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Landgericht Aachen·8 O 375/22·25.07.2023

Feststellung des Erstattungsanspruchs wegen verspäteter Auskunft über Nachlass (Pflichtteil)

ZivilrechtErbrechtPflichtteilsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Auskunft über den Nachlass und lebzeitige Zuwendungen und machte nach verzögerter Auskunft des Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Das Landgericht hielt die Klage zulässig und stellte fest, dass der Beklagte die Prozesskosten zu ersetzen hat. Die Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten nach §2314 BGB und ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges (§286 BGB) wurden bejaht; eine vorgetragene Kenntnis und damit Verjährung war nicht nachgewiesen.

Ausgang: Feststellungsantrag der Klägerin auf Erstattung der Prozesskosten wegen verspäteter Auskunft als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Derjenige, der nach §2314 BGB zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet ist, muss den tatsächlichen und den fiktiven Nachlassbestand einschließlich ausgleichspflichtiger lebzeitiger Zuwendungen offenlegen.

2

Ergibt die Auskunft im Rahmen einer Stufenklage, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht, kann der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch im anhängigen Verfahren durch Klageänderung geltend gemacht werden.

3

Verletzt der Auskunftspflichtige die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht oder erteilt sie nicht rechtzeitig, begründet dies wegen Verzuges nach §286 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Kosten einer vermeidbaren Klage.

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Die Einrede der Verjährung scheitert, wenn die behauptete Kenntnis von Enterbung oder Anspruchsverhältnissen nicht mit der erforderlichen Sicherheit dargetan wird; grobe Fahrlässigkeit im Sinne des §199 Abs.1 Nr.2 BGB setzt eine ungewöhnlich grobe Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus.

Relevante Normen
§ 263 ZPO§ 286 BGB§ 2314 BGB§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 286 Abs. 4 BGB§ 91 ZPO

Tenor

1)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin die Prozesskosten des Verfahrens 8 O 375/22 zu ersetzen.^

2)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist die Tochter des am 06.04.2018 in Aachen verstorbenen Herrn A. (nachfolgend als Erblasser bezeichnet).

3

Der Beklagte ist der Enkel des Erblassers und Sohn der Klägerin. Durch notariellen Erbvertrag vom 22.2.13 hatten sich der Erblasser und seine Ehefrau, Frau E., gegenseitig zum alleinigen und unbeschränkten Erben des Erstversterbenden eingesetzt. Nach dem Tod des Erblassers setzte die Ehefrau mit notariellem Testament vom 22.10.2020, UR N01-, den Beklagten sowie Frau X. zu ihren Erben ein. Beide Erben haben die Erbschaft angenommen.

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Unter dem 19.5.1989 hatte die Klägerin folgende, als Quittung bezeichnete Erklärung unterzeichnet:

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„Ich, die unterzeichnete Frau Z. erkenne an, von jedem meiner Eltern, den Eheleuten A. und Frau J., je einen-Betrag

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in Höhe von DM 50.000,-- erhalten zu haben; insgesamt also DM 100.000,- und zwar in Anrechnung auf meine künftigen Erb-und Pflichtteilsrechte an den Nachlässen beider Eltern.“

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Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 09.09.22 forderte die Klägerin den Beklagten auf, umfassend Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach dem Tod des Erblassers sowie lebzeitige Schenkungen zu erteilen, bis zum 17.10.2022 ein entsprechendes Nachlassverzeichnis vorzulegen und innerhalb derselben Frist den noch zu beziffernden Pflichtteil zu zahlen.

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Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

9

Mit der von der Klägerin erhobenen Stufenklage werden Pflichtteilsansprüche der Klägerin, deren Höhe die Klägerin in der Klageschrift mit mindestens 20.000,00 € beziffert hat, gegenüber dem Beklagten als Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen Alleinerbin geltend gemacht

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Die Klägerin behauptet, dass sie erst nach dem Tod der Mutter durch Zustellung des Eröffnungsprotokolls vom 29.3.2022 erfahren habe, dass sie von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei.

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Die Klägerin hat zunächst im Wege der Stufenklage ihre Ansprüche verfolgt und in  der Klageschrift  folgende Anträge angekündigt:

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1.Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 28.01.1931 geborenen Herrn A., verstorben am 06.04.2018 in Aachen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nebst entsprechenden Verträgen und Belegen, welches folgende Punkte umfasst:

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alle beim Erbfall vorhandenen Sachen, Immobilen und Forderungen – auch solchen gegenüber Betreuern oder Bevollmächtigten des Erblassers (Aktiva), alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),

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alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen, ehebezogene Zuwendungen sowie Zuwendungen, die unter Nießbrauchs- und Wohnrechtsvorbehalt erfolgten, auch über einen 10-Jahreszeitraum vor Erbfall hinaus,

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ungeklärte Zuwendungen und Veräußerungen des Erblassers zu Lebzeiten, deren Umstände es nahelegen, es handele sich wenigstens zum Teil um eine Schenkung, gleich zu welchem Zeitpunkt sie erfolgten,

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unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtige Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat,

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notarielle Erbverzichte, die Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser erklärt haben.

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2. Der Beklagte wird verurteilt, Werte zu allen im Bestandsverzeichnis angegebenen Positionen anzugeben und über den Wert von im Nachlass befindlichem Immobilien- und Betriebsvermögen sowie allen beweglichen Gegenständen ein Sachverständigengutachten und für den Fall des Verkaufs von Nachlassgegenständen und Immobilien auch Kaufverträge vorzulegen.

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3. Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt sein sollte, wird der Beklagte weiterhin verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses und die darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Zuwendungen und Vorempfänge nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dazu in der Lage war.

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4. Der Beklagte wird verurteilt, nach Auskunftserteilung und Wertermittlung an die Klägerin einen Pflichtteilsbetrag mit der sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteilsquote nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.10.2022 zu zahlen

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Nachdem der Beklagte mit der Klageerwiderung ein Nachlassverzeichnis vorgelegt, nach Fertigstellung des Gutachtens zum Wert der in den Nachlass fallenden Immobilie dieses Nachlassverzeichnis ergänzt hat und sich auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der von der Klägerin am 19.5.1989 abgegebenen Erklärung kein noch offener Pflichtteilsanspruch errechnet, hat die Klägerin den Klageantrag geändert und

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beantragt nunmehr.

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festzustellen, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin die Prozesskosten zu ersetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, dass die Klägerin noch im Jahr 2018 über die seitens des Erblassers gewählte gewillkürte Erbfolge informiert worden sei, Ansprüche der Klägerin seien daher verjährt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung, die in der Umstellung auf den Feststellungsantrag liegt, ist nach § 263 ZPO sachdienlich.

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Ergibt bei der Stufenklage die erteilte Auskunft, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht, so tritt insoweit eine Erledigung der Hauptsache nicht ein. Der der Klagepartei ggfs. zustehende materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch kann in dem anhängigen Rechtsstreit im Wege der Klageänderung geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 5.4.1994 – III ZR 98/93, juris).

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In der Sache selbst hat die Klage mit der nunmehr nur noch der Feststellungsantrag verfolgt wird, Erfolg.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten der unbegründeten Klage zu, die sie infolge der nicht rechtzeitigen Erteilung der Auskunft erhoben hat.

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Ergibt bei der Stufenklage die erteilte Auskunft, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht, kann dem Gläubiger eines Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegen den Schuldner der Auskunftsverpflichtung ein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten einer unbegründeten Klage zustehen, die er infolge der Nichterteilung oder nicht rechtzeitigen Erteilung der Auskunft erhoben hat. Ein solcher Schadensersatzanspruch ergibt sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 BGB (vgl. BGH, a.a.O.)

35

Der Beklagte war der Klägerin nach § 2314 BGB zur Auskunft über den tatsächlichen Bestand sowie den fiktiven Nachlassbestand unter Einbeziehung von ausgleichspflichtigen Zuwendungen verpflichtet.

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Die vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung steht dem nicht entgegen. Aus der beigezogenen Nachlassakte ergibt sich lediglich die Verfügung des Rechtspflegers vom 4.5.2018, derzufolge der Klägerin das Eröffnungsprotokoll und Ablichtungen der letztwilligen Verfügungen übersandt werden sollten, ein Ausführungsvermerk oder eine Zustellurkunde befinden sich nicht in der Akte. Dass die Klägerin tatsächlich – was von ihr bestritten wird - Kenntnis von ihrer Enterbung erhalten hat, lässt sich daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Der positiven Kenntnis steht zwar grob fahrlässige Unkenntnis gleich gemäß § 199 Abs1 Nr.2 BGB. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Grüneberger-Ellenberger, BGB, 82.Auflage, § 199 Rdn.39). Allein der Umstand, dass die Klägerin nach dem Tod ihres Vaters die ihr vermeintlich zustehenden Erbansprüche nicht geltend gemacht hat oder nicht nach dem Vorhandensein von Testamenten etc. nachgefragt zu haben scheint, kann den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens nicht rechtfertigen, da für dieses Verhalten im familiären Bereich eine Vielzahl  von persönlichen Gründen in Betracht kommt.

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Der Beklagte ist der ihm danach obliegenden Verpflichtung nicht innerhalb der von der Klägerin gesetzten Frist nachgekommen. Dass ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden traf (§ 286 Abs.4 BGB), ist weder dargetan noch ersichtlich. Ein Rechtsirrtum bezüglich des Eintritts der Verjährung kann ihn nicht entlasten.

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Erst nachdem der Beklagte nach Erhebung der Stufenklage Auskunft erteilt hat, hat sich gezeigt, dass im Hinblick auf den Betrag, den die Klägerin ausweislich von der ihr im Jahr 1989 unterzeichneten Quittung , bereits erhalten hat, kein Anspruch besteht. Insofern bestand zwar zu keinem Zeitpunkt Verzug mit der Zahlung eines Betrages, maßgeblich ist jedoch der Verzug mit der Auskunftserteilung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.9 ZPO.

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Streitwert:

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Bis zum 18.7.23    20.000,00 €

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Danach  bis 5.000,00 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Q.