Berufung zurückgewiesen; Kündigung Reisevertrag wegen Mangel (§651e BGB) teilweise erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger kündigte wegen erheblicher Reisebeeinträchtigung (über 10 Std. Verspätung und nächtlicher Bustransfer) den Reisevertrag. Das Landgericht bejahte die Wirksamkeit der Kündigung nach § 651e BGB und ein daraus folgendes Rückabwicklungsverhältnis. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung des Preises, Erstattung von Rücktransportkosten und Zahlung einer Entschädigung für vertane Urlaubszeit verurteilt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, die Anschlussberufung des Klägers teilweise stattgegeben.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung des Klägers teilweise stattgegeben (Rückzahlung, Rücktransportkosten, Entschädigung für Urlaubsverlust zugesprochen).
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem erheblichen Mangel der Reiseleistung oder wenn die Fortsetzung der Reise dem Reisenden unzumutbar ist, kann der Reisende den Reisevertrag nach § 651e BGB kündigen; hierdurch entsteht ein Rückabwicklungsverhältnis mit Rückzahlungsanspruch des Reisenden.
Der Reisende ist nicht verpflichtet, vor einer Kündigung eine Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn die Abhilfe nicht zumutbar oder praktisch nicht gegeben ist.
Der Reiseveranstalter haftet für Mehrkosten des Reisenden, die durch die Kündigung und Rückführung entstehen (Unkostenersatz) nach § 651e Abs. 4 BGB.
Der Reiseveranstalter hat nach § 651f BGB Anspruch auf Entschädigung für entgangene Urlaubszeit; die Höhe ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, wobei starren Tabellen kein Vorrang zukommt; der Veranstalter haftet auch für das Verschulden der beauftragten Beförderer (§ 278 BGB).
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 15 C 82/88
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. November 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 15 C 82/88 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Zahlungen zu leisten:
1. 1.780,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17, November 1987,
2. 4 % Zinsen aus 600,-- DM für die Zeit vom 17. November 1987 bis zum 22. Juni 1988,
3. 168,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08. März 1988,
4. 1.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08. März 1988.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat 1/4, die Beklagte hat 3/4 der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die Anschlußberufung des Klägers ist zulässig, insbesondere formgerecht eingereicht worden. In der Sache selbst ist die Berufung unbegründet, während die Anschlußberufung teilweise Erfolg hat.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, den Preis für die bei der Beklagten gebuchte und bezahlte Flugreise zurückzuzahlen, soweit dies durch die Beklagte noch nicht freiwillig geschehen ist. Durch die von dem Kläger ausgesprochene Kündigung ist ein Rückabwicklungsverhältnis entstanden, das die Beklagte wie im Falle eines Rücktritts nach § 346 BGB zur Rückzahlung des erhaltenen Preises verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1982, BGHZ 85, 50 ff, 59 ff). Die Kündigung des Vertrages ist wirksam ausgesprochen worden, insbesondere hat ein Kündigungsgrund im Sinne des § 651 e Abs. 1 BGB vorgelegen. Unstreitig lag, wie die genannte Vorschrift voraussetzt, ein Mangel der Leistung der Beklagten vor, denn der Abflug von Maastricht zum Urlaubsziel in XXX verzögerte sich um über 10 Stunden und konnte nicht in XXX erfolgen, vielmehr war zuvor noch ein Transfer im Omnibus nach XXX erforderlich, wo das Flugzeug um 2.00 Uhr nachts starten sollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Mangel so erheblich war, daß er, wie das Amtsgericht meint, zu einer Kündigung nach § 651 e Abs. 1 S. 1 BGB ausreichte. Jedenfalls war hier eine Kündigung nach § 651 e Abs. 1 S. 2 BGB möglich, weil die Reise dem Kläger und seiner Familie infolge des Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten war. Der Kläger und seine Frau sahen in dem Bustransfer und dem anschließenden Nachtflug ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit ihres Kindes, und ihnen war nicht zuzumuten, dieses Risiko auf sich zu nehmen, zumal sie es ohne ärztliche Beratung und selbst bei einer solchen kaum abschätzen konnten. Bei dem Kind war am 01. März 1987 eine Ventrikeldrainage bei Aquäduktstenose-bedingtem Hydrocephalus angelegt worden. Wenn auch die Operation bis zum Abflug etwa ein halbes Jahr zurücklag, so hatten die Eltern sich doch nur nach ärztlicher Beratung und unter Zurückstellung von Bedenken entschlossen, die Flugreise mit dem Kind so durchzuführen, daß sie bereits abends in Kreta ankamen. Demgegenüber war eine praktisch die ganze Nacht noch zusätzlich andauernde Reise eine so wesentliche Zusatzbelastung für das Kind, das sie diesem und somit auch seinen Eltern nicht mehr zumutbar war. Der Beklagten war die Erkrankung des Kindes unstreitig auch bereits vor Abschluß des Reisevertrages mitgeteilt worden.
Der Kläger war nicht genötigt, vor der Kündigung erst eine Frist zur Abhilfe nach § 651 e Abs. 2 BGB zu setzen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte in der Form Abhilfe schaffen konnte, daß sie eine Übernachtung in Maastricht und einen Abflug am nächsten Tag anbot. Einen solchen Vorschlag hat sie trotz Anrufs der Ehefrau des Klägers nicht gemacht und auch "sonst dem Kläger und seiner Familie keine zumutbaren Abhilfemaßnahmen angeboten.
Die Beklagte hat nach alledem den für die Reise an sie gezahlten Preis zurückzuzahlen. Dabei steht zur Rückzahlung noch ein Betrag von 1.780,-- DM unstreitig offen. Dieser und die während des Rechtsstreits freiwillig gezahlten 600,-- DM sind gemäß §§ 284 ff. BGB seit dem 17. November 1987 zu verzinsen.
Die Beklagte hat dem Kläger ferner 168,— DM nebst Zinsen seit dem 08. März 1988 an Unkosten zu erstatten, die der Kläger infolge Kündigung des Vertrages für den Rücktransport seines Gepäcks zusätzlich aufgewandt hat. Dieser Anspruch ist nach § 651 e Abs. 4 BGB gegeben.
Schließlich hat die Beklagte für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit des Klägers und seiner Familie gemäß § 651 f. BGB eine Entschädigung in Höhe von 1.000,-- DM zu zahlen. Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt, indem sie nicht für einen angemessenen Transport des kranken Kindes zusammen mit seiner Familie gesorgt hat. Hierfür genügte es nicht, daß sie einen Nachtflug ermöglichte, vielmehr mußte sie entweder in eigener Zuständigkeit oder durch die Fluggesellschaft als Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 BGB dafür Sorge tragen, daß bei Schwierigkeiten, wie sie hier aufgetreten sind, eine zumutbare Lösung gefunden wurde. Sie hätte entweder selbst oder durch die Fluggesellschaft dafür sorgen müssen, daß der Kläger und seine Familie in Maastricht kostenlos übernachten- und die Reise am nächsten Tag ohne Aufpreis und unzumutbare Erschwernisse fortsetzen konnte oder sie hätte dafür Sorge tragen müssen, daß der Kläger und seine Familie ohne eine so lange zeitliche Verzögerung mit einer anderen Maschine ohne Aufpreis fliegen konnte, so daß die Mehrbelastung für das Kind zumindest teilweise ausgeglichen wurde. Statt dessen wurde eine kostenlose Übernachtung in XXX durch die Fluggesellschaft, deren Verschulden die Beklagte nach § 278 BGB zu vertreten hat, nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers allen Passagieren verweigert, ohne daß darauf hingewiesen wurde, daß jedenfalls für gesundheitlich geschwächte Passagiere eine solche Möglichkeit bestehe. Ein Abflug ab Brüssel, der für den anderen Tag angeboten wurde, sollte 200,-- DM pro Person zusätzlich kosten, obwohl der Preis für die ganze Reise pauschal vereinbart war und eine Rechtfertigung allenfalls für eine Minderung, nicht aber für eine Erhöhung des Preises gegeben war.
Die Höhe der Entschädigung für die vertane Urlaubszeit erscheint mit 1.000,-- DM angemessen. Hierbei hat die Kammer gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1982 (NJW 1983, 35 ff.) alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, denn das Heranziehen einer starren Tabelle oder Berechnungsmethode nach dem Einkommen, nach dem Aufwand für die Verschaffung zusätzlichen Urlaubs oder dem Preis der Reise (vgl. zu den einzelnen Berechnungsmethoden Tonner in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage, § 651 f., Rdnr. 54 ff. m.w.N.) erscheint der Kammer im Rahmen des § 651 f. BGB ebensowenig möglich wie im Rahmen des § 847 BGB. Das Landgericht Frankfurt hat im Urteil vom 19. September 1988 - 2/24 S 123/88 - auf das der Kläger sich beruft, ausgeführt, daß weder das Einkommen des Reisenden noch der Reisepreis noch die Enttäuschung des Reisenden in ihrer Gesamtheit und erst recht für sich allein genommen eine überzeugende Berechnung der Entschädigung ermöglichen und daß einheitlich ein Betrag von 100,-- DM für einen völlig verlorenen Urlaubstag zugrundegelegt werden solle. Auch wenn man dem folgt, so ergibt sich aber doch nicht der von dem Kläger genannte Mindestbetrag von 1.981,98 DM, vielmehr ist zu beachten, daß sowohl der Kläger als auch seine Familienangehörigen nur den ersten Reisetag völlig vertan hatten, während sie sich an den übrigen sechs verbleibenden Tagen zu Hause jedenfalls noch etwas erholen konnten. Auf diesen Gesichtspunkt stellt auch das Landgericht Frankfurt in der angeführten Entscheidung ab und berücksichtigt den verbleibenden Urlaubswert eines zu Hause verbrachten Tages mit der Hälfte des Erholungswertes bei Durchführung der Reise.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO.
Wegen der Entscheidung nach § 91 a ZPO wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Streitwert für das Verfahren der Berufung und der Anschlußberufung:
3.929,98 DM ( 1.780,--DM + 168,--DM + 1.981,98 DM).
U1 U2 U3