Klage auf Schadensersatz nach Einfahrunfall abgewiesen (LG Aachen, 7 O 92/14)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz von Reparaturkosten nach einem Zusammenstoß beim Einfahren von einer Parkbucht. Das Landgericht hält die Kollision für dem Einfuhrvorgang zuzuordnen und trifft den Klägerfahrzeugführer wegen Verletzung besonderer Sorgfaltspflichten. Wegen dessen Fahrlässigkeit tritt die Betriebsgefahr des beklagtenseitigen Lkw zurück; die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen Verschuldens des Einfahrenden als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Ein- oder Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfahrenden.
Wer vom Fahrbahnrand oder aus einer markierten Parkfläche in den fließenden Verkehranfährt, hat sich nach § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Bei schwerer Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten beim Anfahren kann die Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs zurücktreten, sodass dem Einfahrenden die volle Verantwortlichkeit zukommt.
Ein Ereignis ist im Sinn von § 17 Abs. 3 StVG nur dann unabwendbar, wenn es auch unter äußerster Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den genauen Hergang, Verantwortungsanteile sowie Ansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 28.08.2012 in Stolberg vor der Einfahrt zum Werksgelände der W ereignet hat und an dem beteiligt waren der Zeuge I als Fahrer des LKW der Klägerin nebst Anhänger, ABC-DE 123 bzw- ABC-DE 456, und der Beklagte zu 1. als Fahrer des LKW AB-CD 1000, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2..
Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug habe die Parkbucht verlassen und sich bereits auf der Fahrspur befunden, als der Beklagte zu 1. plötzlich und unerwartet überholte, augenscheinlich um vor dem Fahrzeug der Klägerin rechts in das Werksgelände zur Waage abzubiegen. Der Beklagte zu 1. sei plötzlich nach rechts gezogen. Die Klägerin beansprucht als Reparaturkosten netto 5.392,42 € sowie 26,- € Unfallnebenkosten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.418,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2014, für einen Betrag in Höhe von 527,35 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Gebühren in Höhe von 459,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, auf der Standspur hätten mehrere Lastwagen gestanden. Bei der Vorbeifahrt des Beklagten zu 1. am LKW der Klägerin sei der Zeuge I plötzlich ohne Vorankündigung von der Standspur in den fließenden Verkehr eingefahren. Dessen Einfuhrvorgang sei zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch nicht beendet gewesen.
Wegen des weiteren vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die informatorischen Angaben und Erklärungen in den mündlichen Verhandlungen vom 13.06. und 07.11.2014 ausweislich der Protokolle (Bl. 83 ff., 97 ff. GA) Bezug genommen. Gleiches gilt für die in diesem Termin in Augenschein genommenen Lichtbilder und Unterlagen. Wegen der Einzelheiten der Beweiserhebung durch Zeugenvernehmungen wird auf das Protokoll vom 07.11.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens gemäß §§ 7, 9, 17, 18 StVG, § 115 ff. VVG, § 1 PflVG, §§ 254, 421, 823 BGB.
Der Unfall geschah nicht aufgrund höherer Gewalt, § 7 Absatz 2 StVG.
Der Unfall war für den Zeugen I kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Absatz 3 StVG. Ein Ereignis ist nur dann unabwendbar, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können.
Jeder Partei fällt grundsätzlich die Betriebsgefahr des jeweiligen Kraftfahrzeuges zur Last. Das Gericht vermag im Übrigen nur diejenigen Tatsachen und Geschehensabläufe seiner Entscheidung zum Nachteil einer Partei zugrunde zu legen, die unstreitig sind oder nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme zur hinreichend sicheren Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. Hentschel u.a.-König, 42. Auflage, § 17 StVG Rdnr. 31 m.w.N.).
Es ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme von einem Verschulden des Zeugen I in Form von Fahrlässigkeit auszugehen, die zum Zusammenstoß geführt hat. Kommt es in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Ein- oder Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden. Wer vom Fahrbahnrand oder wie hier einer markierten Parkfläche anfahren will, hat sich dabei gemäß § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei einem Ausparken ist dabei der Einfuhrvorgang in den fließenden Verkehr noch nicht abgeschlossen, wenn das Fahrzeug seinen Q-Platz verlassen hat und sich gerade schon ganz auf der Fahrbahn befindet, wie die Klägerin wohl meint. Der Vorgang des Einfahrens ist vielmehr erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Auswirkung des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (vgl. Hentschel u.a.-König, 42. Auflage, § 10 StVO Rdnr. 4a, 11 m.w.N.; vgl. auch AG München, Urteil vom 25.01.2013, 344 C #####/#### [mindestens 30 Meter fahrbahnparallel mit angepaßter Geschwindigkeit auf dem neuen Fahrstreifen], als Nachricht nach juris). Nach den Zeugenaussagen in Verbindung mit der maßstäblichen Anlage zum Protokoll vom 07.11.2014 (Bl. 97 – 101 GA) und den hiernach anzunehmenden räumlichen Verhältnissen geschah die Kollision jedenfalls in einem Bereich, der aus Rechtsgründen noch dem Einfuhrvorgang zuzuordnen ist, auch wenn der genaue Kollisionsort nicht feststeht.
Die besonderen Sorgfaltspflichten des Zeugen I entfallen nicht dadurch, dass er wegen dem Anfahren im Kurvenbereich und seinem eingeknickten Gespann den vom Beklagten zu 1. gefahrenen LKW nicht in Rückspiegeln zu sehen vermochte. Ob es insoweit wegen der versperrten Sicht auf von hinten herannahenden Verkehr und seinem eigenen langen und schwerfälligen Fahrzeug dem Zeugen I oblag, sich beim Anfahren einweisen zu lassen (vgl. Hentschel u.a.-König, 42. Auflage, § 10 StVO Rdnr. 13 m.w.N.), was er nicht vornahm, kann dahinstehen.
Von der Situation eines Überholens des klägerischen LKW durch den vom Beklagten zu 1. geführten LKW, § 5 StVO, ist nach oben Ausgeführtem und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszugehen. Bezüglich der Behauptung der Klägerin von einem plötzlichen Nach-Rechts-Ziehen des beklagtenseitigen LKW ist die Beweisaufnahme unergiebig gewesen. Der Zeuge I hat vielmehr eine gewisse eigene Bewegung nach Links beschrieben.
Ein Unfallrekonstruktionsgutachten ist nicht einzuholen. Hierzu fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen. Der Unfallort steht hierfür nicht genau genug fest, auch wenn er sicher in einem Bereich geschah, der rechtlich dem Einfuhrvorgang zuzuordnen ist. Die Zeugenaussagen zum genauen Unfallort sind in räumlicher Hinsicht nicht genau. Der Zeuge I nahm den beklagtenseitigen LKW erst zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes wahr, die Zeugin I konnte ein früheres Wahrnehmen desselben nicht sicher bekunden. Auch die die von diesen gefertigten Skizzen sind in räumlicher Hinsicht nicht hinreichend genau, um den Unfallort räumlich exakt einzuordnen. Im übrigen wurde der beklagtenseitige LKW nicht bzw. nicht wesentlich beschädigt, zeitnahe Lichtbilder von bei diesem Zusammenstoß an ihm hervorgerufenen Beschädigungen fehlen. Auch für eine Aufklärung der relativen Anordnung der Fahrzeuge zueinander fehlen damit für ein Gutachten Anknüpfungstatsachen.
Bei der Abwägung der Verantwortungsanteile der Beteiligten sind zu beiden Lasten die Betriebsgefahr der jeweiligen Fahrzeuge zu berücksichtigen sowie der nach oben Ausgeführtem fahrlässige Verkehrsverstoß des Zeugen I. Dies führt nach Auffassung des Gerichts in konkretem Einzelfall zu einer alleinigen Verantwortlichkeit des Zeugen und dem Zurücktreten der Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1. gesteuerten LKW. Der Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Anfahren vom Fahrbahnrand wiegt so schwer, dass dahinter regelmäßig die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Unfallgegners zurücktritt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.07.2011, I-5 U 26/11, 5 U 26/11, OS 2, Rdnr. 7, zitiert nach juris; Hentschel u.a.-König, 42. Auflage, § 10 StVO Rdnr. 11; § 17 StVG Rdnr. 10, 18 je m.w.N.).
Die beantragten Zinsen und Anwaltskosten sind nicht begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 108, 709 ZPO.
Streitwert für den Rechtsstreit: 5.418,42 Euro
Dr. L