Schneeräumung schleudert Räumgut auf Gegenfahrbahn: Staatshaftung und Betriebsgefahr
KI-Zusammenfassung
Ein Reisebusunternehmen verlangte nach Beschädigungen durch auf die Gegenfahrbahn geschleudertes Räumgut Schadensersatz von Fahrer, Land und dessen Haftpflichtversicherer. Das LG verneinte eine persönliche Haftung des Fahrers wegen Art. 34 GG sowie einen Direktanspruch gegen den Versicherer mangels Pflichtversicherung. Das Land haftet dem Grunde nach aus Amtshaftung bzw. § 7 StVG, weil die Räumung zur Fahrbahnmitte ohne Sicherung des Gegenverkehrs sorgfaltswidrig war. Wegen verbleibender Betriebsgefahr des Busses kürzte das Gericht um 25% und sprach netto Reparatur- und Gutachterkosten sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zu; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Klage nur gegen das Land teilweise erfolgreich (5.215,70 € zzgl. 459,40 €); im Übrigen abgewiesen, insbesondere gegen Fahrer und Versicherer.
Abstrakte Rechtssätze
Handelt ein Schneeräumfahrer bei der Erfüllung der hoheitlichen Verkehrssicherungspflicht, ist seine persönliche Haftung nach Art. 34 GG ausgeschlossen; Anspruchsgegner ist grundsätzlich der Staat.
Ein Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer nach dem PflVG a.F. setzt eine bestehende Versicherungspflicht voraus; entfällt diese, kann der Geschädigte den Versicherer nicht unmittelbar in Anspruch nehmen.
Das Räumen einer Autobahn zur Fahrbahnmitte ist sorgfaltswidrig, wenn nicht sichergestellt ist, dass Räumgut nicht in den Gegenverkehr gelangt; das Schleudern größerer Mengen auf die Gegenfahrbahn begründet eine Haftung des Trägers der Straßenbaulast.
Bei einem Unfall zwischen Kraftfahrzeugen kann die Haftung des Schädigers wegen der Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs gekürzt werden, wenn ein unabwendbares Ereignis nicht nachgewiesen ist.
Bei Vorsteuerabzugsberechtigung ist Umsatzsteuer auf Reparatur- und Gutachterkosten nicht ersatzfähig; eine schadensrechtliche Geltendmachung erfordert zudem schlüssigen Vortrag zu einzelnen Schadenspositionen.
Tenor
Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 5.215,70 € zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 € zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 80% und der Beklagte zu 3) zu 20%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt dieser zu 59% und die Klägerin zu 41%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin, den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor einer Vollstreckung seinerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Reisebusunternehmen, nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der an einem ihrer Fahrzeuge während eines Räumeinsatzes auf der Autobahn A 61 entstand. In den früheren Morgenstunden des 31. Dezember 2005 befuhr der Zeuge I mit einem Reisebus der Klägerin vom Typ Setra S 315 GT die Autobahn A 61 von N in Richtung L. Zu dieser Zeit herrschte Schneefall. Auf den Straßen hatte sich eine geschlossene Schneedecke gebildet. Auf der Gegenfahrbahn der Autobahn, die für jede Fahrtrichtung jeweils drei Fahrstreifen aufweist, fuhr der Beklagte zu 1) mit einem Schneeräumfahrzeug des beklagten Landes, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Der Beklagte zu 1) räumte den linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn in Richtung N. Dabei schob er das Räumgut zum Mittelstreifen der Autobahn, um zu verhindern, dass das Räumgut auf die beiden rechten, zuvor bereits geräumten Fahrstreifen fiel, wo es erneut hätte gefährlich werden können. Der Beklagte zu 1) bewegte sein Räumfahrzeug mit etwa 40 km/h. Zumindest Teile des Räumgutes gelangten auch auf die Gegenfahrbahn, wo sie gegen die Front des Reisebusses prallten und diesen nicht unerheblich beschädigten. Unter anderem riss bei dem Reisebus der Klägerin die Windschutzscheibe. Über die Beschädigungen ließ die Klägerin ein Sachverständigengutachten einholen, wofür sie 763,20 € netto bzw. 885,31 € brutto aufwendete. Anschließend ließ sie das Fahrzeug fachgerecht reparieren, wofür sie 6.191,06€ netto bzw. 7.181,63 € brutto aufwendete. Außerdem erstellte sie selbst eine Rechnung über 808,52 €. Gegen die Beklagte zu 2) machten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Gesamtschaden in Höhe von 8.440,29 € geltend, wofür sie von der Rechtschutzversicherung der Klägerin ein Honorar in Höhe von netto 603,70 € erhielten. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 ermächtigte die Rechtschutzversicherung die Klägerin, diese außergerichtlichen Anwaltskosten im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge I habe mit etwa 70 km/h die mittlere Spur der Richtungsfahrbahn in Richtung L befahren, die zu diesem Zeitpunkt als einzige Spur bereits geräumt gewesen sei. Ohne dass er habe ausweichen können, sei das Räumgut von der Gegenfahrbahn wie eine "weiße Wand" vor ihm aufgetaucht.
Mit Schriftsatz vom 8. November 2007 hat die Klägerin die Klage auf das beklagte Land erweitert. Mit Schriftsatz vom 19. August 2008 hat die Klägerin die Klageforderung hilfsweise auf die entstandenen außergerichtlichen Anwaltsgebühren gestützt; im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2009 hat sie klar gestellt, dass diese Kosten nunmehr als Nebenforderung geltend gemacht werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an sie 8.875,64 € sowie außergerichtliche Rechtsan-
waltskosten in Höhe von 603,70 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 9. Januar 2009 (Bl. 132 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann vom beklagten Land Zahlung von insgesamt 5.215,70 € sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 € verlangen; im übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist gem. Art. 34 GG unbegründet. Da der Beklagte zu 1) sich mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug auf einem Schneeräumeinsatz befand und die Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes eine hoheitliche Aufgabe darstellt, handelte er in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Nach Art. 34 GG ist die Haftung eines Amtsträgers für Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausübung des öffentlichen Amtes entstehen, ausgeschlossen.
Ein direkter Anspruch gegen die Beklagte zu 2) steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Zwar ist die Beklagte zu 2) Versicherer eines der am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Da der Halter des Schneeräumfahrzeuges das beklagte Land in Gestalt eines Eigenbetriebs des Landesbetriebes Straßenbau ist, galt die Versicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 PflVG a.F. nicht. Ohne eine Pflichtversicherung kann sich aus § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein direkter Anspruch gegen den Versicherer nicht ergeben.
Lediglich das beklagte Land ist daher verpflichtet, der Klägerin den ihr bei dem Unfall vom 31.12.2005 entstandenen Schaden nach Art. 34 GG in Verb. mit § 839 BGB bzw. § 7 StVG zu ersetzen.
Die Klägerin kann vom beklagten Land nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme drei Viertel des ihr entstandenen Schadens ersetzt verlangen:
Der Unfall ist beim Betrieb des Schneeräumfahrzeuges entstanden. Das beklagte Land muss sich ein Anspruch erhöhendes Mitverschulden des Beklagten zu 1) zurechnen lassen, weil dieser während des Räumvorganges zumindest Teile des Räumgutes auf die Gegenfahrbahn schleuderte. Dieser Umstand steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Dass einzelne Teile des Räumgutes auf die Gegenfahrbahn gelangten, war bereits unstreitig, da die Beklagten in ihrem Vortrag bereits nicht ausgeschlossen haben, dass einzelne Teile des Räumgutes auf die Gegenfahrbahn gelangt sein können. Das Gericht ist aber auch davon überzeugt, dass auch größere Mengen festeren Schnees und Eises auf die Gegenfahrbahn gelangten. Zum einen wären anders die Beschädigungen am Reisebus der Klägerin nicht zu erklären. Die Klägerin hat durch Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten insbesondere einen Riss der Windschutzscheibe, Schäden an der vorderen linken Beleuchtung sowie des Frontbleches dargelegt, die nur durch eine Kollision mit festerem Material entstanden sein können. Außerdem hat der Zeuge I dem Gericht anschaulich davon berichtet, dass schon erhebliche Mengen Räumgut auf seine Fahrbahn gelangten. So hat er glaubhaft und anschaulich davon berichtet, dass sich vor ihm eine "weiße Wand" aufgetan habe. Wenn auch das Gericht Zweifel daran hegt, dass sich diese "Wand" tatsächlich in Höhe des von ihm gelenkten Busses vor ihm aufgebaut haben soll, was schon technisch kaum möglich sein dürfte, hat der Zeuge doch seinen Eindruck recht lebensnah beschrieben. Insbesondere ist nicht ungewöhnlich, dass ein Zeuge eine Situation im nachhinein bedrohlicher empfindet und dies auch so schildert, als es sich in Wirklichkeit darstellte. Hinzu kommt, dass der Fahrersitz eines Reisebusses im Vergleich zu einem LKW durchaus niedriger ist, so dass es jedenfalls gut nachvollziehbar ist, dass das Räumgut etwa die Sichthöhe des Zeugen I erreichte. Da nach dem Beschädigungsbild nennenswerte Teile des Räumgutes auf die Gegenfahrbahn geschleudert worden sein müssen und da der Zeuge an anderer Stelle – durchaus im
Widerspruch zum Vortrag der Klägerin – freimütig eingeräumt hat, mit etwa 80 km/h gefahren zu sein, hegt die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen, dass durchaus größere Mengen Räumgutes auf seine Fahrspur gelangte.
In dem der Beklagte zu 1) die Autobahn zur Mitte hin in der Weise räumte, dass solche Mengen Räumgutes auf die Gegenfahrbahn fielen, hat er seine Sorgfaltspflichten verletzt. Insbesondere kann sich das beklagte Land nicht damit entlasten, dass im Falle der Räumung nach rechts die dort bereits zuvor geräumten Fahrstreifen wieder verschüttet worden wären, wodurch neue Gefahren entstanden wären. Eine Räumung einer Autobahn kann nämlich auch in anderer Weise sichergestellt werden. Zum einen ist denkbar, mit der Räumung auf dem jeweils linken Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn zu beginnen, um sodann das Räumgut insgesamt an den rechten Fahrbahnrand zu befördern. Denkbar ist auch, durch den Einsatz mehrerer Räumgeräte, die gestaffelt hintereinander fahren, die Autobahn ohne eine Beeinträchtigung der Gegenfahrbahn zu räumen. Das Schleudern größerer Mengen Räumgutes auf die Gegenfahrbahn stellt hingegen ein so unkalkulierbares Risiko dar, dass eine Räumung zum Mittelstreifen hin nur durchgeführt werden kann, wenn sichergestellt ist, dass eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
Diese Sorgfaltspflichten hat der Beklagte zu 1) nicht beachtet. Er hat vielmehr in seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er nicht darauf habe achten können, ob Räumgut auf die Gegenfahrbahn fiel. Allein damit hat er gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen.
Das beklagte Land wird insbesondere nicht mit dem Einwand gehört, für die Klägerin habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko realisiert. Da es – wie aufgezeigt – Möglichkeiten der Räumung einer Autobahn ohne eine Gefährdung des Gegenverkehrs gibt, muss keinem Verkehrsteilnehmer zugemutet werden, sich den Gefahren einer Schneeräumung zur Fahrbahnmitte auszusetzen.
Anspruchsmindernd muss sich die Klägerin jedoch die Betriebsgefahr ihres eigenen Fahrzeuges zurechnen lassen. Sie hat nämlich den ihr obliegenden
Nachweis nicht geführt, dass der Unfall für den Zeugen I ein unabwendbares Ereignis darstellte. Nach den Bekundungen des Zeugen war nämlich das Räumfahrzeug u.a. durch gelbes Blinklicht bereits von weitem zu erkennen. Von einem besonders sorgfältigen Kraftfahrer wäre daher insbesondere angesichts der winterlichen Straßenverhältnisse zu erwarten gewesen, dass er der Gefahrenquelle, die üblicher Weise durch ein gelbes Blinklicht gekennzeichnet wird, besondere Aufmerksamkeit widmet. Insbesondere ist nicht nachgewiesen worden, dass der Zeuge I nicht rechtzeitig erkennen konnte, dass das Räumfahrzeug Schnee und Eis auch auf seine Fahrbahn schleuderte und dass er nicht seine Fahrt deutlich verlangsamen und auf die rechte Fahrspur gefahrlos hätte ausweichen können. Auch wenn der Zeuge erkannt haben mag, dass das Fahrzeug, das durch die Signalleuchten gekennzeichnet wurde, sich auf der Gegenfahrbahn befand, hätte er diesem weiterhin seine Aufmerksamkeit widmen müssen. Insbesondere musste der Zeuge mit dem Einsatz von Räumfahrzeugen rechnen.
Ein Anspruch minderndes Mitverschulden des Zeugen I hat das beklagte Land indessen nicht nachgewiesen. Insbesondere steht nicht fest, dass der Zeuge I entgegen seinen Bekundungen die äußerst linke Richtungsfahrbahn nutzte und dass er tatsächlich der Gefahrenquelle noch hätte ausweichen können. Nicht bewiesen ist außerdem, dass die vom Zeugen I gefahrene Geschwindigkeit von 80 km/h, die angesichts der Verkehrsverhältnisse möglicherweise überhöht gewesen sein könnte, ursächlich für den Eintritt des Schadens oder auch nur dessen Ausmaßes gewesen sein könnte.
Da das Gericht die verbleibende Vertriebsgefahr des Reisebusses mit 25% beziffert, steht der Klägerin lediglich Ersatz von drei Vierteln des ihr entstandenen Schadens zu.
Der Klägerin ist ein ersatzfähiger Schaden lediglich in Höhe von 6.954,26 € entstanden. Für die Reparatur ihres Fahrzeuges steht ihr ein Ersatzanspruch in Höhe von 6.191,06 € und für das von ihr in Auftrag gegebene
Sachverständigengutachten zur Bezifferung der Schäden ein Betrag in Höhe von 763,20 € zu. Die gesetzliche Umsatzsteuer auf diese Rechnungsbeträge kann sie hingegen nicht ersetzt verlangen, weil sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so dass die gesetzliche Umsatzsteuer in ihrer Person nur ein durchlaufender Posten ist. Nach den Regeln über den Vorteilsausgleich kann sie den Umsatzsteueranteil nicht verlangen (vgl. Palandt-Heinrichs, 68. Aufl. 2009, § 249 Rnd-Nr. 16).
Ersatz kann die Klägerin auch nicht für eine "eigene Rechnung" in Höhe von 808,52 € verlangen. Zu dieser Position fehlt jedweder Vortrag der Klägerin, so dass die Klage insoweit unschlüssig war.
Der Klägerin ist es auch verwehrt, sich wegen der Hauptforderung hilfsweise auf die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu stützen. Da diese Kosten lediglich eine Nebenforderung darstellen, wirken sie sich auf den Streitwert und damit auf die Kostenentscheidung nicht aus. Da jedoch die Klägerin durch ihre Rechtschutzversicherung ermächtigt wurde, die erstatteten Rechtsanwaltsgebühren im eigenen Namen geltend zu machen, waren ihr diese Gebühren als Nebenforderung zuzusprechen. Berechtigt waren die Gebühren aber nur aus einem geringeren Streitwert von bis zu 6.000,-- €, was unter Berücksichtigung einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ohne die gesetzliche Umsatzsteuer bei einer 1,3 Geschäftsgebühr 459,40 € ausmacht.
Da die Klägerin lediglich drei Viertel des ihr entstandenen, ersatzfähigen Schadens verlangen kann, steht ihr im Ergebnis ein Anspruch in Höhe von 5.215,70 € zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 8.875,64 EUR.