Berufung: Freistellung von Mietwagenkosten nach §7 StVG/§3 PflVG zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Freistellung von restlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall. Zentral war, ob der Mietwagenpreis "erforderlich" und üblich war und ob der Geschädigte Preisvergleiche hätte anstellen müssen. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Freistellung von 814,30 €. Die Entscheidung stützt sich auf die Üblichkeit des Unfallersatztarifs und die Verwendbarkeit des Schwacke-Preis-Spiegels.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagte zur Freistellung von 814,30 € Mietwagenkosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 7 I StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG besteht ein Freistellungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger für ersatzfähige Mietwagenkosten, soweit diese erforderlich sind.
Liegt der in Rechnung gestellte Mietpreis im Rahmen üblicher Orts- und Unfallersatztarife, sind diese Kosten grundsätzlich zu ersetzen, unabhängig davon, ob der Geschädigte Preisvergleiche vorgenommen hat.
Erst wenn die tatsächlich angefallenen Kosten objektiv nicht erforderlich sind, ist zu prüfen, ob dem Geschädigten mit zumutbarem Aufwand ein Fehler bei der Ermittlung vermeidbar gewesen und ihm ein Vorwurf zu machen ist.
Der Schwacke-Automietpreis-Spiegel ist als allgemein zugängliches, verlässliches Orientierungsmittel zur Bestimmung üblicher Mietpreise verwertbar; seine Berücksichtigung wird nicht durch § 531 II ZPO ausgeschlossen.
Bei der Berücksichtigung ersparter Eigenkosten ist ein pauschaler Abzug (regelmäßig 3 %) als angemessene Vereinfachung anerkannt, soweit keine konkreten Umstände ein anderes Ergebnis ergeben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 4 C 327/03
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.November 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen – 4 C 327/03 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Restforderung der
Fa. U in Höhe von 814,30 € aus der Mietwagenrechnung ##### ##### vom 18.2.2003 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Rubrum
Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen; 540 Absatz 1 ,Satz 1, Nr. 1 ZPO. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Freistellungsanspruch hinsichtlich der restlichen Mietwagenkosten weiter .
Entscheidungsgründe
Die formell unbedenkliche Berufung hat auch in der Sache Erfolg .
Der Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 7 I StVG i.Vm. § 3 Nr. 1 PflVG hinsichtlich der noch offenen Mietwagenkostenrechnung ein Freistellungsanspruch im geltend gemachten Umfang zu.
Dabei konnte offenbleiben bleiben, welche Bemühungen von einem Geschädigten grundsätzlich erwartet werden können, um festzustellen, welche Mietwagenkosten im konkreten Fall i.S.d. § 249 II 1 BGB "erforderlich" sind. Erst wenn die tatsächlich angefallenen Kosten objektiv nicht "erforderlich" waren, stellt sich die Frage, ob der Geschädigte dies mit ihm zumutbaren Aufwand hätte feststellen können und ihm daher ein Vorwurf gemacht werden kann. Liegt der in Rechnung gestellte Mietpreis aber im Rahmen des Üblichen, so hat der Schädiger diese Kosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob der Geschädigte sich nach alternativen Preisen bzw. Tarifen erkundigt hat oder nicht (OLG Düsseldorf, NZV 2000, 366). Bei der Ermittlung der üblichen Mietpreise ist auf das örtliche Unfallersatzwagengeschäft abzustellen. Denn ein Geschädigter verstößt grundsätzlich nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung, wenn er einen Pkw im Rahmen des Unfallersatztarifs anmietet (BGH NJW 1996, 1958). Wenn der Fahrzeugvermieter bei unterschiedlichen Tarifen dem Geschädigten einen Unfallersatztarif anbietet, dann kann der in Unfallschadenssachen in aller Regel unerfahrene Geschädigte davon ausgehen, dass hier ein auf seine konkrete Situation zugeschnittener Tarif ausgewählt worden ist. Dem Schädiger wird hierdurch nicht grundsätzlich die Möglichkeit genommen, sich gegen überteuerte Unfallersatztarife zu Wehr zu setzen. Je nach den Umständen des Einzelfalls können dem Geschädigten gegen den Vermieter, der ihn treuwidrig nicht auf preiswertere Tarife hinweist, Schadensersatzansprüche zustehen, deren Abtretung der Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 255 BGB fordern kann (BGH a.a.O. ; Geigel-Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 4 Rn. 62 m.w.N.; Notthoff , ZfS 1998, 1 ff )).
Die der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten liegen im üblichen Preisrahmen. Um dies festzustellen, ist der von der Klägerin auszugsweise vorgelegte Schwacke-Automietpreis-Spiegel ein verlässliches und weitgehend anerkanntes Orientierungsmittel (OLG Düsseldorf, NZV 2000, 366; die Kammer in 7 S 177/01, Urteil vom 12.12.2001; 7 S 379/03 , Urteil vom 26.05.2004 ). Vorliegend liegt der Unfallersatztarif der Fa. U für die hier einschlägige Abrechnungsgruppe 3 mit umgerechnet brutto 688,- € für 7 Tage sogar erheblich unter dem gewichteten Mittel des aus dem Schwacke-Automietpreis-Spiegel ersichtlichen Betrages von 987,- € pro Woche für das Postleitzahlen-Gebiet 520. Da es sich bei dem im Berufungsverfahren erstmalig auszugsweise vorgelegten Schwacke-Spiegel um eine allgemein zugängliche Quelle handelt, steht ihrer Berücksichtigung auch nicht § 531 II ZPO entgegen.
Als Abzug für ersparte Eigenkosten hält die Kammer nur noch einen Pauschalabzug von 3 % der Mietwagenkosten für angemessen. Gegenwärtig stellt das Gutachten des Prof. Meinig (DAR 93, 281) die genaueste und am besten begründete Pauschalberechnung dar, welche daher für den Regelfall herangezogen werden sollte (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 921; OLG Karlsruhe, DAR 1996, 56; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 987; OLG Nürnberg, VersR 2001, 208).Letztlich kann dies aber hier offen bleiben. Die Kammer entnimmt den Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung Seite 9 unter Ziffer 4.) letzter Absatz – Bl. 56 GA -, dass der Abzug hier nicht geltend gemacht wird.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.10 analog, 713 ,543 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Da die nach wie vor sehr umstrittene Frage, ob und in welchem Umfange ein Geschädigter bei Inanspruchnahme eines Mietwagens Preisvergleich anstellen muss, im vorliegende Fall nicht entscheidungserheblich war, war eine Zulassung der Revision ,insbesondere zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, nicht erforderlich. Soweit die Beklagte zum Problemkreis obergerichtliche Rechtsprechung zitiert, liegt sie zeitlich vor BGH a.a.O.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 900,00 EUR
| D | L1 | L2 |