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Landgericht Aachen·7 O 372/14·26.06.2017

Ablehnungsgesuch gegen gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrecht/SachverständigenwesenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte begehrte die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 406 ZPO). Das Landgericht erklärte das Gesuch für unbegründet, da keine objektiven Tatsachen vorlagen, die an der Unparteilichkeit zweifeln lassen. Ein vorsorglicher Telefonanruf und eine mögliche Beziehung zu einer Tochtergesellschaft rechtfertigen keine Befangenheitsvermutung. Es bestand keine regelmäßige geschäftliche Beziehung oder gleichartiger Privatgutachtenbezug.

Ausgang: Gesuch der Beklagten auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung eines Sachverständigen nach § 406 ZPO setzt Tatsachen oder Umstände voraus, die aus Sicht des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis rechtfertigen, der Sachverständige sei nicht unvoreingenommen; schon der Anschein kann genügen.

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Für die Beurteilung der Befangenheitsbesorgnis ist nicht erforderlich, dass tatsächliche Befangenheit vorliegt; maßgeblich sind objektive Gründe, die bei einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Zweifel an Unparteilichkeit begründen.

3

Fehlverhalten des Sachverständigen bei Vorbereitung oder Durchführung der Begutachtung kann die Ablehnung rechtfertigen.

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Das Angebot oder die Erstellung eines entgeltlichen Privatgutachtens für einen Dritten begründet eine Ablehnung nur dann, wenn es sich um denselben oder einen gleichartigen Sachverhalt mit entsprechender Fragestellung handelt, sodass die Befürchtung besteht, der Sachverständige werde nicht von früheren Gutachten abweichen.

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Ein vorsorglicher telefonischer Kontakt des Sachverständigen zur Klärung möglicher Verwicklungen oder Einwände sowie eine gelegentliche Anfrage Dritter begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit, wenn keine regelmäßige geschäftliche Beziehung und kein gleichartiger Gutachtenbezug vorliegt.

Relevante Normen
§ 406 Abs. 2 ZPO§ 406 Abs. 1 ZPO§ 42 Abs. II ZPO§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO

Tenor

Das Gesuch der Beklagten vom 02.05.2017, bei Gericht zugegangen am 05.05.2017, den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. L2 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für unbegründet erklärt.

Gründe

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Das nach § 406 Abs. 2 ZPO zulässige Gesuch der Beklagten vom 02.05.2017, den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. L2 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unbegründet.

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Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406 I, 42 II ZPO. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 893 f.). Die Ablehnung eines Sachverständigen nach § 406 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit ist bereits wegen des erweckten Anscheins der Parteilichkeit gerechtfertigt (vgl. BGH Beschl. v. 3.11.2014 – X ZR 148/11, BeckRS 2014, 22293). Hierbei ist nicht erforderlich, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich befangen fühlt. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügende objektive Gründe vorliegen, die auch nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Sachverständigen zu zweifeln (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2007, 2108 f.; OLG Köln, MDR 2002, 53 f.) Fehlverhaltensweisen des Sachverständigen bei der Vorbereitung der Begutachtung oder der Begutachtung selbst sind ebenfalls geeignet, seine Ablehnung zu rechtfertigen (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 851 f.; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 406, Rn. 8 f.; Werner/Pastor/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn. 3119 f.).

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Gemessen an diesen Kriterien rechtfertigt der Umstand, dass der Sachverständige bei der Beklagtenvertreterin telefonisch anfragte, ob Einwände gegen die Tätigkeit eines anderen Mitarbeiters seines Büros für die Gebäudemanagement der Stadt Aachen wegen einer gutachterlichen Anfrage an Schulbauten bestehen, nicht die Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen.

5

Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Verhalten seitens des Sachverständigen einen Umstand darstellt, der vom Standpunkt der Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.

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Der Sachverständige führt in seiner Stellungnahme vom 10.05.2017 aus, dass ihm nicht bekannt war, wie die Vertreter der B Beteiligungs-GmbH (ASB), welche beim ersten Ortstermin anwesend waren, im Verhältnis zum Gebäudemanagement der Stadt Aachen stehen. Er sei noch vor einer Recherche der möglichen Verwicklung mit den Prozessparteien und deren Vertretern vorsichtshalber direkt telefonisch an die Beklagtenvertreterin herangetreten.

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Eine Ablehnung ist grundsätzlich dann begründet, wenn der Sachverständige in derselben oder einer vergleichbaren Sache bereits ein Privatgutachten für eine Partei angeboten bzw. erstattet hatte. Eine geschäftliche Beziehung des Sachverständigen zu einer Partei des hiesigen Rechtsstreits besteht indes nicht. Eingewandt wird, dass die ASB, bei der es sich um eine Tochtergesellschaft der Stadt Aachen handelt und in dessen Interesse der Kläger in Prozessstandschaft auftritt, und die Stadt Aachen dasselbe Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten. Die Erstellung eines entgeltlichen Privatgutachtens für die Stadt Aachen bzw. die Absicht hierzu erwecke den Anschein einer Befangenheit des Sachverständigen. Die Erstellung eines entgeltlichen Privatgutachtens für einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten kann eine Ablehnung dann begründet sein, wenn der Sachverständige eine gleichartige Tätigkeit mit gleichartigem Sachverhalt ausgeübt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. November 1982 – 17 W 53/82 –; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – VI ZB 31/16 –, juris). Ein gleichartiger Sachverhalt mit einer gleichartigen Fragestellung, die die Vermutung nahe legt, dass der Sachverständige von einem früheren Privatgutachten nicht abweichen werde oder sich gar in Widerspruch zu diesem setzen werde, liegt hier aber nicht vor. Allein die wirtschaftliche Verflechtung der ASB mit der Stadt Aachen genügt nach Auffassung der Kammer nicht.

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Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass nach Auskunft des Sachverständigen die Anfrage des Gebäudemanagement der Stadt Aachen durch einen anderen Mitarbeiter der insgesamt 6 Sachverständigen, die im Büro des Sachverständigen tätig sind, ausgeführt werden sollte und einen Fall betrifft, der von dem hiesigen Rechtsstreit völlig unabhängig ist. Eine regelmäßige, nicht nur gelegentliche, geschäftliche Beziehung zwischen dem Sachverständigen und der Stadt Aachen besteht nicht.

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Insofern besteht keine Besorgnis der Befangenheit in der Person des Sachverständigen. Das Gesuch vom 02.05.2017 war für unbegründet zu erklären.

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Vor diesem Hintergrund kann es offen bleiben, ob der Ablehnungsantrag mit Schriftsatz vom 02.05.2017, bei Gericht zugegangen am 05.05.2017, wegen eines Telefonats am 19.04.2017 im Sinne des § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig war.

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Aachen, 27.06.20177. Zivilkammer

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Dr. LIC2