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Landgericht Aachen·8 O 315/19·15.09.2020

Klage auf Schadensersatz nach Fahrzeugbeschädigung wegen widersprüchlicher Unfallangaben abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der bei der Beklagten versicherten Halterin Ersatz für an ihrem Lieferwagen geltend gemachte Reparaturkosten nach einem angeblichen Unfall am 26.01.2018. Streitfrage ist, ob das schädigende Geschehen der Beklagten zuzurechnen und deren Alleinhaftung gegeben ist. Das Gericht wies die Klage ab, da die Unfallangaben widersprüchlich sind und die Beweisaufnahme keine Überzeugung von einer der Beklagten zurechenbaren Haftung ergab. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz mangels überzeugender Feststellung eines der Beklagten zurechenbaren Unfallhergangs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG setzt voraus, dass der schadensstiftende Hergang dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers zuzurechnen ist und dessen Haftung feststeht.

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Widersprüchliche, zeitlich voneinander abweichende oder ungenau gehaltene Angaben zum Unfallhergang können die Überzeugungsbildung des Gerichts verhindern und zur Abweisung des Anspruchs führen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für den konkreten Unfallhergang trägt der Anspruchsteller; unklare Zeugenaussagen und Erinnerungslücken schwächen die substantiierten Darlegungen.

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Nur der konkret und substanziiert nachgewiesene Schaden ist erstattungsfähig; pauschal behauptete oder nicht geteilte Schadensteile bleiben unberücksichtigt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 7 StVG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines Fahrzeuges des Herstellers Daimler Benz, Typ Mercedes Sprinter, mit dem amtlichen Kennzeichen E. Das Lieferfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen I (E-Fahrzeug)  ist bei der Beklagten pflichtversichert, Halter ist der Zeuge Q. Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 6.502,68 € netto, Sachverständigenkosten von 734,80 € netto und einer Auslagenpauschale von 30,00 € mit der Begründung, dass ihr Fahrzeug beim Öffnen einer Tür des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen I im hinteren rechten Eckbereich beschädigt worden sei.

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Die Klägerin behauptet, dass ihr Fahrzeug am 26.01.2018 in Baesweiler beschädigt worden sei. Ein bei ihr beschäftigter Fahrer habe das Fahrzeug ordnungsgemäß abgeparkt gehabt, beim Öffnen der Hecktür des daneben stehenden Fahrzeuges sei - offensichtlich durch einen Windstoß - sodann der hintere rechte Eckbereich beschädigt worden. Eine widersprüchliche Darstellung des Unfallgeschehens sei nicht erkennbar. Das Unfallereignis sei quasi im Anfahren des klägerischen Fahrzeuges passiert.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin  7.267,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 27.01.2018 zu zahlen,

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen für die außergerichtliche Tätigkeit aufgrund des Verkehrsunfalles vom 26.0102018 in Höhe von 612,80 € netto freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Beschädigung durch das bei ihr versicherte Fahrzeug unter Hinweis auf die verschiedenen Darstellungen zum angeblichen Unfallgeschehen, zumal die Haftungsverteilung von den Einzelheiten abhänge und auch das Schadensbild nicht mit jeder Version in Einklang zu bringen sei. Im Übrigen sei eine Instandsetzung der Seitenwand ausreichend, eine Erneuerung sei nicht erforderlich, so dass allenfalls Reparaturkosten in Höhe von 2.465,08 € erstattungsfähig seien.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27.05.2020 und vom 19.08.2020 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 STVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG zu.

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Auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es am 26.01.2018 zu einer Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin in dem geltend gemachten Umfang in einer Weise gekommen ist, für die die Beklagte die alleinige Haftung trägt.

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Der Vortrag der Klägerin zum Hergang des Geschehens ist widersprüchlich.

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In der Schadensanzeige der Klägerin vom 29.01.2018, also zeitnah nach dem Geschehen, Anlage BLD 3, wird der Vorfall auf den  23.01.2018 datiert und der Unfallhergang so dargestellt, dass das klägerische Fahrzeug in der Vorbeifahrt  durch  die geöffnete Fahrertür des parkenden E –Fahrzeuges beschädigt worden sei. Die beigefügte Skizze zeigt demgemäß auch eine Straße als Unfallort an. Im Schreiben des zunächst mit der Geltendmachung von Ansprüchen beauftragten Rechtsanwalts vom 20.02.2018  ist als Schadenstag nunmehr der 26.01.2018 genannt und zum Schadenshergang behauptet worden, dass der Fahrer des Fahrzeuges I unachtsam gegen das ordnungsgemäß abgeparkte Fahrzeug der Klägerin gefahren sei. In der Klageschrift  ist sodann behauptet worden, dass beide Fahrzeuge nebeneinander gestanden hätten und das klägerische Fahrzeug  durch die Hecktür beschädigt worden sei, wobei in der Replik ergänzt worden ist, dass das klägerische Fahrzeug im Anfahren begriffen gewesen sei.

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In der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten, der nach der Behauptung der Beklagten durch ihren Versicherungsnehmer erfolgt sei,  ist der Vorfall auf den 23.01.2018 datiert und der Hergang wie folgt beschrieben „ Beim Austeigen aus dem FZ kam eine starke Windböe und die Tür wurde gegen einem nebenstehenden FZ E  geschlagen.“  Als beschädigte Stelle am Fahrzeug des Melders, also dem DPD-Fahrzeug,  wurde die Fahrertür benannt.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben,  mit dem Fahrer ihres Fahrzeuges sowie ihrem Vater gesprochen zu haben, auf dessen Angaben ihre  Zeichnung beruht habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie aber zwei Unfälle parallel zu handeln gehabt habe, so dass sie Verwechslungen nicht ausschließen könne. Nach Rücksprache mit ihrem Vater, dem Zeugen O2, hat die Klägerin sodann erklärt, der Schaden sei durch die Hecktür verursacht worden, ihr Fahrer sei im Anfahren begriffen gewesen als es zu der Beschädigung gekommen sei.  Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Zeuge O2 jedoch  eingeräumt, an die Angaben der Fahrer keine konkrete Erinnerung mehr zu haben, nur an den Standort der Fahrzeuge und das Eingeständnis des fremden Fahrers, dass er schuld sei. Der Zeuge Q hatte in Erinnerung, dass der Zeuge O2 ihm telefonisch mitgeteilt habe, zur Beschädigung sei es beim Rückwärts Einparken gekommen, insoweit gab auch der Zeuge L an, dass beim Zurücksetzen durch einen Windstoß etwas beschädigt worden sei.

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Vor allem vor dem Hintergrund, dass zeitnah nach dem Unfall sowohl von Klägerseite als auch von Halterseite des E-Fahrzeuges ein Unfall  unter Beteiligung der Fahrertür beschrieben worden ist, die Klägerin sodann sogar nach Gesprächen mit Fahrer und Vater von einem in der Vorbeifahrt verursachten Unfall ausgegangen ist, vermochte das Gericht nicht die Überzeugung  von einem konkreten Geschehensablauf zu gewinnen, für dessen Folgen die Beklagte allein einstandspflichtig ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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Streitwert: 7.267,48 €

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