Feststellung der Kostenerstattung bei Altmasseverbindlichkeit nach Masseunzulänglichkeit
KI-Zusammenfassung
Das LG Aachen stellte fest, dass der Kläger dem Beklagten erstattungsfähige Kosten in Höhe von 5.750,40 EUR nebst Zinsen schuldet. Die Klage war vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit zugestellt worden, weshalb der Erstattungsanspruch als Altmasseverbindlichkeit anzusehen ist. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist Zwangsvollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten unzulässig; deshalb konnte lediglich ein Feststellungsbeschluss ergehen.
Ausgang: Feststellungsantrag: Feststellung der Zahlungspflicht für erstattungsfähige Kosten in Höhe von 5.750,40 EUR nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenerstattungsanspruch, dessen Klagezustellung vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgte, ist als Altmasseverbindlichkeit zu qualifizieren.
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht mit der Rechtshängigkeit, bleibt jedoch aufschiebend bedingt bis zum Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung.
Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist die Zwangsvollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten i.S.v. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig.
Ist ein Erstattungsanspruch als Altmasseverbindlichkeit einzuordnen, kann nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter erlassen werden; die Zahlungspflicht kann lediglich durch Feststellungsbeschluss festgestellt werden.
Leitsatz
Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann kein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter erlassen werden, wenn es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit handelt. Der Erstattungsanspruch kann lediglich durch Beschluss festgestellt werden.
Tenor
wird festgestellt, dass der Kläger auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 07.03.2013 (Aktenzeichen IX ZR 64/12) dem Beklagten an erstattungsfähigen Kosten einen Betrag in Höhe von 5.750,40 Euro - fünftausendsiebenhundertfünfzig Euro und vierzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.04.2013 schuldet.
Gründe
Am 17.08.2011 ist beim Amtsgericht Köln die Anzeige des Klägers eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Die Zustellung der Klage an den Beklagten erfolgte bereits am 05.01.2011 und somit vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit.
Bei dem vom Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch handelt es sich somit um eine Altmasseverbindlichkeit. Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht -aufschiebend bedingt durch den Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung- bereits mit Eintritt der Rechtshängigkeit.
Die Zwangsvollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten i. S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig.
Aus diesem Grund konnte nur die Feststellung der Zahlungspflicht des Kostenschuldners erfolgen, nicht aber ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel erlassen werden.
| Aachen, 05.06.2013Landgericht |
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