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Landgericht Aachen·7 S 206/04·20.03.2005

Berufung gegen AG-Urteil zurückgewiesen – keine Aussicht auf Erfolg

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden ein. Das Landgericht Aachen hat die Berufung einstimmig als unbegründet zurückgewiesen, da es nach Prüfung der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg sah. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt (§ 522 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung verweist die Kammer auf die Verfügung vom 17.02.2005.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten nach § 522 Abs. 2 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht nach Prüfung der Berufungsbegründung überzeugt ist, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Wird die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, trägt der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Der Wert der Berufung ist vom Gericht zur Bemessung der gebührenrechtlichen Folgen festzusetzen.

4

Das Berufungsgericht kann zur Begründung auf bereits ergangene Verfügungen verweisen, sofern diese die wesentlichen Erwägungen enthalten.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Tenor

wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 5. 11. 2004 Aktenzeichen: 2 C 148/04 auf seine Kosten gem. § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig als unbegründet zurückgewiesen, weil die Kammer nach Prüfung der Berufungsbe-gründung zur Überzeugung gelangt ist, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zur Begründung nimmt das Gericht auf den Inhalt der Verfügung vom 17.02.2005 Be-zug.

Wert der Berufung: bis 5.000 Euro

Aachen, den 21. März 2005

Landgericht, 7. Zivilkammer

A C D