Anwaltsvergütung im Scheidungs-/Unterhaltsmandat: Unklare Stundenhonorarvereinbarung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der klagende Rechtsanwalt verlangte von seiner Mandantin Vergütung aus einer Stundenhonorarvereinbarung sowie hilfsweise gesetzliche RVG-Gebühren, u.a. für außergerichtliche Unterhaltsgeltendmachung und ein Prozesskostenvorschussverfahren. Das LG Aachen hielt die Honorarvereinbarung wegen zeitlicher und inhaltlicher Unklarheiten für unwirksam und sprach nur RVG-Gebühren zu. Für die außergerichtliche Unterhaltssache wurde eine Geschäftsgebühr zwar dem Grunde nach bejaht, jedoch der Gebührenansatz von 2,5 auf 2,0 herabgesetzt. Für den Antrag auf Prozesskostenvorschuss wurde eine gesonderte Verfahrensgebühr zugesprochen; weitergehende Forderungen wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Anwaltsvergütung nur teilweise (RVG-Gebühren) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vergütungsvereinbarung über ein Stundenhonorar ist unwirksam, wenn ihr Inhalt nach Wortlaut und Entstehungsumständen weder hinsichtlich einer etwaigen Rückwirkung noch hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs hinreichend bestimmbar ist.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Honorarvereinbarung rückwirkend auch bereits erbrachte Leistungen erfassen soll, trägt der Rechtsanwalt; verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.
Vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeiten sind nicht von der späteren gerichtlichen Verfahrensgebühr erfasst, wenn neben einem (ggf. bedingten) Klageauftrag jedenfalls ein eigenständiger Auftrag zur außergerichtlichen Interessenvertretung mit dem Ziel gütlicher Einigung besteht; hierfür entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.
Übt der Rechtsanwalt sein Ermessen nach § 14 RVG durch Ansatz einer hohen Rahmengebühr aus, ist die Bestimmung herabzusetzen, wenn sie unter Gesamtwürdigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen unbillig und unangemessen ist.
Unterhaltsverfahren und ein Antrag auf Prozesskostenvorschuss sind gebührenrechtlich gesonderte Angelegenheiten; der Gegenstandswert des Prozesskostenvorschussverfahrens richtet sich nach der konkret begehrten Vorschusssumme.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.631,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.1.2008 abzüglich der in dem Anerkenntnisurteil vom 9.4.2009 bereits tenorierten 442,71 € zu zahlen.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im Mai 2006 beauftragte die Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit ihrer Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann, T1. Sie suchte bei dem Kläger Beratung für sich und ihre minderjährige Tochter. Über eine Abrechnung auf Stundenbasis wurde zu diesem Zeitpunkt gesprochen.
In der Folgezeit ordnete der Kläger die Informationen über die Vermögensverhältnisse der Beklagten (u.a. telefonierte er in diesem Zusammenhang mit der T2), machte gegenüber dem damaligen Ehemann der Beklagten außergerichtlich Unterhaltsansprüche für die Beklagte und deren Tochter geltend und beriet die Beklagte in mehreren Besprechungsterminen. Der Ehemann der Beklagten zahlte von sich aus freiwillig 3.000,- € monatlichen Unterhalt, womit die Beklagte allerdings nicht zufrieden war. Des Weiteren vertrat der Kläger die Interessen der Beklagten auch hinsichtlich der Herausgabe bestimmter Gegenstände, hinsichtlich des Umgangsrechts und im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen den damaligen Ehemann der Beklagten. Hinsichtlich des Unterhaltes wurde zunächst eine außergerichtliche Einigung angestrebt. Eine solche konnte jedoch nicht erreicht werden.
Am 4.8.2006 schlossen die Parteien folgende Vergütungsvereinbarung:
"Die Kanzlei Dr. T3 und T4 vereinbaren folgende Vergütung der Unterhaltssache der T4, sowie der T5 gegen T1:
Nach Stunden zu 200,00 € zzgl. MwSt. pro angefangene halbe Stunde. Hiervon ausgeschlossen sind gerichtliche Verfahren, diese werden nach dem Streitwert abgerechnet."
Die Beklagte zahlte einen Vorschuss von 580,- €.
Nachdem eine außergerichtliche Einigung über den Unterhalt nicht erreicht werden konnte, erhob der Kläger für die Beklagte am 16.8.2006 vor dem Amtsgericht B Unterhaltsklage (AZ ##). Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ließ der Kläger eine 1,3 Verfahrensgebühr festsetzen, die von der Beklagten nicht beanstandet wurde.
Parallel dazu stellte der Kläger für die Beklagte einen Antrag auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von insgesamt 17.270,05 €. Hintergrund war, dass die Beklagte, die kein eigenes Einkommen hatte, zwar über einige Immobilien verfügte, diese jedoch so hoch belastet waren, dass sie kein Darlehen aufnehmen konnte, um die Prozesskosten zu finanzieren. Der Antrag wurde abgelehnt.
Unter dem 20.6.2007 stellte der Kläger der Beklagten – neben der Verfahrensgebühr, die im Amtsgerichtsverfahren (Az. ##) angefallen war – für insgesamt 67,7 Stunden einen Betrag von 16.136,40 € brutto in Rechnung, wobei er von diesem Betrag noch den bereits geleisteten Vorschuss von 580,- € abzog. Hieraus resultiert der ursprüngliche Klageantrag. Hilfsweise stützt der Kläger diesen Klageantrag auf die Abrechnung nach dem RVG, und zwar für seine außergerichtliche Tätigkeit zum einen im Zusammenhang mit dem Unterhalt der Beklagten und zum anderen hinsichtlich des Unterhalts der Tochter (wobei er jeweils eine 2,5 Geschäftsgebühr ansetzt), sowie für seine außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich des Strafverfahrens, des Umgangsrechts und bezüglich der Herausgabeansprüche und für die im Auftrag der Beklagten mit der T2 geführten Gespräche.
Mit der Klageerweiterung vom 31.10.2008 macht der Kläger zusätzlich die gesetzlichen Gebühren für die Stellung des Antrags hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses geltend.
Der Kläger behauptet, er habe vorprozessual 59,90 Stunden hinsichtlich des Ehegatten- und Kindesunterhalts gearbeitet; 4 Stunden hinsichtlich der Herausgabe bestimmter Gegenstände und 9,5 Stunden bzgl. des Umgangsrechts und im Hinblick auf ein gegen den Ehemann der Beklagten eingeleitetes Strafverfahren; zu Beginn der Mandatierung sei nur eine außergerichtliche Tätigkeit beauftragt worden; von der Klageerhebung sei erstmals am 4.8.2006 die Rede gewesen; man sei sich einig gewesen, dass zunächst neben der Klage das Ziel einer außergerichtlichen Einigung weiter verfolgt werden sollte; erst im Oktober 2006 habe man sich dann auf die Klage beschränken wollen; vorprozessual habe er für die Beklagte einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von weiteren 20.000 €/Monat (zusätzlich zu den bereits freiwillig gezahlten 3.000,- €) und für die Tochter in Höhe von 2077,- €/Monat geltend gemacht.
Ursprünglich hat der Kläger mit der am 30.1.2008 zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.556,40 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die hilfsweise Abrechnung der Tätigkeiten im Hinblick auf das Strafverfahren, das Umgangsrecht und der Herausgabeansprüche nach dem RVG in Höhe von 1.022,71 € unter Abzug der bereits als Vorschuss gezahlten 580,- € anerkannt, so dass am 9.4.2009 ein Teilanerkenntnisurteil über 442,71 € ergangen ist. Mit Schriftsatz vom 31.10.2008, der Beklagten zugestellt am 7.11.2008, hat der Kläger seine Klage um die Gebühren für das Prozesskostenvorschussverfahren in Höhe von 3.380,79 € erweitert.
Nunmehr beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.113,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.113,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.380,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.380,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte behauptet, die Klageerhebung sei von Anfang an mit beauftragt gewesen. Sie ist der Ansicht, dass deshalb alle vorbereitenden außergerichtlichen Tätigkeiten bereits von der Verfahrensgebühr erfasst seien. Sie behauptet, vorprozessual sei der Kläger lediglich beauftragt gewesen einen monatlichen Unterhalt von 9.500 € geltend zu machen. Sie ist der Ansicht, der Gegenstandswert für das Prozesskostenvorschussverfahren habe nur 17.270,05 € betragen; des Weiteren seien diese Gebühren aber auch schon deshalb nicht geschuldet, weil der Antrag auf Prozesskostenvorschuss von Anfang an erkennbar aussichtslos gewesen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Rechtsanwaltskammer L zu der Frage der Angemessenheit der vom Kläger angesetzten 2,5 Geschäftsgebühr. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Die Zulässigkeit der Klageerweiterung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 263, 267 ZPO, da sich die Beklagte ohne Widerspruch auf den mit Schriftsatz vom 31.10.2008 (Bl. 132 d.A.) eingeführten neuen Streitgegenstand eingelassen hat.
Keinem der beiden Klageanträge fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Denn die hier – zumindest hilfsweise – geltend gemachten Gebührenansprüche können nicht gemäß § 11 RVG in dem jeweiligen Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1), der hilfsweise auf die Geschäftsgebühr für verschiedene Gegenstände gestützt wird, ergibt sich dies aus § 11 VIII RVG, wonach Rahmengebühren nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, wenn nur die Mindestgebühr beansprucht wird oder der Mandant dem Kostenansatz ausdrücklich zugestimmt hat. Beides ist hier nicht der Fall.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist eine Gebührenfestsetzung nach § 11 RVG nicht möglich, weil die Beklagte nicht-gebührenrechtliche Einwendungen erhebt. Sie beruft sich nämlich im Ergebnis auf Schlechterfüllung, wenn sie meint der Kläger hätte den Antrag auf Prozesskostenvorschuss nicht stellen dürfen, da er erkennbar aussichtslos gewesen sei. Derartige materielle Einwendungen sind nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern im Klageverfahren zu klären.
Die Klage ist teilweise begründet, und zwar hinsichtlich des Klageantrags zu 1) in Höhe von 5.188,40 € und hinsichtlich des Klageantrags zu 2) in Höhe von 961,28 €.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) greift die Hauptbegründung des Klägers, die Abrechnung auf Stundenbasis, im Ergebnis nicht durch. Jedoch kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch teilweise auf die hilfsweise Abrechnung nach dem RVG stützen.
Die am 4.8.2006 getroffene Honorarvereinbarung ist insbesondere wegen ihrer Unklarheit unwirksam. Auch durch Auslegung lässt sich ihr genauer Inhalt nicht ermitteln.
Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Vereinbarung auch für bereits geleistete Stunden und damit rückwirkend gelten sollte. Zwar ist ein gewisses Indiz für die Rückwirkung, dass die Parteien unstreitig schon zu Beginn des Mandats über eine Vergütungsvereinbarung gesprochen haben. Jedoch ist völlig unklar, ob die am 4.8.2006 schriftlich niedergelegte Vereinbarung lediglich eine schon mündliche getroffene Vereinbarung fixieren sollte, oder ob im Mai 2006 nur pauschal und ohne inhaltliche Details über die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung gesprochen worden ist. In letzterem Fall stellt der Umstand, dass schon früher über die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung gesprochen wurde, für die Vereinbarung vom 4.8.2006 keine Auslegungshilfe dar, denn es wäre ohne Weiteres denkbar, dass die ursprüngliche Idee, eine Vergütungsvereinbarung zutreffen, zunächst wieder aufgegeben wurde und der Vereinbarung vom 4.8.2006 keine Rückwirkung zukommen sollte. Jedenfalls enthält der Text der Vereinbarung keinerlei Hinweis auf eine Rückwirkung. Diese Unklarheit muss zulasten des Klägers gehen. Denn ihn trifft nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vergütungsvereinbarung auch für die in der Zeit von Mai bis August 2006 erbrachten Leistungen gelten sollte.
Die Unklarheit der Vereinbarung besteht jedoch nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht. Da zum Zeitpunkt der Vereinbarung die Erhebung der Unterhaltsklage unmittelbar bevorstand und sich die Vergütungsvereinbarung gleichzeitig auf die "Unterhaltssache" beschränkt, ist nicht eindeutig erkennbar für welche Tätigkeiten die Stundenlohnvereinbarung dann noch gelten soll; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes, die ein Gerichtsverfahren begleiten, also das Entgegennehmen und Fertigen von Schriftsätzen sowie deren Beratung mit dem Mandanten, regelmäßig von der Verfahrensgebühr abgedeckt ist. Auch außergerichtliche Einigungsgespräche sind während des laufenden Gerichtsverfahrens regelmäßig von der Verfahrensgebühr gedeckt (Gerold/Schmidt RVG 18. Auflage, 3100 VV Rn 17). Geht man wie oben ausgeführt davon aus, dass die Vergütungsvereinbarung keine Rückwirkung hatte, verbleibt für die Stundenlohnvereinbarung im Grunde kein Anwendungsbereich. Nimmt man eine Rückwirkung an, wäre der gesamte Zeitraum vor Klageerhebung nach Stunden abzurechnen und ab Klageerhebung eben nicht mehr. Der Kläger will die Vereinbarung auf eine dritte Art und Weise verstanden wissen: Nach seiner Vorstellung soll die Stundensatzvereinbarung für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit gelten, unabhängig davon, ob sie vor oder nach Klageerhebung geleistet wurde.
Der Wortlaut der Vereinbarung und die Umstände ihres Entstehens bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass die eine oder die andere Auslegungsvariante richtig ist. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt dass als Auslegungsmaßstab gemäß §§ 133, 157 BGB der objektive Empfängerhorizont heranzuziehen ist. Abzustellen ist also auf einen objektiven Empfänger in der Position des wirklichen Empfängers, der mit durchschnittlichen Fähigkeiten einer Person des betroffenen Verkehrskreises ausgestattet ist. Es kommt dementsprechend darauf an, wie ein durchschnittlicher Mandant die Vergütungsvereinbarung verstehen durfte. Da ein durchschnittlicher Mandant wie auch die Beklagte regelmäßig juristischer Laie ist, ist nicht zu erwarten, dass er sich in den Feinheiten des Gebührenrechts auskennt und weiß, welche Tätigkeiten seines Anwalts während eines laufenden Gerichtsverfahrens von den gesetzlichen Gebühren für dieses gerichtliche Verfahren im Einzelnen abgedeckt sind. Hieraus ergibt sich, dass ein objektiver Empfänger alle drei aufgezeigten Auslegungsvarianten für möglich halten konnte. Auch diese Unklarheit geht – genau wie die Unklarheit in zeitlicher Hinsicht – zulasten des Klägers, da er nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Hilfsweise stützt der Kläger seinen Klageantrag zu 1) auf die Abrechnung seiner Tätigkeit nach dem RVG. Insofern ist seine Klage in Höhe von insgesamt 5188,40 € begründet.
Zunächst begründet der Kläger seinen Klageantrag zu 1) mit der Abrechnung seiner Tätigkeit nach dem RVG im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den damaligen Ehemann der Beklagten, mit den Fragen des Umgangsrechts und mit der Geltendmachung der Herausgabeansprüche. Hierfür berechnet er in seinem Schriftsatz vom 9.5.2008 auf Seite 20, 21 und 25 (Bl. 52f und 57 d.A.) Gebühren in Höhe von insgesamt 1.022,71 €, die von der Beklagten dem Grunde nach auch anerkannt worden sind (Bl. 77 d.A.). Allerdings zieht die Beklagte in ihrem Anerkenntnis von der insofern bestehenden Gebührenforderung noch einmal die als Vorschuss geleisteten 580,- € ab, obgleich der Kläger diesen Abzug bereits vor Klageerhebung vorgenommen und in seinem Klageantrag zu 1) berücksichtigt hatte. Da die Gebührenforderung von 1.022,71 € berechtigt ist und von dem Kläger unter Zugrundelegung der richtigen Gegenstandswerte und Gebührensätze berechnet wurde, hat das Teilanerkenntnisurteil vom 9.4.2009 diese Position der Hilfsbegründung des Klageanspruchs nur teilweise erledigt. Insofern stehen dem Kläger wegen der beschriebenen Tätigkeiten noch weitere 580,- € zu.
Sodann stützt der Kläger seinen Klageantrag zu 1) hilfsweise auf die RVG-Abrechnung seiner außergerichtlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zum einen zugunsten der Beklagten und zum anderen zugunsten deren Tochter; hierbei macht der Kläger jeweils eine 2,5 Geschäftsgebühr geltend. Auf die Terminsgebühr stützt der Kläger seine Hilfsbegründung ausdrücklich nicht mehr (Bl. 138 d.A.).
Hinsichtlich der Abrechnung der Geschäftsgebühr hat die Klage in Höhe von 4.608.40 € Erfolg.
Der Kläger kann für seine vorgerichtlichen Tätigkeiten eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG/Nr. 2400 VV RVG a.F. geltend machen.
Diese außergerichtlichen Tätigkeiten sind nicht bereits von der Verfahrensgebühr, die im Rahmen der Unterhaltsklage angefallen ist, abgedeckt. Vielmehr kann der Kläger insofern eine Geschäftsgebühr nach dem Nr. 2300 VV RVG/Nr. 2400 VV RVG a.F. beanspruchen. Die vorgerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwaltes sind nämlich nur dann von der Verfahrensgebühr abgedeckt, wenn von Anfang an ein unbedingter Klageauftrag bestand und gerade nicht auch ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung. Denn nur dann dienen diese Tätigkeiten im Grunde allein dem gerichtlichen Verfahren und dessen Vorbereitung (Gerold/Schmidt RVG 18. Auflage, 3100 VV Rn 47). Hier lag jedoch von Anfang an zumindest auch ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung vor. Zwischen den Parteien ist im Grunde unstreitig, dass der Kläger zunächst versuchen sollte, ohne gerichtliches Verfahren den damaligen Ehemann der Beklagten dazu zu bewegen, freiwillig einen höheren Unterhalt zu bezahlen. Belegt ist dies durch Anschreiben des Klägers an den damaligen Ehemann der Beklagten, wie z.B. die Email vom 31.7.2006 (Bl. 182 d.A.). Streitig ist allein, ob schon von Anfang an auch ein Klageauftrag bestand. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da dieser Klageauftrag wie dargelegt allenfalls bedingt und dem Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung nachgeschaltet war. In diesem Fall fällt für den unbedingten Auftrag zur außergerichtlichen Interessenvertretung eine Geschäftsgebühr an (Gerold/Schmidt RVG 18. Auflage, 3100 VV Rn 47).
Des Weiteren hat der Kläger sowohl Unterhaltsansprüche der Beklagten als auch deren Tochter geltend gemacht. Damit liegen unabhängig von der materiellen Rechtslage zwei selbständige Ansprüche und zwei selbständige Gegenstände vor. Allerdings sind diese Gegenstände, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt, als nur eine Angelegenheit anzusehen (OLG Braunschweig Beschluss vom 22.6.1984, 2 WF 61/84, zitiert nach AnwBl 1984 S. 514). Demzufolge sind für die Berechnung der Gebühr beide Gegenstandswerte gemäß § 46 I 1 GKG a.F., der bis zum 1.9.2009 Anwendung fand, zu addieren (Gerold/Schmidt RVG 18. Auflage, § 16 Rn 94).
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes hinsichtlich der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches ist gemäß § 23 I 1 RVG i.V.m. § 42 GKG der geforderte Jahresunterhalt zugrunde zu legen, mithin der geforderte Monatsunterhalt mit 12 zu multiplizieren. Für die Beklagte selbst wurde vorprozessual ein monatlicher Unterhalt von jedenfalls 20.000 € zusätzlich zu den bereits freiwillig geleiteten 3.000,- € gefordert und für die Tochter in Höhe von 2.000,- €. Streitig war demnach ein Betrag von jedenfalls 22.000 €, woraus sich aufgrund der vorzunehmenden Addition und Multiplikation mit 12 der einheitliche Gegenstandswert von 264.000 € ergibt.
Von diesem Wert ist auszugehen, obgleich zwischen den Parteien streitig ist, für welche Beträge vorprozessual ein Auftrag zur Geltendmachung von Unterhalt bestand.
Während die Beklagte behauptet, vorprozessual seien lediglich 9.500 € geltend zu machen gewesen, behauptet der Kläger, er sei lediglich zu Anfang beauftragt gewesen, insgesamt 9.500 € geltend zu machen; später habe er für die Beklagte zusätzlich zu den bereits freiwillig gezahlten 3.000,- € weitere 20.000 €/Monat und für deren Tochter 2077,- €/Monat einfordern sollen. Als Beweis führt der Kläger im Wesentlichen seine Email vom 31.7.2006 an den damaligen Ehemann der Beklagten an. Daraus ergibt sich, dass tatsächlich für die Beklagte weitere 20.500 €, nämlich insgesamt 23.500 €, und für die Tochter noch einmal 2.000,- € gefordert wurden. Insofern bestätigt die Email den Klägervortrag hinsichtlich des Unterhaltes für die Beklagte (20.000 €) und hinsichtlich des Unterhaltes für die T5 zumindest in Höhe von 2.000 €. Ergänzend trägt der Kläger außerdem vor, dass alle Schreiben, die er an den damaligen Ehemann der Beklagten versendet hat, einschließlich der besagten Email, zuvor mit der Beklagten abgestimmt wurden. Diesem Vortrag wurde seitens der Beklagten nicht widersprochen, so dass dieser Sachverhalt als unstreitig zugrunde gelegt werden kann. Selbst wenn zu einem früheren Zeitpunkt einmal nur 9.500,- € gefordert wurden und gefordert werden sollten, ergibt sich aus dem Email, dass dieser Auftrag zumindest im Juli 2006 bereits erweitert worden war.
Auf der Grundlage dieses Gegenstandswertes (264.000 €) steht dem Kläger eine 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG bzw. nach Nr. 2400 VV RVG in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung zu, die der Nr. 2300 VV RVG inhaltsgleich entspricht. Zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,- € und der Mehrwertsteuer von 19 % ergibt sich daraus ein Gebührenanspruch von 5188,40 €.
Die Geschäftsgebühr des VV 2300/VV 2400 a.F. sieht als Rahmengebühr eine Bandbreite von 0,5 bis 2,5 vor und eröffnet dem Rechtsanwalt grundsätzlich ein Ermessen, welchen Gebührensatz er für seine konkret entfaltete Tätigkeit für angemessen hält. Der Kläger hat sein Ermessen hier dahingehend ausgeübt, dass er eine 2,5 Gebühr ansetzt. Eine Überprüfung und insbesondere Korrektur dieser Ermessensbetätigung durch das Gericht ist nur dann möglich, wenn der Ermessenspielraum überschritten ist und sich die gewählte Gebühr als unangemessen hoch erweist.
Hier liegt eine solche Ermessensüberschreitung vor. Allenfalls angemessen ist ein Gebührensatz von 2,0. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Gutachten der Rechtsanwaltskammer L. Die Rechtsanwaltskammer hat die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles umfassend gewürdigt und kommt zu dem Ergebnis, dass eine 2,5 Gebühr unbillig und unangemessen hoch ist. Auch das Gericht kommt nach eigener Sachprüfung zu diesem Ergebnis und schließt sich den Ausführungen der Rechtsanwaltskammer an, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nicht etwas anderes ergibt.
Zu berücksichtigen sind gemäß § 14 RVG bei der Ermessenbetätigung durch den Rechtsanwalt und demgemäß auch bei der Überprüfung durch das Gericht der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und – in gewissen Grenzen - das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes.
Eine Gesamtbetrachtung aller Einzelheiten des vorliegenden Falles ergibt, dass hier allenfalls eine leicht überdurchschnittliche Gebühr anzusetzen ist. Zwar legen die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Stundenaufstellungen den Schluss nahe, dass der Kläger viel Zeit für die Beratung und Interessenvertretung der Beklagten aufwenden musste, jedoch lassen sich die meisten der geltend gemachten Positionen nicht eindeutig der Tätigkeit in der Unterhaltssache zuordnen und können daher nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden. Auch ergibt sich aus den gewechselten Schriftsätzen, dass die Besprechungen nicht immer ausschließlich juristischer Natur waren. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger auch in persönlicher Hinsicht ihr Herz ausgeschüttet, was angesichts ihrer besonderen Lebenssituation verständlich war. Jedoch lässt sich dadurch nicht mehr einwandfrei feststellen, welchen Umfang die anwaltliche Tätigkeit im Einzelnen wirklich angenommen hat. Von einem zumindest leicht überdurchschnittlichen Zeitaufwand ist jedoch auszugehen.
Auch der Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit war hier leicht erhöht, da die Beklagte keinen Überblick über ihre eigenen Vermögensverhältnisse hatte und der Kläger sich die notwendigen Informationen erst selbst noch zusammensuchen musste. Zu bedenken ist aber andererseits auch, dass diese Arbeit im Grunde zum Kerngeschäft eines Rechtsanwaltes gehört. In den seltensten Fällen erscheinen die Mandanten mit einem völlig geordneten Sachverhalt und klaren juristischen Fragestellungen. Insofern kann die Tätigkeit allenfalls als leicht überdurchschnittlich eingestuft werden.
An dieser Einschätzung ändert sich auch im Wesentlichen nichts dadurch, dass der Kläger teilweise Fremdsprachen (Französisch) anwenden musste, um die Angelegenheit zu bearbeiten. Denn hier ist lediglich davon die Rede, dass der Kläger einzelne Kaufbelege in französischer Sprache sichten musste, um eine Übersicht über die Ausgaben der Beklagten erstellen zu können. Eine solche Durchsicht von Quittungen ist auch ohne vertiefte Fremdsprachenkenntnisse möglich, zumal es im Wesentlichen nur auf die (arabischen) Zahlen am Ende der jeweiligen Quittung ankommen dürfte. Außerdem war die Bedeutung dieser Belege – anders als es zum Beispiel bei fremdsprachlichen amtlichen Dokumenten oder streitentscheidenden Verträgen je nach Fall denkbar ist – nicht von zentraler Bedeutung für die Unterhaltssache der Beklagten.
Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte begründet allenfalls eine leicht überdurchschnittliche Gebühr. Zwar haben Unterhaltsfragen naturgemäß regelmäßig eine hohe Bedeutung für den Auftraggeber. Für eine besondere Bedeutung der Angelegenheit auch für die Beklagte spricht hier, dass sie selbst kein eigenes Einkommen hatte. Zu berücksichtigen ist allerdings auf der anderen Seite auch, dass der damalige Ehemann der Beklagten immerhin 3.000 € freiwillig zahlte und sich die anwaltliche Tätigkeit des Kläger auf die Forderung von Beträgen darüber hinaus beschränkte. Insofern hatte die Angelegenheit für die Beklagte gerade keine existenzielle Bedeutung.
Auch aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beklagten lässt sich nicht ableiten, dass ein deutlich erhöhter Gebührensatz gefordert werden kann. Zwar standen erhebliche Unterhaltsansprüche der Beklagten im Raum. Allerdings ist nicht bekannt, inwiefern sich die Ansprüche haben realisieren lassen. Andererseits trägt der Kläger selbst vor und stützte auch den Antrag auf Prozesskostenvorschuss auf die Begründung, dass die Beklagte zwar über Vermögenswerte verfügte, diese Gegenstände aufgrund der dinglichen Belastung allesamt nicht eingesetzt werden konnten und somit im Ergebnis gerade nicht zur Verfügung standen.
Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass ein besonderes Haftungsrisiko bestanden hätte, welches den Ansatz einer höheren Gebühr rechtfertigen würde. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass gemäß § 14 I 3 RVG das Haftungsrisiko gerade nur dann gebührenerhöhend zu berücksichtigen ist, wenn sich die Rahmengebühr, anders als hier, gerade nicht nach dem Gegenstandswert richtet. Im Normalfall ist das erhöhte Haftungsrisiko dementsprechend durch die Maßgeblichkeit des höheren Gegenstandswertes abgedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise dennoch aufgrund besonderer Umstände das Haftungsrisiko gebührenerhöhend wirken würde, sind nicht ersichtlich.
Von diesem Gebührenanspruch auf der Grundlage einer 2,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 5.188,40 € sind die unstreitig von der Beklagten als Vorschuss gezahlten 580,- € abzuziehen. Insofern räumt auch der Kläger selbst ein, dass dieser Betrag jedenfalls auf die Ansprüche für seine außergerichtlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche angerechnet werden muss.
Eine Verrechnung der so verdienten Geschäftsgebühr mit der im Rahmen der späteren Unterhaltsklage entstandenen Verfahrensgebühr kann hier nicht erfolgen.
Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass diese Verfahrensgebühr nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Denn sofern an Verfahrensgebühr aufgrund der fehlenden Anrechnung der Geschäftsgebühr zu viel gezahlt worden sein sollte, wäre der Kläger ungerechtfertigt bereichert. Der hierauf gerichtete Bereicherungsanspruch wäre im hiesigen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der dolo petit Einrede zu berücksichtigen. Allerdings kann hier eine Verrechnung deshalb nicht erfolgen, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht bekannt ist, ob die Beklagte die Verfahrensgebühr an den Kläger in voller Höhe gezahlt hat und ob der Bereicherungsanspruch somit bereits entstanden ist.
Sofern der Kläger seinen Klageantrag zu 1) des Weiteren hilfsweise auch auf seine vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Gesprächen mit der T2 stützt, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dieser Tätigkeit ergibt sich kein weiterer Gebührenanspruch nach dem RVG.
Zum einen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, welcher Auftrag seitens der Beklagten dieser Tätigkeit im Einzelnen zugrunde gelegen haben soll. Insofern sind der genaue Gegenstand und der Gegenstandswert nicht zu ermitteln. Zum anderen bleibt auch völlig unklar, inwiefern die Bitte der Beklagten, der Kläger möge sich mit der Sparkasse in Verbindung setzen, nicht bereits von dem Auftrag, Unterhaltsansprüche der Beklagten zu ermitteln und geltend zu machen, abgedeckt war. Der Kläger selbst geht in der Klageschrift noch davon aus, dass die Korrespondenz mit der T2 der Unterhaltssache zuzuordnen ist, denn er führt die besagten Tätigkeiten im Rahmen der 59,9 Stunden auf, welche eben in der Unterhaltssache angefallen sein sollen.
Auch hinsichtlich der Berechnung des Zugewinns legt der Kläger nicht substantiiert dar, dass diesbezüglich von einem zusätzlichen Auftrag der Beklagten auszugehen ist. Letztlich stützt der Kläger seinen Klageantrag zu 1) aber auch nicht mehr auf etwaige Ansprüche wegen des Zugewinns. Nach dem Hinweis des Gerichts vom 21.11.2008 (Bl. 154 d.A.) ist der Kläger auf etwaige Ansprüche wegen des Zugewinns nicht mehr zurückgekommen.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist die Klage in Höhe von 961,28 € begründet.
Nach der bis zum 1.9.2009 geltenden Gesetzeslage sind die Unterhaltsklage und der Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss gemäß § 18 Nr. 1 c) RVG a.F. i.V.m. § 612 f Nr. 8 ZPO a.F. jeweils als besondere Angelegenheit zu behandeln, dies mit der Konsequenz, dass der Kläger für den Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss ebenfalls eine Verfahrensgebühr geltend machen kann.
Der Streitwert des PKV-Verfahrens beträgt 17.270,05 €. Aus der Selbständigkeit der beiden Angelegenheiten ergibt sich nämlich auch, dass nicht einfach der Gegenstandswert der Unterhaltsklage für das Prozesskostenvorschussverfahren herangezogen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr der konkret eingeforderte Vorschuss, unabhängig davon, ob er zu Recht in dieser Höhe gefordert wurde oder nicht.
Der Einwand der Beklagten, sie schulde die Gebühren für das PKV-Verfahren nicht, da der Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat, greift im Ergebnis nicht durch. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages ist nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger hinsichtlich des PKV-Verfahrens eine Pflichtverletzung unterlaufen ist. Der Umstand, dass die Beklagte zwar über Vermögensgegenstände von einigem Umfang verfügte, wegen der hohen dinglichen Belastungen aber kein Darlehen aufnehmen und damit Geld für die Prozesskosten beschaffen konnte, spricht dafür, dass der Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss zumindest nicht völlig aussichtslos war.
Der jeweilige Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: bis 31.10.2008: 15.556,40 €
vom 31.10.2008 bis 9.4.2009: 18.937,19 €
danach: 18.494,48 €