Bauvertrag: Kostenvorschuss wegen mangelhafter Stufengiebel und Verjährungshemmung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten vom Rohbauunternehmer einen Kostenvorschuss zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden infolge fehlerhaft errichteter Stufengiebel. Das Gericht sah die Werkleistung als mangelhaft an, weil u.a. eine erforderliche Sperrschicht/Fußpunktabdichtung im Verblendmauerwerk fehlte und stützte sich hierbei auf ein verwertbares Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren. Ein behaupteter Sanierungsvergleich wurde nach Zeugenbeweis verneint; die Einrede der Verjährung griff wegen Hemmung durch das selbständige Beweisverfahren (Mangelidentität) nicht durch. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 45.046,26 € Vorschuss sowie zur Erstattung künftiger, weiterer Schäden verurteilt.
Ausgang: Klage auf Kostenvorschuss und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass der Besteller zur Selbstvornahme berechtigt ist, insbesondere erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und die Mängelbeseitigung beabsichtigt.
Bei einem Bauwerk ist die Werkleistung mangelhaft, wenn sie nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; mangelhafte Abdichtungsdetails im Verblendmauerwerk können einen Sachmangel begründen.
Die Ergebnisse eines im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens sind nach § 493 Abs. 1 ZPO im Hauptsacheprozess verwertbar, wenn Parteienidentität, Gesetzmäßigkeit des Verfahrens und Einführung der Beweisergebnisse in den Prozess vorliegen.
Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB die Verjährung für alle Ansprüche, auf die sich die Begutachtung bei weit verstandener Mangelidentität beziehen kann.
Ein Feststellungsinteresse für künftige Schäden besteht, wenn der Anspruchsgegner die Haftung ernsthaft bestreitet und weitere Schadensfolgen zumindest entfernt möglich sind.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 45.046,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche über 45.046,26 € hinausgehenden Aufwendungen und Schäden, die im Zusammenhang mit den fehlerhaft errichteten Stufengiebeln am Haus X-Straße in (…) entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Az.: (…) (Landgericht Aachen) werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des im Tenor näher bezeichneten Hauses in (…). In Jahr 2008/2009 errichtete der Beklagte als Rohbauunternehmer nach der Maßgabe eines zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrags das Einfamilienhaus der Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Inhalts wird auf Bl. 26 ff. d. B. A. verwiesen und ergänzend Bezug genommen. Prägend für das Bauwerk und das Einfamilienhaus war die äußere Gestaltung mit an jeder Hausseite sich befindenden 4 Stufengiebeln.
Unter dem 28.12.2012 stellten die Kläger bei dem Landgericht Aachen unter dem Az.: … den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Mit Beschluss vom 07.03.2013 hat das Landgericht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens angeordnet und den Sachverständigen Z mit der schriftlichen Begutachtung beauftragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 107 ff. d. B. A. verwiesen und ergänzend Bezug genommen. Unter dem 19.11.2014 erstellte der Sachverständige sein Gutachten (Bl. 222 ff. d. B. A.), unter dem 19.08.2015 (Bl. 325 ff. d. B. A.) erstellte der Sachverständige sein Ergänzungsgutachten. Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 222 ff. und Bl. 325 ff. d. B. A. verwiesen und ergänzend Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2016 (Anlage K 1 – Bl. 8) forderten die Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 31.01.2016 zur Mängelbeseitigung auf. In der Folgezeit erstellten die Kläger selbst unter Zuhilfenahme des Architekten S ein Sanierungskonzept. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Bl. 43 ff. d. A.) verwiesen und ergänzend Bezug genommen.
Die Kläger behaupten, an den Innenwänden der Außenwände des Badezimmers und des Kinderzimmers im Dachgeschoss sowie an der südlichen Giebelwand im Spitzboden dringe Feuchtigkeit ein. Ursache hierfür seien die seitens des Beklagten nicht sach- und fachgerecht entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik errichteten Stufengiebel. Es fehle insbesondere der Einbau einer erforderlichen Sperrschicht in das Verblendmauerwerk. Es sei zur Schadensbehebung und Mängelbeseitigung der vollständige Rückbau und Wiederaufbau der Stufengiebel erforderlich. Die Kosten dieser Maßnahme beliefen sich auf 45.046,26 € zur Schadens- und Mängelbeseitigung. Bei dem Sanierungskonzept des Architekten S handele es sich um ein tragfähiges Konzept, welches technisch durchführbar sei und aus technischer Sicht zur vollständigen sowie sach- und fachgerechten Mängelbeseitigung führe und hierzu geeignet sei.
Die Kläger beantragen,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 45.046,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2016 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche über 45.046,26 € hinausgehenden Aufwendungen und Schäden, die im Zusammenhang mit den fehlerhaft errichteten Stufengiebeln am Haus Wurmstraße 3 in 52525 Heinsberg entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf die Anlagen B 1 und B 2 (Bl. 28 ff. d A.), er habe sich mit den Klägern unter dem 30.09.2014 auf die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme geeinigt. Ferner beruft sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, zur dauerhaften Leistungsverweigerung berechtigt zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die seitens der Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen und ergänzend Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und R sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen K vom 04.03.2019 (Bl. 142 ff. d. A.) nebst mündlichen Erläuterung vom 24.07.2019 (Bl. 174 ff. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 04.03.2019 (Bl. 142 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 28.11.2018 (Bl. 128 ff. d. A.) und vom 24.07.2019 (Bl. 174 ff. d. A.) verwiesen und ergänzend Bezug genommen. Die Klage ist unter dem 20.05.2016 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die zulässige Leistungsklage hat in der Sache Erfolg.
1.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss in Höhe von 45.046,26 € aus §§ 637 Abs. 1, Abs. 3, 634 Nr. 2 BGB zu.
Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss ist, dass dem Besteller das Recht zur Selbstvornahme gem. § 637 Abs. 1 BGB zusteht; ferner muss der Besteller die Mängelbeseitigung auch tatsächlich beabsichtigen, was durch das Vorschussverlangen mittelbar behauptet wird und zu unterstellen ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 637 Rn. 8). Die Höhe des Anspruchs auf Vorschusszahlung richtet sich danach, in welchem Umfang der Besteller Mängelbeseitigung verlangen kann.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
a.
Mangelhaft ist die Werkleistung nach dem sog. subjektiven Beschaffenheitsbegriff dann, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, vgl. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB. Eine Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. Dabei ist die „gewöhnliche Verwendung“ als Auffangtatbestand für alle Fälle zu verstehen, in denen eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht festzustellen ist. Der Auftraggeber hat dann Anspruch darauf, dass er die Leistung so nutzen kann „wie sie eben üblich genutzt wird“ (vgl. BGH, NJW 2003, 1188 f.; BGH, NJW 1997, 1772 f.; Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 633, Rn. 7 f.; Werner/Pastor/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 1961 f.). Macht der Besteller unabhängig vom Vergütungsverlangen des Unternehmers einzelne Rechte aus § 634 geltend, hat er alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu beweisen (vgl. BGH, NJW 2002, 223 f.; MüKo-BGB/Busche, Bd. 4, 6. Auflage 2012, § 634 Rn. 76 f.; Werner/Pastor/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 1961 f.). Die Kläger sind als Anspruchssteller bei der Geltendmachung von Mängelrechten für sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Palandt/Sprau, 78. Auflage 2019, § 634, Rn. 12 f.; § 637, Rn. 11 f.; Werner/Pastor/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 1965 f.). Dies bedeutet, dass die Kläger den Beweis dafür zu erbringen haben, dass die an der Unternehmerleistung in Erscheinung getretene Beeinträchtigung das Ergebnis einer vertragswidrigen Werkserrichtung darstellt. Im Bau- und Architektenprozess genügt insoweit allerdings die hinreichend genaue Bezeichnung der für die Mängel typischen Symptome (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 743 f.; Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 634, Rn. 12 f.; Werner/Pastor/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 1965 f.). Grundsätzlich darf der Besteller davon ausgehen, dass sich der Unternehmer jedenfalls stillschweigend zur Beachtung der anerkannten Regeln der Technik seines Fachs verpflichtet (vgl. BGH, NJW 2014, 3511 f.; BGH, NJW 2013, 1226 f.; BGH, NJW-RR 2011, 1240 f.). Die Vertragsparteien gehen bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarungen regelmäßig von der üblichen Beschaffenheit des Werkes und damit auch von der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik aus (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 633, Rn. 6 a; Werner/Pastor/Werner, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 1969 f.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Werkleistung des Beklagten mangelbehaftet. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass an den Innenwänden der Außenwände des Badezimmers und des Kinderzimmers im Dachgeschoss sowie an der südlichen Giebelwand im Spitzboden Feuchtigkeit eindringt und Ursache hierfür die seitens des Beklagten nicht sach- und fachgerecht entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik errichteten Stufengiebel darstellen. Es fehlt insbesondere der Einbau einer erforderlichen Sperrschicht in das Verblendmauerwerk. Hiervon ist die Kammer nach den Feststellungen des Sachverständigen Z im selbständigen Beweisverfahren überzeugt.
aa.
Die in diesem Zusammenhang seitens des Sachverständigen Z im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Aachen getroffenen Feststellungen sind für die hiesige Kammer nach der Maßgabe des § 493 Abs. 1 ZPO verwertbar (vgl. zur Verwertbarkeit Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, § 493, Rn. 1 f.) und stehen einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht (vgl. Musielak/Voit/Huber, Kommentar zur ZPO, 14. Auflage 2017, § 493, Rn. 2 f.) gleich. Voraussetzungen für die Verwertbarkeit der Ergebnisse des im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens erstellten Sachverständigengutachtens sind Identität der Parteien, Gesetzmäßigkeit des Verfahrens und Einführung der Beweisergebnisse in den Prozess (vgl. BGH, BauR 1998, 172 f.; BGH, NJW-RR 1991, 254 f.; Musielak/Voit/Huber, Kommentar zur ZPO, 14. Auflage 2017, § 493, Rn. 2 f). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, insbesondere haben der Kläger schriftsätzlich erklärt, sich die Ergebnisse des im selbständigen Beweisverfahren erstellten Gutachtens des Sachverständigen Z vollumfänglich zu eigen zu machen.
Der Sachverständige Z ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass an den Innenwänden der Außenwände des Badezimmers und des Kinderzimmers im Dachgeschoss sowie an der südlichen Giebelwand im Spitzboden Feuchtigkeit eindringt und Ursache hierfür die seitens des Beklagten nicht sach- und fachgerecht entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik errichteten Stufengiebel sind. Es fehlt insbesondere der Einbau einer erforderlichen Sperrschicht in das Verblendmauerwerk. Dies gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Einbau der Fußpunktabdichtung, wobei hervorzuheben ist, dass die Konstruktion eines Verblendmauerwerks einschließlich aller erforderlichen Bauteile zu den elementaren Kenntnissen des Rohbauers nach der hier einschlägigen DIN 1053-1 (1) gehört. Das Eindringen des Wassers ist nach den Ausführungen des Sachverständigen dadurch bedingt, dass dieses in die Verblendschale der Mauerwerks- Giebelkonstruktion gelangt, durch kinetische Energie (Winddruck, Regen) auf die Rückseite der Schale getrieben wird und das eingedrungene Wasser an der Rückseite der Verblendschale nach unten abläuft. Hier fehlt dann die erforderliche Abdichtung am Fußpunkt.
bb.
Die Ausführungen des Sachverständigen Z erweisen sich gerade in diesem Punkt als sehr stringent, anschaulich und widerspruchsfrei. Die seitens des Sachverständigen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen der Giebel und der Wände gewonnenen Feststellungen erwiesen sich als nachvollziehbar, kohärent und schlüssig. Dies folgt insbesondere aus den gutachterlichen Feststellungen zur Darstellung des Ist-Zustands und der anfertigten Bilddokumentation (vgl. Bl. 247 ff. d. B. A., Seite 8 ff. der Anlage zum Ausgangsgutachtens), der gutachterlichen Beschreibung der Regeln der Technik und des vorgenommenen Soll-Ist-Vergleiches, den Feststellungen des Sachverständigen im Ortstermin, der durchgeführten Bauteilöffnung, der Inaugenscheinnahme der Schadensbilder und der Überprüfung der Feuchtestellen. Insbesondere überprüfte der Sachverständige die Werkleistung im Rahmen des durchgeführten Ortstermins taktil/haptisch und optisch/visuell. Bei diesen beiden Arten der gutachterlichen Überprüfung vermochte der Sachverständige die bereits dargestellten gutachterlichen Feststellungen zu treffen. Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen gelangt der Sachverständige nachvollziehbar, stringent und zweifelsfrei zu der Erkenntnis, dass die Werkleistung des Beklagten insbesondere in Bezug auf den fehlenden Einbau einer erforderlichen Sperrschicht in das Verblendmauerwerk nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden ist. Dies gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Einbau der Fußpunktabdichtung, wobei hervorzuheben ist, dass die Konstruktion eines Verblendmauerwerks einschließlich aller erforderlichen Bauteile zu den elementaren Kenntnissen des Rohbauers nach der hier einschlägigen DIN 1053-1 (1) gehört.
Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Z, der als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert ist. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Die gutachterlichen Ausführungen erweisen sich als plausibel, konsistent und frei von Ungereimtheiten, so dass sich das Gericht insgesamt den gutachterlichen Ausführungen voll anschließt.
b.
Der Anspruch des Klägers auf Kostenvorschuss besteht auch der Höhe nach.
Grundsätzlich besteht der Anspruch gem. § 637 Abs. 3 BGB in der Höhe der Kosten, die für die Beseitigung der Mängel erforderlich sind. Der Besteller soll die Möglichkeit erhalten, den vertragsgemäßen Zustand des Gewerks herstellen zu können, ohne dafür eigene Mittel aufwenden zu müssen (vgl. Palandt/Sprau, 78. Auflage 2019, § 637, Rn.8). So liegt der Fall hier.
aa.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Z sind die stufenförmigen Aufkantungen eines neu einzubringenden Ringbalkens wie auch die innere Tragschale an das Schichtmaß der Verblendsteine und an die Dachneigung anzupassen, so dass zur Dachseite hin ein gleichmäßiges Bild der dreieckigen Aufkantung entsteht. Die Dachneigung ist mit vertieften Ortgangrinnen und Kappleisten an den Ringbalken zu schließen bzw. mit überlappenden Blechnocken zu verkleiden. Bei der inneren und äußeren Verblendschale ist eine senkrechte Dehnungsfuge anzulegen. Die Abdeckung der Stufen ist mit einer Zinkblechverkleidung auf einer Holzunterkonstruktion vorzunehmen. Hierfür fallen Kosten von 45.046,26 € an.
Die Ausführungen des Sachverständigen Z erweisen sich gerade in diesem Punkt als sehr stringent, anschaulich und widerspruchsfrei. Die seitens des Sachverständigen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen der Giebel und der Wände gewonnenen Feststellungen erwiesen sich als nachvollziehbar, kohärent und schlüssig. Dies folgt insbesondere aus den gutachterlichen Feststellungen zur Darstellung des Ist-Zustands und der anfertigten Bilddokumentation (vgl. Bl. 247 ff. d. B. A., Seite 8 ff. der Anlage zum Ausgangsgutachtens), der gutachterlichen Beschreibung der Regeln der Technik und des vorgenommenen Soll-Ist-Vergleiches, den Feststellungen des Sachverständigen im Ortstermin, der durchgeführten Bauteilöffnung, der Inaugenscheinnahme der Schadensbilder und der Überprüfung der Feuchtestellen. Insbesondere überprüfte der Sachverständige die Werkleistung im Rahmen des durchgeführten Ortstermins taktil/haptisch und optisch/visuell. Bei diesen beiden Arten der gutachterlichen Überprüfung vermochte der Sachverständige die bereits dargestellten gutachterlichen Feststellungen zu treffen.
bb.
Der Beklagte hat auch nicht innerhalb angemessener Frist nacherfüllt, vgl. § 637 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat dem Beklagten durch Schreiben vom 21.01.2016 (vgl. Anlage K 1 - Bl. 8 d. A.) erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Diese Fristsetzung war auch wirksam und konnte Wirkung entfalten, vgl. § 637 Abs. 1 BGB. Der Anspruch der Kläger ist nicht ausgeschlossen
Ein Nacherfüllungsanspruch und damit auch ein Anspruch auf Kostenvorschuss besteht nur dann, wenn der Besteller ein wirksames Nacherfüllungsverlangen stellt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2009, 1531 f.; Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 635, Rn. 4 f.). Soweit der Unternehmer die Nacherfüllung ohne Mitwirkungshandlungen des Bestellers nicht erbringen kann, muss der Besteller die Mitwirkungshandlung im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens vorgenommen haben oder zumindest anbieten (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2009, 1531 f.; Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 635, Rn. 4 f.). Anderenfalls ist das Nacherfüllungsverlangen wirkungslos. Bedeutsam ist dies, wenn der Unternehmer aufgrund mangelhafter Vorarbeiten, die vom Besteller anderweitig beauftragt wurden, nicht in der Lage ist, den Mangel des von ihm geschuldeten Werkes im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen. Insoweit hat der Besteller durch Bereitstellung einer mangelfreien Vorleistung die Voraussetzungen für die Nacherfüllung zu schaffen, so z.B. eine tragfähige Planung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2009, 1531 f.; Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 635, Rn. 4 f.). Diese Erfordernisse sind hier insbesondere mit Blick auf das vorgelegte Sanierungskonzept erfüllt.
Bei dem Sanierungskonzept des Architekten S, welches mit der Anlage K 3 vorgelegt wurde, handelt es sich um ein tragfähiges Konzept, welches technisch durchführbar ist und aus technischer Sicht zur vollständigen sowie sach- und fachgerechten Mängelbeseitigung führt und hierzu geeignet ist. Hiervon ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen K vom 04.03.2019 (Bl. 142 ff. d. A.) nebst mündlichen Erläuterung vom 24.07.2019 (Bl. 174 ff. d. A.), überzeugt.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen K handelt es sich bei dem seitens der Kläger mit der Anlage K 3 vorgelegten Sanierungskonzept um tragfähiges Konzept zur Sanierung, insbesondere mit Blick auf den statischen Nachweis des anzubringenden Ringbalkens, der oberhalb der Dämmung befestigt wird. Dieser Stahlbetonringbalken soll nach dem klägerischen Sanierungskonzept treppenförmig ausgeführt werden und eine Abdichtung erhalten. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K ist dieses Konzept in Verbindung mit den Beseitigungsmaßnahmen des Sachverständigen Z aus technischer Sicht zur sach- und fachgerechten Mängelbeseitigung geeignet ist.
Die Ausführungen des Sachverständigen K erweisen sich gerade in diesem Punkt als sehr stringent, anschaulich und widerspruchsfrei. Die seitens des Sachverständigen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen der Sanierungskonzepte gewonnenen Feststellungen erwiesen sich als nachvollziehbar, kohärent und schlüssig. Dies folgt insbesondere aus der gutachterlichen Beschreibung der Regeln der Technik und des vorgenommenen Soll-Ist-Vergleiches, der Inaugenscheinnahme der Schadensbilder, Analyse der Anlage K 3 sowie der Feststellungen des Sachverständigen Z und der Überprüfung der Sanierungskonzepte. Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen gelangt der Sachverständige nachvollziehbar, stringent und zweifelsfrei zu der Erkenntnis, dass das mit der Anlage K 3 vorgelegte Konzept in Verbindung mit den Beseitigungsmaßnahmen des Sachverständigen Z aus technischer Sicht zur sach- und fachgerechten Mängelbeseitigung geeignet ist.
Dem steht auch nicht die Aussage der Sachverständigen in der Anhörung vom 24.07.2019 entgegen, dass vorlegte Konzept der Kläger sei für einen Handwerker aufgrund der auskragenden Betonkonstruktion nicht ausführbar. Entscheidend sind für die Kammer die Ausführungen im schriftlichen Gutachten, da diese in Zusammenhang mit den Maßnahmen des Sachverständigen Z zu sehen und zu bewerten sind. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K dort ist dieses Konzept in Verbindung mit den Beseitigungsmaßnahmen des Sachverständigen Z aus technischer Sicht zur sach- und fachgerechten Mängelbeseitigung geeignet ist.
In rechtlicher Hinsicht ist für die Mängelbeseitigung ausschlaggebend, dass die Sanierung nach dem Konzept der Kläger in Verbindung mit den Beseitigungsmaßnahmen des Sachverständigen Z ausgeführt wird. Dies unter Umständen unter Hinzuziehung eines Architekten bzw. Fachplaners, der Aufgaben der Objekt- und Bauüberwachung übernehmen kann und so auch dem ausführenden Unternehmer bei der Realisierung des Planungskonzepts an die Seite gestellt ist.
Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K, der als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert ist. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Die gutachterlichen Ausführungen erweisen sich als plausibel, konsistent und frei von Ungereimtheiten, so dass sich das Gericht insgesamt den gutachterlichen Ausführungen voll anschließt.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO, 291, 288 Abs. 1 BGB.
b.
Dem Anspruch des Klägers auf Kostenvorschuss steht auch eine vorangegangene, abschließende Einigung der Parteien, wie von der Beklagten behauptet, nicht entgegen.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine entsprechende Einigung zwischen den Parteien nicht geschlossen wurde.
Dem liegt folgende Beweiswürdigung zu Grunde:
Der Zeuge S hat nachvollziehbar bekundet, dass eine abschließende Einigung zwischen den Parteien weder im Rahmen des Ortstermins vom 30.09.2016 noch bei einem Gespräch unter dem 14.05.2014 erfolgt sei. Zwar habe er eine solche Vereinbarung als eine von mehreren Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf die Sanierung der Giebel vorgeschlagen und diese sei auch von den Parteien diskutiert worden. Auch habe die Beklagte sich mit der entsprechenden Vorgehensweise einverstanden erklärt; eine abschließende Einigung sei jedoch letztendlich am fehlenden Einverständnis der Kläger gescheitert.
Die negativ ergiebige Aussage des Zeugen S ist glaubhaft. Ohne eine allzu detaillierte Schilderung, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage wecken könnte, beschrieb der Zeuge die streitgegenständliche Situation in ihren maßgeblichen Einzelheiten. So vermochte er sich noch gut an die Örtlichkeit und die Abfolge der Inaugenscheinnahmen sowie an die an dem Termin beteiligten Personen zu erinnern. Überdies äußerte der Zeuge sich im Rahmen der Aussage selbstkritisch dahingehend, stets auf eine schriftliche Bestätigung der Gesprächsinhalte der Termine vom 14.05.2014 und 30.09.2014 gewartet zu haben, eine solche sei aber ausgeblieben. Der Zeuge hat die Gesprächsinhalte vom 14.05. und 30.09.2014 nicht schematisch oder in jeglicher Hinsicht vollständig wiedergegeben, sodass nicht von einer geprobten oder auswendiggelernten Aussage auszugehen ist. Der Zeuge konnte auch den ungefähren Zeitraum und den Anlass des Gespräches wiedergeben. Die Aussage weist auch Details auf, die für ein wahres Erleben sprechen. So konnte sich der Zeuge z.B. daran erinnern, dass Anlass der Gespräche die Frage der Sanierung der Giebel und die verschiedene Konzepte und Realisationsmöglichkeiten zur Diskussion standen und zum Teil deren genauen Wortlaut wiedergeben. Unabhängig von den geschilderten Wahrheitssignalen ist die Aussage in sich schlüssig und lebensnah. Die Einlassungen des Zeugen waren frei von Widersprüchen oder Ungereimtheiten. Der Zeuge vermochte stringent und logisch das Kerngeschehen bzgl. des Ablaufs der Gespräche zu schildern. Er vermochte insbesondere plastisch und in sich schlüssig den Ablauf der Termine zu schildern. Besonders lebensnah und nachvollziehbar erscheint die Aussage des Zeugen vor dem Hintergrund, dass er sich noch an Einzelheiten des Gespräches zu erinnern vermochte. Dieser Umstand spricht in besonderer Weise für die Aussage des Zeugen, dass er eine Vereinbarung als eine von mehreren Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf die Sanierung der Giebel vorgeschlagen habe und diese auch von den Parteien diskutiert worden sei. Auch habe die Beklagte sich mit der entsprechenden Vorgehensweise einverstanden erklärt; eine abschließende Einigung sei jedoch letztendlich am fehlenden Einverständnis der Kläger gescheitert. Auch diese Schilderung erfolgte im Kerngehalt detailreich, zusammenhängend und in sich konsistent. Die Bekundungen hierzu sind frei von Widersprüchen, Ungereimtheiten oder logischen Brüchen. Insbesondere die lebensnahe Schilderung der Einzelheiten des Gespräches stellt sich als äußerst plausibel und kohärent dar. Die lebensnahe, plastische und konsistente Schilderung dieser Einzelheiten verbunden mit den kohärenten und in sich stimmigen Aussagen zum Ablauf des Gespräches verleihen der Aussage die erforderliche Glaubhaftigkeit, da sich der Zeuge sehr realitätsnahe und detailreich an die einzelnen Zusammenhänge und Inhalte zu erinnern vermochte. Die Bekundungen hierzu stellen sich als äußerst plausibel, kohärent, stringent und in sich schlüssig dar.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen drängen sich dem Gericht nicht auf, insbesondere eine einseitige Belastungstendenz zu Ungunsten der Beklagten vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Ferner vermochte das Gericht keinen Grund zu sehen, warum der Zeuge ein besonderes Interesse an einem für den Beklagten negativen Ausgang des Rechtsstreits hatte. Nähere Anhaltspunkte hierzu liegen dem Gericht nicht vor.
Die Aussage des Zeugen R indes war unergiebig, denn der Zeuge vermochte weder die Behauptung des Beklagten positiv ergiebig zu bestätigen noch negativ ergiebig zu verneinen.
2.
Der Beklagte kann sich nicht auf ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht berufen, § 214 Abs. 1 BGB.
Hiernach kann die Leistung dauerhaft verweigert werden, wenn der Anspruch verjährt ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Anspruch der Kläger nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB ist nicht nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB verjährt, da der Lauf der Verjährungsfrist durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gehemmt worden ist.
Gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB verjähren die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die Verjährung beginnt nach § 634 a Abs. 2 BGB mit der Abnahme.
Bzgl. des Beklagten ist die Verjährung für sämtliche geltend gemachten Mängel durch die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens im Jahre 2013 nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt worden. Dies gilt nicht nur für die in Rede stehenden Mängel wegen der eindringenden Feuchtigkeit und der Frage der Bauwerksabdichtung, insbesondere am Fußpunkt des Mauerwerks, sondern auch für die in Rede stehende Raumluft in Form von Wasserdampf und der weiteren Ausführungsmängel. Es handelt sich hier um einen Fall der Mangelidentität.
Die hemmende Wirkung der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens bezieht sich auf alle solche Ansprüche, für deren Nachweis die Behauptung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, NJW 2008, 1729 f.). Die Frage der Mängelidentität ist weit zu fassen und auszulegen (vgl. Werner/Pastor/Werner, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 101 f.). Eine Beschränkung auf einzelne Mängelstellen und angegebene, vermutete Ursachen ist hiermit nicht verbunden (vgl. Werner/Pastor/Werner, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 101 f.). Vor diesem Hintergrund ist hier ein Fall der sog. Mängelidentität gegeben.
Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens waren ausweislich der Ergänzungsschrift vom 31.03.2015 (Bl. 286 ff d. B. A. – Band II) Fragen mit Blick auf das Bestehen von Wasserdampf, dessen Entstehung und des Eintritts von Wasser in den Innenraum. Es handelt sich auch hier um die Mangelsymptomatik Feuchtigkeitserscheinung – Feuchtigkeitseintritt und damit um einen Fall der Mängelidentität. Bzgl. des Beklagten ist die Verjährung für sämtliche geltend gemachten Mängel durch die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens im Jahre 2013 nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt worden. Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens ist dem Beklagten unter dem 22.01.2013 (Bl. 88 d. B. A.) zugestellt worden.
II.
Die zulässige Feststellungsklage ist begründet.
Die Kläger haben ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des in Rede stehenden Rechtsverhältnisses. Dies ist, soweit das Feststellungsbegehren sich auf die Verantwortlichkeit des Beklagten für Zukunftsschäden bezieht, dann der Fall, wenn der Beklagte die Ansprüche ernsthaft bestreitet und künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich sind (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1989 – VI ZR 234/88, NZV 1989, 432). Diese Voraussetzungen liegen im zu beurteilenden Fall vor. Zur Begründetheit der Feststellungsklage kann auf die vorhergehenden Ausführungen zum Kostenvorschussanspruch verwiesen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 2 ZPO. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gelten hier auch als Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Parteien im selbstständigen Beweisverfahren und die Parteien des hiesigen Rechtsstreits sind identisch, auch die Streitgegenstände des selbstständigen Beweisverfahrens und des hiesigen Rechtsstreits sind identisch (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 124 f.; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, § 91, Rn. 13 „selbstständiges Beweisverfahren“).
IV.
Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 50.000,00 €.
H
Rechtsbehelfsbelehrung:
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Aachen