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Landgericht Aachen·7 S 209/92·23.06.1992

Eigenbedarfskündigung: Räumung wegen Aufnahme der geschiedenen Ehefrau zur Betreuung

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte fristgerecht wegen Eigenbedarfs gekündigt und in der Berufung Erfolg; die Beklagten wurden zur Räumung und Herausgabe der Wohnung bis 30.9.1992 verurteilt. Das Gericht hielt den dargelegten Bedarf für glaubhaft, weil die geschiedene Ehefrau und der jüngere Sohn einziehen und die Mutter die erzieherische Betreuung des Sohnes übernehmen soll. Die Beklagten konnten kein schutzwürdiges Härtefallvorbringen substantiiert nachweisen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts auf Räumung und Herausgabe der Wohnung stattgegeben; Beklagte zur Räumung bis 30.9.1992 verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Eigenbedarfskündigung ist wirksam, wenn der Vermieter glaubhaft darlegt, dass er die Wohnung für namentlich bezeichnete Personen benötigt und diese tatsächlich einziehen werden.

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Der Bedarf eines Dritten zur Übernahme erzieherischer Betreuung (z.B. der Aufnahme der geschiedenen Mutter mit ihrem Kind) begründet Eigenbedarf ebenso wie die Aufnahme einer Pflege- oder Haushaltshilfe.

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Die unvollständige Nennung weiterer mitziehender Personen im Kündigungsschreiben hindert die Wirksamkeit der Kündigung nicht, sofern der Hauptbedarf substantiiert dargelegt und ergänzend vorgetragen wurde.

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Die Mieterseite trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 556a BGB; pauschale Angaben oder bloße Vorsprachen beim Wohnungsamt sind ohne konkrete Nachweise (z. B. Listen) nicht ausreichend.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 556 BGB§ 985 BGB§ 564b Abs. 2 Ziff. 2 BGB§ 556a BGB§ 721 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 10 C 13/92

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. März 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 10 C 13/92 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im 1. Obergeschoss des Hauses ................... belegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Kammer, 1 Küche, 1 Korridor sowie Bad und Toilette zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. September 1992 gewährt.

Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat auch in der Sache selber Erfolg.

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Die Beklagten sind gemäß den §§ 556, 9i85 BGB verpflichtet, die von ihnen gemietete Wohnung geräumt an den Kläger herauszugeben, weil das Mietverhältnis durch die fristgerechte Eigenbedarfskündigung des Klägers mit Schreiben vom 17.7.1991 am 31.1.1992 beendet worden ist.

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Diese Kündigung des Klägers ist gemäß § 564 b Absatz 2 Ziffer 2 BGB wirksam, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Kläger die Wohnung für seine geschiedene Ehefrau, deren jetzigen Ehemann und den jüngeren Sohn benötigt und diese auch in die Wohnung einziehen werden. Nach der Vernehmung der Zeugen

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........... und ............... sowie der informatorischen Anhörung des Klägers vor der Kammer bestehen daran keine Zweifel mehr. Sowohl die Zeugen als auch der Kläger haben eingehend und glaubhaft geschildert, dass der ältere Sohn des Klägers, obwohl er bereits volljährig ist, dringend eine Betreuung durch seine Mutter benötigt, weil er ohne eine entsprechende Führung seinen Pflichten im Rahmen der Ausbildung und des Schulbesuchs nicht nachkommt und der Kläger als Vater wegen seiner Arbeitszeiten und der gestörten Beziehung zu seinem Sohn nicht in der Lage ist, entsprechend auf ihn einzuwirken. Aufgrund des von dem Kläger und den Zeugen geschilderten Charakters des Sohnes, seiner guten Beziehung zu seiner Mutter sowie des persönlichen Eindrucks, den die Zeugin hinterlassen hat, ist die Kammer der Auffassung, dass die Überlegungen und Absichten des Klägers und der Zeugin ............... durchaus vernünftig und erfolgversprechend sind.

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Es kann dahinstehen, ob die geschiedene Ehefrau des Klägers eine Familienangehörige im Sinne des § 564 b Absatz 2 Ziffer 2 BGB ist. Denn da sie die erzieherische Betreuung des gemeinsamen Sohnes übernehmen will und dies nur möglich ist, wenn sie mit ihm unter einem Dach wohnt, liegt ebenso Eigenbedarf vor wie Falle der Aufnahme einer Pflegeperson oder einer Haushaltshilfe (vgl. insoweit Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, IV Rn. 140).

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Der Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung steht nicht entgegen, dass der Kläger in dem Kündigungsschreiben vom 17.7.1991 lediglich den Einzug der Zeugin ............... und des jüngeren Sohnes, nicht aber denjenigen des jetzigen Ehemannes der Zeugin erwähnt hat. Denn dieser Umstand ist für die Frage des Eigenbedarfs ohne Bedeutung. Im Übrigen wurde er ergänzend auch bereits in der Klageschrift vom 3.1.1992 vorgetragen.

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Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass der Kläger eine in demselben Haus freigewordene Wohnung im Juli 1992 vermietet hat und er diese der Zeugin und ihrer Familie hätte zur Verfügung stellen müssen. Denn diese Wohnung ist lediglich 70 qm groß, während die von den Beklagten bewohnte Dreizimmerwohnung über 10 qm verfügt. Insoweit macht der Kläger auch keinen überhöhten Wohnbedarf geltend.

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Denn eine Dreizimmerwohnung dieser Größe ist für eine dreiköpfige Familie nicht unangemessen.

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Die Beklagten können keine Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 556 a BGB verlangen, weil sie nicht schlüssig dargelegt und bewiesen haben, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Die Zahl ihrer Kinder, die Tatsache, dass sie Ausländer sind, sowie die aktuelle Situation auf dem Wohnungsmarkt fallen nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht. Denn unbestritten hatte die Zeugin ........... ihnen die Möglichkeit aufgezeigt, ein ausreichend großes Haus zu einem Kaltmietzins von1.000,-- DM zu mieten. Diesbezüglich fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten, aus welchen Gründen sie diese finanziell günstige Gelegenheit nicht wahrgenommen haben.

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Die von ihnen behaupteten, von dem Kläger jedoch bestrittenen Bemühungen um eine Ersatzwohnung haben die Beklagten weder ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt noch entgegen ihrer schriftsätzlichen Ankündigung durch eine Liste der Vorsprachen belegt, obwohl der Kläger ausdrücklich mit Schriftsatz vom 24.2.1992 auf das Fehlen der Liste hingewiesen hatte. Allein die Vorsprache mit Wohnungsamt reicht nicht aus, um die ergebnislose Suche nach Ersatzwohnraum schlüssig vorzutragen.

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Da die Beklagten hinsichtlich der erforderlichen Härte die Darlegungs- und Beweislast trifft, geht das fehlende Vorbringen zu ihren Lasten.

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Den Beklagten war entsprechend ihrem Hilfsantrag gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist bis zum 30.9.1992 zu gewähren. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers und der Beklagten an der Wohnung angemessen. Zugunsten des Klägers fiel ins Gewicht, dass dieser bereits mit Schreiben vom 17.7.1991 die Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hatte, so dass die Beklagten seit fast einem Jahr Veranlassung zur Wohnungssuche hatten. Außerdem ist der Kläger besonders dringend auf die Wohnung angewiesen, damit die Zeugin .......... den erforderlichen erzieherischen Einfluss auf den Sohn nehmen kann. Zugunsten der Beklagten war zu berücksichtigen, dass diese noch keine

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Ersatzwohnung zur Verfügung haben und die Suche wegen der Größe der Familie und dem gerichtsbekannt schwierigen Wohnungsmarkt einige Zeit in Anspruch nimmt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 6.900,-- DM (12 x 575,-- DM)

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§ 16 Absatz 1 bis 3 GKG

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O C L