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Landgericht Aachen·8 O 551/10·30.06.2013

Feststellung statt Vollstreckung bei Altmasseverbindlichkeit nach Masseunzulänglichkeit

ZivilrechtInsolvenzrechtKosten- und ZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss ein. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgte Feststellung, dass der Kläger dem Beklagten Erstattungs‑Kosten in Höhe von 3.637,97 EUR nebst Zinsen schuldet. Das Gericht stellte fest, dass bei Altmasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel ergehen kann und nur die Feststellung der Zahlungsverpflichtung möglich ist.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten erfolgreich; Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und Feststellung der Erstattungsverpflichtung in Höhe von 3.637,97 EUR nebst Zinsen erlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann gegen den Insolvenzverwalter kein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel erlassen werden, wenn es sich um eine Altmasseverbindlichkeit handelt.

2

Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht mit Eintritt der Rechtshängigkeit und ist damit als Altmasseverbindlichkeit zu qualifizieren, wenn die Klage vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit zugestellt wurde.

3

Die Zwangsvollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten im Sinn des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig.

4

Ist Zwangsvollstreckung unzulässig, kommt statt eines Vollstreckungstitels nur die Feststellung der Zahlungsverpflichtung durch Beschluss in Betracht.

Relevante Normen
§ InsO § 210§ 247 BGB§ 208 bis 210 InsO§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Leitsatz

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann kein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter erlassen werden, wenn es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit handelt.

Der Erstattungsanspruch kann lediglich durch Beschluss festgestellt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27.10.2011 wird der Zurückweisungsbeschluss vom 21.10.2011 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger auf Grund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 10.08.2011 dem Beklagten an erstattungsfähigen Kosten einen Betrag in Höhe von 3.637,97 Euro - dreitausendsechshundertsiebenunddreißig Euro und siebenundneunzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.08.2011 schuldet

Gründe

2

Am 17.08.2011 ist beim Amtsgericht Köln die Anzeige des Klägers eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).

3

Die Zustellung der Klage an den Beklagten erfolgte bereits am 05.01.2011 und somit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit.

4

Bei dem vom Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch handelt es sich somit um eine Altmasseverbindlichkeit. Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht -aufschiebend bedingt durch den Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung- bereits mit Eintritt der Rechtshängigkeit.

5

Die Zwangsvollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten i. S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig.

6

Aus diesem Grund konnte nur die Feststellung der Zahlungsverpflichtung des Kostenschuldners erfolgen, nicht aber ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel erlassen werden.

7

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten (I. Instanz) in Höhe von 3.829,44 Euro trägt der Kläger zu 95% mit 3.637,97 Euro.

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Aachen, 01.07.2013Landgericht
IRechtspflegerin