Pflichtteils- und Auskunftsanspruch nach Vaterschaftsfeststellung: Verjährung ab 2017
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte im Wege der Stufenklage Auskunft und Wertermittlung zum Nachlass ihres 2017 verstorbenen Vaters zur Durchsetzung eines Pflichtteils. Streitpunkt war, ob die Verjährung wegen erst 2022 gerichtlich festgestellter Vaterschaft später beginnt oder gehemmt ist. Das LG Aachen wies die Klage insgesamt ab, weil Pflichtteils- und § 2314-BGB-Ansprüche mit Kenntnis von Erbfall, Enterbung und Schuldner bereits 2017 verjährungsrechtlich zu laufen begannen und Ende 2020 verjährten. Eine Rechtsausübungssperre, Hemmung oder Rechtsmissbrauch wegen angeblicher Fehlinformationen des Erben verneinte das Gericht.
Ausgang: Stufenklage auf Nachlassauskunft und Pflichtteil wegen eingetretener Verjährung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, wenn der Berechtigte Kenntnis von Erbfall, Enterbung und Person des Erben hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste.
Der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch aus § 2314 BGB teilt das verjährungsrechtliche Schicksal des Pflichtteilsanspruchs und ist bei Eintritt der Verjährung des Pflichtteils nicht mehr durchsetzbar.
Eine fehlende gerichtliche Feststellung der Abstammung hindert den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung nicht, wenn dem Berechtigten die tatsächliche Vaterschaft sowie Erbfall, Enterbung und Schuldner bekannt sind und die Feststellung in zumutbarer Weise betrieben werden kann.
Die Verjährung wird nicht gehemmt, wenn der Berechtigte es unterlässt, innerhalb der Verjährungsfrist ein mögliches und zumutbares Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten; ein Irrtum über die rechtlichen Möglichkeiten begründet für sich genommen keine Hemmung.
Die Erhebung der Verjährungseinrede ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich; besondere Umstände liegen nicht allein darin, dass der Schuldner den Gläubiger nicht über dessen rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten aufgeklärt hat.
Zitiert von (1)
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
8 O 154/23
Landgericht Aachen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau R., U.-straße, Y.,
Klägerin,
| Prozessbevollmächtigte: | Rechtsanwälte Schmitz & Lehnen, Alfonsstraße 44, 52070 Aachen, |
gegen
Herrn B., K.-straße Y.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lücker Schaaf Dr. Maubach, Eupener Straße 2A, 52066 Aachen,
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2023 durch die Richterin am Landgericht Dr. Honds als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Tochter des am 5.8.2017 verstorbenen Z. (im Folgenden Erblasser). Der Beklagte ist der eingetragene Lebenspartner des Erblassers und dessen Alleinerbe. Neben der Klägerin gibt es noch ein weiteres Kind des Erblassers, einen Halbbruder der Klägerin, dessen Abstammung vom Erblasser nicht gerichtlich festgestellt wurde.
Mit Erbvertrag zwischen dem Erblasser und dem Beklagten vom 18.12.2006, Urkundennummer 1881/S/2006 des Notars Dr. Robert Schumacher, setzte der Erblasser seine Tochter zur Alleinerbin ein. Ausweislich Ziffer IV des Erbvertrages wurde diese Verfügung von Todes wegen ausdrücklich mit einseitiger testamentarischer Wirkung getroffen, sollte also - auch nach dem Tode des Erststerbenden - durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben oder geändert werden können.
Mit Testament vom 7.2.2017 setzte der Erblasser in Abkehr von dem o.g. Erbvertrag den Beklagten zu seinem Alleinerben ein. In diesem Testament bat der Erblasser den Beklagten jedoch, seine Tochter in seinem, des Beklagten, Testament mit zu bedenken. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Inhalt des Testaments u.a. auch der Klägerin bekannt gemacht. Daran, dass es sich bei dem Erblasser um den Vater der Klägerin handelte, bestand zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel. Dies war allen Beteiligten bekannt.
Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers war seine Vaterschaft bezüglich der Klägerin allerdings noch nicht gerichtlich festgestellt worden. Am 5.5.2022 leitete die Klägerin beim Amtsgericht Aachen ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ein. Mit Beschluss des AG Aachen vom 30.6.2022 wurde sodann festgestellt, dass die Klägerin von dem Erblasser abstammt.
Daraufhin wandte sich die Klägerin an den Beklagten und forderte ihn zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses auf, um im Anschluss daran ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen zu können. Dies lehnte der Beklagte jedoch ab.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr nach dem Tod des Erblassers erklärt, dass eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft post mortem nicht möglich sei. Erst Anfang 2022 habe sie von einem Freund erfahren, dass die Vaterschaft auch ohne körpereigenes Material des Verstorbenen gerichtlich festgestellt werden könne.
Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe, den Beklagten zu verurteilen Auskunft über den Nachlass des am 05.08.2017 verstorbenen Vaters der Klägerin, Z. zu erteilen und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, in welchem die Aktiva und Passiva unter Beifügung der dazugehörigen Belege aufgeführt sind.
Das Bestandsverzeichnis hat zu enthalten die Wertfeststellung des
Hausgrundstücks X.-straße in Y. durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens durch einen allgemein vereidigten Sachverständigen für die Verkehrswertbewertung von Immobilien. Die Kosten des Sachverständigengutachtens gehen dabei zu Lasten des Nachlasses.
Des Weiteren sind aufzuführen die auf dem vorgenannten Grundbesitz etwa noch ruhenden Belastungen durch Vorlage der Restschuldbeträge durch entsprechende Bankauskünfte.
Zu beauskunften sind weiterhin sämtliche Konten des Verstorbenen bezogen auf den 05.08.2017. Auf diesen Todestag ist auch das
Sachverständigengutachten zu erstellen.
Das Bestandsverzeichnis hat darüber hinaus die Auskunft zu enthalten, welchen Verkaufserlös die von dem Beklagten nach dem Tode verkaufte Werkstattausrüstung erzielt hat.
Zu beauskunften ist des Weiteren inwieweit am Todestag der Verstorbene Schmuck, Kunstwerke und Antiquitäten besessen hat.
Die Auskunft ist durch einen vom Beklagten hinzuzuziehen Notar zu erteilen.
Für die zweite Stufe hat die Klägerin den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, den sich aus der Auskunft ergebenden und sodann noch zu beziffernden Pflichtteilsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.
Er erhebt die Einrede der Verjährung.
Er behauptet, er habe nach dem Tod und der Einäscherung des Erblassers allenfalls erklärt, dass nun eine Gewebeprobe nicht mehr möglich sei, aber gerade nicht, dass die Vaterschaft nicht auch auf andere Weise festgestellt werden könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet und unterliegt – nicht nur hinsichtlich der ersten Stufe, sondern insgesamt – der Abweisung.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen durchsetzbaren Auskunfts- und
Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 BGB noch einen durchsetzbaren Pflichtteilsanspruch gemäß §§ 2303, 1924 BGB; denn sowohl die Ansprüche nach § 2314 BGB als auch der Pflichtteilsanspruch der Klägerin sind inzwischen gemäß §§ 195,199 BGB verjährt.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) und verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195,199 BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger des
Anspruchs von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2332 Rn. 3). Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen setzt voraus, dass der Berechtigte Kenntnis vom Erbfall, seiner Enterbung und der Person des Schuldners hat oder grob fahrlässig nicht erhalten hat (MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2332 Rn. 3). Hier hatte die Klägerin bereits im Jahr 2017 Kenntnis vom Erbfall und von dem Inhalt des Testaments und damit ihrer Enterbung und der Alleinerbenstellung des Beklagten. Sie wusste zudem (schon immer), dass der Erblasser ihr Vater war, sie also grundsätzlich pflichtteilsberechtigt war. Somit begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2017. Verjährung ist demgemäß Ende 2020 eingetreten.
Dem Beginn der Verjährungsfrist zum Schluss des Jahres 2017 steht auch nicht die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB entgegen. Hier sind die Grundsätze entsprechend anwendbar, die der BGH in seiner Entscheidung vom 13.11.2019 (Az.: IV ZR 317/17) hinsichtlich der Verjährung eines Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten aus § 2329 BGB gegen den Beschenkten entwickelt hat. Anders als in dem dortigen Fall geht es hier zwar nicht um den kenntnisunabhängigen Verjährungsbeginn nach § 2332 Abs. 1 BGB, sondern um den Beginn der regelmäßigen kenntnisabhängigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Gleichwohl hat nicht nur ein Beschenkter, sondern auch ein Erbe ein berechtigtes Interesse daran, irgendwann Rechtsklarheit und Gewissheit zu haben, ob der Pflichtteilsberechtigte Ansprüche gegen ihn geltend machen wird oder nicht. Diesem Zweck dienst das Verjährungsrecht. Verjährungsregeln müssen mit Rücksicht auf von Verfassungs wegen geschützte Forderungsrechte stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 52; vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, NJW-RR 2005, 1683 unter III 3 c [juris Rn. 19] m.w.N.). Dazu gehört, dass der Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 13. November 2019 – IV ZR 317/17 –, BGHZ 224, 40-54, Rn. 32).
Hier hatte die Klägerin ausreichend Gelegenheit ihre Pflichtteilsansprüche bzw. zunächst die entsprechenden Auskunftsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Sie hatte hierzu über drei Jahre Zeit. In dieser Zeit hätte sie ohne weiteres das Vaterschaftsfeststellungsverfahren betreiben können, welches im Jahr 2022 keine zwei Monate in Anspruch genommen hat. Dass sie sich ihrem eigenen Vortrag nach zunächst im Irrtum über die Möglichkeit eines
Vaterschaftsfeststellungsverfahren post mortem befunden hat, ändert nichts daran, dass ein solches Verfahren objektiv möglich gewesen wäre. Die Klägerin hätte sich hierzu qualifizierten Rechtsrat einholen können. Dass sie dies nicht getan hat, kann aus Sicht des Gerichts nicht zulasten der berechtigten Interessen des Beklagten an einer baldigen Rechtsklarheit über seine Inanspruchnahme gehen. Es widerspricht vielmehr den Grundsätzen und dem Sinn und Zweck des Verjährungsrechts, wenn ein Pflichtteilsberechtigter es einseitig in der Hand hätte, die Verjährung seiner Pflichtteilsansprüche auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben, indem er einfach das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht betreibt, obgleich es ihm möglich wäre.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten stellt sich hier auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Grundsätzlich steht es jedem Schuldner frei, sich auf die gesetzlich ausdrücklich geregelte Verjährung zu berufen und so von seinen Rechten auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Nur dann, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die die Erhebung der Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, kann angenommen werden, dass die Erhebung der Einrede gegen Treu und Glauben verstößt.
Hier führt die Klägerin an, der Beklagte habe ihr gesagt, dass die
Vaterschaftsfeststellung post mortem nicht möglich sei und sie deshalb durch Erregung eines Irrtums an der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Rechte gehindert. Diese Argumentation der Klägerin führt im Wesentlichen aus zwei Gründen nicht zu der Annahme, dass die Verjährungseinrede hier rechtsmissbräuchlich erhoben worden sein könnte. Zum einen hat die insofern beweisbelastete Klägerin für ihre von dem Beklagten bestrittene Behauptung keinen Beweis angeboten. Zum anderen würde auch der Umstand, dass der Beklagte sich damals ebenfalls über die Möglichkeiten einer Vaterschaftsfeststellung post mortem im Irrtum befand oder diesbezüglich nicht sorgfältig genug nachgeforscht hat, nicht dazu führen, dass sein Verhalten nun rechtmissbräuchlich wäre. Denn es ist nicht Aufgabe des Schuldners eines Anspruchs, den Gläubiger ordnungsgemäß über dessen Rechte und Möglichkeiten aufzuklären. Dass der Beklagte damals selbst nicht so genau wusste, inwieweit eine Vaterschaftsfeststellung post mortem möglich ist, ist verständlich und kann ihm von der Klägerin nicht vorgehalten werden, die ja selbst darüber nicht Bescheid wusste. Es wäre vielmehr Obliegenheit der Klägerin gewesen, sich selbst um die Wahrung ihrer Rechte zu kümmern und sich entsprechend qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Dass die Klägerin aufgrund der dramatischen Umstände des Todes des Erblassers hierzu zunächst möglicherweise psychisch nicht in der Lage war, ist nachvollziehbar. Dass sie dies aber auch innerhalb der Verjährungsfrist, die über 3 Jahre und 4 Monate nach dem Tod des Erblassers erst endete, nicht getan hat, kann aus den o.g. Gründen nicht zulasten der berechtigten Interessen des Beklagten gehen.
Auch eine Hemmung der Verjährung gemäß § 205 BGB scheidet vorliegend aus, da die Parteien kein vorrübergehendes Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten oder ein Stillhalteabkommen in anderer Form vereinbart haben.
Schließlich war die Verjährung auch nicht nach § 206 BGB gehemmt, da die Klägerin nicht durch höhere Gewalt, sondern allenfalls durch persönliche Umstände an der Rechtsverfolgung gehindert war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 18.750 € (1/8 des Nachlasswertes von 150.000 €, bei zwei
Abkömmlingen und einem Lebenspartners des Erblassers)
Dr. Honds
Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Landgericht Aachen
Verkündet am 05.12.2023
Schmidt, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle