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Landgericht Aachen·8 O 526/13·25.01.2016

Frachtführerhaftung nach CMR: Kein Ersatz bei unvermeidbarem Eindringen Dritter

ZivilrechtSchadensersatzrechtInternationales Transportrecht (CMR)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Versicherung) forderte Ersatz für durch Verschmutzung unbrauchbar gewordene Säfte aus einem grenzüberschreitenden Transport. Kernfrage war, ob der Beklagte nach Art.17 CMR haftet oder nach Art.17 Abs.2 CMR wegen unvermeidbarer Beschädigung befreit ist. Das LG Aachen wies die Klage ab, weil das Gericht das heimliche Eindringen von Flüchtlingen und die Unvermeidbarkeit trotz ordnungsgemäßer Sicherung feststellte.

Ausgang: Klage der Versichererin auf Ersatz wegen verschmutzter Ware abgewiesen; Beklagter nach Art.17 Abs.2 CMR von Haftung befreit.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Frachtführer haftet nach Art.17 Abs.1 CMR für Beschädigungen, die zwischen Übernahme und Ablieferung eintreten; nach Art.17 Abs.2 CMR ist die Haftung jedoch ausgeschlossen, wenn die Beschädigung trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar war.

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Das heimliche und zielgerichtete Eindringen unbeteiligter Dritter in den Laderaum kann einen transportverfahrensfremden Eingriff darstellen, dessen Folgen bei ordnungsgemäßer Sicherung des Fahrzeugs als unvermeidbar im Sinne des Art.17 Abs.2 CMR anerkannt werden können.

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Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers bei Ladungssicherung bemisst sich nach Art und Wert der beförderten Güter; weitergehende oder dauerhafte Überwachungsmaßnahmen sind nicht erforderlich, wenn aus Art und Wert der Güter kein besonderer Anlass zu zusätzlichen Maßnahmen folgt.

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Das Gericht kann sich auf schriftliche Zeugenaussagen stützen und eine erneute mündliche Vernehmung unterlassen, wenn nicht zu erwarten ist, dass hierdurch zusätzliche entscheidungserhebliche Erkenntnisse gewonnen werden.

Relevante Normen
§ Art. 17 Abs. 1 CMR§ Art. 17 Abs. 2 CMR§ Art. 29 CMR§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt als Versicherung die Beklagte aus übergegangenem Recht in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die T GmbH, beauftragte den Beklagten im November 2012 mit dem Transport von 13,5 t Fruchtsaft im Wege des Straßengüterverkehrs von N nach Großbritannien.

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Die Klägerin behauptet, dem Beklagten sei das Transportgut ordnungsgemäß und unbeschädigt übergeben worden. Bei Ankunft des Lkw in England sei festgestellt worden, dass die Ware verschmutzt gewesen sei. Der Fahrer des Beklagten habe angegeben, in seinem Auflieger hätten sich Immigranten befunden. Aufgrund der Verschmutzungen seien Säfte im Wert von 7717,45 € unbrauchbar geworden und hätten vernichtet werden müssen. Darüber hinaus habe die Versicherungsnehmerin für die die Kontamination und Aufarbeitung der brauchbaren Ware einen Betrag von 997 £, umgerechnet 1187,84 € aufwenden müssen. Diesen Schaden habe die Klägerin als Versicherung reguliert. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8905,29 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, der Eintritt des streitgegenständlichen Schadens sei für ihn gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR unvermeidbar gewesen. Der LKW sei auf der Fahrt ordnungsgemäß gesichert gewesen. Dass sich eventuell eine Schlepperbande dennoch Zugang zum Lastwagen verschafft habe und hierbei zunächst keine Spuren hinterlassen habe, habe der Beklagte nicht vermeiden können.

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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2014, 25.08.2015 und 22.12.2015 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen M sowie durch die Vernehmung der Zeugen I.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht.

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Zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten ist ein Vertrag über den grenzüberschreitenden Straßentransport von Gütern zu Stande gekommen. Auf diesen Vertrag findet das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Anwendung. Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer unter anderem auch für die Beschädigung des Transportgutes, sofern die Beschädigung nach Übernahme des Gutes und vor Ablieferung eintritt.

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Der Beklagte ist ungeachtet einer etwaig eingetretenen grundsätzlichen Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR jedoch jedenfalls nach Art. 17 Abs. 2 CMR von seiner Haftung befreit. Vorsatz oder vorsatzgleiches Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR ist nicht anzunehmen.

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Es ist aufgrund der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass auf dem Transportweg Flüchtlinge in den Ladebereich eingedrungen sind. Dass die Verschmutzungen und Beschädigungen des Transportgutes überhaupt durch Flüchtlinge verursacht worden ist, hält das Gericht für erwiesen. Dies ergibt sich zum einen aus der Art der unstreitigen Verschmutzung, nämlich Spuren menschlichen Aufenthalts. Zum zweiten ergibt sich dies aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M, nach der im Auflieger eine Gruppe von Flüchtlingen durch die Polizei festgestellt und aufgegriffen wurde. Die Bekundungen des Zeugen M, dass sich Flüchtlinge im Laderaum aufgehalten und einen Schaden verursacht haben, wird auch durch die Bekundungen der Zeugin I bestätigt. Diese hat bekundet, einen Tag nach der Verladung der Ware einen Anruf vom Spediteur erhalten zu haben. Dieser habe mitgeteilt, Flüchtlinge hätten sich in dem Lkw befunden. Der Fahrer habe in den Laderaum geschaut und mitgeteilt, den Zustand für nicht so schlimm zu halten. Der Vortrag beider Parteien bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine andere Ursache ernsthaft in Betracht käme.

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Auch ist davon auszugehen, dass das Eindringen trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt durch den Beklagten und seinen Fahrer stattgefunden hat. Die Beschädigung des Transportgutes war für den Beklagten unvermeidbar im Sinne des Art. 17 Abs. 2 CMR.

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Der Zeuge M, der Fahrer des Lkw, hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage bekundet, die Güter seien an der Beladungsstelle sauber und ordentlich gewesen. Nach der Beladung habe er den Auflieger verschlossen. Er sei dann von einem Mitarbeiter des Beklagten verplombt und durch ihn, den Zeugen, mit einer professionellen Trailer-Sicherung gesichert worden. Nach der Beladung und der Sicherung sei er bis Höhe C gefahren und habe dort eine gesetzliche Ruhepause von 9 Stunden gemacht. Vor und nach der Ruhepause habe er geprüft, ob Sicherung und Verplombung in Ordnung gewesen seien. Dies sei der Fall gewesen. Während des Transports habe er auch keine Veränderungen an den Sicherungen des Lkw festgestellt. Es habe auch bis Höhe C keine Kontrollen durch Behörden oder Kontrollorgane gegeben. Die erste Kontrolle habe im Hafen von E stattgefunden. Dort sei festgestellt worden, dass an der Verplombung manipuliert worden sei. Der Auflieger sei geöffnet worden und es sei festgestellt worden, dass sich dort fremde Personen aufgehalten hätten. Diese seien durch die Polizei vor Ort entfernt worden.

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Seine Aussage war glaubhaft, insbesondere plausibel und nicht widersprüchlich. Seine Aussage weist auch keine einseitige Tendenz auf. So hat er insbesondere angegeben, das Transportgut sei am Beladungsort in einwandfreiem Zustand gewesen, ein für die Klägerin grundsätzlich günstiger Umstand. Die Bekundungen des Zeugen M in Bezug auf die Sicherungsmaßnahmen sind auch nicht deshalb unglaubhaft, weil seine Angaben zu der weiteren Transportroute im Lichte der Aussage der Zeugen I unrichtig sein mögen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich ein Fahrer nach längerer Zeit in Bezug auf Transportwege und Routen nicht mehr fehlerfrei erinnert. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der Zeuge M als Fahrer nach Abschluss der Fahrt weder über Frachtunterlagen verfügt, noch über eine besondere Beziehung zu dem von ihm beförderten Transportgut.

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Das Gericht hat davon abgesehen, den Zeugen M nochmals mündlich zu vernehmen. Es war nicht zu erwarten, dass der Zeuge M über seine schriftliche Bekundung hinaus noch zur Sachverhaltsaufklärung hätte beitragen können. Hierbei war zu berücksichtigen, dass er als Fahrer keinen individuellen Bezug zu einem bestimmten Frachtgut hat und auch nicht damit betraut ist, über die von ihm durchgeführten Transporte eine Buchhaltung oder Dokumentation zu erstellen, die er im Rahmen einer Zeugenaussage als Gedächtnisstütze heranziehen könnte. Es ist nicht zu erwarten, dass er als Fahrer nach mehreren Jahren ohne eigene Transportdokumente eine nennenswerte Erinnerung hat, die über seine schriftliche Aussage hinausgehen würde. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der Zeuge einen Herzinfarkt erlitten hat und davon auszugehen ist, dass seine momentanen gesundheitlichen Probleme auch Einfluss auf seine Erinnerungsfähigkeit haben.

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Dem Beklagten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der Zeuge M eine gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause eingehalten hat. Es war auch nicht sorgfaltspflichtwidrig, das Transportgut nicht durch Einsatz weiterer Personen dauerhaft und lückenlos überwachen zu lassen. Art und Wert des Transportgutes gaben hierfür keinen Anlass.

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Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass das Eindringen von Flüchtlingen einen zielgerichteten Eingriff von unbeteiligten Dritten (Schleppern) mit krimineller Energie darstellt, der zum einen transportverfahrensfremd von außen erfolgt und gerade auf Unauffälligkeit und Heimlichkeit ausgelegt ist.

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Die Nebenforderungen entfallen mangels Bestehen der Hauptforderung.

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Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 8905,29 €.