Haftung für Kontodebets: Erstattung von 15.000 DM durch bevollmächtigten Kontonutzer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz von 15.000 DM, die sie zur Ausgleichung eines auf ihren Namen geführten, vom Beklagten wirtschaftlich genutzten Kontos zahlte. Streitgegenstand war, ob der Beklagte zur Deckung des Kontos verpflichtet war. Das Landgericht hielt Zeugenaussagen für glaubhaft, stellte eine Vereinbarung und Alleinverfügungen des Beklagten fest und verurteilte ihn zur Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen seit 16.11.1999. Zahlungen Dritter gelten als Aufwendungen der Klägerin.
Ausgang: Klage in Höhe von 15.000 DM nebst Zinsen seit 16.11.1999 stattgegeben, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinbarung, wonach eine Person für die Deckung etwaiger Negativsalden eines auf den Namen einer anderen geführten Kontos sorgt, begründet gegenüber dieser Person einen Erstattungsanspruch für von der Kontoinhaberin geleistete Ausgleichszahlungen.
Zahlungen Dritter, die auf Veranlassung der Kontoinhaberin zur Begleichung eines Kontodebets geleistet werden, sind im Verhältnis zwischen Kontoinhaberin und dem Verpflichteten als Aufwendungen der Kontoinhaberin zu behandeln; die Herkunft der Mittel ist unbeachtlich.
Die Feststellung, dass der bevollmächtigte Kontonutzer alleinige Verfügungen getroffen hat, kann durch glaubhafte Zeugenaussagen und Kontoauszüge belegt werden und begründet die Erstattungspflicht des Verfügungsberechtigten im Rahmen der getroffenen Abrede.
Ansprüche auf Verzinsung richten sich nach § 291 ZPO; weitergehende Verzinsungszeiträume sind nur bei schlüssiger Darlegung einer entsprechenden Anspruchsgrundlage zu berücksichtigen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.11.1999 zu zahlen. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte war für die Klägerin als Bauingenieur tätig. Zu der Zusammenarbeit kam es auf Veranlassung des Zeugen T1, der damals Geschäftsführer der Klägerin und mit dem Beklagten gut bekannt war. Da der Beklagte seinerzeit vermögenslos war und den sogenannten „Offenbarungseid“ abgelegt hatte, was es ihm nicht möglich, ein eigenes Konto zu eröffnen und zu unterhalten. Um dem Beklagten wirtschaftlichen Bewegungsspielraum zu verschaffen, richtete der Zeuge T1 auf den Namen der Klägerin bei der Volksbank T2-F das Konto Nr. ### ein und erteilte dem Beklagten Kontovollmacht. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dem Beklagten auf dem vorgenannten Konto ein Kreditrahmen eingeräumt, den der Beklagte dadurch absicherte, daß er der Volksbank Stolberg sein Motorrad zur Sicherheit übereignete. Das Konto geriet verschiedentlich ins Minus.
Die Klägerin verlangt Ersatz von Beträgen, die sie zur Ausgleichung des Debetsaldos des Kontos an die Volksbank T2 gezahlt hat. Sie behauptet, allein der Beklagte habe Verfügungen über das Konto vorgenommen. Sie habe mit dem Beklagten vereinbart, daß dieser das Konto zum Juli 1997 ausgleichen sollte. Das sei nicht geschehen. Zur Ausgleichung des Kontos seien auf ihre Veranlassung aus ihren eigenen Mitteln bzw. aus Mitteln ihres jetzigen Geschäftsführers bzw. aus Mitteln einer Mitarbeiterin (Frau P) Zahlungen in Höhe von insgesamt 15.000,-- DM erbracht worden und zwar in folgenden Einzelbeträgen:
am 30.10.1998 5.000,-- DM
am 13.11.1198 4.000,-- DM
am 15.12.1998 1.000,-- DM
am 02.03.1999 2.000,-- DM
am 17.03.1999 1.000,-- DM
am 17.05.1999 2.000,-- DM
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt, daß zwei der von der Klägerin geltend gemachten Einzahlungen nicht von ihr selbst vorgenommen worden seien.
Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 29.05.2000 (Bl. 63 f. GA) durch Vernehmung der Zeugen T1 und Walter Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die Sitzung vom 23.08.2000 (Bl. 93 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet.
I.
Die Klägerin kann vom Beklagten aufgrund der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Deckung des Kontos bei der Volksbank T2 Zahlungen von 15.000,-- DM verlangen.
1.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, daß der Beklagte dem Zeugen T1 in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin zugesagt hatte, für den Ausgleich etwaiger Negativsalden des Kontos bei der Volksbank zu sorgen. Das Gericht hatte keine Veranlassung, dem Zeugen T1, der den diesbezüglichen Vortrag des Klägers vollinhaltlich bestätigt hat, keinen Glauben zu schenken. Die Aussage des Zeugen war in sich widerspruchsfrei und ausgehend von der persönlichen Situation des Beklagten zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung auch im Kontext der wirtschaftlichen Zusammenhänge des Falles nachvollziehbar. In Anbetracht der Tatsache, daß die Klägerin wegen der fehlenden Bonität des Beklagten nur formal Kontoinhaberin sein sollte, das Konto aber wirtschaftlich ausschließlich zur Verwendung durch den Beklagten eingerichtet worden war, lag es nahe, daß ausschließlich der Beklagte für die Deckung des Kontos Sorge tragen mußte und wollte. Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen T1 selbst hatte das Gericht keine durchgreifenden Zweifel; dies nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß der Zeuge ohne Umschweife bereit war, seine Aussage zu beeiden.
2.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht das Gericht ferner davon aus, daß ausschließlich der Beklagte Verfügungen über das Konto vorgenommen hat. Auch dies hat der Zeuge T1 nachvollziehbar dargelegt. Zwar ist aufgrund der Aussage des Zeugen Walter davon auszugehen, daß auch der Zeuge T1 als Geschäftsführer der Klägerin aufgrund von deren Stellung als Kontoinhaberin Verfügungsmacht über das Konto hatte. Das Gericht hatte aber aus den in Zusammenhang mit der Begründung der Erstattungspflicht dargelegten Gründen keine Veranlassung, dem Zeugen T1 nicht zu glauben, soweit er erklärt hat, außer dem Beklagten hätte weder er noch sonstige Mitarbeiter der Klägerin über das Konto verfügt. Gerade diese Handhabung des Kontos entsprach den Absichten der Parteien bei seiner Einrichtung.
3.
Das Gericht geht schließlich davon aus, daß auf Veranlassung der Klägerin insgesamt 15.000,-- DM zum Ausgleich des Minussaldos auf das Konto eingezahlt worden sind. Die Klägerin hat jede einzelne von ihr geltend gemachte Zahlung anhand von Kontoauszügen belegt. Soweit dabei Zahlungen von Dritten geleistet worden sind, müssen auch diese Beträge im Verhältnis der Parteien zueinander als Aufwendungen der Klägerin verstanden werden. Woher sich die Klägerin die Mittel für ihre Aufwendungen beschafft ist für die Erstattungspflicht des Beklagten ohne Bedeutung.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO. Soweit die Klägerin Verzinsungen zu einem früheren Zeitpunkt als der Rechtshängigkeit verlangt, war die Klage unschlüssig.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 Satz 1 ZPO.
IV.
Streitwert: 15.000,-- DM
Bucher