Anschlussberufung: Anspruch auf UPE‑Zuschlag bei fiktiver Abrechnung nach Kfz-Unfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Kfz-Unfall Schadensersatz; in der Anschlussberufung macht er einen UPE‑Zuschlag geltend. Entscheidend war, ob bei fiktiver Abrechnung und Eigenreparatur auch markengebundene Werkstattansätze einschließlich UPE zu ersetzen sind. Das Landgericht gab der Anschlussberufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des UPE‑Zuschlags; die übrige Klage wurde abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Ausgang: Anschlussberufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung des UPE‑Zuschlags verurteilt; übrige Klage abgewiesen; Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 249 Satz 2 BGB umfasst der zu ersetzende Geldbetrag den Betrag, der zur Wiederherstellung erforderlich wäre; bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte den Betragsansatz einer Fachwerkstatt verlangen.
Bei fiktiver Abrechnung sind UPE‑Zuschläge als Teil der zu ersetzenden Reparaturkosten zu berücksichtigen, wenn sie bei der Bewertung durch Sachverständigen bzw. bei der Inzahlungnahme berücksichtigt wurden.
Der Geschädigte darf die Reparaturkostenansätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen; ihm ist nicht zuzumuten, geringere ortsübliche Werkstattpreise aktiv zu recherchieren.
Maßgeblich für die Erstattung ist die sachverständig ermittelte und bei der Wertermittlung berücksichtigte Höhe der Reparaturkosten; hiervon dürfen nicht einseitig Abzüge vorgenommen werden, die den Wiederherstellungsaufwand unterschätzen.
Tenor
Auf die Anschlubßerufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 20.10.2000 - 85 C 124/00 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.920,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.02.2000 bis 29.02.2000 und 8 % Zinsen seit dem 01.03.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Von den beiden statthaften Rechtsmitteln hat nur die Anschlußberufung Erfolg.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten nämlich auch Anspruch auf Zahlung des UPE-Zuschlag in Höhe von 2.454,22 DM. Nach § 249 S. 2 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten nicht nur Ersatz der tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten zu leisten, sondern den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Das bedeutet auch, dass ein Geschädigter, der sein Kraftfahrzeug nach einem Unfall nicht zu einer Fachwerkstatt bringt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst wieder instandsetzt, hierfür denjenigen Geldbetrag verlangen kann, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt berechnet worden wäre. Dieser umfasst jedenfalls im vorliegenden Fall auch den UPE-Aufschlag. Denn der Kläger hatte den verunfallten Porsche im Porsche-Zentrum B gekauft und stets dort warten lassen und auch das Neufahrzeug - wieder einen Porsche - dort käuflich erworben. Weiterhin hat unstreitig das Porsche-Zentrum bei der Bemessung des Inzahlungnahmepreises für den beschädigten Porsche die vom Sachverständigen E in seinem Gutachten vom 11.01.2000 ermittelten Reparaturkosten - worin auch UPE-Zuschläge enthalten sind - berücksichtigt. Würde man dem Kläger hier den UPE-Zuschlag versagen, so würde er bei seiner fiktiven Abrechnung des Schadens selbst auf diesem Fehlbetrag verbleiben.
Die Berufung der Beklagten ist demgegenüber unbegründet. Denn der Kläger kann bei seiner Abrechnung die Reparaturkostenansätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, wie hier die des Porsche-Zentrums, B, ansetzen. Er muss sich nicht, wie die Beklagte meint, mit den Reparaturkosten einer mittleren ortsüblichen Werkstatt begnügen. Das gilt auch dann, wenn er sein Fahrzeug nicht reparieren lässt (LG Oldenburg, zfs, 1999, 335). Würde man der Ansicht der Beklagten folgen, so würde das praktisch bedeuten, dass dem Geschädigten keine Dispositionsfreiheit mehr zustünde. Ferner ist es den Geschädigten nicht zuzumuten, eine Art Marktforschung zu betreiben, wenn der Schädiger dem Geschädigten doch den Schaden im Rahmen eines Sachverständigengutachtens im vollem Umfang zu ersetzen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO.
Streitwert der Berufung: 6.299,98 DM
Streitwert der Anschlußberufung: 2.454,22 DM
insgesamt: 8.854,20 DM.
| Vorsitzender Richter am Landgericht F ist wegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiben. I | L | I |