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Landgericht Aachen·72 Ns 84/15·05.08.2015

Berufung: Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung statt vorsätzlicher Tat

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hielt Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, das ihn wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hatte. Das Landgericht änderte das Urteil ab und verurteilte lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung, da Zeugenaussagen widersprüchlich waren und ein gezielter Faustschlag nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststand. Die Strafe wurde auf 40 Tagessätze zu je 80 € reduziert; die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde verworfen.

Ausgang: Berufung des Angeklagten teilweise stattgegeben: Herabstufung auf fahrlässige Körperverletzung und Milderung der Geldstrafe; Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei widersprüchlichen, gleichwertigen Zeugenaussagen ohne weitere Beweismittel darf das Gericht nicht zu Lasten des Angeklagten entscheiden; zugunsten des Angeklagten ist auf Zweifel abzustellen (in dubio pro reo).

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Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) liegt vor, wenn der Täter durch vorhersehbares und vermeidbares Verhalten die Verletzung einer anderen Person verursacht.

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Ein Recht zur vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO setzt das Vorliegen einer tatsächlich begangenen strafbaren Handlung oder zureichenden Verdachtsgründe voraus; fehlt eine solche Tat, besteht kein Festnahmerecht.

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Ein Festnahmeversuch ist unverhältnismäßig, wenn aufgrund bloßer Anhaltspunkte für eine geringfügige Sachbeschädigung die Inkaufnahme ernsthafter Verletzungen nicht gerechtfertigt ist.

Relevante Normen
§ 111a StPO§ 473 StPO§ 267 Abs. 4 StPO§ 229 StGB§ 230 StGB§ 127 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 334 Ls 210/14

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten hin wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 08.04.2015 (AZ.: 334 Ls 210/14) insofern abgeändert, als der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,- €

verurteilt wird.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Staatskasse zu ¾, der Angeklagte zu ¼; die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren zu ¾.

Gründe

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(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aachen - Schöffengericht - vom 08.04.2015 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80,- € verurteilt worden; daneben ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein ist eingezogen und gegen ihn ist eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten verhängt worden.

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Gegen dieses Urteil richten sich die form- und fristgemäß eingelegten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten; erstere war zu verwerfen, letztere hat insofern Erfolg, als dass der Angeklagte nur wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verurteilen und die erkannte Strafe deshalb zu reduzieren war.

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II.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 57 Jahre alte Angeklagte verfügt über einen Realschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zum Stahlbetonbauer. In diesem Beruf erlangte er im Jahr 1980 den Meisterbrief. Er ist Inhaber einer Bauunternehmung mit derzeit 13 Arbeitnehmern; sein Geschäftsführergehalt beläuft sich auf monatlich 4.000,- € netto. Die Ehefrau des Angeklagten ist ebenfalls selbstständig und betreibt in Aachen ein Restaurant. Der Angeklagte ist in zweiter Ehe verheiratet; aus seiner ersten Ehe stammt eine 39 Jahre alte Tochter.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Berufungshauptverhandlung und auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 22.06.2015.

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III.

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Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:

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Der Zeuge Dr. Q befuhr am 22.05.2014 mit seinem Fahrrad die Schloss-Rahe-Straße in Aachen in Richtung Schlossparkstraße. Beim Abbiegen nach rechts in die Schlossparkstraße wurde er von dem Angeklagten, der mit dem PKW Citroën Berlingo seiner Ehefrau unterwegs war, überholt und nach rechts in die Innenkurve abgedrängt. Als sich der Zeuge hierüber mit dem Ausruf „Hey“ beschwerte, bremste der Angeklagte seinen Pkw ab und beschimpfte den Zeugen lauthals und gestikulierend. Unter anderem war von „Du Arschloch“ die Rede. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge in gleicher Manier zurückschimpfte.

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Im weiteren Geschehensablauf befuhr der Zeuge Dr. Q gefolgt von dem Angeklagten die Schlossparkstraße. Da der Zeuge einen ausreichend bemessenen Sicherheitsabstand zu den rechts parkenden Fahrzeugen einhielt, sah sich der Angeklagte zunächst daran gehindert, den Zeugen zu überholen. Schließlich setzte er doch sein Überholmanöver an, wobei er mit den linken Rädern seines Pkw über den linken Gehweg vor. Als er auf gleicher Höhe mit dem Zeugen Dr. Q war, setzten sich die wechselseitigen Beschimpfungen fort. Der Zeuge Dr. Q schlug schließlich mit der linken Hand oder Faust gegen den rechten Außenspiegel des PKW des Angeklagten, der hierauf mit lautem Geräusch einklappte.

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Als der Angeklagte seinen PKW aus nicht geklärten Gründen ein Stück weiter nach Verlassen der Ortschaft am rechten Fahrbahnrand anhielt, überholte ihn der Zeuge Dr. Q. Der Angeklagte nahm die Verfolgung des Zeugen auf, weil er befürchtete, dass an dem rechten Außenspiegel seines Pkw ein Schaden entstanden sein könnte. Er wollte die Identität des Zeugen feststellen und zusammen mit diesem den Außenspiegel auf Schäden überprüfen. Tatsächlich war der Außenspiegel beim Zurückklappen nicht beschädigt worden, was der Angeklagte zu dem Zeitpunkt aber noch nicht wusste.

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Im Bereich Ferberberg gelang es dem Angeklagten schließlich, den Zeugen zu überholen. Er hielt an einer Bushaltestelle auf dem Randstreifen an und stieg aus dem Pkw, um den Zeugen an der Weiterfahrt zu hindern. Als der Zeuge sah, dass sich die Fahrertür öffnete und der Angeklagte auf die Fahrbahn trat, wich er mit dem Fahrrad nach links aus. In dem Moment, als er an dem Angeklagten vorbeifahren wollte, schlug dieser ihm mit der Faust auf den Fahrradhelm. Der Zeuge stürzte hierauf mit seinem Fahrrad. Der Angeklagte setzte zunächst seine Beschimpfungen fort, kümmerte sich dann aber um den Zeugen, als ihm bewusst wurde, dass sich dieser ernsthaft verletzt hatte. Er zog den Zeugen von der Straße und lehnte ihn gegen einem Baum, sodann informierte er die Polizei, wobei er darum bat, es möge auch ein Krankenwagen kommen.

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Der Zeuge Dr. Q wurde mit einem Rettungstransportwagen in das Klinikum gebracht. Dort wurden eine schwere Hüftprellung und Schürfwunden festgestellt. Der Zeuge konnte sich mehrere Tage nur mit Hilfe von Krücken fortbewegen. Er musste zeitweise Schmerzmittel einnehmen und konnte erst am 23.06.2014 wieder Rad fahren.

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IV.

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Nach erneut durchgeführter Beweisaufnahme haben sich diese Feststellungen nur teilweise bestätigt. Fest steht hinsichtlich des Vorgeschehens lediglich, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Dr. Q kam, als beide, erster mit seinem Pkw, der Zeuge auf seinem Fahrrad, zunächst die Schloss-Rahe-Straße und dann die Schlossparkstraße in Fahrtrichtung Soers/Berensberg befuhren, weil der Zeuge das Überholmanöver des Angeklagten als zu riskant empfand und dieser die Reaktion des Zeugen als überzogen, insbesondere, nachdem der Zeuge den Außenspiegel des Fahrzeugs des Angeklagten umgeschlagen hatte. Was das Kerngeschehen betrifft, nämlich den angeblichen Angriff des Angeklagten auf den Zeugen, hat sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bestätigt, dass der Angeklagte den Zeugen tatsächlich mit einem gezielten Faustschlag gegen den Helm anhielt. Die Einlassung des Angeklagten ist nicht zu widerlegen, er habe lediglich versucht, den Zeugen an der Jacke festzuhalten, um dessen Identität feststellen zu können, weil er befürchtete, dass der Zeuge eine Sachbeschädigung an seinem Pkw begangen habe.

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Es standen sich die widersprüchlichen Einlassungen bzw. Bekundungen des Angeklagten und des Zeugen gegenüber; unabhängige Zeugen standen nicht zur Verfügung, Anknüpfungspunkte für eine weitere Beweiserhebung waren nicht gegeben. Beide Sachverhaltsversionen erschienenfür sich genommen gleichermaßen nachvollziehbar, weder der Angeklagte noch der Zeuge verwickelten sich in Widersprüche, beide räumten ein, in der Situation überreagiert zu haben, beide allerdings waren sich auch sicher, dass die jeweils von ihnen selbst gegebene Sachverhaltsschilderung der Wahrheit entspreche. Angesichts dessen ist nicht auszuschließen, dass beiden Beteiligten aufgrund ihrer emotionalen Anspannung in der Geschehenssituation eine objektive Schilderung des Geschehens nicht mehr möglich ist. Vor diesem Hintergrund sah sich die Kammer von Gesetzes wegen daran gehindert, zu Lasten des Angeklagten die Sachverhaltsschilderung des Zeugen, die den Feststellung des Amtsgerichts zu Grunde lag, zur Grundlage des eigenen Urteils zu machen.

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V.

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Die teilweise abweichenden Feststellungen der Kammer beruhen, wie sich aus Vorstehendem ergibt, auf der Einlassung des Angeklagten sowie der Bekundung des Zeugen Dr. Q, soweit diese übereinstimmen bzw. sich nicht widersprechen.

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VI.

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Der Angeklagte hat sich damit lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 229, 230 StGB, als er, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist, versuchte, den Zeugen durch einen Griff in Richtung von dessen Oberkörper anzuhalten, während der Zeuge auf seinem Fahrrad an dem Angeklagten vorbeifahren wollte. Es war für den Angeklagten vorhersehbar, dass dieser Griff dazu führen könnte, dass der Zeuge stürzen würde; die Verletzungshandlung war auch vermeidbar.

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Der Angeklagte handelte nicht gemäß § 127 StPO gerechtfertigt, da ein Recht zur vorläufigen Festnahme des Zeugen nicht bestand; dieser hatte nämlich, anders als der Angeklagte annahm, zuvor keine Straftat in Form einer Sachbeschädigung zum Nachteil des Angeklagten begangen.

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Im Übrigen wäre ein Festnahmeversuch unter Inkaufnahme einer ernsthaften Verletzung des Zeugen infolge eines Sturzes vom Fahrrad lediglich wegen des Verdachts der Begehung einer leichten Sachbeschädigung auch unverhältnismäßig gewesen.

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VII.

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§ 229 StGB sieht für die Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

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Angesichts dessen, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, der Zeuge aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens auch nicht frei von Verantwortung für die Eskalation der Situation war und dem Angeklagten im Zuge des Strafverfahrens die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig für den Zeitraum von mehr als drei Monaten entzogen worden war, hat das Gericht die Verhängung einer

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Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,- €

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für ausreichend erachtet, um auf das durch den Angeklagten begangene Unrecht tat- und schuldangemessen zu reagieren; die Höhe der Tagessätze ergibt sich aus den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten.

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VIII.

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Der Angeklagte hat auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem StrEG verzichtet.

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IX.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

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W