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Landgericht Aachen·7 O 88/07·15.10.2008

Straßenbau: 4‑cm‑Fräskante am Fahrbahnrand erfordert gesonderten Warnhinweis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Rollerunfall an einer Straßenbaustelle. Streitentscheidend war, ob die Baustelle wegen einer parallel zur Fahrtrichtung verlaufenden ca. 4 cm hohen Fräskante ausreichend gesichert bzw. gekennzeichnet war. Das LG Aachen hielt die Beschilderung nur mit den Zeichen 112 und 123 für unzureichend und bejahte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Ein überwiegendes Eigenverschulden des Fahrers verneinte das Gericht; über die Schadenshöhe ist noch Beweis zu erheben, daher Grundurteil (§ 304 ZPO).

Ausgang: Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Grundurteil); Höhe bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Grundurteil nach § 304 ZPO ist zu erlassen, wenn die Haftung dem Grunde nach entscheidungsreif ist, die Anspruchshöhe jedoch weiterer umfangreicher Beweisaufnahme bedarf.

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Bei Straßenbauarbeiten kann eine am Fahrbahnrand parallel zur Fahrtrichtung verlaufende, mehrere Zentimeter hohe Fräskante eine besondere Gefahrenquelle darstellen, die einen ausdrücklichen Warnhinweis erfordert; allgemeine Baustellen- und Unebenheitszeichen genügen dann nicht.

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Mit einer am Fahrbahnrand befindlichen Fräskante, die insbesondere für Zweiräder auch bei moderater Geschwindigkeit sturzträchtig ist, muss ein Verkehrsteilnehmer ohne spezifische Kennzeichnung nicht rechnen.

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Straßenbaulastträger, ausführendes Bauunternehmen und verantwortlicher Bauleiter sind eigenständig und unabhängig voneinander zur Gefahrenabwehr verpflichtet; die Übertragung der Arbeiten oder eine behördliche Einschätzung der Sicherung entlastet nicht.

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Das Unterlassen weiterer Schutzkleidung außer einem Helm begründet bei einem Fahrer eines Kleinkraftrads regelmäßig kein Mitverschulden hinsichtlich unfallbedingter Verletzungsfolgen (§ 254 BGB).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ GG Art. 34§ BGB §§ 839, 823 Abs. 1, 831§ StVO § 40§ 304 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB; 839 Abs. 1 BGB; § 251 BGB; § 253 BGB; § 398 BGB i. V. m. Art. 34 GG§ 254 BGB

Leitsatz

Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbauarbeiten

Tenor

Die Klageanträge sind dem Grunde nach gerechtfertigt

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen der behaupteten Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen F, auf Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

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Am 20.09.2006 gegen 05:15 Uhr fuhr der Ehemann der Klägerin mit seinem Kleinkraftroller, amtliches Kennzeichen XXX, von der Straße "Am I" nach rechts auf die L – Straße in T auf und befuhr diese in Fahrtrichtung BStraße. Nach 30 bis 40 m, in Höhe der Hausnummer XXX, stürzte der Ehemann der Klägerin mit seinem Roller. Er wurde zunächst in der unfallchirurgischen Abteilung des C – Krankenhauses, T, behandelt. Am 14.11.2006 wurde der Ehemann der Klägerin am Knie operiert. Er war vom 20.09.2006 bis 14.01.2007 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

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Auf dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt hatte die Beklagte zu 2) zuvor im Auftrag des Beklagten zu 1) als Straßenbaulastträger Fahrbahninstandsetzungsarbeiten ausgeführt. Der Beklagte zu 3) war der verantwortliche Bauleiter der Beklagten zu 2). Bei den Arbeiten wurde unter anderem die Fahrbahnoberfläche abgefräst. Dabei entstand am rechten Fahrbahnrand eine etwa 4 cm hohe Fräskante, die parallel zur Fahrbahn verlief. Die Arbeiten wurden abschnittsweise vorgenommen und die Fahrbahn nach Abschluss der Fräsarbeiten noch vor Aufbringung eines neuen Belages für den Verkehr wieder freigegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder verwiesen. Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen erging an die Beklagte zu 2) durch die Stadt T mit Bescheid vom 12.09.2006 u. a. die Anordnung, die Baustelle gemäß den Regelplänen B I/5 bzw. B I/6 auszuschildern. Im Kreuzungsbereich Am I/L-Straße waren jedenfalls die Verkehrszeichen 123 und 112 der Straßenverkehrsordnung angebracht.

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Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann sei während seiner Fahrt auf L – Straße zunächst von einem schneller fahrenden Pkw überholt worden und habe sodann im Rückspiegel seines Rollers wahrgenommen, dass noch andere Fahrzeuge die Absicht gehabt hätten, ihn zu überholen. Um dies zu gewährleisten sei er mit seinem Roller weiter nach rechts gefahren. Hierbei habe er die für ihn bis dahin nicht sichtbare Fräskante überfahren, auf der er sodann zu Fall gekommen sei. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die von den Beklagten vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen seien nicht ausreichend gewesen. Sie trägt weiter vor, bei dem Unfall habe sich ihr Ehemann erheblich verletzt, insbesondere habe er sich eine Innenbandruptur und eine Rissschädigung am Innenmeniskus des rechten Kniegelenks zugezogen. Seine Krankschreibung sei unfallbedingt. Der materielle Schaden setze sich aus den Kosten für die Reparatur seines beschädigten Rollers, dem erlittenen Verdienstausfall und einer allgemeinen Kostenpauschale zusammen. Die Klägerin hält angesichts der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € für angemessen.

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Die Klägerin hat zunächst die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Leistung von Schadensersatz von 488,20 € und die Erstattung nicht anrechenbarer, außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit Schriftsatz vom 05.06.2007 hat sie ihre Klage erhöht.

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Die Klägerin beantragt zuletzt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.253,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen.

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen,
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.253,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Zusammenstoß sei allein schuldhaft durch den Ehemann der Klägerin verursacht worden. Dieser sei zum einen nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit gefahren, zum anderen müsse angenommen werden, dass die Beleuchtung an dem Motorroller nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Die Fräskante sei nämlich deutlich erkennbar gewesen. Darüber hinaus seien die Verkehrsteilnehmer ausreichend auf die Gefahren hingewiesen worden. Denn neben den Verkehrszeichen 123 und 112 sei im Abstand von je 100 m das zusätzliche Verkehrszeichen "Achtung, 4 cm starke Fräskante" aufgestellt worden. Die Knieverletzung, die schließlich zu der Operation geführt habe, sei nicht unfallbedingt, ursächlich seien vielmehr degenerative Veränderungen, für die die Beklagten nicht einzustehen hätten. Im übrigen müsse berücksichtigt werden, dass der Ehemann der Klägerin keine Schutzkleidung getragen hätte. Die Beklagte zu 1) hält ihre Haftung für nicht gegeben, weil sie die Arbeiten einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen der Beklagten zu 2) übertragen hätte und die Beklagte zu 2) ihr als zuverlässig bekannt gewesen sei. Die Beklagten zu 2) und 3) sind der Ansicht, ihre Haftung müsse entfallen, weil sie die Baustelle wie vorgeschrieben beschildert hätten.

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Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2008 (Bl. 168 ff GA) Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Nachdem zwischen den Parteien sowohl der Anspruchsgrund als auch die Anspruchshöhe streitig ist, die Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach jedoch – wie noch auszuführen sein wird– entscheidungsreif ist, während über die Frage der Höhe des der Klägerin zustehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldbetrages noch umfangreich Beweis zu erheben ist, unter anderem durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage der Unfallbedingtheit der seitens der Klägerin behaupteten Verletzungen und Verletzungsfolgen ihres Ehemannes, erscheint der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO geboten.

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Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht dem Grunde nach Zahlungsansprüche auf Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 839 Abs. 1, 251, 253, 398 BGB i. V. m. Art. 34 GG wegen einer Verletzung der sämtlichen Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu.

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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist zunächst davon auszugehen, dass sich der Vorfall so ereignet hat, wie ihn die Klägerin geschildert hat. Hiernach ist der Ehemann der Klägerin, der Zeuge F, gestürzt, als er seinen Motorroller im Baustellenbereich nach rechts gelenkt hat, um nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen, und dabei über die Fräskante am Fahrbahnrand gefahren ist, wobei er sich Verletzungen - in einem aber noch nicht geklärten Umfang – zugezogen hat. Diese Annahme folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen F, der den Unfallhergang entsprechend diesen Feststellungen für das Gericht nachvollziehbar geschildert hat. Insbesondere kann nach der Aussage des Zeugen F ausgeschlossen werden, dass sich der Sturz infolge einer unbeherrschten Lenkbewegung durch den Zeugen oder wegen Rollsplitts ereignet hat, wie die Beklagten gemutmaßt haben – allerdings ohne jegliche Anhaltspunkte für ihre Annahme zu nennen. Der Zeuge, dessen Aussageverhalten und persönlicher Eindruck keinen Anlass bot, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln, hat nämlich sehr lebensnah berichtet, wie das Vorderrad seines Motorrollers an der Fräskante hängen geblieben ist.

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Ferner ist nach den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern und den Angaben der Zeugen F, C1 und K davon auszugehen, dass die Baustelle in dem hier streitgegenständlichen Bereich nur mit den Verkehrszeichen 112 und 123, nicht jedoch – wie von den Beklagten behauptet worden ist– zusätzlich mit dem Verkehrsschild "Achtung, 4 cm starke Fräskante" ausgeschildert war.

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Unter diesen Umständen ist eine nicht hinreichende Absicherung bzw. Kennzeichnung der streitgegenständlichen Baustelle anzunehmen. Denn nach Einschätzung des Gerichts hätte eine ordnungsgemäße Absicherung und Kennzeichnung der durch die Bausstelle geschaffene Gefahrenquelle, insbesondere der parallel zur Fahrtrichtung verlaufenden Fräskante, einen ausdrücklichen Hinweis durch das an anderer Stelle seitens der Beklagten zu 2) verwandte Zusatzzeichen erfordert. Die tatsächlich aufgestellten Gefahrenzeichen 112 und 123 können hingegen nicht als ausreichend angesehen werden. Zwar muss sich ein Verkehrsteilnehmer bei einer derartigen Beschilderung sowohl auf Unebenheiten, die bei schneller Fahrt gefährlich werden können, als auch auf baustellenbedingte Verschmutzungen der Fahrbahn einstellen. Mit einer am Fahrbahnrand befindlichen bis zu 4 cm hohen Fräskante, die gerade mit einem Zweirad auch bei nicht allzu hoher Geschwindigkeit nicht ohne weiteres zu überfahren ist, muss ein Verkehrsteilnehmer bei der vorgenommenen Beschilderung jedoch nicht rechnen.

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Ebenso wenig kann zur Überzeugung des Gerichts angenommen werden, dass der Unfall allein oder überwiegend auf die unaufmerksame Fahrweise des Zeugen F zurückzuführen ist. Unabhängig davon, dass die Beklagten ihre Annahme, die Fräskante hätte von dem Zeugen bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres erkannt werden müssen, nur ganz allgemein gehalten damit begründet haben, dass der gefräste Fahrbahnbereich wesentlich dunkler ausgesehen hat als der nichtbetroffene Fahrbahnrand, kann vorliegend nach den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern nicht von einer ohne weiteres gegebenen Erkennbarkeit ausgegangen werden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall am frühen Morgen um 5:15 Uhr ereignet hat, also zu einem Zeitpunkt, als es noch dunkel, jedenfalls aber dämmrig gewesen ist und die Sichtverhältnisse auch bei eingeschalteter Straßenbeleuchtung und ordnungsgemäß funktionierender Beleuchtung des Motorrollers – wie sie von dem Zeugen F bestätigt worden ist – wesentlich schlechter waren, als zum Zeitpunkt der Aufnahme der Lichtbilder. Hinzu kommt, dass an der streitgegenständlichen Unfallstelle nach Schilderung des Zeugen F, die durch die vorgelegten Lichtbilder bestätigt wird, unmittelbar hinter der Fräskante eine gestrichelte Fahrbahnbegrenzung verläuft, die ein Erkennen der Fräskante aufgrund unterschiedlicher Fahrbahnfarbe noch erschwert hat. Unter diesen Umständen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erkennbarkeit der Fräskante nicht geboten gewesen. Schließlich ist nach den Angaben des Zeugen F auch die weitere Annahme der Beklagten, dass der Zeuge während seines Lenkmanövers nicht nach vorne sondern in den Rückspiegel geschaut habe, nicht gerechtfertigt. Denn hiernach hat Zeuge nur vor dem Lenkmanöver in Spiegel geschaut, währenddessen jedoch nach vorne.

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Die Haftung des Beklagten zu 1) folgt aus § 839 Abs. 1 i. V. m. Art. 34 GG. Denn als Straßenbaulastträger hat den Beklagten zu 1) die Straßenverkehrssicherungspflicht als Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht getroffen. Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) folgt aus § 823 Abs. 1 BGB. Sämtliche Beklagten waren eigenverantwortlich und unabhängig voneinander gehalten, die zur Behebung von Gefahren, die von der streitgegenständlichen Baustelle ausgegangen sind, erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Konkret hätte jeder der Beklagten dafür Sorge tragen müssen, dass an jeder Einmündung oder an anderer geeigneter Stelle ein gesonderter Hinweis auf die parallel zur Fahrbahn verlaufende Fräskante aufgestellt wird. Der Umstand, dass der Beklagten zu 1) die Beklagte zu 2) mit der Durchführung der Baumaßnahmen und Kennzeichnung bzw. Sicherung der Baustelle beauftragt hat, kann an dieser Verpflichtung ebenso wenig etwas ändern, wie der Umstand, dass die Beklagte zu 2) den Beklagten zu 3) zum Bauführer bestellt hat. Durch diese Maßnahmen sind nur weitere Verpflichtete hinzugetreten (vgl. BGH NJW 1982, 2187 ff, LG Aachen, NVwZ 1992, 394 ff und OLG Köln, VersR 1992, 335). Die Beklagte zu 2) kann auch nicht entlasten, dass das Ordnungsamt die von ihr und ihrem Bauleiter getroffenen Maßnahmen für ausreichend angesehen hat. Sie war nämlich zur eigenständigen Prüfung verpflichtet.

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Der Anspruch der Klägerin ist schließlich auch nicht wegen eines etwaigen Mitverschuldens ihres Ehemannes im Hinblick auf die Unfallfolgen gemäß § 254 BGB zu mindern. Denn der Umstand, dass der Zeuge F als Fahrer eines Kleinkraftrollers lediglich einen Helm getragen hat, hingegen keine weitere Schutzkleidung, kann nicht als Sorgfaltsverletzung angesehen werden. Anders als bei dem Fahrer eines hochmotorigen Motorrollers oder Motorrades kann von einem ordentlichen und verständigen Fahrer eines Kleinkraftrollers, der nur Geschwindigkeiten von etwa 50 km/h erreicht, nicht erwartet werden, Schutzkleidung zu tragen, um sich bei einem etwaigen Unfall vor Schaden zu bewahren.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, diese ist der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Streitwert

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bis zum 27.06.2007: 6.488,20 €,

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ab dann: 7.266,46 €

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(die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten können nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden, § 4 ZPO).

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S