Vollstreckungsgegenklage nach Aufrechnung erledigt; Widerklage auf Titelausgabe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und erklärte den Rechtsstreit später einseitig für erledigt. Das LG stellte die Erledigung fest, weil die titulierte Kostenforderung durch wirksame Aufrechnung mit einem rechtskräftigen Zahlungsanspruch der Klägerin erloschen war. Ein Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB griff nicht, da dem Ausgangstitel lediglich ein possessorischer Herausgabeanspruch wegen verbotener Eigenmacht zugrunde lag und keine unerlaubte Handlung dargelegt war. Die Widerklage (Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses, Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Zahlungsurteil, Schadensersatz) blieb mangels schlüssigen Vortrags und wegen Treuwidrigkeit des Herausgabeverlangens ohne Erfolg.
Ausgang: Erledigung der Hauptsache festgestellt; Widerklage (Titelausgabe, Vollstreckungsabwehr, Schadensersatz) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die einseitige Erledigungserklärung ist begründet, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Vollstreckungsgegenklage nachträglich unzulässig wird und der Kläger ohne die Erledigung ein Obsiegen erreicht hätte.
Erlischt eine titulierte Forderung durch wirksame Aufrechnung (§ 389 BGB), ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage für unzulässig zu erklären (§ 767 Abs. 2 ZPO).
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen scheitert, wenn die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche nicht substantiiert vorgetragen, nicht beweisunterlegt und zudem hinsichtlich Anspruchsinhabers und Zuordnung der Forderungen unbestimmt sind.
Das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB ist (auch nicht analog) anwendbar, wenn dem titulierten Anspruch keine Forderung aus unerlaubter Handlung zugrunde liegt; bei verbotener Eigenmacht (§ 861 BGB) genügt hierfür nicht allein die Besitzentziehung, sondern es bedarf substantiierten Vortrags zu einer deliktischen Haftung.
Ein Anspruch auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Titelinhaber ihn aufgrund Erlöschens der titulierten Forderung unmittelbar wieder an den Besitzer herausgeben müsste.
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 60% und die Beklagte zu 1) alleine zu 40%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zugunsten der Beklagten ist in dem Rechtsstreit Landgericht Aachen, Az.: 8 O 425/10, am 03.01.2011 ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen. In diesem Urteil ist die Klägerin – wegen verbotener Eigenmacht – zur Herausgabe von Gegenständen an die hiesigen Beklagten verurteilt worden. Die Gegenstände sind mittlerweile teilweise an die Beklagten übergeben worden. Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (Az.: 8 O 425/10) hat die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2010 gegenüber dieser Kostenforderung die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt. Die Gegenforderung ist Gegenstand eines weiteren Verfahren vor dem Landgericht Aachen, Az.: 8 O 270/10, gewesen. Mit Urteil vom 17.09.2010 sind die Beklagten zur Zahlung eines Betrages verurteilt worden, der die sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebende Zahlungsverpflichtung übersteigt. Gegen dieses Urteil ist seitens der Beklagten Berufung eingelegt worden. Nachdem die Beklagten diese Berufung zurückgenommen haben, ist mit Beschluss vom 17.03.2011 durch das Oberlandesgericht Köln (Az.: 22 U 167/10) festgestellt worden, dass die Beklagten des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig sind. Mit Schreiben vom 01.04.2011 ist seitens der Klägerin hieraufhin erneut die Aufrechnung erklärt worden.
Die Beklagten hatten zuvor gegenüber der Klägerin hinsichtlich der in dem Urteil vom 17.09.2010 titulierten Zahlungsverpflichtungen mit angeblichen Gegenansprüchen im Wert von 129.060,00 € aufgerechnet. Die Aufrechnung wurde erneut im Schriftsatz vom 31.07.2011 erklärt, wobei diese erfolgt hinsichtlich eines angeblichen Schadens Bezogen auf zwei Fingerpalmen, fehlende Uhren, einen Bargeldbetrag in Höhe von 2.000,- € und einer, der Beklagten zu 1) im September 1995 gelieferten, Schlafzimmereinrichtung. Die Beklagte zu 1) ist mit der Schlafzimmereinrichtung mindestens fünfmal umgezogen.
Die Klägerin behauptet, dass sich die den Beklagten – unstreitig – übergebenen Gegenstände bei der Übergabe in dem Zustand befunden haben, in dem sie sich auch zuvor befunden haben und Schäden in der Besitzzeit der Klägerin nicht eingetreten seien. Die Gegenstände seien durchgehend trocken gelagert worden.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen (Az.: 8 O 425/10) vom 03.01.2011 für unzulässig zu erklären. Im Rahmen einer Pfändungsmaßnahme sind ist die Klägerin in den Besitz des Kostenfestsetzungsbeschlusses gelangt und hat die Klage hieraufhin für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Nunmehr beantragt die Klägerin sinngemäß,
festzustellen, dass sich die Klage in der Hauptsache erledigt hat.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragen die Beklagten,
die Klägerin zu verurteilen, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen, Az.: 8 O 425/10, vom 03.01.2011 an die Beklagten herauszugeben,
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen, Az.: 8 O 270/10, vom 17.09.2010 für unzulässig zu erklären sowie
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz mindestens jedoch in Höhe von 5.000,- € zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass ihnen insgesamt ein Schaden von 129.060,- € entstanden sei. Die ihnen übergebenen Gegenstände hätten sich im Zeitpunkt der Herausgabe in einem verschmutzten, beschädigten und verschimmelten Zustand befunden. Die zwei Fingerpalmen seien zum Zeitpunkt der Übergabe eingegangen gewesen, die Uhren seien noch am 24.09.2010 in den später übergebenen leeren Boxen gewesen und ein Bargeldbetrag in Höhe von 2.000,- € habe sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in einem leer übergebenen Whiskykarton befunden. Die gesamte Schlafzimmereinrichtung sei bei Übergabe von Schimmel befallen gewesen und die Furniere würden sich abheben und seien verkratzt. Der Widerklageantrag zu 3) beziehe sich auf die Beschädigung der Schlafzimmereinrichtung. Diese habe einen Wert von 33.000,- € gehabt. Geltend gemacht werden die einen Betrag von 6.500,- € übersteigenden Schäden. Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Aufrechnung der Klägerin an dem Aufrechnungsverbot des § 393 BGB scheitere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die ebenfalls zulässige Widerklage ist unbegründet.
1.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klageänderung ist gemäß § 264 Nr.2 ZPO zulässig und das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Kosteninteresse.
2.
Die Feststellungsklage ist bergründet, da die ursprünglich zulässige und begründete Vollstreckungsgegenklage der Klägerin nunmehr unzulässig ist.
Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der einseitigen Erledigungserklärung einen Anspruch gemäß § 767 Abs.2 ZPO darauf, dass die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (Az.: 8 O 425/10) für unzulässig erklärt wird.
Die Klägerin hat spätestens mit Schriftsatz vom 01.04.2011 (vgl. Bl. 70 d.A.) wirksam die Aufrechnung mit den ihr zustehenden Forderungen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.09.2010 (Az.: 8 O 270/10) erklärt, so dass die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (Landgericht Aachen, Az.: 8 O 425/10) gemäß § 389 BGB erloschen ist.
Die Forderungen der Klägerin aus dem Urteil des Landgerichts Aachen (Az.: 8 O 270/10) sind zuvor nicht durch die seitens der Beklagten am 22.12.2010 erklärte Aufrechnung untergegangen, da nicht ersichtlich ist, dass den Beklagten Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin zustehen. Hinsichtlich der von geltend gemachten Schadensersatzansprüchen fehlt es an einem substantiiertem Vortrag.
Bezüglich der Fingerpalmen gilt, dass nicht dargelegt ist, dass diese in der Besitzzeit der Klägerin beschädigt worden sind. Jedenfalls fehlt es aber auch im Schriftsatz vom 26.03.2012 an einem Beweisantritt dazu, dass die Pflanzen nicht schon eingegangen waren als die Klägerin Besitz erlangt hat. Darüber hinaus ist auch die Höhe des Schadensersatzanspruches nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt an Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beklagten legen nicht dar um welche Fingerpalmen es sich genau gehandelt hat, so dass auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausscheiden würde.
Auch bezüglich der Uhren fehlt es schon an einem substantiiertem Vortrag dazu, dass sich diese am Morgen des 24.09.2010 noch in den Boxen befunden haben. Es ist z.B. nicht dargelegt, wo die Boxen gelagert waren und inwieweit eine Überprüfung des Inhaltes noch an diesem Morgen erfolgte. Darüber hinaus liegt kein wirksamer Beweisantritt vor, da eine ladungsfähige Anschrift der Zeugen nicht angeben wird.
Gleiches gilt bezüglich des behaupteten Bargeldes.
Auch bezüglich der Schlafzimmereinrichtung fehlt es an einem substantiierten Vortrag. Jedenfalls fehlt es an einem Vortrag dazu, dass die Schlafzimmereinrichtung nicht schon vor der Einlagerung durch die Klägerin beschädigt war. Die Beklagten sind unstreitig fünfmal mit der zum damaligen Zeitpunkt über 15 Jahre alten Einrichtung umgezogen, so dass zumindest von einer erheblichen Abnutzung ausgegangen werden kann. Soweit die Beklagten im – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 18.05.2012 erstmals behaupten, dass sich die Möbel in einem einwandfreien Zustand befunden hätten, ist dieser Vortrag in Anbetracht des Alters und der erheblichen Nutzung der Möbel zu pauschal. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. § 296a ZPO) haben die Beklagten dafür, dass die Möbel zuvor in einem einwandfreien Zustand gewesen sind auch keinen Beweis angeboten.
Hinsichtlich aller geltend gemachten Schadensersatzansprüche gilt zuletzt, dass nicht ersichtlich ist wer Anspruchsinhaber der Ansprüche sein soll. Es ist nicht dargelegt, wer Eigentümer der Gegenstände gewesen ist und wer insoweit dann zur Aufrechnung berechtigt wäre. Mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.09.2010 ist die im hiesigen Verfahren Beklagte zu 2) zur Zahlung von 10.410,- € verurteilt worden und die weiteren Beklagten zur Zahlung von 4.520,- €. Es ist nicht ersichtlich welcher Schadensersatzanspruch für wen geltend gemacht wird und inwieweit die Aufrechnung erfolgen soll. Aus dem Widerklageantrag zu 3) ergibt sich konkludent, dass die Beklagte zu 1) zumindest hinsichtlich der Schlafzimmereinrichtung Alleineigentümerin ist. Die Aufrechnung ist daher insgesamt zu unbestimmt, da nicht ersichtlich ist welcher der Beklagten mit welchem Anspruch gegen welchen Anspruch aufrechnen will.
Soweit die Beklagten eine Aufrechnung mit angeblichen weiteren Schadenspositionen erklärt haben, scheitert diese schon daran, dass die als Anlage vorgelegten Listen zu pauschal sind und die vorgetragenen Beschädigungen so unspezifiert, dass selbst eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich ist.
Mangels Forderung der Beklagten ist eine Aufrechnung mithin nicht möglich gewesen, so dass die Forderung der Klägerin nicht erloschen ist und spätestens die Aufrechnung vom 01.04.2011 zum Erlöschen der Forderung der Klägerin geführt hat.
Die Aufrechnung der Klägerin ist auch nicht gemäß § 393 BGB ausgeschlossen gewesen. § 393 BGB ist vorliegend nicht – auch nicht analog – anwendbar, da es in dem Rechtsstreit um verbotene Eigenmacht, nicht aber um eine unerlaubte Handlung ging. Dem Rechtsstreit lag gerade kein auf einer unerlaubten Handlung beruhender Schadensersatzanspruch zu Grunde sondern ausschließlich ein sich aus § 861 Abs.1 BGB ergebender Herausgabeanspruch. Verbotene Eigenmacht kann zwar im Einzelfall auch ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung begründen und in einem solchen Fall wäre der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung gegeben (vgl. hierzu: OLG Köln, Urt. v. 18.01.1990, Az.: 1 U 68/89 – zitiert nach juris). Für die Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 823 ff. BGB ist nach allgemeinen Grundsätzen aber der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig (vgl. KG Berlin, Urt. v. 15.02.2002, Az.: 9 U 960/00 – zitiert nach juris). Dies bedeutet, dass die Beklagten vorliegend hätten darlegen und beweisen müssen, dass eine unerlaubte Handlung der Klägerin vorgelegen hat. Dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.10.20120, Az.: 8 O 425/10, kommt insoweit keine Indizwirkung zu, da in diesem gerade nicht festgestellt worden ist, dass eine unerlaubte Handlung vorgelegen hat. Die Beklagten hätten also substantiiert darlegen müssen, dass der prozessuale Kostenerstattungsanspruch auch aus §§ 823 ff. BGB begründet gewesen wäre. Verbotene Eigenmacht setzt – anders als Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB – kein Verschulden voraus, so dass ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.1 BGB bei verbotener Eigenmacht nicht immer automatisch entsteht (vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 71. Aufl., 2012, § 861 Rdnr. 11). Hinsichtlich eines Verschuldens der Klägerin fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die anwaltlich beratene Klägerin – unstreitig – davon ausgegangen ist, dass ihr Handeln nicht rechtswidrig ist. Sie ist stets davon ausgegangen, dass ihr insoweit ein Selbsthilferecht zusteht, so dass ein vorsätzliches Handeln nicht gegeben ist (vgl. hierzu: Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl., 2012, § 276 Rdnr. 11). Auch Fahrlässigkeit fällt ihr nicht zu Last, da sie sich hat anwaltlich beraten lassen. Ein Aufrechnungsverbot ist mithin nicht ersichtlich bzw. zumindest nicht dargelegt und der Klage hätte stattgeben werden müssen.
Dadurch, dass die Klägerin in den Besitz des Kostenfestsetzungsbeschlusses gekommen ist, ist die Vollstreckungsgegenklage unzulässig geworden, da es nunmehr am Rechtsschutzinteresse für die Klage fehlte. Mit Erhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses hatte die Klägerin eine Zwangsvollstreckung nicht mehr zu befürchten.
3.
Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 33 ZPO erforderliche Konnexität gegeben.
4.
Die Beklagten haben gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Herausgabe des Kostenfestsetzungstitels gemäß §§ 985, 952 BGB.
Das Herausgabeverlangen ist treuwidrig, da die Beklagten den Titel sofort nach Erhalt wieder an die Klägerin herausgeben müssten. Die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Grunde liegende Forderung ist – wie oben dargelegt – durch Aufrechnung erloschen und ein auf Herausgabe des Titels gerichtetes Begehren mithin treuwidrig ist.
5.
Die Beklagten haben gegen die Klägerin keinen Anspruch gemäß § 767 Abs.2 ZPO darauf, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen, Az.: 8 O 270/10, vom 17.09.2010 für unzulässig erklärt wird.
Die Beklagten haben – wie oben ausgeführt – nicht dargelegt, dass die Zahlungsansprüche der Klägerin durch Aufrechnung erloschen sind. Mangels wirksamer Aufrechnung ist der titulierte Zahlungsanspruch der Klägerin nicht erloschen und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil weiter zulässig.
6.
Die Beklagte zu 1) hat gegen die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs.1 BGB auf Zahlung von 5.000,- €.
Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Beklagte zu 1) insoweit eine Teilklage bezüglich eines behaupteten Schadensersatzanspruches wegen der Schlafzimmereinrichtung geltend macht. Aus den oben dargelegten Gründen hat die Beklagte zu 1) einen solchen Anspruch gerade nicht schlüssig dargelegt. Auch wird Schadensersatz nur für den Schaden begehrt der 6.500,- € übersteigt. Bei einer Schlafzimmereinrichtung die 15 Jahre alt ist und fünf Umzüge mitgemacht hat, ist nicht davon auszugehen, dass diese noch einen Wert von über 4.000,- € hat.
7.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 709 ZPO.
8.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 18.05.2012, 01.06.2012 und 04.06.2012 sind gemäß § 296a ZPO verspätet und bieten auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Wiedereröffnungsgründe gemäß § 156 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Die Wiedereröffnung ist auch nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen geboten, da durch die Möglichkeit der Wiedereröffnung die Präklusionsregeln nicht obsolet gemacht werden dürfen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 156 Rdnr. 5). Soweit die Beklagten nunmehr ankündigen Fotos vom Abholtermin vorzulegen wird nochmals darauf hingewiesen, dass hiermit gerade keine Verschlechterung der Gegenstände in der Besitzzeit der Klägerin bewiesen werden kann.
Streitwert: bis zum 01.08.2011: 2.606,45 €
bis zum : 7.803,55 €
danach: 12.803,55 €
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