Berichtigung von Tatbestand und Urteilsgründen wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Aachen berichtigt gemäß § 319 ZPO den Tatbestand und Teile der Urteilsgründe seines Urteils vom 22.03.2017. Korrigiert werden u. a. die Krankmeldung vom 6.6.2013 bis 2.9.2013, ein Satz zur Vorgeschichte 2010 und die Ergänzung erstattungsfähiger Kosten (Eigenanteil Physiotherapie 335,00 €; Fahrtkosten 65,15 €). Die Berichtigung beruht auf offensichtlichen Schreibfehlern und Auslassungen, die sich aus dem Entscheidungszusammenhang ergeben.
Ausgang: Berichtigung des Tatbestands und der Urteilsgründe wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit, wenn es sich um Schreibfehler oder offenkundige Auslassungen handelt.
Eine Berichtigung kann sowohl den Tatbestand als auch die Gründe eines Urteils erfassen, sofern die berichtigte Fassung dem tatsächlich Entscheidenden entspricht oder diesem eindeutig zuzuordnen ist.
Offensichtliche Auslassungen sind zu berichtigen, wenn sich aus anderen Teilen des Urteils (z. B. der zuerkannten Forderungshöhe) ergibt, dass der weggelassene Inhalt bereits berücksichtigt worden ist.
Bei Berichtigungen genügt es, dass die Richtigstellung klarstellend ist und keine neue tatsächliche Ermittlung erfordert, sondern offenkundig dem gewollten Inhalt des Urteils entspricht.
Tenor
I.
wird der Tatbestand des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.03.2017 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 3 Absatz 1 letzter Satz wie folgt lautet:
Sie war in der Zeit vom 6.6.2013 bis 2.9.2013 krankgeschrieben.
II.
Die Gründe des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.03.2017 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass
1.
der Text auf Seite 7 Absatz 1 Satz 5 wie folgt lautet:
Eine im Jahr 2010 nach einem Verkehrsunfall ......
2.
der Text auf Seite 9, Absatz 2, 3. Satz wie folgt lautet:
Des Weiteren erstattungsfähig ist der von der Klägerin zu tragende Eigenanteil von 335,00 € für die physiotherapeutische Behandlung sowie die angefallenen Fahrtkosten von 65,15 €.
Gründe
Es handelt sich um offensichtliche Schreibfehler bzw. eine offensichtliche Auslassung in Bezug auf die Fahrtkosten. Diese sind als Bestandteil der klägerischen Forderung im Tatbestand aufgeführt, hierüber ist - wie sich aus der Höhe der der Klägerin zuerkannten Forderung ergibt- entschieden worden.
Aachen, 18.04.2017
8. Zivilkammer
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