Freispruch wegen Weitergabe eines Krankenhausfotos an Redaktion (§33 KunstUrhG)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte fotografierte in einer Notaufnahme einen Patienten, der ausdrücklich widersprach, und gab das Bild an eine Zeitung weiter. Zentral war, ob die Weitergabe ohne Einwilligung eine Strafbarkeit nach §33 KunstUrhG begründet. Das Landgericht berücksichtigt die Vorgaben des BVerfG zur Abwägung und zur Rolle redaktioneller Entscheidungsstrukturen und hält die Weitergabe, da der Angeklagte die Umstände offenlegte, nicht für strafbar. Daher erfolgte Freispruch.
Ausgang: Berufung des Angeklagten erfolgreich; Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts und Freispruch wegen Nichtbegründetseins der Strafbarkeit nach §33 KunstUrhG
Abstrakte Rechtssätze
Die Verbreitung eines Bildnisses kann nach §23 Abs.1 Nr.1 KunstUrhG aus dem Bereich der Zeitgeschichte zulässig sein; nach §23 Abs.2 ist jedoch eine Abwägung mit den Rechten des Abgebildeten vorzunehmen.
Bei der Abwägung sind die Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der Presse sowie vorangehende Recherchen zu berücksichtigen; maßgeblich ist, ob der Weitergeber die Redaktion auf für den Schutz des Abgebildeten relevante Umstände hingewiesen hat.
Die bloße Weitergabe unverpixelter Fotos begründet nicht automatisch eine Strafbarkeit nach §33 KunstUrhG; kann der Weitergeber nachweisen, dass er die für die Wahrung der Rechte relevanten Umstände mitgeteilt hat, entfällt in der Regel das vorsätzliche oder fahrlässige Unrechtsbewusstsein.
Ist die Veröffentlichung redaktionelle Entscheidung der Zeitung und der Weitergeber hat sämtliche relevanten Umstände offengelegt, rechtfertigt dies in aller Regel einen freisprechenden Schuldspruch nach §§33,22 ff. KunstUrhG.
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 00.00.0000 – 00 Ds 00/00 – aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 00.00.0000 – 000 Ds 000/00 – wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt worden.
Gegen seine Verurteilung hat er mit Verteidigerschriftsatz vom 04.11.2015 ein Rechtsmittel eingelegt, das später als Berufung bezeichnet wurde; auch die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 00.00.0000 – 00 Ns 00/00 – wurde das amtsgerichtliche Urteil unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt wurde.
Gegen dieses Urteil haben zunächst die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt; die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision zurückgenommen. Die Revision des Angeklagten wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 00.00.0000 – 0000-0 Rvs 00/00 – als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit Entscheidung vom 00.00.0000 – 0 BvR 000/00 - hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Landgerichts Aachen sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
II.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist 00 Jahre alt und verheiratet. Er ist (….).
III.
Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 00.00.0000 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 17.10.2014 und in der Zeit bis zum 22.10.2014 den Zeugen X gegen dessen Willen fotografiert zu haben und die Bilder anschließend an Mitarbeiter der T-Zeitung weitergegeben zu haben, die Bilder des Zeugen X in der Folge teils unverpixelt veröffentlichten.
IV.
Zum Tatgeschehen konnten die folgenden Feststellungen getroffen werden:
Am 00.00.0000 gegen 17.30 Uhr hielt sich der Angeklagte als Patient im Bereich der Anmeldung der Notaufnahme des Universitätsklinikums Z auf. Dort nahm er den Patienten X wahr und hörte die Wortfetzen „Fieber“, „Ebola“, „Belgien“ und „Kongo“. Der Patient X wurde von den Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert, bis zu seiner ärztlichen Untersuchung Abstand zu anderen Personen zu wahren.
Der Angeklagte, der sich im Oktober 2014 aus beruflichen Gründen mit dem Thema Ebola beschäftigte und an einer Dokumentation über Ebola für das P-Magazin F 21 arbeitete, schloß aus diesem Vorgang, dass der Zeuge X möglicherweise an Ebola erkrankt war. Er fertigte mit seinem Diensthandy Fotos des Zeugen an, um die Öffentlichkeit über den seiner Meinung nach fahrlässigen Umgang mit möglichen Ebola-Fällen zu informieren. Er folgte dem Zeugen X ins Behandlungszimmer; dieser rief laut, er wolle nicht fotografiert werden.
Der Angeklagte wurde in der Folgezeit seitens der Ärzte des Klinikums aufgefordert, die gefertigten Aufnahmen zu löschen. Die seitens des Klinikums eingeschaltete Polizei wiederholte diese Aufforderung – ebenfalls vergeblich - gegenüber dem Angeklagten.
Der Angeklagte bot die von ihm gefertigte Bilddatei dem lokalen Zeitungsverlag Z Nachrichten / Z Zeitung, dem Z Stadtanzeiger, dem Magazin F 21 und den M-Nachrichten an, die eine Veröffentlichung jedoch ablehnten. Sodann gab er die Aufnahme an die T-Zeitung weiter, wobei er dem Zeugen Y – seiner dortigen Kontaktperson – den Hintergrund der Aufnahme und die Umstände ihrer Anfertigung erläuterte. Am 00.00.0000 erschien in der Online-Ausgabe der T-Zeitung im Internet und in der bundesweiten Print-Ausgabe ein Artikel unter der Überschrift „Ebola-Verdächtiger wartet 40 Minuten im Klinik-Flur“. Dabei war dem Online-Artikel ein vom Angeklagten gefertigtes Foto beigefügt, auf dem der Zeuge X zunächst unverpixelt im Bereich der Notaufnahme stehen zu sehen war. In der Printausgabe war das Bild im Bereich der Augen- und Stirnpartie verpixelt.
III.
Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den sonstigen Beweismitteln.
IV.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten ergibt sich aus dem feststehendem Sachverhalt unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 00.00.0000 nicht.
Gem. § 33 KunstUrhG macht sich strafbar, wer entgegen §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet, wobei nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung des Betroffenen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet werden dürfen, wobei im Rahmen des § 23 Abs. 2 KunstUrhG eine Abwägung vorzunehmen ist.
Dabei sind nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts die Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der Pressearbeit und vorangehender Recherchen zu berücksichtigen, insbesondere zu klären, ob der Angeklagte die Redaktion auf den für die Wahrung der Rechte des Betroffenen bei der Veröffentlichung relevanten Umstand hingewiesen hatte, dass dieser der Aufnahme von Fotos ausdrücklich widersprochen hatte, da nicht bereits die bloße Weitergabe der unverpixelten Fotos berechtigte Interessen des Abgebildeten verletze.
Der Angeklagte hat sich für die Kammer unwiderleglich dahingehend eingelassen, er habe bei der Weitergabe der Fotos an die T-Redaktion sämtliche Umstände der Entstehung der Bilder mitgeteilt.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sich – trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit der Verbreitung der Bilder nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG – nach §§ 33, 22 f. KunstUrhG strafbar gemacht hat.
Der Angeklagte war daher – wie in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft geschehen – freizusprechen.
V.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
| Die VorsitzendeB | ||
Aachen,Landgericht, 3. kleine Strafkammer ,