Berufung verworfen: Einfuhr nicht geringer BtM-Menge und Beihilfe zum Handeltreiben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen BtM-Einfuhr in nicht geringer Menge Berufung ein und beschränkte sie auf den Schuldspruch/Strafausspruch unter Ausklammerung der Nichtanwendung von § 64 StGB. Das Landgericht hielt ihn für überführt, bei einer gemeinsamen Drogenbeschaffungsfahrt als Fahrer selbst BtM eingeführt und die Einfuhr sowie den gewinnbringenden Weiterverkauf des Mitfahrers zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. Die Berufung wurde verworfen, jedoch der Schuldspruch dahin abgeändert, dass statt täterschaftlichen Handeltreibens nur Beihilfe zum Handeltreiben vorliegt. Die Freiheitsstrafe wurde auf drei Jahre und zwei Monate herabgesetzt; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Berufung kostenpflichtig verworfen; Schuldspruch angepasst und Freiheitsstrafe auf 3 Jahre 2 Monate herabgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufungsbeschränkung ist wirksam, wenn ein abtrennbarer Entscheidungsteil (hier: Nichtanordnung einer Maßregel) vom Berufungsangriff ausgenommen wird.
Wer Betäubungsmittel aus dem Ausland in das Bundesgebiet verbringt und dabei die nicht geringe Menge erreicht, verwirklicht den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge liegt vor, wenn der Täter durch einen fördernden Tatbeitrag (z.B. Führen des Fahrzeugs bei einer Drogenbeschaffungsfahrt) die auf gewinnbringenden Weiterverkauf gerichtete Haupttat unterstützt und diese zumindest billigend in Kauf nimmt.
Der Gehilfenvorsatz kann aus den Umständen einer ausschließlich auf Drogenbeschaffung gerichteten Kurzfahrt über die Grenze sowie aus der eigenen Beschaffung harter Drogen hergeleitet werden.
Ein minder schwerer Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge scheidet aus, wenn einschlägige Vorstrafen und hohe Rückfallgeschwindigkeit die strafmildernden Umstände in der Gesamtwürdigung überwiegen.
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 06. Mai 2014 – 334 Ls 36/14 – wird kostenpflichtig mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und zwei Monaten
verurteilt wird.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Aachen vom 06. Mai 2014 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen das Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 07. Mai 2014, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 07. August 2014 wirksam dahingehend beschränkt, dass die Nichtanwendung von § 64 StGB vom Berufungsangriff ausgenommen wurde.
II.
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte wurde am 00. Oktober 0000 in Z geboren. Er ist ledig und hat aus einer früheren Beziehung eine 00 Jahre alte Tochter, die in Ü lebt und zu der er nach eigenen Angaben Kontakt hält.
Der Angeklagte wuchs bei seiner Mutter auf. Sein aus Ghana stammender Vater kehrte kurz nach der Geburt des Angeklagten in seine Heimat zurück. Als der Angeklagte elf Monate alt war, siedelte seine Mutter, die bei der Europäischen Union beschäftigt war, nach Süditalien um. Im späteren Verlauf seiner Kindheit und Jugend lebten der Angeklagte und seine Mutter im Vier-Jahres-Rhythmus abwechselnd in s und L. Der Angeklagte besuchte eine Europaschule und machte anschließend in L eine Lehre zum (….). Im Anschluss leistete der Angeklagte seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr in Ü ab. Nach dessen Abschluss beschloss er, in Deutschland zu bleiben. Er arbeitete anschließend in verschiedenen Jobs, unter anderem als (….), (…..) und (…..) einer Diskothek.
Der Angeklagte konsumiert Drogen seit den 70iger Jahren. Seinen Konsum hat er mit Marihuana begonnen. Nach Ableistung seines Wehrdienstes im Jahr 0000 Begann er zudem mit dem Konsum von Heroin, was er jedoch schnell einstellte. Erst im Jahr 1984/86 begann er erneut den Heroinkonsum, wobei er sporadisch auch Kokain konsumierte. Die Betäubungsmittel hat er zu diesem Zeitpunkt geschnupft.
Zur Bekämpfung seiner Sucht unterzog er sich in den Jahren 1986 und 1987 mit Erfolg einer Therapie in Thailand. Im Anschluss an einen Urlaub, in dem er einen Mönch kennengelernt hatte, entschloss er sich zur Durchführung dieser Maßnahme. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland arbeitete er für einen Ü Rechtsanwalt, der später ein (….) erhielt. Dort arbeitete er zunächst als (…) und (…), später als (…) in B. In dieser Zeit holte er sein Abitur nach. Trotz der Doppelbelastung besuchte er regelmäßig seine Familie in Ü. Aufgrund dieser Belastung kam es im Jahr 1996 zu einem Burn-Out-Syndrom. In diesem Jahr trennte er sich auch von seiner Freundin. Aufgrund der Trennung kam es zu einem Rückfall in den Drogenkonsum. In den Jahren 1996 und 1997 unterzog sich der Angeklagte einer Drogenentwöhnungstherapie in L. Auch nach dieser Therapie wurde er etwa im Jahr 1999 wieder rückfällig. Von 1999 bis 2011 konsumierte er Kokain und Heroin, anfangs jeweils ein halbes Gramm pro Tag, später jeweils 1 Gramm pro Tag. Im Jahr 2011 begann er eine weitere Drogenentwöhnungstherapie, die er aufgrund eines Rückfalls nach dem Tod eines Bekannten nach drei Monaten abbrach. Unter Begleitung des Vereins für Gefährdetenhilfe in B. nahm der Angeklagte nachfolgend eine Substitution sowie eine psychologische Behandlung in Anspruch und führte im Oktober 2011 eine Entgiftung durch. Eine Abdosierung wurde begonnen, von einer sich anschließenden Strafhaft jedoch unterbrochen. In der Haft wurde der Angeklagte 30 Tage lang substituiert. Nach Ende der Strafhaft aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 01. Februar 2011 am 26. August 2013 nahm der Angeklagte den Drogenkonsum in den zuvor konsumierten Mengen wieder auf. Beim Verein für Gefährdetenhilfe in B führte der Angeklagte daher vom 00. bis zum 00. 00. 0000 eine stationäre Entgiftung durch. Nach dieser benötigte er nur noch geringere Mengen an Betäubungsmitteln. Er konsumierte anschließend etwa jeweils 1/10 Gramm Kokain und Heroin. Beide Drogen injizierte der Angeklagte intravenös als Cocktail. Seit seiner Inhaftierung am 10. Dezember 2013 hat der Angeklagte seinem eigenen Bekunden zufolge – bis auf einen „Joint“ – keine Drogen mehr konsumiert. Er durchlebte in der Haft einen Entzug, da er die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Arzt der Haftanstalt ablehnte, der eine Umstellung des Angeklagten auf Polamidon abgelehnt hatte.
Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 18. Mai 2014 bereits wie folgt in der Bundesrepublik Deutschland in Erscheinung getreten:
1.
Am 22.November 1983 sah die Staatsanwaltschaft München I hinsichtlich eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der Verfolgung nach § 45 JGG ab.
2.
Am 04. April 1984 verurteilte das Amtsgericht München den Angeklagten, rechtskräftig seit dem 15. Mai 1984, wegen eines Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM.
3.
Am 11. Oktober 1984, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht München den Angeklagten wegen des Vergehens des fortgesetzten unerlaubten vorsätzlichen Erwerbs von Betäubungsmitteln, sachlich zusammentreffend mit einem Vergehen der fortgesetzten vorsätzlichen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 04. November 1986 erlassen.
4.
Am 12. Dezember 1984, rechtskräftig seit diesem Tage, verurteilte das Amtsgericht München den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
5.
Am 19,. August 1987, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht München den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 DM und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot.
6.
Am 28. August 1997, rechtskräftig seit dem 10. Februar 1998, verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 DM.
7.
Am 28. März 2000 verurteilte das Amtsgericht Aachen, rechtskräftig seit dem 22. Mai 2000, den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Strafe wurde durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 11. Dezember 2000 im Gnadenwege bis zum 01. Dezember 2002 zur Bewährung ausgesetzt. Diese Strafaussetzung wurde nachfolgend widerrufen und nach teilweiser Vollstreckung wurde der Strafrest durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16. Dezember 2002 bis zum 22. Dezember 2004 zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafvollstreckung wurde nachfolgend widerrufen und war am 26. Januar 2005 erledigt.
8.
Am 28. Januar 2002 verurteilte das Amtsgericht Aachen, rechtskräftig seit demselben Tag, den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die Strafvollstreckung ist seit dem 06. Dezember 2002 erledigt.
9.
Durch seit dem 05. Juni 2002 rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 28. Mai 2002 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde festgesetzt bis zum 04. Juni 2006. Zudem wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Nachfolgend wurde die Strafaussetzung widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 27. August 2004 erledigt.
10.
Am 22. Januar 2003, rechtskräftig seit dem 30. Mai 2003, verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten wegen Diebstahls sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die Strafvollstreckung war am 27. Juni 2004 erledigt.
11.
Am 22. Oktober 2004, rechtskräftig seit dem 26. November 2004, verurteilte das Amtsgericht Aachen den Angeklagten wegen Diebstahls sowie versuchten Computerbetruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung am 03. November 2005 erledigt war. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 09.01.2004 entwendete der Angeklagte gegen 19.55 Uhr aus den Auslagen der Firma ZZ in H ein Siemens-Handy zum Preis von 69,00 Euro.
Am 15.09.2004 begab sich der Angeklagte mit einer EC-Karte der Commerzbank, die auf den Namen YM lautete, und von der der Angeklagte wusste, dass es sich um „heiße Ware“ handele, in Begleitung der Frau HTM zur Firma W in der P-Straße in Ü. Die Zeugin M zeigte dem Angeklagten Parfums, von denen sie ausging, dass sie zum Verkauf in der Betäubungsmittelszene geeignet sind. Nachdem sie das Geschäft verlassen hatte, begab sich der Angeklagte mit der EC-Karte und den Parfum-Artikeln im Wert von 88,56 Euro zur Kasse. Nachdem er beim Versuch, die Gegenstände mit der EC-Karte zu zahlen, zweimal die falsche PIN-Nummer eingegeben hatte, kam es nicht zur Aushändigung der Waren.
12.
Am 07. Juli 2006 verurteilte das Amtsgericht Aachen den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie Erschleichens von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Entscheidung ist seit dem 07. Juli 2006 rechtskräftig. Es wurde zudem festgestellt, dass die Tat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Aachen vom 13. Dezember 2006 wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zum 19. Dezember 2007 zurückgestellt. Der Strafrest wurde anschließend bis zum 17. August 2010 zur Bewährung ausgesetzt. Nach dreimaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafaussetzung widerrufen. Durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Aachen vom 20. Oktober 2011 wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum 10. Dezember 2012 zurückgestellt. Diese Zurückstellung wurde anschließend widerrufen, die Strafvollstreckung war am 26. Februar 2013 erledigt.
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 13.02.2005 gegen 08.30 Uhr durchwühlte der Angeklagte in einem Hotel die Taschen eines dort an der Garderobe aufgehängten Mantels in der Hoffnung, etwas Stehlenswertes zu finden. Er wurde allerdings ertappt, bevor es zu einer Wegnahme kam.
Am 21.02.2005 gegen 17.45 Uhr entwendete der Angeklagte aus einer W-Geschäftsstelle in Ü eine Mütze und ein Paar Handschuhe im Gesamtwert von 11,98 Euro.
Am 22.02.2005 benutzte der Angeklagte einen Bus der Linie 3 der ASEAG gegen 12.30 Uhr, ohne zuvor einen Fahrschein erworben zu haben.
Am 28.02.2005 gegen 01.30 Uhr entwendete der Angeklagte aus einer Tankstelle Tütensuppe im Wert von 7 – 8 Euro.
Am 16.12.2005 gegen 03.10 Uhr in der Nacht schlug der Angeklagte die Schaufensterscheibe eines S-Marktes mit einem Ziegelstein ein. Er entwendete Zigaretten im Wert von 76,80 Euro. An der Scheibe entstand ein Schaden in Höhe von 420,00 Euro.
Am 19.12.2005 gegen 14.28 Uhr entwendete der Angeklagte aus einem T-Markt Rasierklingen im Wert von 87,96 Euro.
Am selben Tag gegen 17.30 Uhr stahl der Angeklagte aus einem L-Markt Zigaretten im Wert von 8,19 Euro.
Am 07.02.2006 gegen 11.00 Uhr entwendete der Angeklagte ein Maniküreset aus einer S-Filiale im Wert von 5,99 Euro.
Schließlich entwendete der Angeklagte am 03.04.2006 gegen 14.43 Uhr aus einem D-Markt Rasierklingen im Wert von 45,90 Euro.
13.
Am 06. März 2008, rechtskräftig seit dem 14. März 2008, verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die Bewährungszeit wurde bis zum 13. März 2010 festgelegt. Nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafaussetzung zur Bewährung nachfolgend widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 21. Dezember 2009 erledigt.
14.
Am 03. Februar 2009, rechtskräftig seit dem 11. Februar 2009, verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5,00 Euro. Dem Urteil liegend folgende Feststellungen zugrunde:
Am 24. August 2008 kaufte der Angeklagte in B von einem unbekannten Marokkaner 1,61 Gramm Heroin für 120,00 Euro zum beabsichtigten Eigenkonsum.
Am 11.September 2008 verfügte der Angeklagte in der B Innenstadt über 0,8 Gramm Steinheroin, das er zum beabsichtigten Eigenkonsum bei sich führte.
15.
Am 12. November 2009, rechtskräftig seit dem 20. November 2009, verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Bewährungszeit wurde bis zum 19. November 2012 festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Nachfolgend wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 28. November 2011 die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis zum 08. Dezember 2013. Diese Zurückstellung der Vollstreckung wurde nachfolgend widerrufen. Die Strafvollstreckung ist seit dem 23. Dezember 2012 erledigt.
16.
Am 01. Februar 2011, rechtskräftig seit dem 09. Februar 2011, verurteilte das Amtsgericht Aachen den Angeklagten wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Aachen vom 20. Oktober 2011 wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis zum 10. Dezember 2012. Diese Zurückstellung der Vollstreckung wurde nachfolgend widerrufen. Die Strafvollstreckung war schließlich erledigt am 26. August 2013.
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Eine in B bei B wohnende Frau A.R mietete am 00.00.0000 um 16.13 Uhr bei der Fa. E einen PKW Mercedes Benz A 160 mit einem Kilometerstand von 15.469 km für die Dauer von 24 Stunden. Ebenfalls am 00.00.0000 fuhr der Angeklagte nach B, um dort einen Bekannten zu besuchen. Als er den Mietwagen vor der Wohnanschrift der ihm bekannten Frau R stehen sah und bemerkte, dass der Fahrzeugschlüssel steckte, bemächtigte er sich des Fahrzeugs. Anschließend fuhr er mit dem PKW nach E und bestellte dort bei einem ihm bekannten Dealer für seinen Eigenkonsum 30 g Heroin und 10 g Kokain. Hierfür zahlte er 1.200,00 Euro, da er noch offene Schulden bei dem Dealer hatte. Die ihm übergebenen Substanzen waren in 4 Cellophanbeuteln verpackt. Der Angeklagte steckte die 4 Verpackungseinheiten in einen Plastikbeutel und versteckte diesen in seiner Unterhose. Anschließend trat er die Heimreise an. Nachdem er gegen 21.45 Uhr im Bereich H in das Bundesgebiet eingereist war, wurde er von den Zeugen ZBI L, ZBI M und ZHS C, Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamtes Ü, angehalten und kontrolliert. Hierbei wurden die in den Niederlanden gekauften Substanzen sichergestellt.
Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war zum Tatzeitpunkt weder erheblich herabgesetzt noch gar aufgehoben.
Ob es sich bei den Substanzen, die der Angeklagte in den Niederlanden in der Annahme, es handele sich um Heroin und Kokain, tatsächlich um Betäubungsmittel handelte, ist in der Hauptverhandlung ebenso ungeklärt geblieben, wie die genaue Menge der Substanzen.
17.
Am 18. Oktober 2013, rechtskräftig seit dem 12. November 2013, verurteilte das Amtsgericht Rheinbach den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 10. Dezember 2013 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 11. Dezember 2013 aufgrund des an diesem Tag erlassenen Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Aachen in Untersuchungshaft.
III.
Nachdem der Angeklagte die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wirksam vom Berufungsangriff ausgenommen hat, konnten in der Hauptverhandlung zur Sache folgende Feststellungen getroffen werden:
Am 00.00.0000 fuhren der Angeklagte sowie der Zeuge X gemäß vorangegangener Verabredung aus dem Bundesgebiet kommend über den Grenzübergang V in die Niederlande zum Roda Stadion in Kerkrade, das sie um 21.48 Uhr erreichten. Das bei der Fahrt verwendete Fahrzeug, ein Mercedes Benz GLK, hatte der Angeklagte X nach einem Verkehrsunfall am 01. Dezember 2013 angemietet. Der Angeklagte Z erwarb in Kerkrade unter nicht geklärten Umständen neun kleine Bubbles Kokain (insgesamt 0,55 Gramm), ein größeres Bubble Kokain (2,19 Gramm) und ein Bubble Heroin (0,82 Gramm). Diese verstaute er in einer Plastikdose und einem Überraschungsei, die er in seine Kleidung steckte. Dieses seitens des Angeklagten erworbene Kokain wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 1,68 Gramm Kokainhydrochlorid auf. Bei dem Aufenthalt in Kerkrade erwarb der Zeuge X 89,9 Gramm Heroin und 39,7 Gramm Streckmittel. Angesichts des vereinbarten Zwecks der gemeinsamen Fahrt in die Niederlande als Drogenbeschaffungsfahrt nahm der Angeklagte Z billigend in Kauf, dass auch der vormaligen Mitangeklagte X harte Drogen in der festgestellten Menge und Qualität in das Bundesgebiet einführen werde.
Um 21.50 Uhr traten der Angeklagte und der X die Rückfahrt an, wobei der Angeklagte Z das Fahrzeug führte. Nach Einreise in das Bundesgebiet erreichten sie um 21.53 Uhr die Ortschaft H. Dort wurden sie um 22.00 Uhr einer Kontrolle durch die Zollfahndung unterzogen. Eine Taschenkontrolle bei dem Angeklagten Z führte zum Auffinden der in seiner Kleidung befindlichen Drogen. Bei einer anschließenden Durchsuchung des PKW wurden die zwei Päckchen mit den restlichen Drogen und dem Streckmittel zwischen Fahrersitz und Mittelkonsole aufgefunden und sichergestellt. Nach Festnahme des Angeklagten und des vormaligen Mitangeklagten X und Zuführung zur Dienststelle am Grenzübergang Ü-Nord wurde dort ein Drugwipe-Test auf Opiate durchgeführt, auf den der Angeklagte wie auch der Zeuge X positiv reagierten. Die seitens des X erworbenen Drogen waren zum gewinnbringen Weiterverkauf bestimmt. Auch dies war dem Angeklagten Z bewusst.
Der Angeklagte hatte sich am Tattag um 10:00 Uhr morgens 1/10 Gramm Kokain und um 12.00 Uhr mittags 1/10 Gramm Heroin gespritzt. Dennoch war seine Fähigkeit, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, zum Tatzeitpunkt weder erheblich eingeschränkt, noch gar aufgehoben.
IV.
Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18.09.2014 sowie den sich auf die Vorverurteilungen den Angeklagten beziehenden Urkunden.
Die unter Ziffer III. getroffenen Feststellungen beruhen auf den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln.
Der Angeklagte hat sich zur Sache zunächst nicht eingelassen. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat er mitgeteilt, der Sinn des Zusammentreffens mit dem Zeugen X sei die Suche einer Wohnung für eine Bekannte gewesen. Er, der Angeklagte, habe mit dem Heroin nichts zu tun. Das weiße Mobiltelefon, das im Ermittlungsverfahren ihm zugeordnet worden sei, gehöre nicht ihm, sondern einer anderen Person.
Der Angeklagte ist jedoch auf der Grundlage der nachfolgenden Erwägungen im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, der Aus- und Einreise am 10. Dezember 2013 unter Beteiligung des Angeklagten als Fahrer und des X sowie unter Verwendung des seitens des X angemieteten Fahrzeuges beruhen auf den hierauf bezogenen und in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und Zeugenaussagen des ersten Rechtszugs.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer angenommen, dass die zwischen Fahrersitz und Mittelkonsole aufgefundenen 89,9 Gramm Heroin sowie das Streckmittel von 39,7 Gramm nicht durch den Angeklagten, sondern durch den vormaligen Mitangeklagten X in den Niederlanden erworben wurden. Gegen einen Erwerb durch den Angeklagten Z sprechen folgende Erwägungen: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vormalige Angeklagte X die Fahrt in die Niederlanden unternommen hätte, wenn er nicht selbst ein wirtschaftliches Interesse an dieser Fahrt gehabt hätte. Hierbei liegt es nahe anzunehmen, dass dieses eigene wirtschaftliche Interesse in einem Erwerb von Betäubungsmitteln zu finden ist. Angesichts des kurzen „Abstechers“ in die Niederlande musste beiden, dem Angeklagten und dem X, der Zweck der Fahrt als Drogenbeschaffungsfahrt vor Augen gestanden haben. Eine solche Fahrt durchzuführen, ohne selbst Drogen zu erwerben, stellt ein Risiko dar, dem sich niemand ohne entsprechende Motivation aussetzen würde. Dies spricht dafür, dass nicht nur der Angeklagte, sondern auch der X die Fahrt zum Erwerb von Drogen genutzt hat, zumal er bereits drei Tage zuvor mit dem von ihm angemieteten Fahrzeug zu demselben Ort, dem Roda-Station in Kerkrade, gefahren war. Der vormalige Mitangeklagte X aber hatte bis auf eine minimale Menge Amphetamin – anders als der Angeklagte, bei dem Betäubungsmittel in der Kleidung gefunden wurden – keine Drogen bei sich. Es ist daher nicht ausschließbar, dass die zwischen Fahrersitz und Mittelkonsole befindlichen Drogen durch den Angeklagten X erworben wurden. Hierfür spricht auch die bei dem Angeklagten X aufgefundene Feinwaage und der Umstand, dass er bei dem am Tattag durchgeführten Drugwipe-Test positiv auf Opiate reagiert hat, er an diesem Tag also mit Heroin in Kontakt gekommen sein musste.
Eine Zuordnung dieses Heroins zu dem Angeklagten ergibt sich auch nicht aus den auf dem weißen Mobiltelefon Samsung GTS 7562 gefundenen und ausgewerteten WhatsApp-Nachrichten. Zwar wurden auf diesem Telefon verschiedene Nachrichten aufgefunden, die darauf schließen lassen, dass sein Besitzer beabsichtigte, in den Niederlanden Drogen zu kaufen. So findet sich darauf die Antwort eines niederländischen mutmaßlichen Dealers vom 10. November 2013 um 14.30 Uhr mit den Worten: „Niemand gaat voor jouw gratis na duitsland“ (Niemand geht für dich gratis nach Deutschland). Um 14.35 Uhr schrieb die niederländische Kontaktperson weiter: „Je bent niet serius je will 50 gr in me auto doen plus late rijde vo niks“ (Du bist nicht ernst, du willst 50 g in mein Auto tun und mich fahren lassen für nichts). Allerdings bietet die weitere auf dem Telefon befindliche Kommunikation Anlass zu der Annahme, dass dieses Telefon jedenfalls bis zum 18. November 2013 einer Person namens „M“ gehörte, der in den Niederlanden auf der P-Straat wohnt. Dies entspricht dem Inhalt der Nachrichten des Inhabers des Telefons vom 11. und 15.10.2013. Dass es sich bei der Person namens „M“ um den Angeklagten handelt, ist daher bereits deshalb unwahrscheinlich, weil sich der Angeklagte vom 00. bis 00. Oktober 0000 in einer stationären Entgiftung des Vereins für Gefährdetenhilfe in B befand. Unter dem 24. Oktober 2013 antwortete der Inhaber des Mobiltelefons aber auf entsprechende Anfrage, er befinde sich noch in E, bei seinem Bruder. Bei E handelt es sich um eine Stadt in der Nähe von A. Zudem heißt es zum Datum 15.10.2013 von Seiten des Telefoninhabers: „He Bruder, bin in den Niederlanden, das Auto ist kaputt.“ Er habe kein Geld und es dauere zu lange. Es sei nichts angekommen. Sodann meldet der Inhaber des Telefons seine Telefonnummer, dabei handelt es sich um eine niederländische Telefonnummer. Angesichts der stationären Entgiftung des Angeklagten in B kann daher ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte in dieser Zeit Besitzer des betreffenden Mobiltelefons war. Zwar sprechen Indizien dafür, dass dieses Telefon am Tattag im Besitz des Angeklagten war. Denn die SIM-Karte in diesem Telefon lautete auf eine deutsche Mobilfunk-Telefonnummer, nämlich ausweislich des Datensicherungsberichts vom 00.00.0000 Telefon.01. Zudem war dieses Telefon in gleicher Weise mit einem Teilstück einer Snickers-Verpackung dergestalt wie das schwarze Samsung-Mobiltelefon GT-E 1200, das dem Angeklagten Z auch aufgrund des SMS-Verkehrs mit dem Zeugen X zugeordnet werden konnte, so dass Geo-Daten nicht erhoben und ausgelesen werden konnten. Angesichts des möglichen Wechsels in der Inhaberschaft kann jedoch nicht angenommen werden, dass die dargestellten, ein mögliches Drogengeschäft betreffenden Nachrichten vom 10.11.2013 vom Angeklagten stammen, da sie in die Besitzzeit des „M“ fallen.
Die zu Gunsten des Angeklagten getroffene Feststellungen, dass der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass sich Rauschgift in Qualität und Menge wie festgestellt im Fahrzeug befand und von beiden in das Bundesgebiet eingeführt werden würde, ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Angeklagten die Fahrt zum Roda-Stadion in Kerkrade als Drogenbeschaffungsfahrt offenbar gewesen ist. Die Fahrt führte nur kurz über die Grenze zum Roda-Stadion in Kerkrade, einem ohne weiteres auch für ortsunkundige leicht aufzufindenden Ort, und kurz darauf wieder zurück nach Deutschland. Der Angeklagte hat selbst in Kerkrade Drogen erworben. Dies folgt daraus, dass sich der Angeklagte als langjähriger Drogenkonsument nicht ohne Not dem Risiko einer Entdeckung bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln aussetzen würde. Ihm war damit auch klar, dass auch der ehemalige Mitangeklagte X die Fahrt für den Erwerb von Drogen nutzen würde. Denn er konnte nicht damit rechnen, dass sich der X ohne Weiteres dem Risiko der Entdeckung aussetzen würde, indem er ihn ohne wesentliches eigenes Interesse bei dieser Fahrt begleitete, da auch dem X als Drogenkonsument das mit einer Einfuhr von Betäubungsmitteln verbundene Risiko bekannt sein musste. Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrt einen anderen Zweck als die Beschaffung von Betäubungsmitteln gehabt hätte, haben sich nicht ergeben. Insbesondere diente die Fahrt auch nicht der Wohnungssuche für eine Bekannte des Angeklagten, denn ausweislich der SMS-Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem vormaligen Mitangeklagten X vom 10.12.2013, 9:01:23 Uhr, betraf diese ein Apartment in M („Ich dachte wir wollten heute in meinem Appartement in M ein Zimmer an eine neue Frau vermieten“). Zu Gunsten des Angeklagten war insoweit davon auszugehen, dass der Tatbeitrag des Angeklagten X nicht allein im Zur-Verfügung-Stellen des Mietwagens lag. Andernfalls hätte davon ausgegangen werden müssen, dass der Angeklagte die zwischen Fahrersitz und Mittelkonsole aufgefundenen Betäubungsmittel selbst erworben hätte.
Angesichts der vorgenannten Überlegungen musste der Angeklagte auch damit rechnen, dass auch der vormalige Mitangeklagte X gefährliches Rauschgift in erheblicher Menge und erheblichem Reinheitsgehalt einführen würde, was er damit zumindest billigend in Kauf genommen hat, wobei sich sein Vorsatz insoweit auf die sichergestellte Menge und den Reinheitsgehalt beziehen musste (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl. 2012, § 30 Rdnr. 144). Angesichts der Größenordnung der Rauschgiftmenge musste der Angeklagte Z auch zutreffend davon ausgehen, dass die erworbenen Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.
Die Feststellung der uneingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt beruht auf dem überzeugenden und in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S, welcher der Kammer seit Jahren als kompetenter und sachkundiger Gutachter auf dem Gebiet der Rechtsmedizin bekannt ist.
Unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten zu Art, Ausmaß und Intensität des in den vergangenen Jahren praktizierten Drogenkonsums und dem von ihm in der Hauptverhandlung hinterlassenen persönlichen Eindruck kann nach Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Kammer anschließt, nicht davon ausgegangen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt eingeschränkt war. Gegen eine relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aufgrund aktueller Intoxikation spricht, dass die Zeugen Q und L bekundeten, keinerlei körperliche Auffälligkeiten bei dem Angeklagten festgestellt zu haben. Gegen einen aktuellen Entzug zum Tatzeitpunkt spricht nach Einschätzung des Sachverständigen zum einen der Konsum am Tattag. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach Durchführung der Entgiftung vom 07. bis zum 28. Oktober 2013 nur noch in deutlich geringerem Umfang konsumiert hat, zumal nach Durchführung einer Substitution eine schwere Entzugssymptomatik grundsätzlich nicht zu erwarten sei. Nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung kann bei dem Angeklagten nach Einschätzung des Sachverständigen und der Kammer auch nicht von einer Depravation der Persönlichkeit ausgegangen werden. Hierfür fanden sich ebenso, wie für eine etwaige Angst vor möglichen Entzugserscheinungen, keinerlei Anhaltspunkte. Angesichts dessen kann auch ausgeschlossen werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auch vollständig aufgehoben war.
V.
Nach den unter Ziffer III. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der täterschaftlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27, 52 StGB. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
VI.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
Es war der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrundezulegen, wonach die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft wird. Hierbei konnte die Kammer nicht von einem minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG ausgehen. Denn die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Verbrechen nicht in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Die nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Strafmilderungsgesichtspunkte haben nämlich bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt nicht ein solches Gewicht, dass ein deutliches Überwiegen über den auf der anderen Seite zu beachtenden Strafschärfungsgründen – insbesondere den einschlägigen Vorstrafen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit nach Haftentlassung – zu bejahen ist.
Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens hat die Kammer die folgenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
Der Angeklagte muss sich seine erheblichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen entgegenhalten lassen, wobei die Kammer das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 12.11.2009 außer Betracht gelassen hat. Zu Lasten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass er vor Begehung der Tat am 10.12.2013 erst am 26.08.2013 aus der Strafhaft aufgrund einer Strafe wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Amtsgericht Aachen, Urteil vom 01. Februar 2011 – 334 Ls 111/10 - ) entlassen worden war und damit eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit gezeigt hat. Zu seinen Lasten musste sich auch auswirken, dass es sich mit dem Heroin um eine besonders gefährliche Droge handelt und er tateinheitlich eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet hat.
Zu Gunsten des Angeklagten musste sich dagegen auswirken, dass die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und daher nicht in den Verkehr gelangt sind. Ferner war ihm zugute zu halten, dass er aufgrund seiner fortbestehenden Drogensucht tatgeneigt war. Schließlich war zu seinen Gunsten auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits fast 14 Monate in Untersuchungshaft verbracht hat.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren und zwei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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