Schadensersatzklage wegen angeblicher Abschalteinrichtungen im Audi A6 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht gegen den Hersteller Schadensersatz wegen angeblicher unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Aufheizstrategie) im Audi A6 geltend und verlangt Kaufpreisrückzahlung. Das Landgericht hält die Klage für zulässig, aber unbegründet, weil es am konkreten, fahrzeugspezifischen substantiierten Vortrag fehlt. Entsprechend werden Ansprüche nach § 826 und § 823 BGB sowie kaufvertragliche Ansprüche abgewiesen; das Vorliegen eines Thermofensters wäre nicht automatisch sittenwidrig.
Ausgang: Klage gegen Hersteller wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt einen hinreichend substantiierten, fahrzeugspezifischen Vortrag voraus, aus dem sich vorsätzliches und objektiv sittenwidriges Verhalten schlüssig ergibt.
Vorschriften der EG-FGV und der VO 715/2007/EG begründen nicht ohne Weiteres einen Schutzgesetzescharakter für § 823 Abs. 2 BGB; sie schützen nicht allgemein davor, zu einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden.
Die bloße Behauptung, allgemeine oder mediale Hinweise auf unzulässige Abschalteinrichtungen zu stützen, genügt prozessual nicht zur Darlegung eines Mangels am konkreten Fahrzeug; es bedarf konkreter Anhaltspunkte und Prüf- bzw. Messbefunde.
Das Vorliegen eines temperaturabhängigen Steuerungsmechanismus (Thermofenster) erfüllt nicht automatisch die Schwelle der Sittenwidrigkeit; technische oder bauteilschutzbezogene Gründe können eine rechtfertigende Funktion haben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
8 O 520/20
Landgericht Aachen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn S., B.-straße, V.,
Klägers,
| Prozessbevollmächtigte: | Rechtsanwälte Rogert & Ulbrich, Ottostraße 12, 50859 Köln, |
gegen
die O., vertr. d. d. Vorstand, C.-straße, G.,
Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Noerr LLP, Speditionsstraße
1, 40221 Düsseldorf,
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.04.2021 durch den Richter am Landgericht Keck als Einzelrichter für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche als Herstellerin des im Fahrzeug Audi A6 3.0l (N01) verbauten Motors geltend.
Die Klagepartei erwarb den streitgegenständlichen Pkw am 29.12.2015 bei einer Händlerin zu einem Kaufpreis in Höhe von 45.890 €. Die Beklagte ist Entwicklerin und Herstellerin des im Fahrzeug verbauten Dieselmotors, der von der Klagepartei als EA897evo und von der Beklagten als 3.0 V6 TDI (EU6) bezeichnet wird. Das Fahrzeug wies bei Kauf einen Kilometerstand von 26.760 km und zum 05.05.2021 einen Kilometerstand von 62.006 km auf (Bl. 1202).
Die Klagepartei behauptet insbesondere, das Fahrzeug weise unzulässige Abschalteinrichtungen auf, insbesondere eine sog. Aufheizstrategie und ein Thermofenster. Ferner sei das OBD manipuliert. Es liege deshalb keine Typengenehmigung vor. Die Beklagte habe vorsätzlich gegen die guten Sitten verstoßen.
Die Klagepartei hat ursprünglich beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 45.890,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 4.111,46 Zug-umZug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A6 3.0 l mit der Fahrgestellnummer N02 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 11.06.2020 mit der
Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.916,32 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2020 zu zahlen.
Die Klagepartei hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2021 (Bl. 1203) die vorgenannten Anträge gestellt, mit der Maßgabe, dass die Nutzungsentschädigung aus einer Gesamtlaufleistung von 400.000 km berechnet werden soll.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt den Vortrag des Klägers als unsubstantiiert. Die Rechtsprechung betreffend die Motorenreihe EA 189 sei zudem nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Klagepartei habe nicht substantiiert vorgetragen, im streitgegenständlichen Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen aktiv. Das Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typengenehmigung.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
28.04.2021 (Bl. 1202) Bezug genommen.
Die Klage wurde der Beklagten am 01.12.2020 (Bl. 744) zugestellt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Klagepartei stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatzzahlung aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB.
Dazu fehlt es dem Klägervortrag an hinreichend substantiiertem und auf das konkret streitgegenständliche Fahrzeug bezogenen Sachvortrag, der auf eine vorsätzliche und insbesondere auch sittenwidrige Schädigung schließen lassen würde. Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf andere von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge vor, dass unter anderem auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen, insbesondere ein sog. Thermofenster installiert seien. Nach Ansicht der Klagepartei begründen diese den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB.
Der Vortrag der Klagepartei zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen ist als unsubstantiiert anzusehen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klagepartei nicht hinreichend dargetan, dass das Fahrzeug im Erwerbszeitpunkt mit einer manipulativ wirkenden Software ausgerüstet war, die derjenigen, über die Dieselmotoren des Typs EA 189 verfügten, vergleichbar war. Die Klagepartei macht im Wesentlichen allgemeine Ausführungen, die sich nicht spezifisch auf das streitgegenständliche Fahrzeug beziehen. Dies ist zur substantiierten Darlegung eines konkreten Mangels im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht ausreichend. Die Klagepartei hat lediglich pauschal und letztlich ins Blaue hinein behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine manipulierte Motorsteuerungssoftware verfüge. Es fehlt an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, wie die Klagepartei zu dieser Überzeugung gelangt sein will. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, Vortrag auch mit allgemein zugänglichen Quellen, wie Medien und Presse zu belegen. Allerdings müssen die allgemein zugänglichen Informationen auch eine Qualität und einen Konkretisierungsgrad aufweisen, die für die prozessuale Untermauerung eines Vortrags hinreichend sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Im Ergebnis kann die Frage, ob es sich hierbei im Ergebnis – und aus heutiger Sicht – tatsächlich um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt, jedoch dahinstehen, da es jedenfalls an einem konkreten Vortrag zu Sittenwidrigkeit und Vorsätzlichkeit der behaupteten Schädigung fehlt. Selbst für den Fall, dass einzelne Mechanismen der Motorsteuerung im streitgegenständlichen Fahrzeug mangelhaft sein sollten und abgeändert werden müssten, ist damit noch nicht automatisch die hohe Schwelle der Sittenwidrigkeit überschritten. So hat beispielsweise das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2020 – I-5 U 110/19 –, juris, Rn. 31) zutreffend ausgeführt:
„Es kann dahinstehen, ob sich in dem Fahrzeug des Klägers eine im Sinne des Art 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG unzulässige Abschaltrichtung befindet bzw. ob der Vortrag des Klägers unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.1.2020 (VIII ZR 57/19) diesbezüglich als ausreichend substantiiert anzusehen ist. Denn ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG allein wäre nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten mit Schädigungsvorsatz auszugehen.“
Es ist vielmehr auch möglich, dass einzelne Mechanismen zum Bauteilschutz oder aus anderen technischen Gründen erforderlich oder sinnvoll sind, was eine Sittenwidrigkeit im Ergebnis ausschließen würde. Gerade in Bezug auf das sog. Thermofenster hat dies neben dem OLG Köln (19 U 211/19, Rn. 32, juris) auch bereits der BGH (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris, Rn.
13-19) bestätigt:
„Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des
Emissionskontrollsystems wie im vorliegenden Fall fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde.“ (BGH, aaO, Rn. 18)
2.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG. Diesen Vorschriften der EG-FGV und der VO 715/2007/EG fehlt vorliegend die Eigenschaft als Schutzgesetz. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, wird durch diese Regelungen nicht geschützt (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 10-15).
3.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich ferner nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB. Denn jedenfalls fehlt es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl.
BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 17-26).
4.
Kaufvertragsrechtliche Ansprüche scheiden schon deshalb aus, weil die Klagepartei nicht vorträgt, das Fahrzeug von der Beklagten gekauft zu haben.
5.
Mangels Hauptforderung entfallen auch die Nebenforderungen sowie der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 42.028,54 €
Klageantrag zu 1): 41.778.54 € (45.890 € - 4.111,46 €)
Klageantrag zu 2): 250 €
Klageantrag zu 3): Nebenforderung
Keck