Berufung: Finderlohn für in der Rur entdeckten Radlader nach § 971 BGB teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger meldete der Polizei einen in der Rur aufgefundenen, zuvor gestohlenen Radlader und begehrte Finderlohn. Das Landgericht hielt den Radlader für eine verlorene Sache i.S.v. § 965 BGB und wertete das Mitteilen des Fundorts samt Veranlassung der Bergung als Ansichnehmen. Dem Kläger wurden 5 % des Schrottwerts (22,75 DM) zugesprochen; die restliche Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Anspruch auf Finderlohn von 22,75 DM zuerkannt, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine bewegliche Sache ist verloren, wenn der frühere Besitzer keine Sachherrschaft mehr ausüben kann, weil ihm der Aufenthaltsort der Sache unbekannt ist; die Dauer des Besitzverlustes ist hierfür nicht entscheidend.
Ein Ansichnehmen i.S.v. § 965 Abs. 1 BGB kann auch vorliegen, wenn ein unmittelbares körperliches Inbesitznehmen wegen der Natur oder Lage der Sache nicht möglich ist, soweit der Finder die Sicherstellung veranlasst oder den Fund anzeigt.
Die Anzeige des Fundorts an die Polizei, durch die dem Berechtigten die Wiedererlangung des Besitzes ermöglicht wird, steht einem Anspruch auf Finderlohn nach § 971 Abs. 1 BGB nicht entgegen.
Der Finderlohn bemisst sich nach § 971 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Wert der Sache; bis zu einem Wert von 1.000 DM beträgt der Finderlohn 5 % des Wertes; die Wertermittlung kann durch ein Sachverständigengutachten erfolgen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. April 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Jülich .................. unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert u nd wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.02.1988 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 97,5 % und die Beklagte zu 2,5 %.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig; sie ist ansich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 971 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Finderlohn in der zuerkannten Höhe zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Kläger eine verlorene Sache gefunden und an sich genommen im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hatte den Radlader verloren. Insoweit geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass verloren gegangen bewegliche Sachen dann sind, wenn sie besitz-,
aber nicht herrenlos sind (vgl. Quack in: Münchener Kommentar, 2. Auf. § 965 Rdnr. 3; Pickart in BGB - RGRK, 12. Aufl., § 965 Rdnr. 2; Soergel-Mühl, BGB, 11. Aufl., § 965 Rdnr. 1). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keinen Besitz mehr an dem von einer Baustelle entwendeten, von einem Dieb über eine Strecke von ca. 2 km gefahrenen und schließlich umgekippt in der Rur zurückgelassenen Radlader. Die Beklagte war nämlich nicht mehr in der Lage, über diesen Radlader Sachherrschaft auszuüben. Dies war ihr deshalb unmöglich, weil es ihr und ihren Bediensteten unbekannt war, wo sich der Radlader befand. Wer aber nicht weiß, wo sich eine bewegliche Sache befindet, kann über diese keine Sachherrschaft ausüben (vgl. Quack, a.a.O., Rdnr. 10; Soergel-Mühl a.a.O., Rdnr. 3). Die Dauer des Besitzverlustes spielt dabei keine entscheidende Rolle, sie ist allenfalls ein Indiz dafür, dass möglicherweise nur eine Lockerung des Besitzes vorliegt (vgl. Pickart, a.a.O., Rdnr. 4). Eine bloße Lockerung des Besitzes kann jedoch vorliegend nicht angenommen werden, weil die Beklagte nicht wusste, wo der Radlader sich befand, und auch nicht in der Lage war, diesen aufzuspüren
Dass die Beklagte nicht in der Lage war, den Radlader aufzuspüren, ergibt sich daraus, dass der Dieb mit dem Radlader über öffentliche Straßen gefahren sein muss. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass der Radlader, der nicht mit Ketten, sondern mit Reifen ausgestattet war, keinerlei Spuren hinterlassen hat. Unter diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, inwiefern es der Beklagten möglich gewesen sein sollte, den Radlader ausfindig zu machen.
Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, zur Fundstelle des Radladers in der Rur habe eine Spur geführt, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Die Beklagte hat nämlich nicht dazu Stellung genommen, inwiefern Spuren auf öffentlichen Straßen vorhanden gewesen sein sollen. Die von ihr vorgelegten Lichtbilder zeigen Spuren lediglich in einer Wiesenlandschaft.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Polizei die Fahrtstrecke, die der Dieb mit dem Radlader zurückgelegt hat, rekonstruiert hat, wie sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt. Insoweit erscheint bereits fraglich, wie zuverlässig diese
Rekonstruktion durch die Polizei überhaupt sein kann, da der Radlader auch nach dieser Rekonstruktion öffentliche Straßen benutzt hat und lediglich an einer Eisenbahnbrücke Glasscherben gefunden worden sind, die auf einen Zusammenstoß
des Radladers mit der Brücke schließen lassen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Polizei die Fahrstrecken richtig rekonstruiert hat, so muss bedacht werden, dass die Polizei nicht nur den Ausgangsort dieser Strecke, nämlich den Ort des Diebstahles kannte, sondern auch den Fundort in der Rur und demgemäß nur eine Strecke rekonstruieren musste, die der Radlader von seinem Standort zu dem Fundort in der Rur zurückgelegt hat.
Für die Beklagte stellte sich die Situation jedoch anders dar, weil sie nur vom Standort ausgehen konnte, den Fundort jedoch nicht kannte. Vom Standort des Radladers aus konnte der Dieb jedoch in verschiedene Richtungen über öffentliche Straßen gefahren sein.
Der Kläger hat den Radlader auch gefunden und an sich genommen, als er ihn in der Rur entdeckte und der Polizei den Fundort mitteilte. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichtes Hamm im Urteil vom 05.10.1978 (NJW 1979, 725, 726) an, wonach dann, wenn ein Ansichnehmen im eigentlichen Wortsinn der Natur der Sache oder den Umständen nach nicht möglich ist (bei dem vom OLG entschiedenen Fall handelte es sich um einen Bus), genügt, wenn der Finder die Sicherstellung des entwendeten Kraftfahrzeuges veranlasst (ebenso Pickart a.a.O., Rdnr. 9; Soergel-Mühl, a.a.O., Rdnr. 3). Soweit demgegenüber von Quack (a.a.O., Rdnr. 14) eine abweichende Auffassung vertreten wird, insbesondere die Begründung des Besitzes durch den Finder, wobei das Element der Dauer erforderlich sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Diese Auffassung ist nicht praxisgerecht, weil sie die Möglichkeit des Findens und Ansichnehmens im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB auf derartige Sachen beschränkt, die ein Mensch ergreifen und von dem Fundort wegtragen kann, ohne fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Beschränkung der Vorschriften über den Fund in diesem Sinne ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen.
Einem Ansichnehmen durch den Kläger steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass nicht die Polizei den Radlader aus der Rur geborgen hat, sondern die Beklagte selbst.
Dies lag ausweislich des Ermittlungsberichtes in der beigezogenen Ermittlungsakte daran, dass die Polizei eine Gefährdung durch Auslaufen von Öl oder Diesel ausschloss, die Beklagte verständige und es dieser überließ, wann sie den Radlader bergen wollte. Anders als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall war vorliegend auch eine Bewachung des Radladers nicht erforderlich, da eine Entwendung des Radladers durch Dritte aus der Rur nicht zu erwarten stand. Der Kläger hatte mithin dadurch, das er der Polizei den Fundort mitteilte und diese die Beklagte informierte, der Beklagten wieder den Besitz verschafft, weil die Beklagte nunmehr in der Lage war, den Radlader selbst zu bergen.
Der Finderlohn, welcher dem Kläger zusteht, bemisst sich nach § 971 Abs. 1 S. 2 BGB nach dem Wert der Sache und beträgt bei einem Wert bis zu 1.000,-- DM 5 % dieses Wertes. Der Radlader hatte ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Sturm bei Auffindung lediglich noch den Schrottwert, weil das Fahrzeug infolge des Umkippens in der Rur und des dadurch bedingten Wassereindringens so stark beschädigt war, dass die zu erwartenden Reparaturkosten den Zeitwert von 30.000,-- DM überstiegen. Die Kammer hat keine Bedenken, sich den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen anzuschließen, die auch von den Parteien nicht angegriffen worden sind. Der Kläger kann daher 5 % von 455,-- DM, also 22,75 DM verlangen. Weitergehende Ansprüche stehen ihm dagegen nicht zu.
Der Zinsanspruch ergibt aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 192 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 920, - - DM