
15.10.2014 Fiat 500L9.075,63 €7.351,26 €1.724,37 €
15.10.2014 Fiat 500L9.750,00 €7.897,50 €1.852,50 €
15.10.2014 Fiat 500L9.075,63 €7.351,26 €1.724,37 €
15.10.2014 Fiat 500L7.500,00 €6.075,00 €1.425,00 €
26.11.2014 Audi Q319.000,00 €15.390,00 €3.610,00 €
28.11.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
28.11.2014 Fiat 500L9.500,00 €7.695,00 €1.805,00 €
28.11.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
01.12.2014 Panda8.500,00 €6.885,00 €1.615,00 €
01.12.2014 Panda8.500,00 €6.885,00 €1.615,00 €
01.12.2014 Panda8.500,00 €6.885,00 €1.615,00 €
01.12.2014 Panda8.500,00 €6.885,00 €1.615,00 €
01.12.2014 Panda8.500,00 €6.885,00 €1.615,00 €
07.12.2014 BMW 420d30.000,00 €24.300,00 €5.700,00 €
07.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
07.12.2014 Audi A110.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
08.12.2014 Fiat 500L9.000,00 €7.290,00 €1.710,00 €
08.12.2014 Fiat 500L10.700,00 €8.667,00 €2.033,00 €
08.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
08.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
08.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
09.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
09.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
09.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
09.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
11.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
11.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
11.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
11.12.2014 VW Golf10.000,00 €8.100,00 €1.900,00 €
11.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
11.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
11.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
11.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
11.12.2014 Fiat 500L10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
11.12.2014 Mercedes A1820.500,00 €16.605,00 €3.895,00 €
31.12.2014 Fiat 500 Trk.10.500,00 €8.505,00 €1.995,00 €
81

Im Jahr 2014 hat E KG außerdem Umsätze in Höhe von 177.404,71 € aus der Veräußerung von Körperpflegeprodukten und PC-Teilen erzielt. Diese Umsätze, die insbesondere durch im Inland erfolgte Veräußerungen an den Zeugen Dr. U3 bzw. im Inland durchgeführte Barverkäufe erzielt wurden, erklärte der Angeklagte entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung weder in der vorbenannten Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar 2014 noch in einer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2014, die bis zuletzt nicht abgegeben wurde. Aus der Nichtanmeldung des erzielten Umsatzes in genanntem Umfang ergibt sich ein Steuerschaden in Höhe von 33.706,81 € ausgehend von 19 % Umsatzsteuer.

82

Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

83

Veräußerte WareErwerberBruttoumsatzSteuerpflichtiger NettobetragUmsatzsteuer
03.01.2014 PC-ZubehörDr. U311.960,00 €9.687,60 €2.272,40 €
03.01.2014 PC-ZubehörDr. U319.550,00 €15.835,50 €3.714,50 €
07.01.2014 PC-ZubehörDr. U326.412,00 €21.393,70 €5.018,28 €
10.01.2014 PC-ZubehörDr. U321.363,50 €17.304,44 €4.059,07 €
14.01.2014 PC-ZubehörDr. U332.702,50 €32.703,31 €6.213,48 €
16.01.2014 PC-ZubehörDr. U329.605,00 €23.980,05 €5.624,95 €
24.01.2014 PC-ZubehörDr. U335.623,50 €28.855,04 €6.768,47 €
Jan.2014 KörperpflegeprodukteBarverkäufe187,67 €152,01 €35,66 €
84

Infolge der Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 für E KG entstand ein Steuerschaden in Höhe von rund 126.665,54 €.

85

Der Angeklagte war sich bewusst, dass die erzielten Umsätze zu erklären waren und spätestens bis zum 31.05.2015 die Umsatzsteuerjahreserklärung für E KG abzugeben gewesen wäre.

86

Auf die dargestellten, entstandenen Steuerschäden sind bislang keine Erstattungszahlungen erfolgt.

87

IV.

88

1.

89

Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Strafkammer hat diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt. Die getroffenen Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf der mit dem Angeklagten erörterten und von ihm als richtig anerkannten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 12.05.2017.

90

2.

91

Die unter III. getroffenen Feststellungen zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten, zu deren jeweiliger Vorgeschichte und zu den jeweiligen Begleitgeschehnissen basieren in erster Linie auf der überwiegend geständigen Einlassungen des Angeklagten, soweit seinen Angaben gefolgt werden konnte, den Bekundungen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, soweit diese ergiebige Bekundungen gemacht haben und diesen gefolgt werden konnte, sowie auf den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschriften Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.

92

a.

93

Der Angeklagte hat sich am ersten Hauptverhandlungstag persönlich zur Sache eingelassen und sich mündlich zu den gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfen geäußert. Diese Einlassung wurde im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ergänzt und konkretisiert, wenn Nachfragen an den Angeklagten gestellt wurden.

94

Der Angeklagte hat zu Beginn seiner Einlassung erklärt, dass er wisse, dass er die Steuererklärungen hätte abgeben müssen, habe dies jedoch nicht gemacht. E KG sei seine Firma gewesen. Fall 6 und 7 der Anklageschrift stimme dem Grunde nach. Zur Höhe könne er keine konkreten Angaben machen, jedoch stimme die Dimension der Umsätze für das Jahr 2013. Hinsichtlich der Umsätze für das Jahr 2014 habe er Zweifel.

95

Die ersten Geschäfte hätten im Zeitraum von Juli bis September 2013 mit Körperpflegeprodukten, der „Meistercreme“, stattgefunden. Er habe sich die Ware vorher bei einem Chinesen angeschaut. Er habe die Ware dann kaufen und an den Zeugen Dr. U3 verkaufen wollen. Der Kontakt zu dem Zeugen Dr. U3 sei über einen Herrn I, einen Niederländer, zustande gekommen. Der Zeuge Dr. U3 habe die Steuergeschichte vorfinanzieren sollen. Der Angeklagte habe den Zeugen Dr. U3 dann telefonisch kontaktiert. Die erste Lieferung sei im Zeitraum zwischen Juli und September 2013 erfolgt. Die Endabnehmer seien immer Unternehmen in den Niederlanden oder in Belgien gewesen. Die angeblichen Einkaufsrechnungen habe er auch von dem I per Mail oder über einen USB-Stick bekommen. Er selbst habe die Verkäufer der Waren nie gesehen. Er habe gewusst, dass die Rechnungen nicht in Ordnung waren. Irgendwann im Oktober/November 2013 sei ihm der begangene Steuerbetrug klar gewesen. Später seien die Körperpflegeprodukte dann durch Autos ersetzt worden.

96

Der Angeklagte gab an, dass es richtig sei, dass er in den Fällen 1 bis 5 der Anklage die dort bezeichneten falschen Vorsteuern angemeldet habe. Im Dezember 2013 habe er gemerkt, dass das alles nicht sein könne. Der Gewinn aus dem Steuerbetrug sei jeweils am Ende der Woche über eine Liste unter ihm, Herrn I und einem Herrn Y je 1/3 aufgeteilt worden.

97

Auf weitere Nachfrage gab er an, selbst nie bei Q gekauft zu haben. Er habe sich die entsprechenden Rechnungen beschafft, um seine Buchhaltung glatt zu ziehen und seine Ausgaben zu rechtfertigen. Er habe für die Rechnungen 6.800,00 € bezahlt.

98

Am 2. Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte ergänzend zur Sache eingelassen. Er gab an, er habe die Rechnungen an die Firma J2 mit Umsatzsteuer geschrieben. Er habe gewusst, dass bei diesem Unternehmen die Voraussetzungen für den umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Handel nicht vorgelegen hätten. Die Firma J2 habe die von ihm erworbenen Fahrzeuge in Italien angemeldet.

99

b.

100

Die unter III. getroffenen Feststellungen basieren maßgeblich auf der dargestellten Einlassung des Angeklagten, die vollumfänglich glaubhaft war. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte an den jeweiligen Geschehnissen wie festgestellt beteiligt gewesen ist.

101

Der Angeklagte hat das Geschehen im Sinne der Feststellungen umfänglich eingeräumt, und zwar in objektiver und subjektiver Hinsicht. Sein Geständnis war glaubhaft und wurde anhand der aus den Hauptverhandlungsprotokollen ersichtlichen Beweismittel verifiziert. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte, das Geständnis des Angeklagten in Zweifel zu ziehen. Insbesondere haben sich im gesamten Verlauf der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich nur um ein prozesstaktisches Geständnis gehandelt hätte. Der Angeklagte hat unumwunden und sich selbst dabei belastend die Taten eingeräumt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, dass sich der Angeklagte irrtümlich oder wissentlich zu Unrecht solcher Taten bezichtigt haben könnte.

102

Die Einlassung des Angeklagten wird durch die Bekundung des Zeugen X2 verifiziert. Die Feststellungen bezüglich des gesamten Geschehens sowie bezüglich sämtlicher Begleitumstände stützt die Kammer – neben dem umfassenden Geständnis des Angeklagten – primär auf die Bekundungen des Zeugen X2, der die dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Ermittlungen als Ermittler des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen geführt hat.

103

Der Zeuge X2 hat am 2. Hauptverhandlungstag vor der Kammer als Zeuge ausgesagt. Dabei schilderte der Zeuge X2 insbesondere die dargestellten Eigenschaften der als Veräußerer der Ware aufgetretenen sog. Missing-Trader und die Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze aus den Fahrzeugverkäufen, dem Handel mit Körperpflegeprodukten sowie mit PC-Zubehör, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat.

104

Ferner schilderte der Zeuge X2 die Ergebnisse von durchgeführten Durchsuchungen sowie Erkenntnissen auf der Grundlage von Auskunftsaustauschen mit den Niederlanden, Belgien und mit Italien. Die Ergebnisse und Erkenntnisse haben ihren Niederschlag in den getroffenen Feststellungen unter III. gefunden.

105

Der Zeuge X2 hat im Wesentlichen bekundet, dass Anlass für die Aufnahme der Ermittlungen bei der E KG mehrere Umsatzsteuernachschauen durch das Finanzamt Geilenkirchen gewesen seien. Dabei seien Zweifel an der Richtigkeit der angemeldeten Umsätze und der geltend gemachten Vorsteuern aufgekommen. Die von ihm durchgeführten Vorermittlungen hätten ergeben, dass die von dem Angeklagten in den Vorsteuererklärungen als seine Lieferanten angegebenen Firmen A.B.S. B B.V. , G.H. I4 GmbH, Q2 GmbH und Q GmbH zwar rechtlich existent gewesen seien. Jedoch hätten sie zum Zeitpunkt der Lieferungen keine Umsatzsteuer mehr angemeldet bzw. keine geschäftlichen Aktivitäten mehr betrieben. Es habe sich daher bei allen vier Unternehmen um sog. Missing-Trader gehandelt.

106

Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, am 04.08.2014 sei dann das Steuerstrafverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet und später erweitert worden. Am 16.10.2014 sei auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses bei dem Angeklagten durchsucht worden. Im Rahmen der Durchsuchung sei der Angeklagte angetroffen worden, die Ehefrau habe sich in einer Reha befunden. Das Haus sei vollumfänglich zu Wohnzwecken vorgesehen gewesen. Eine Firmentätigkeit sei nicht feststellbar gewesen. Im Erdgeschoss habe sich lediglich ein Büroraum mit losen Unterlagen, bestehend aus Rechnungen und Blanko-Rechnungen, befunden. Die Rechnungen hätten sowohl den Ein- als auch den Verkauf der Ware abgebildet. Es seien zahlreiche ungeordnete Unterlagen beschlagnahmt worden. Geordnete Buchführungsunterlagen hätten nicht sichergestellt werden können. Der Angeklagte habe angegeben, dass sich die gesamte Buchführung bei seinem Steuerberater Sistermanns befinde. Dieser sei daraufhin aufgesucht worden und dort zwei Ordner mit Buchführungsunterlagen beschlagnahmt worden.

107

Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, er habe im Rahmen der Durchsuchung beim Angeklagten Blankorechnungen und Blankoquittungen der im Rahmen des Systems fungierenden sog. Missing-Trader gefunden.

108

Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge X2 an, die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen habe dann zu zahlreichen Zeugenbefragungen von Fahrzeughaltern und Fahrzeugverkäufern/-käufern geführt, um die Lieferketten der Fahrzeuggeschäfte aufzuzeigen. Darüber hinaus seien Anfragen an das Kraftfahrtbundesamt und ins Ausland - Belgien, Italien, Niederlande - gestellt worden. Aufgrund der Auswertung der auf diesem X-Weg gewonnenen, zahlreichen Unterlagen sei von ihm festgestellt worden, dass E KG mit verschiedenen Funktionen in umsatzsteuerbetrügerische Lieferketten eingebunden gewesen sei. Sie habe als Lieferant von Fahrzeugen und anderen Gütern fungiert, um dem Abnehmer der Ware den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dabei habe E KG selbst Rechnungen über den Bezug von Waren von sog. Missing-Tradern vorgelegt Dabei handele es sich um Firmen, die tatsächlich nie im Besitz der Ware gewesen seien und keine Umsätze angemeldet hätten.

109

Der Zeuge X2 gab auf weitere Nachfrage an, in der ersten Umsatzsteuer-Nachschau für 11-12/2013 sei bekannt geworden, dass die angemeldeten Vorsteuern u.a. aus dem angeblichen Einkauf von vier Pkw von der Firma G.H. I4 GmbH resultierten. Dabei habe es sich um eine Firma aus Sprockhövel gehandelt, welche 2011 durch den damaligen Geschäftsführer I3 verkauft worden sei. Der Erwerber Herr N habe mit der Firma nur Betrugsgeschäfte gemacht und sei nicht mehr auffindbar. Ein weiterer Pkw und Körperpflegeprodukte in größerem Umfang seien laut vorgelegter Rechnungen von der Firma A.B.S. B gekauft worden. Diese Firma werde beim Finanzamt Geilenkirchen unter der Steuernummer 5210/5791/2223 geführt. Sie gebe jedoch seit Januar 2014 keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Der Verantwortliche, ein Herr T, sei weder trotz Vorladung beim Finanzamt erschienen noch anderweitig zu erreichen gewesen. Darüber hinaus seien fünf weitere Pkw und in großem Umfang PC-Zubehör und Computer laut vorgelegter Rechnungen bei der Firma Q GmbH eingekauft worden. Diese Firma werde beim Finanzamt Aachen-Kreis unter der Steuernummer 202/5812/1584 geführt. Die Gesellschaftsanteile der Firma seien 2013 an einen Herrn I2 verkauft worden, welcher nach unbekannt abgemeldet worden sei. Der Sitz der Firma sei von Aachen nach Stolberg verlegt worden. An der angeblich neuen Geschäftsadresse sei sie jedoch nicht auffindbar und auch nicht angemeldet worden. Es habe sich im Ergebnis um eine professionelle Firmenbeerdigung gehandelt. Weitere vier Pkw seien laut vorgelegten Rechnungen bei der Firma Q2 GmbH erworben worden. Diese Firma werde in Düsseldorf unter der Steuernummer 5133/5859/2700 geführt. Das Umsatzsteuer-Signal sei zum 01.09.2013 gelöscht worden. Diese Firma sei an einen Italiener verkauft worden.

110

Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge X2 an, E KG habe ab Februar 2014 aufgehört, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Umsatzsteuerjahreserklärungen seien für die Jahre 2013/14 nicht abgegeben worden.

111

Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge X2 an, der Zeuge Dr. U3 sei als Abnehmer bekannt gewesen. Ein Großteil der Ware sei über ihn als innergemeinschaftliche Lieferung an die Firma J in Belgien weiterverkauft worden. Der Auskunftsaustausch mit Belgien habe ergeben, dass die J dort nie Steuererklärungen abgegeben habe und dort nicht greifbar sei. Steuern seien in Belgien nie abgeführt worden.

112

Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge X2 an, Ziel der Ermittlungen sei es u.a. gewesen, festzustellen, was mit den gehandelten Pkw passiert sei. Es sei versucht worden, die Lieferketten zu schließen. Dabei sei festgestellt worden, dass die meisten der Fahrzeuge umsatzsteuerfrei aus den Niederlanden und im Übrigen umsatzsteuerfrei aus anderen EU-Staaten (u. a. Österreich) geliefert worden seien. Für diese Fahrzeuge seien dann Bruttorechnungen über angebliche Inlandsverkäufe durch die Missing-Trader erstellt worden. Diesen Vorsteuerabzug habe der Angeklagte dann geltend gemacht.

113

Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, die gehandelten Fahrzeuge seien nach seinen Feststellungen alle tatsächlich existent gewesen.

114

Die Kammer ist den Bekundungen des Zeugen X2 vollumfänglich gefolgt und hat sie ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Der Zeuge X2 hat die gesamten Verflechtungen und die Ermittlung der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern und der anzumeldenden Umsätze sowie die Ergebnisse von Durchsuchungen umfassend und glaubhaft dargestellt. Er hat nachvollziehbar erläutert, wie er anhand der von ihm ausgewerteten Unterlagen diejenigen Steuerbeträge ermittelt hat, welche oben unter III. wiedergegeben sind. Er hat insbesondere dargelegt, wie er anhand eines Abgleiches der sichergestellten Rechnungen mit den Vorsteueranmeldungen des Angeklagten die Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern bzw. aus den weiteren sichergestellten Verkaufsrechnungen die Höhe der nicht angemeldeten Umsätze sowie die darauf mit dem gesetzlichen Satz von 19% anfallenden Umsatzsteuerbeiträge ermittelt hat.

115

Eine weitere Verifizierung des Geständnisses des Angeklagten sowie eine Untermauerung der unter III. getroffenen Feststellungen erfolgte durch die Bekundungen des Zeugen Dr. U3, der am 1. Hauptverhandlungstag vor der Kammer als Zeuge ausgesagt hat. Er hat im Wesentlichen bekundet, dass er seit ca. 20 Jahren ein Gewerbe für den An- und Verkauf von Fahrzeugen angemeldet habe. Er sei hauptberuflich Zahnarzt und betreibe nebenher dieses Gewerbe in geringem Umfang selbst. Er habe den Angeklagten im Oktober 2013 kennen gelernt. Der Angeklagte habe ihn angerufen und ihn zwei bis drei Tage später zu Hause aufgesucht. Er habe ihm gesagt, dass er mit Fahrzeugen handele und diese ins EU-Ausland verkaufe. Da er, der Zeuge, sich mit dem EU-Export beschäftige, habe der Angeklagte die Fahrzeuge an ihn mit Umsatzsteuer verkaufen wollen und er habe sie dann netto ins EU-Ausland weiterverkaufen sollen. Es habe sich nicht nur um Autos, sondern auch um Elektronik- und Kosmetikartikel gehandelt. Deshalb habe er seine Gewerbeanmeldung entsprechend erweitert. Das erste Geschäft sei am 23.10.2013 zustande gekommen. Dabei habe es sich um die Lieferung von 66.000 Cremetuben gehandelt. Er, der Zeuge, sei selbst zu dem Angeklagten nach Hause gefahren und habe sich dort in der Garage die Ware angesehen. Er habe sie dann bezahlt und in Empfang genommen. Ein von dem Angeklagten besorgter Kunde aus den Niederlanden sei mit einer Spedition direkt dazu gekommen. Er, der Zeuge, habe die Ware von dem Angeklagten brutto erworben und habe sie dann an den Abnehmer aus dem EU-Ausland netto verkauft unter Nachweis einer niederländischen Umsatzsteuerident-Nummer.

116

Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, er habe insgesamt 31 Geschäfte mit dem Angeklagten abgewickelt. Manchmal habe er den Kaufpreis bar gezahlt, manchmal habe er ihn überwiesen.

117

Auf die Frage der Kammer, woher der Angeklagte die Ware bekommen habe, bekundete der Zeuge, dass es ihn anfangs nicht interessiert habe. Er habe dann jedoch irgendwann bei dem Angeklagten die Herkunft erfragt, woraufhin er ihm immer Einkaufsrechnungen geschickt habe. Die Abnehmer seien auch immer selbst vor Ort gewesen. Manchmal habe er bei ihnen einen LKW gesehen.

118

Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, er habe mit dem Angeklagten im Oktober/November 2013 insgesamt vier Mal Geschäfte über die sog. Meistercreme gemacht. Zwei Mal seien es andere Kosmetikprodukte gewesen. Im November 2013 habe er ein Fahrzeug an eine niederländische Firma verkauft. Insgesamt seien es im Jahr 2014 16 Geschäfte und im Jahr 2013 15 Geschäfte gewesen. Das letzte Geschäft mit dem Angeklagten habe am 06.02.2014 stattgefunden. Die Zusammenarbeit sei beendet worden, weil ihm nach der Anforderung von Steuerunterlagen aufgefallen sei, dass der Weiterverkauf teilweise an eine niederländische Firma erfolgt sei, die auch als Abnehmer aufgetaucht sei. Es seien dann alle Alarmglocken bei ihm angegangen.

119

Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, dass die Übergabe der Fahrzeuge auch meist am damaligen Wohnsitz des Angeklagten stattgefunden habe.

120

Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, es habe sich um insgesamt 5 verschiedene Abnehmer gehandelt. Er habe immer die Abführung der Umsatzsteuer im jeweiligen Heimatland sehen wollen.

121

Der Zeuge Dr. U3 hat die mit dem Angeklagten abgewickelten Geschäfte umfassend und glaubhaft dargestellt. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Geschäfte so wie der Zeuge Dr. U3 sie geschildert hat auch tatsächlich durchgeführt worden sind.

122

Berechnung der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer:

123

Hinsichtlich der Berechnungen der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern stützt sich die Kammer zusätzlich auf die Rechnungen der sog. Missing-Trader, welche im Rahmen der Durchsuchung sichergestellt worden und im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X2 lagen diesen Geschäften keine tatsächlich stattgefundenen Lieferungen zugrunde.

124

Berechnung der steuerpflichtigen Umsätze:

125

Hinsichtlich der Berechnungen der Höhe der steuerpflichtigen Umsätze aus den Fahrzeugverkäufen sowie dem Handel mit Körperpflegeprodukten und PC-Zubehör stützt sich die Kammer zusätzlich auf die bei dem Angeklagten im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Eingangs- und Ausgangsrechnungen, welche im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Dabei wurden nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen X2 der Berechnung der Umsätze nur Waren zugrunde gelegt, die tatsächlich durch E KG gehandelt worden sind. Es kann insoweit festgestellt werden, dass diese Fahrzeuge bzw. weitere Waren umsatzsteuerpflichtig veräußert wurden. Sog. Scheingeschäfte, denen kein tatsächlicher Geschäftsvorfall zugrunde lag, wurden bei der Berechnung außer Betracht gelassen. In den Fällen, in denen keine Ausgangsrechnung vorgelegen hat, wurden die Verkaufspreise mit den Einkaufspreisen aufgerundet auf voll hundert € geschätzt. Bei den differenzbesteuerten Fahrzeugen wurde von einem Aufschlag von 100,00 € bzw. 50,00 € pro Fahrzeug ausgegangen.

126

V.

127

Nach den unter III. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Steuerhinterziehung in sieben Fällen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 (Fälle 1 bis 5) und Nr. 2 (Fälle 6 und 7) strafbar gemacht.

128

Die Straftaten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.

129

Der Angeklagte handelte in allen Fällen rechtswidrig, vorsätzlich und auch im Übrigen schuldhaft. Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB oder gar deren Ausschluss nach § 20 StGB zu irgendeinem tatrelevanten Zeitpunkt haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.

130

VI.

131

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

132

Hinsichtlich der Fälle 1 bis 4 war die festzusetzende Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO und hinsichtlich der Fälle 5 -7 dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO zu entnehmen. Denn in den letztgenannten drei Fällen liegt jeweils ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung i. S. von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO vor, da die Höhe der verkürzten Steuern jeweils den Schwellenbetrag von 50.000 € überschreitet. Es ist in keinem der drei Fälle ein Gesichtspunkt zu erkennen, welcher eine Entkräftung des vorgenannten Regelbeispiels rechtfertigen könnte. Insbesondere liegen keine zur Entkräftung der Regelwirkung geeigneten vertypten Strafmilderungsgründe vor.

133

Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:

134

Zu Gunsten des Angeklagten ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung ein weitgehend umfängliches Geständnis abgelegt hat. Auch wenn der Angeklagte die Tendenz hatte, die Schuld bei anderen zu suchen, hat er doch persönliche Schuld auf sich genommen, welche von Reue getragen war. Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Angeklagte in Italien in strenger Auslieferungshaft befand. Darüber hinaus ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um eine fortgesetzte Begehung von gleichartigen Taten handelte. Zu Gunsten des Angeklagten wirkte es sich auch aus, dass die Hemmschwelle aufgrund der bereits begangenen Taten im Verlauf des Tatzeitraums ständig herabgesenkt wurde und nicht immer wieder neu gebildet worden ist. Strafmildernd fiel es weiter ins Gewicht, dass die Taten bereits geraume Zeit zurückliegen.

135

Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich insbesondere die Art und Weise der Tatbegehung aus. Der Angeklagte war in ein komplexes, schwer zu durchschauendes System eingebunden, dass einzig dem Zweck diente, Steuern zu hinterziehen und dies zu verschleiern. Das unter III. dargestellte System der Steuerhinterziehung zeugt von einer hohen kriminellen Energie, mit welcher sich der Angeklagte über einen geraumen Zeitraum seinen Lebensunterhalt sicherte. Dabei fällt der Unrechtsgehalt der Taten zu 1-5 noch höher aus als derjenige der weiteren Taten, da hier systematisch falsche Angaben gegenüber den Finanzbehörden getätigt wurden, während in den Fällen 6-7 „lediglich“ steuerrechtlich relevante Tatsachen diesen verschwiegen wurden. Darüber hinaus wirkte sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der im Jahre 2000 abgeurteilte Betrug sogar einschlägig ist. Die Kammer verkennt jedoch nicht, was ihre strafschärfende Wirkung massiv herabsetzt, dass diese Verurteilung bereits viele Jahre zurückliegt. Bezüglich der niederländischen Verurteilungen ist jeweils kein Sachverhalt bekannt. Zugunsten des Angeklagten ist daher jeweils davon ausgegangen worden, dass der strafschärfende, kriminelle Gehalt dieser Taten denkbar geringfügig war.

136

Unter Würdigung und Abwägung all der genannten Umstände und bei Berücksichtigung auch der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer innerhalb der für die einzelnen Fälle jeweils maßgeblichen Strafrahmen die Festsetzung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei sie insbesondere das umfassende Geständnis, auf der anderen Seite jedoch den entstandenen Steuerschaden bzw. die aus den Steuermanipulationen ersichtliche hohe kriminelle Energie jeweils strafschärfend berücksichtigt hat:

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Fall 1:                                                        6 Monate Freiheitsstrafe

138

Fall 2:                                                        90 Tagessätze zu je 100,00 € Geldstrafe

139

Fall 3:                                                        9 Monate Freiheitsstrafe

140

Fall 4:                                                        6 Monate Freiheitsstrafe

141

Fall 5:                                                        1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe

142

Fall 6:                                                        1 Jahr Freiheitsstrafe

143

Fall 7:                                                         1 Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe

144

Bei der Bemessung der nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer sowohl die Person des Angeklagten als auch seine hier zur Aburteilung stehenden Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Dabei ist zu seinen Gunsten neben seinem umfassenden Geständnis besonders ins Gewicht gefallen, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Taten strafmildernd zu berücksichtigen ist und dass die Taten schon einige Zeit zurückliegen. Zu Lasten des Angeklagten musste bei der Gesamtstrafenbildung dagegen der in Höhe von rund 350.000,00 € entstandene erhebliche Steuerschaden sowie die aus den Steuermanipulationen ersichtliche hohe kriminelle Energie berücksichtigt werden.

145

Bei Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Beachtung der sonstigen Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von

146

2 Jahren und 6 Monaten

147

für tat- und schuldangemessen.

148

Die Kammer ist der Ansicht, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe unbedingt erforderlich ist, um dem Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten und seiner Schuld hinreichend gerecht zu werden und um genügend auf ihn einzuwirken, andererseits aber auch schon als ausreichend erachtet werden kann, nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass auf den Angeklagten weitere finanzielle Folgen zu kommen.

149

Die in Italien erlittene Auslieferungshaft ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Verhältnis 1:1 anzurechnen (§ 51 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 StGB). Ein anderer Anrechnungsmaßstab kommt nicht in Betracht (zuletzt BGH, Beschluss vom 22.09.2016 – 2 StR 27/16 – LG Aachen).

150

VII.

151

Soweit dem Angeklagten durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 07.03.2017 – 302 Js 1063/15 - vorgeworfen wurde, für die Jahre 2013 und 2014 die Umsatzsteuerjahreserklärung der Q GmbH nicht abgegeben zu haben, obwohl er deren faktischer Geschäftsführer gewesen sei (Fälle 8 und 9), war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Eine faktische Geschäftsführerstellung in dem vorgenannten Sinn war ihm nicht nachzuweisen.

152

VIII.

153

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

154

Dr. WWWU