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Landgericht Aachen·8 O 219/99·10.06.1999

Einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Werkzeugen zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtSchuldrecht (Werkvertragsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schreiner beantragt einstweilige Verfügung auf Herausgabe auf dem Grundstück des Gegner gelagerter Werkzeuge. Das LG Aachen weist den Antrag zurück, weil possessionelle Schutzansprüche nach § 940 ZPO nicht bestehen: Der Kläger war nicht Alleinbesitzer (Mit- oder mittelbarer Besitz) und es fehlt an der erforderlichen Dringlichkeit. Zudem sprechen Zeugenaussagen gegen die behauptete Existenzgefährdung.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe von Werkzeugen als unbegründet zurückgewiesen (§ 940 ZPO nicht erfüllt, kein Dringlichkeitsgrund).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Herausgabe von Sachen durch einstweilige Verfügung setzt die Voraussetzungen des § 940 ZPO voraus; bei schuldrechtlichen Herausgabeansprüchen ist insbesondere ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit) erforderlich.

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Der mittelbare Besitzer kann keinen Besitzschutz gegen den unmittelbaren Besitzer geltend machen; § 869 BGB schließt possessorische Ansprüche des mittelbaren Besitzers gegen den Besitzmittler aus.

3

Bei Mitbesitz ist die einstweilige Verfügung auf Herausgabe an sich grundsätzlich nicht das geeignete Rechtsmittel; allenfalls kann die Wiederherstellung des Mitbesitzes verlangt werden.

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Die Behauptung einer Dringlichkeit (z. B. Existenzgefährdung durch Entzug von Arbeitsgeräten) kann durch Indizien und Zeugenbeweise widerlegt werden, etwa durch Nachweis weiterer vorhandener Werkzeuge oder fortlaufender Aufträge.

Relevante Normen
§ 940 ZPO§ 866 BGB§ 868 BGB§ 869 BGB§ 985 BGB

Tenor

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Verfügungskläger ist Schreiner und wurde im April 1999 beauftragt, auf dem Hausgrundstück des Verfügungsbeklagten Werkleistungen durchzuführen. Es kam zu Unstimmigkeiten und Streit. Der Verfügungskläger lagerte im Rahmen der Arbeiten das hierzu benötigte Gerät im Haus des Verfügungsbeklagten. Der Verfügungskläger hatte vom Verfügungsbeklagten bereits Abschlagszahlungen auf die Werkleistungen erhalten. Die Arbeiten sind nicht fertiggestellt. Im Zuge der Streitigkeiten zwischen den Parteien wurde dem Verfügungskläger am Freitag, den 28.05.1999 die Herausgabe seiner Werkzeuge verweigert.

3

Der Verfügungskläger behauptet, bei den auf den Gelande des Verfügungsbeklagten befindlichen Werkzeuge handele es sich um seine einzigen Arbeitsmittel; er benötige diese, um auf anderen Baustellen zu arbeiten und so seine Existenz zu sichern; am 14. Mai 1999 sei er vom Sohn des Antragsgegners ins Gesicht geschlagen worden. Am 27. Mai 1999 sei der Streit erneut eskaliert; er habe aus Angst vor tatlichen Übergriffen die Baustelle verlassen.

4

Der Verfügungskläger beantragt, wie folgt zu erkennen:

5

1.

6

Der Antragsgegner hat die im Eigentum des Antragstellers stehenden folgenden Gegenstände an den Antragsteller, hilfsweise an einen vom Gericht zu bestellenden Sequester, herauszugeben:

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1 Handmixer Flex für Putz

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1 Kompressor Typ Welco

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1 Nagelpistole 40 mm

10

1 Nagelpistole 62 mm

11

1 Tischsäge Typ E.L.U.

12

1Tischsäge Feliciato

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2 Stromkabel zu je 50 m

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2 Stromkabel zu je 25m

15

2 Stromkabel zu je 10 m

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1 große Flex Typ Bosch

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1 kleine Flex Typ Bosch/Skil

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1 große Bohrmaschine Typ Hitachi

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2 kleine Bohrmaschinen Typ Bosch

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3 Halogenstrahler 150 Watt bis 250 Watt

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1 Fliesenschneider deutsche Modell

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1 Fliesenbügel holländisches Modell

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2 schwarze Kisten von 80cmx40cmx40cm mit diversen Schrauben und Nägeln

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1 große Bandschleifmaschine Typ Hitachi

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1 exzentrische Schleifmaschine Typ Bosch

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1 Schleifmaschine Typ Bosch

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1 Strahlpistole Typ Schneider

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1 Hobelmaschine Typ Bosch

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1 große Stichsäge Typ Hitachi

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1 kleine Stichsäge Typ Skil

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1 Handkreissäge Typ E.L.U.

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1 Lasergerät

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2 rote Kisten mit Maurerwerkzeug

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2 schwarze Kisten mit Schreinerwerkzeug

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1 Set mit Marmorbohrern

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ca. 30 Steinbohrer für Bohrmaschine Typ Bosch/Hitachi

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2 Maurerprofile von je 2,50 m Länge

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1 Wasserwaage

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2.

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Die Durchsuchung des Hauses des Antragsgegners, H 2, B, zur Vollstreckung der Herausgabe wird gestattet.

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Der Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Er trägt vor, der Verfügungskläger habe nur zögerlich und unzuverlässig gearbeitet; alles sei teurer geworden, als ursprünglich vorgesehen; der Verfügungskläger seit mit den erhaltenen Abschlagszahlungen bereits überzahlt.

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Der Verfügungsbeklagte behauptet ferner, der Verfügungskläger verfüge noch über weiteres Werkzeug, das teilweise in Belgien, teilweise auf anderen Baustellen lagere; schließlich habe er dem Verfügungskläger auch nicht den Zugang zu seinem Werkzeug verweigert, der Verfügungskläger könne und solle vielmehr Arbeiten zu Ende fuhren.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N A und K. Es hat ferner die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.06.1999 (Bl. 54 ff. D. A.) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatzes nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen von § 940 ZPO sind nicht erfüllt.

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Durch einstweilige Verfügung (Leistungsverfügung) kann die Herausgabe von Gegenständen insbesondere im Rahmen des Besitzschutzes verlangt werden. Eine besondere Dringlichkeit (Verfügungsgrund) ist nicht erforderlich (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. § 940 Rn. 8 „Herausgabe, Räumung und Besitzschutz“). Besitzschutzvorschriften wurden vorliegend nicht verletzt. Die Arbeitsgeräte der Verfügungsklägers befanden sich zum Zeitpunkt, als dem Verfügungskläger der Zutritt zum Gelände des Verfügungsbeklagten verwehrt wurde, dort schon seit geraumer Zeit. Der Verfügungskläger war daher jedenfalls nicht alleiniger Besitzer dieser Gegenstände. Sie waren zumindest auch dem Verfügungsbeklagten zugeordnet, insbesondere aufgrund des räumlichen Verhältnisses, und auch seinem Zugriff unterworfen. Die Parteien waren daher entweder Mitbesitzer (§ 866 BGB) oder der Verfügungskläger mittelbarer, der Verfügungsbeklagte unmittelbare Besitzer (§ 868 BGB). Als mittelbarer Besitzer kann der Verfügungsbeklagte keine Rechte aus Besitzschutzbestimmungen herleiten. Gem. § 869 BGB genießt der mittelbare Besitzer keinen Besitzschutz gegen den Besitzmittler, d.h. den unmittelbaren Besitzer (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 58. Aufl. § 869 Rn. 11. Falls die Parteien als Mitbesitzer anzusehen wären, konnte der Verfügungskläger, selbst wenn es sich bei der Verwehrung des Zutritts um eine Besitzentziehung und nicht nur um eine Beeinträchtigung des dem Verfügungskläger zustehenden Gebrauchs handeln sollte, jedenfalls nicht Herausgabe an sich oder eine verlangen. Es kann allenfalls Wiederherstellung von Mitbesitz verlangt werden.

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Außerhalb des Bereich der possesorischen Ansprüche, als im Bereich schuldrechtlicher Herausgabeansprüche, wird die Herausgabe von Sachen durch einstweilige Verfügung nur dann angeordnet, wenn der Gläubiger auf die jeweiligen Sachen dringend angewiesen ist, z.B. für seinen Lebensunterhalt (Arbeitsgeräte, vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O.). Soweit der Verfügungskläger sich auf schuldrechtliche Ansprüche oder petitorische Herausgabeansprüche (§ 985 BGB) stützen will, fehlt es am Verfügungsgrund, nämlich der Dringlichkeit der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist das Vertragsverhältnis bislang nicht gekündigt worden. Der Verfügungskläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst erklärt, er habe den Vertrag nicht gekündigt; er habe auch niemals gesagt, dass er nicht mehr weiter arbeiten würde. Auch der Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, er wolle dem Verfügungskläger nicht grundsätzlich den Zugang zu seinen Arbeitsgeräten verweigern, er, der Verfügungsbeklagte, sei vielmehr dringend daran interessiert, daß der Verfügungskläger weiter arbeite, deshalb halte er die Geräte zurück. Der Verfügungskläger kann daher mit den Geräten weiter arbeiten, nämlich beim Verfügungsbeklagten, dem er nach wie vor verpflichtet ist, das versprochene Werk fertigzustellen. Er kann so für seinen Lebensunterhalt sorgen.

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Darüberhinaus bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch erhebliche Zweifel an dem Vortrag des Verfügungsklägers, er sei dringend auf die Arbeitsgeräte angewiesen. Der Zeuge A hat ausgesagt, der Verfügungskläger verfüge über eine Lagerhalle in F, in der größere Maschinen und anderes Werkzeug untergestellt seien; weitere Werkzeuge und Maschinen hatten sich im März 1999 noch auf einer Baustelle des Verfügungsklägers in G um befunden.

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Dies wird auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen K, der bekundet hat, der Verfügungskläger habe ihm gegenüber geäußert, er, der Verfügungskläger, habe noch weitere größere Baustellen, die auch laufen müßten.

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Im Ergebnis war daher der Antrag auf Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Streitwert: 15.000,00 DM

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D                                                                                    C                                                        E