§ 63 StGB: Unterbringung wegen paranoider Schizophrenie nach Eigentums- und Gewaltdelikten
KI-Zusammenfassung
Das LG Aachen hatte über die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegen einen schuldunfähigen Beschuldigten zu entscheiden. Festgestellt wurden u.a. versuchte Diebstähle (teils am Kfz), Diebstähle, Körperverletzungen sowie Widerstand/tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte; einzelne Vorwürfe blieben nicht beweisbar. Das Gericht nahm wegen paranoider Schizophrenie (§ 20 StGB) Schuldunfähigkeit an und bejahte eine negative Gefährlichkeitsprognose für erhebliche weitere Taten. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet; § 64 StGB wurde abgelehnt.
Ausgang: Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB wurde angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und infolge des fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Eine paranoide Schizophrenie kann als krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führen, wenn der Täter in einer akuten psychotischen Episode die Realität wahnhaft verkennt und das Unrecht der Tat nicht einsehen kann.
Für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB sind die Symptomatik der Erkrankung, die Symptomtat(en), die Lebensumstände sowie verstärkende Faktoren wie fehlender sozialer Empfangsraum und Suchtmittelkonsum in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Ein (auch nur versuchter) Diebstahl mit Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs ist regelmäßig als erhebliche Anlasstat der mittleren Kriminalität einzuordnen, weil sich in Konflikt- oder Fluchtsituationen das Einsatzrisiko des Werkzeugs realisieren kann.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) scheidet aus, wenn die abgeurteilten Taten nicht wesentlich durch den Hang zum übermäßigen Konsum, sondern durch eine andere psychische Erkrankung geprägt sind.
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 000 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 242 Abs. 1, Abs. 2, 244 Abs. 1, Nr. 1 a) Alt. 2, Abs. 2, 20, 22, 23, 52, 53, 63 StGB
Gründe
I.
Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er wurde in A geboren und wuchs in der Stadt A auf, über sein dortiges Leben liegen kaum gesicherte Erkenntnisse vor. Der Beschuldigte hat mehrere Geschwister, wovon einige in F leben. Zur Familie besteht seit längerem kein Kontakt mehr. Er besuchte die Schule in A bis zur 5. oder 6. Klasse und kann nicht richtig lesen und schreiben. Er hat keinen Beruf erlernt.
Mit ca. 00 Jahren kam der Beschuldigte nach E und hielt sich zunächst in It auf. Er reiste von dort auf unbekanntem Weg weiter und nach einem Aufenthalt in A schließlich am 00.00.0000 erstmalig nach D ein. Hierbei blieb unklar, ob der Beschuldigte aus It nach Algerien abgeschoben wurde und von dort nach Deutschland kam oder ob er die Europäische Union zwischenzeitlich nicht verlassen hatte. Der Beschuldigte verwendete verschiedene Aliasnamen und Geburtsdaten, da er von Bekannten erfahren hatte, dass dies die Chancen auf einen erfolgreichen Asylantrag erhöhen würde. Im Rahmen der Hauptverhandlung nannte der Beschuldigte neben den im Rubrum aufgeführten einen weiteren Namen, N W, wobei es sich bei diesem um seinen tatsächlichen Namen handeln solle. Nachdem sein Asylantrag mittlerweile endgültig abschlägig beschieden wurde, wurde die Abschiebung des Beschuldigten angeordnet und unter dem 00.00.0000 angedroht. Der Aufenthaltsort des Beschuldigten war für einige Zeit unklar, weshalb die Abschiebung nicht vollzogen werden konnte. Am 00.00.0000 wurde eine befristete Duldung bis zum 00.00.0000 erteilt, nach Ablauf der Frist sollte die Abschiebung vollzogen werden. Zur geplanten Abschiebung kam es zunächst aufgrund unbekannter Gründe nicht, später wurde sie wegen der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt. Der Beschuldigte möchte Deutschland verlassen und über Frankreich nach Algerien zurückreisen.
Der Beschuldigte war in den letzten Jahren teilweise ohne festen Wohnsitz, zuletzt lebte er in einer Flüchtlingsunterkunft in der C-straße 20 in Al und teilte sich das Zimmer mit mehreren anderen Männern. Er war in dieser Zeit nicht berufstätig und hatte keinen geregelten Tagesablauf. Er erhielt 300,00 Euro pro Monat vom Sozialamt. Der Angeklagte verfügt über keine sozialen Kontakte in D.
Der Beschuldigte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.0000 wie folgt vorbestraft:
1. Mit seit dem 00.00.0000 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts vom 00.00.0000 (Az.: 451 Cs-1 Js 0000/14-815/14) wurde gegen den Beschuldigten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte auf eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro erkannt. Das Datum der (letzten) Tat ist der 00.00.0000. Der Strafbefehl enthält folgende Feststellungen:
„am 00.00.0000
Da Sie am Tattag gegen 3.30 Uhr vor der Synagoge auf dem dortigen Synagogenplatz in alkoholisiertem Zustand wild mit Ihrem geschlossenen Regenschirm um sich schlugen und riefen: „Osama Bin Laden, Hitler versteht, morgen Problem, terrorists will come tomorrow, scheiß Israel“, wollten die Polizeibeamten PK Hr und PK’in Ri Ihre Personalien feststellen, wobei Sie sich jedoch aggressiv und aufbrausend gegenüber den Beamten verhielten. Als Sie daraufhin in Gewahrsam genommen wurden und Ihnen im Polizeigewahrsam eine Blutprobe entnommen werden sollte – ein zuvor um 00.15 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest hatte einen Wert von 0,61 mg/l ergeben –, hoben Sie ihre Fäuste und gingen so auf dem Gewahrsamsbeamten PHK Mj zu. Daraufhin wurden Sie mittels einfacher körperlicher Gewalt von PHK Mj und PK Hr zu Boden gebracht und gefesselt, so dass Ihnen von dem diensthabenden Arzt um 00.25 Uhr eine Blutprobe entnommen werden konnte. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,15 Promille.“
2. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts vom 00.00.0000 (Az.: 451 Cs-900 Js 0000/14-836/14) wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 00 Tagessätzen zu je 00,00 Euro verurteilt. Das Datum der (letzten) Tat ist der 00.00.0000. Die Feststellungen des seit dem 00.00.0000 rechtskräftigen Strafbefehls lauten:
„Sie entwendeten am 00.00.0000 gegen 20.50 Uhr aus den Auslagen der Firma Kaufland, Al, B-straß e, vier Uhren im Wert von 39,96 €, indem Sie die Uhren im Wert von je 9,99 € an sich nahmen, in die Tasche steckten und anschließend durch die Kassenzone gingen, ohne die Uhren zu bezahlen.“
3. Mit seit dem 00.00.0000 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts vom 00.00.0000 (Az.: 451 Cs-900 Js 000/15-81/15) wurde gegen den Beschuldigten wegen Beleidigung auf eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 00,00 Euro erkannt. Das Datum der (letzten) Tat ist der 00.00.0000. Die Feststellungen lauten:
„Sie äußerten am 00.00.0000 in der Penny-Markt-Filiale in Al, G-weg, im Zusammenhang mit einem vorgeworfenen Ladendiebstahl gegenüber der Filialleiterin S St „Lutsch meinen Schwanz, du Hure!“, in algerischer Sprache und brachten dadurch Ihre Missachtung ihr gegenüber zum Ausdruck.“
4. Das Amtsgericht hat den Beschuldigten durch seit dem gleichen Tag rechtskräftiges Urteil vom 00.00.0000 (Az.: 449 Ds-900 Js 1168/14-9/15) wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafbefehle des Amtsgerichts vom 00.00.0000 (451 Cs-1 Js 0000/14-815/14) und vom 00.00.0000 (451 Cs-900 Js 0000/14-836/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit begann am 00.00.0000 und lief bis zum 00.00.0000. Das Datum der (letzten) Tat ist der 00.00.0000. Das Gericht hat seinerzeit folgende Feststellungen getroffen:
„Am 00.00.0000 kam es gegen ca. 22.30 Uhr in dem Internetcafé, R-straße in As zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten Kv. Das Gericht vermochte nicht festzustellen, ob darüber hinaus an dieser Auseinandersetzung auch ebenfalls anwesende Bekannte des Beschuldigten beteiligt waren. Nachdem diese Auseinandersetzung bereits beendet war, ergriff der Beschuldigte vor dem Internetcafé eine gefüllte Bierflasche aus einem Bierkasten und warf die Flasche dort dem Geschädigten Kv ohne rechtfertigenden Grund und ohne Vorankündigung ins Gesicht. Der Geschädigte Kv erlitt hierdurch eine Platzwunde an der Nase, die genäht werden musste und eine Operation erforderte.“
5. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kn vom 00.00.0000 (Az.: 521 Cs-962 Js 6000/15-500/15) wurde gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls auf eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 00,00 Euro erkannt. Das Datum der (letzten) Tat ist der 00.00.0000. Die Feststellungen dieses seit dem 00.00.0000 rechtskräftigen Strafbefehls lauten wie folgt:
„Sie entwendeten am 00.00.0000 gegen 23.00 Uhr aus den Auslagen der Firma REWE to Go, Tr-asse, eine Flasche Rotwein zum Preis von 7,49€, indem Sie die Flasche an sich nahmen und anschließend das Geschäft ohne Bezahlung verließen.“
6. Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht E (31 Ls - 900 Js 1111/14 - 16/15) den Beschuldigten durch seit dem 00.00.0000 rechtskräftiges Urteil wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts vom 00.00.0000 (Az.: 449 Ds-900 Js 1168/14-9/15) verhängten Strafe unter Auflösung der dort unter Einbeziehung der Strafbefehle des Amtsgerichts vom 00.00.0000 (Az.: 451 Cs -1 Js 0000/14-815/14) und vom 00.00.0000 (Az.: 451 Cs-900 Js 0000/14-836/14) gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat. Weiterhin wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Bedrohung, wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen, wegen Bedrohung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung, wobei es in einem Fall beim Versuch einer Körperverletzung blieb, sowie Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kn vom 00.00.0000 (Az.: 521 Cs-962 Js 601/15-500/15) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war insgesamt erledigt am 00.00.0000. Die Urteilsfeststellungen lauten:
„Anklage vom 00.00.0000 (901 Js 1111/14, vormals 36 Ds 33/15 u. 31 Ls 16/15)
Fall 1:
Am 00.00.0000 zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor 16.32 Uhr nahm der Angeklagte in den Geschäftsräumen des Bekleidungsgeschäftes V, Ak-straße in E, fünf Herrenhemden im Wert von insgesamt 99,95 Euro an sich. Sodann verließ er die Räumlichkeiten, ohne die Ware zu bezahlen, um die Ware für sich zu verwenden. Kurze Zeit später wurden die Hemden von der Polizei sichergestellt. Eines der Hemden hat die Größe XXL, ein weiteres die Größe XXXL.
Fall 2:
Am 00.00.0000 gegen 16.32 Uhr begab sich der Angeklagte zusammen mit einem unbekannten Dritten in eine Filiale eines M in der Ak-straße in E. Dort entfernte der Angeklagte aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem unbekannten Dritten die Diebstahlssicherung eines Tablet-PCs und steckte diesen sodann in eine von dem unbekannten Dritten überreichte Plastiktüte, um die Ware für sich zu verwenden. Bei der Diebstahlssicherung handelte es sich um eine sog. Kabelsicherung, die mittels Schnüren um die Verpackung angebracht ist. Der Angeklagte wurde dabei von einem Kaufhausdetektiv beobachtet. Der Tablet-PC verblieb bei der Geschädigten und konnte dem Verkauf zugeführt werden.
Fall 3:
Am 00.00.0000 gegen 14.45 Uhr steckte der Angeklagte in den Räumlichkeiten des S in der Li-traße in A ein Paar Sportschuhe im Wert von 49,95 Euro in eine von ihm mitgeführte Plastiktüte, welche innen zur Umgehung der Diebstahlssicherung mit Alufolie ausgekleidet war, um die Sportschuhe für sich zu verwenden. Der Angeklagte wurde dabei von der Zeugin Ni Jt beobachtet. Die Sportschuhe verblieben bei der Geschädigten.
Fall 4:
Am 00.00.0000 gegen 00.25 Uhr begab sich der Angeklagte erneut in das S in der Li-straße in A, obwohl gegen ihn – wie ihm bewusst war – ein Hausverbot bestand. Als er daraufhin von dem Zeugen Th Yg aufgefordert wurde, die Geschäftsräume zu verlassen, bezeichnete der Angeklagte die anwesenden Personen als „Scheiß Deutsche“ und „Rassisten“. Dabei führte er seine flache Hand mehrmals zum Hals und deutete einen Kehlenschnitt an. Weiterhin entblößte der Angeklagte sein Geschlechtsteil vor den Anwesenden. Als die Polizeibeamten PK Mr und PHK Van an der Örtlichkeit ankamen, versuchte der Angeklagte zu flüchten, konnte aber durch den Zeugen PK Mr ergriffen und festgehalten werden, wobei der Angeklagte mit seinem Ellenbogen gezielt in Richtung des Gesichts des Zeugen Mr schlug, ohne zu treffen. Auch die Polizeibeamten wurden von dem Angeklagten als „Rassisten“ und „Nazis“ beschimpft. Eine dem Angeklagten am Tattag gegen 00.00 Uhr entnommene Blutprobe wies einen BAK-Wert von 1,2 Promille auf. Der Angeklagte hatte vor der Tat eine halbe Flasche Wodka getrunken.
Fall 5:
Am 00.00.0000 gegen 00.44 Uhr warf der Angeklagte eine Steinplatte in die gläserne Eingangstür der Gaststätte in der Hb-straße in Al, wodurch er sich Zutritt zu den Räumlichkeiten der Gaststätte verschaffen wollte, um diese nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. Aufgrund des verursachten Lärms ließ der Angeklagte aus Angst vor Entdeckung von der weiteren Tatausführung ab. Dem Eigentümer der Gaststätte ist aufgrund der Beschädigung der Scheibe und der Tür ein Schaden in Höhe von 816,81 Euro entstanden. Die Gebäudeversicherung regulierte diesen Schaden vollumfänglich.
Fall 6:
Am 00.00.0000 gegen 17.00 Uhr steckte der Angeklagte aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem gesondert verurteilten Nc Zi in den Räumlichkeiten des Bekleidungsgeschäfts JF in der K-Straße in W ein Hemd im Wert von 25,00 Euro unter seine Jacke, um dieses für sich zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Fall 7:
Am 0000.0000 gegen 17.30 Uhr entwendete der Angeklagte aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem gesondert verurteilten Nc Zi aus den Auslagen des Geschäftes Ut in der De-Straße in W ein Paar Herrensocken der Marke Hilfiger im Wert von 41,95 Euro, um dieses für sich zu verwenden. Die Socken konnten später von der Polizei sichergestellt werden.
Fall 9:
Am 00.00.0000 gegen 17.55 Uhr steckte der Angeklagte aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem gesondert verurteilten Nc Zi in den Räumlichkeiten des Geschäfts M R in der De-Straße in W drei Herrenhemden im Wert von 149,85 Euro in eine mitgeführte Umhängetasche, nachdem sie die Sicherungsetiketten abgerissen hatten, um diese für sich zu verwenden. Als der gesondert verurteilte Nc Zi von dem Zeugen Gr auf ein Sicherungsetikett in seiner Hand angesprochen wurde, ergriffen dieser und der Angeklagte die Flucht, wobei der Angeklagte kurz darauf die Umhängetasche wegwarf. Der Angeklagte konnte aber von dem Zeugen Gr eingeholt und festgehalten werden. Sodann schlug der Angeklagte mit der Faust in Richtung des Zeugen Gr, wobei er Verletzungen des Zeugen jedenfalls billigend in Kauf nahm. Dem Zeugen gelang es dann, den Angeklagten bis zum Eintreffen der Polizei zu fixieren. Dabei drohte der Angeklagte dem Zeugen Gr mit den Worten: „Im komme zurück. Dann bring ich dich um.“. Der Zeuge Gr hat am 00.00.0000 Strafantrag gestellt.
Fall 10:
Am 00.00.0000 gegen 00.00 Uhr wuchtete der Angeklagte das rückwärtige Tor zu dem Gelände der Gaststätte T in der B-straße in Al auf, warf mit einem Steingebilde das Fenster zu den dortigen Lagerräumlichkeiten ein und verschaffte sich so Zugang zu diesen. Aus dem Lager entnahm der Angeklagte einen Karton mit Bekleidungsstücken. Damit verließ er sodann das Gelände, um den Inhalt des Kartons für sich zu verwenden. Als er von den Zeugen P D und J We auf der Straße vor der Gaststätte T gesehen und erkannt wurde, ließ er den Karton fallen und flüchtete. An der Glasscheibe der Lagerräumlichkeit ist ein Schaden in Höhe von 1.500,00 Euro entstanden und an dem zerstörten Schrank ein solcher in Höhe von 000,00 Euro. Die Kleidungsstücke hatten einen Neuwert von 400,00 Euro bis 200,00 Euro.
Fall 11:
Kurze Zeit später wurde der Angeklagte von den Polizeibeamten PK Or und PK’in Hü ca. 200 Meter von der Gaststätte T entfernt an einer Bushaltestelle kontrolliert, nachdem es dort mit mehreren Passanten zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Als der Angeklagte in körperlich aggressiver Weise auf diese Passanten zutrat, wurde er von dem Zeugen Or mit der Hand aufgehalten, welche er wegschlug. Ebenso schlug er die Hand des Zeugen Or weg, als dieser ihn zur Feststellung seiner Personalien sodann festhielt. Zur Verhinderung von Straftaten – insbesondere einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Passanten – und zur Durchsetzung eines Platzverweises sollte der Angeklagte in Gewahrsam genommen werden. Auf dem Weg zur Wache betitelte der Angeklagte die Polizeibeamten Or, Khl und Hü als „Rassisten“. Die Zeugen stellten Strafantrag.
Fall 12:
Am 00.00.0000 gegen 00.30 Uhr ließ sich der Angeklagte in den Räumlichkeiten des Schnellrestaurants B in der Li-straße in Al einschließen, um die Räumlichkeiten nach Schließung des Restaurants nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. Im Folgenden versuchte er, die Geldkassetten der drei Kassen der Bedientheke und sodann die der Drive-In-Kasse zu entnehmen, was jedoch misslang, ebenso wie das Eindringen in den Tresorraum, wo die Tageseinnahmen in Höhe von 8.000,00 Euro gelagert wurden. Von der seitens der Zeugin Br hinzugerufenen Polizei konnte der Angeklagte im Lagerraum des Restaurants festgenommen werden.
Der Angeklagte handelte in den Fällen 1-3, 5, 7, 9, 00 und 00 in der Absicht, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
Anklage vom 00.00.0000 (900 Js 182/15, vormals 36 Ds 65/15, 31 Ls 14/15 u. 31 Ls 16/15)
Am 00.00.0000 gegen 0.53 Uhr befand sich der Angeklagte in der Gaststätte „O“ in der H-straße in Al. Dort kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und den Teilnehmern einer Weihnachtsfeier. Von den hinzugerufenen Polizeibeamten, den Zeugen Len und Höp, wurde der Angeklagte sodann aufgefordert, die Gaststätte zu verlassen. Dem kam der Angeklagte nach. Als der Angeklagte von den Zeugen vor der Gaststätte aufgefordert wurde, sich auszuweisen, spuckte der Angeklagte dem Zeugen Höp für diesen nicht vorhersehbar mitten in das Gesicht und beschimpfte die Zeugen Len und Höp als „Rassisten“. Nachdem er daraufhin von den Zeugen festgenommen worden war, wehrte sich der Angeklagte gegen die Verbringung in den Funkstreifenwagen, indem er mehrfach in Richtung der Zeugen trat. Der Zeuge Höp wurde dabei am linken Schienbein getroffen. Im Funkstreifenwagen versuchte der Angeklagte, den Zeugen Len zu beißen, was von diesem nur durch einen Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht des Angeklagten verhindert werden konnte. Anschließend wurde der Angeklagte in die Gewahrsamsabteilung des Polizeipräsidiums verbracht, wobei die Zeugen Len und Höp den Angeklagten unter Inanspruchnahme von Sonderrechten dorthin verbrachten, da der Angeklagte auch im Funkstreifenwagen in Richtung der Zeugen trat. In der Zelle der Gewahrsamsabteilung trat der Angeklagte sodann nach Durchsuchung seiner Person mit erhobener rechter Hand auf den Polizeibeamten Bü zu, um diesen zu schlagen. Dieser Schlag konnte von dem Zeugen Bü nur durch einen Faustschlag in das Gesicht des Angeklagten abgewehrt werden, wobei sich der Angeklagte dadurch eine Platzwunde an der Lippe zuzog, die anschließend ärztlich behandelt werden musste. Während der polizeilichen Maßnahmen drohte der Angeklagten, die anwesenden Polizeibeamten am nächsten Tag zu töten und beschimpfte diese als „Arschlöcher“ und „Nazis“. Eine bei dem Angeklagten um 00.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,71 Promille. Die Zeugen Bü, Len und Höp haben am 00.00.0000 Strafantrag gestellt. Der Behördenleiter des Polizeipräsidiums hat am 00.00.0000 Strafantrag gestellt. Ferner hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Anklage vom 16.00.0000 (900 Js 400/15, vormals 36 Ds 64/15, 31 Ls 15/15 u. 31 Ls 16/15)
Am 00.00.0000 gegen 1.31 Uhr schlug der Angeklagte mit einem Stein die Scheibe auf der Beifahrerseite des auf einem Privatparkplatz in der Kö-sraße Höhe Hausnummer 00 abgeparkten Personenkraftwagens der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 1937 ein, stieg in das Fahrzeug und nahm dort eine weiße Plastiktüte mit ein Paar Schuhen an sich, um diese für sich zu verwenden. Ferner handelte er in der Absicht, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Die Schuhe wurden anschließend von der Polizei sichergestellt. Der Angeklagte hatte vor der Tat gemeinsam mit einem Freund eine Flasche Whisky getrunken. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Anklage vom 00.00.0000 (900 Js 547/15, vormals 36 Ds 000/15, 31 Ls 00/15 u. 31 Ls 16/15)
Am 18.00.0000 gegen 14.00 Uhr steckte der Angeklagte in den Verkaufsräumen des Geschäfts N in der Angeklagter-straße fünf Poloshirts im Wert von insgesamt 95,75 Euro in eine mitgeführte Plastiktüte, welche innen mit Alufolie verkleidet war, und verließ das Geschäft, ohne zu zahlen. Er handelte in der Absicht, die vorgenannten Bekleidungsstücke für sich zu verwenden. Ferner handelte er in der Absicht, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte wurde bei der Tat von dem Zeugen Ob beobachtet, die Poloshirts verblieben bei der Geschädigten.
Anklage vom 00.00.0000 (900 Js 820/15, vormals 36 Ds 189/15, 31 Ls 40/15 u. 31 Ls 16/15)
Am 00.00.0000 gegen 16.00 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen des Geschäfts G in der R-straße drei Packungen Parfüm „Just Cavalli Gold“ im Wert von je 56,99 Euro und eine Packung Parfüm „Just Cavalli Gold“ 30 ml im Wert von 34,99 Euro, insgesamt Waren im Wert von 200,96 Euro, indem der Angeklagte die Sachen aus dem Regal nahm, diese in den Händen behielt und anschließend, ohne die Waren zuvor zu bezahlen, das Kaufhaus verließ. Dabei handelte er in der Absicht, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Die Waren konnten anschließend von einer Mitarbeiterin des Geschäfts, der Zeugin Su Ma, zurückerlangt werden.
Anklage vom 14.00.0000 (900 Js 0000/15, vormals 36 Ds 251/15, 31 Ls 46/15)
Am 31.00.0000 begab sich der Angeklagte gegen 07.05 Uhr zum Sozialamt der Stadt, wo er auf den Zeugen Mü traf. Im Zusammenhang mit der Ablehnung einer unberechtigten Forderung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Mü bezeichnete der Angeklagten diesen mehrfach als „Rassisten“ und brachte dadurch in ehrverletzender Weise seine Missachtung diesem gegenüber zum Ausdruck. Der Zeuge Mü hat am 31.07.2015 einen Strafantrag gestellt.
Anklage vom 02.11.2015 (900 Js 1584/15, vormals 36 Ds 300/15, 31 Ls 58/15)
Am 05.08.2015 gegen 21.35 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen des Einkaufsmarktes Kaufland in der X-straße eine Packung Zigaretten im Wert von 7,00 Euro, indem er die Packung an sich nahm, in seine Hosentasche steckte und an der Kasse lediglich vier Bier bezahlte. Der Angeklagte wurde dabei von dem Zeugen Gue beobachtet. Die Packung Zigaretten verblieb bei der Geschädigten. Die Geschädigte stellte Strafantrag, ferner hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Anklage vom 03.09.2015 (900 Js 1234/15, vormals 36 Ds 245/15, 31 Ls 52/15)
Am 06.08.2015 befand sich der Angeklagte gegen 04.00 Uhr mit einer unbekannten Person im Bereich des Parks am Platz. Dort wurden der Angeklagte und die unbekannte Person bei einem Diebstahl von Leergut auf dem Gelände des Einkaufsmarktes Kaufland von den Zeugen Mr Ün und Bu Ta beobachtet. Die Zeugen Ün und Ta und noch weitere, namentlich nicht bekannte Begleiter der Zeugen, folgten dem Angeklagten und der unbekannten Person, um diese zur Rede zu stellen. Der Angeklagte und die unbekannte Person drehten sich kurz darauf zu ihren Verfolgern um, wobei sie jeweils ein Küchenmesser in der Hand hielten, der Angeklagte ein solches mit einem roten Griff. Sodann gingen sie auf die Verfolger zu. Der Angeklagte äußerte dabei die Worte: „I kill you“. Die unbekannte Person verfolgte anschließend einen Begleiter der Zeugen Ün und Ta, wobei der Angeklagte die unbekannte Person in der Folgezeit davon abhielt, gegenüber dem Begleiter der Zeugen Ün und Ta das Küchenmesser einzusetzen.
Anklage vom 12.02.2016 (900 Js 244/16, vormals 36 Ds 69/16, 31 Ls 14/16)
Am 09.12.2015 gegen 17.04 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen des Geschäfts G in der R-straße vier Jacken der Marke Red Wood im Wert von insgesamt 229,96 Euro, indem er in dem Geschäft die Jacken an sich nahm, die Preisschilder abmachte und einen Teil der Jacken in die mitgeführte Umhängetasche steckte und zwei Jacken übereinander anzog, bevor er das Geschäft verließ, ohne die Waren zuvor zu bezahlen. Er handelte in der Absicht, die vorgenannten Bekleidungsstücke für sich zu verwenden. Ferner handelte er in der Absicht, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte wurde bei der Tat von einem Kaufhausdetektiv beobachtet, die Jacken verblieben bei der Geschädigten.“
7. Im beschleunigten Verfahren verurteilte das Amtsgericht (432 Ds - 116 Js 52/20 - 1/20) den Beschuldigten am 00.00.0000 wegen Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Das Urteil wurde am gleichen Tag rechtskräftig. Dessen Feststellungen lauten:
„am 00.00.0000
in
Am Tattag gegen 15 Uhr begab sich der Beschuldigte ohne Erlaubnis auf das Grundstück der Zeugin Lü, indem er das 2m hohe Tor überkletterte. Als er dort auf die Zeugin traf und diese ihn aufforderte, das Grundstück zu verlassen, reagierte er nicht und begab sich in ein offenstehendes Gebäude. Die Zeugin schloss sich – aus Angst – in ihrem Pkw ein und betätigte das Warnsignal. Als sich die Zeugin mit dem Pkw in Bewegung setzen wollte, stellte sich ihr der Beschuldigte in den Weg, sodass sie nicht weiterfahren konnte. Der Beschuldigte versuchte, das zweite Eisentor zu schließen, um die Zeugin an der Weiterfahrt zu hindern. Dies gelang dem Beschuldigten jedoch nicht. Der Beschuldigte entfernte sich daraufhin.“
8. Ebenfalls im beschleunigten Verfahren verhängte das Amtsgericht (432 Ds - 116 Js 499/20 - 9/20) am 00.00.0000 wegen Diebstahls (Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Die Feststellungen des seit dem gleichen Tag rechtskräftigen Urteils lauten:
„Der Angeklagte entwendete am 00.00.0000 gegen 10:50 Uhr aus den Auslagen der Firma C&A, eine Sonnenbrille im Wert von 14,95€, indem er diese in seine Jackentasche steckte und den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen, um diese, wie von Anfang an beabsichtigt, für sich zu verwenden.“
Der Beschuldigte wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts vom 00.00.0000, Az. 620 Gs 688/20, seit dem 00.00.0000 zunächst in Untersuchungshaft in der JVA. Der Haftbefehl wurde umgewandelt durch den einstweiligen Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts vom 00.00.0000, Az. 620 Gs 1389/20 und der Beschuldigte befindet sich seit dem 00.00.0000 in einstweiliger Unterbringung in der LVR-Klinik in Essen.
II.
1. Krankheitsgeschichte des Beschuldigten/Begleitumstände der Taten
Bereits in A befand sich der Beschuldigte in psychiatrischer Behandlung, die zu mindestens einem Aufenthalt in einer forensischen Klinik führte. Der Umfang der dortigen Behandlung konnte genau wie etwaige Diagnosen oder Medikamentenverordnungen nicht aufgeklärt werden. Zu einem unklaren Zeitpunkt im Jahr 0000 war der Beschuldigte erstmals in der LVR-Klinik in Behandlung, wobei Einzelheiten der Behandlung nicht geklärt werden konnten. Im Aufnahmezeitpunkt bestand eine psychotische Dekompensation.
Im Jahr 0000 begann der Beschuldigte Cannabis und vermehrt auch Alkohol zu konsumieren, was bis zu seiner jetzigen Inhaftierung so blieb. Der Alkoholkonsum steigerte sich auf mehrere Flaschen Bier pro Tag, später kam hochprozentiges wie Wodka oder Whiskey hinzu. Cannabis rauchte er nahezu täglich. Der Beschuldigte verspürte zuletzt den starken Drang, sowohl Alkohol als auch Cannabis täglich zu konsumieren. Beim Beschuldigten besteht mittlerweile eine Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10: F12.2) und von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2).
Ende des Jahres 0000 kam es vermehrt dazu, dass der Beschuldigte ziellos umherstreifte, ruhelos war und mehrfach in Polizeigewahrsam genommen wurde. Am 00.00.0000 aß er im Rewe in der K Straße Waren, ohne diese zu bezahlen und reagierte auf Ansprachen der Polizei nicht. Er wurde deshalb bis 18:00 Uhr in Gewahrsam genommen. Am 00.00.0000 gegen 14:00 Uhr hielt sich der Beschuldigte in einem fremden Garten auf, ohne dass es hierfür einen Grund gegeben hatte. Er wurde daraufhin erneut in Gewahrsam genommen, wo er bis zum Folgetag verblieb. Ähnliche Verhaltensweisen wiederholte er an den folgenden Tagen (siehe unten sowie BZR Nr. 8).
Nach dem Vorfall vom 00.00.0000 wurde der Beschuldigte in die LVR-Klinik verbracht und dort gemäß PsychKG bis zum 00.00.0000 untergebracht. Direkt zu Beginn der Unterbringung zeigte sich der Beschuldigte fremdaggressiv und unter deutlicher Anspannung. Er war gereizt, zeigte eine floride psychotische Symptomatik und verweigerte die Einnahme von Medikamenten. Außerdem griff er das Pflegepersonal an, weshalb seine Fixierung sowie eine zweiwöchige Zwangsbehandlung mit Haloperidol (Neuroleptikum) und Diazepam (Beruhigungsmittel), gerichtlich genehmigt wurden. Während des Aufenthalts in der LVR-Klinik wurde eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostiziert. Am 00.00.0000 wurde der Beschuldigte aus der Klinik entlassen.
Am 00.00.0000 befand sich der Beschuldigte mit freiem Oberkörper auf der An-straße. Seinen Gürtel hatte er ausgezogen, hielt ihn an der Schnalle fest und schwang ihn durch die Luft. Da der Beschuldigte die Straße blockierte, wurde die Polizei gerufen. Als der Zeuge PK Unz eintraf, sprang der Beschuldigte auf der Fahrbahn umher, fuchtelte mit dem Gürtel und sprach unverständliche Dinge vor sich hin. Da er nicht auf Ansprachen reagierte und die Fahrbahn nicht verlassen wollte, wurde er bis zum Abend in Gewahrsam genommen.
Im Anschluss an das Geschehen am 00.00.0000 vor der Kirche St. C (siehe unten) wurde der Beschuldigte erneut gemäß PsychKG in der LVR-Klinik untergebracht und verblieb dort bis zum 00.00.0000. Der Beschuldigte legte gegen die Unterbringung am 00.00.0000 Beschwerde ein, wobei eine Verständigung mit ihm an diesem Tag nicht möglich war und er in der Anhörung wirr und unzusammenhängend redete. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und der Beschuldigte verblieb in der LVR-Klinik. Nach anfänglichem Zögern nahm der Beschuldigte in der LVR-Klinik Medikamente ein, zeigte sich dort aber noch aggressiv und realitätsverkennend. Er griff eine Mitpatientin an und musste besonders überwacht werden. Die Medikation wurde im Verlauf der Unterbringung auf Olanzapin, Aripiprazol und Zuclopenthixol, jeweils Neuroleptika, umgestellt. Es wurde erneut eine paranoide Schizophrenie (ICD-00 F20.0) diagnostiziert. Im Verlauf der Unterbringung wurde der Beschuldigte schwingungsfähiger und weniger aggressiv. Allerdings wirkte er auf die Mitarbeiter der LVR-Klinik auch am Ende der Verweildauer noch wahnhaft eingebunden.
Der Sachverständige Prof. Dr. A besuchte den Beschuldigten am 00.00.0000 in der JVA und führte dort ein Explorationsgespräch mit ihm. Im Rahmen des Explorationsgesprächs berichtete der Beschuldigte, dass ihm seine Adoptivfamilie in A etwas Geheimnisvolles angetan habe und er deshalb nach Europa gekommen sei. Seine Adoptivfamilie habe sieben Kinder gehabt, er wolle zu ihnen aber keinen Kontakt mehr haben, da er Angst vor ihrer Zauberei habe. Seine Familie habe ihn mit einem Zauberstab verändert. Die Familie habe ihn in eine Toilettengrube gestoßen und so verzaubert, danach sei er kleiner gewesen, habe weniger Haare und eine andere Stirn gehabt als zuvor. Seine Adoptivfamilie habe ihn mit einem Mann verheiraten wollen, obwohl er dies nicht gewollte habe und es falsch sei. Daraufhin habe er seine Fähigkeit zu reden verloren. Er habe manchmal das Gefühl gehabt, andere könnten seine Gedanken lesen und seinen Körper steuern. Er habe dann bemerkt, dass er ein Auge am Hinterkopf habe, von dem er zuvor nichts gewusst habe. Um der Verzauberung seiner Familie zu entgehen, habe er in A an Bus- und Bahnhöfen geschlafen. Er sei dann in ein forensisches Krankenhaus gekommen und er habe jeweils drei rote Pillen aus Fr nehmen müssen. Seine Familie habe ihn nach E geschickt, damit er in As eine Rechtsanwältin aus Skandinavien heiraten solle. Er habe die Frau aber nicht gekannt.
Er sei Muslim und seine Familie habe ihm in A gesagt „wir machen aus dir Jesus“. Er habe dann einen Schlüssel in der Nähe einer Kirche gefunden, auf dem drei Religionen abgebildet gewesen seien, Judentum, Christentum und muslimischer Glaube. Ein weiterer, größerer Schlüssel sei vom Himmel gefallen. Mit dem Schlüssel habe er eine Kirche öffnen wollen, weshalb ihn in D die Geheimpolizei verfolgt habe. In As habe er dann eine Kirche geöffnet, da er Jesus, der Sohn Marias sei. Maria wohne in As, im Stadtteil Mrf. Da er in A häufig auf Friedhöfen gewesen sei, hätten die anderen Leute zu ihm gesagt, er erwecke die Toten zum Leben. Er habe die Toten gefragt, wo sie nach dem Tod hingehen würden, aber nie eine Antwort bekommen. Er habe sich von anderen Menschen beobachtet und bedroht gefühlt.
Seit dem 00.00.0000 befindet sich der Beschuldigte in der LVR-Klinik. Dort zeigte der Beschuldigte in seinem Zimmer bizarres Verhalten in Form von Verrenkungen, aber auch dadurch, dass er sowohl in die Toilette als auch in Dusche und Waschbecken urinierte. Der Beschuldigte stand in seinem Zimmer häufig vor dem Spiegel und schnitt Grimassen, gleichzeitig führte er häufig Selbstgespräche. Abweichend zu seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. A bei der Exploration teilte er dem Personal der LVR Klinik mit, nicht er habe gesagt, er sei Jesus, der Sohn Marias, sondern die Polizei sei das gewesen. Er habe zur Polizei gesagt, dass er kein Prophet sei und keine Kräfte habe, die Polizei habe ihn aber trotzdem Jesus genannt und nachts deshalb verfolgt. In einer Kirche in Df habe er von oben ein Kreuz bekommen, obwohl er gar kein Christ sei. Die Leute hätten ihn dann „Issa“ (= Jesus auf Arabisch) genannt. Der Beschuldigte verbrachte viel Zeit in seinem Zimmer, verhielt sich wortkarg und stellte keine Fragen an das Pflegepersonal.
Da eine Diagnose und medikamentöse Einstellung aufgrund des wortkargen Verhaltens des Beschuldigten und dessen Dissimulation von Krankheitssymptomen schwierig war, entschieden sich die Ärzte in der LVR-Klinik Ende September/Anfang Oktober 0000 dazu, die Medikamente des Beschuldigten abzusetzen, um zu sehen, ob er weitere Symptome entwickele. Nach kurzer Zeit führte der Beschuldigte noch mehr Selbstgespräche als zuvor und machte dabei einen teils gequälten Eindruck und sprach in aggressivem Ton. Auf dem Flur kontrollierte sich der Beschuldigte und wahrte stets die Fassade, die Selbstgespräche führte er nur in seinem Zimmer. Ende Oktober 0000 wandte der Beschuldigte sich an das Pflegepersonal und berichtete davon, dass er Stimmen höre, was er anstrengend fände. Die Stimmen würden „du Hund“ zu ihm sagen, früher seien die Stimmen noch befehlender gewesen und hätten gesagt „klau das“. Danach wurden dem Beschuldigten die gleichen Medikamente wie zuvor verordnet, welche Wirkung zeigten. An den Angaben zu einer Verzauberung durch seine Familie hielt der Beschuldigte in der LVR-Klinik fest, dort schilderte er, dass er früher 1,87 m groß gewesen sei und der Zauber beim Wurf in eine Grube ihn auf 1,70 m verkleinert habe. Am Angebot von Ergo- und Bewegungstherapie in der LVR-Klinik bekundete der Beschuldigte zunächst Interesse, lehnte eine Teilnahme dann aber ab. Er verbringt die Tage überwiegend passiv in seinem Zimmer und sieht fern.
2. nicht feststellbare Anlasstaten
Der dem Beschuldigten in Fall 2 der Antragsschrift vom 00.00.0000, Az. 112 Js 79/20, vorgeworfene versuchte Wohnungseinbruchsdiebstahl am 00.00.0000 in As konnte nicht festgestellt werden. Die Kammer konnte sich nicht mit der notwendigen Gewissheit von der Täterschaft des Beschuldigten überzeugen.
Die dem Beschuldigten in Fall 1 der Antragsschrift vom 00.00.0000, Az. 199 Js 750/20, vorgeworfene Nötigung des Zeugen Lis am 00.00.0000 konnte nicht festgestellt werden. Es fehlt an einem durch Drohung oder Gewaltanwendung abgenötigten Verhalten des Zeugen.
3. Tatgeschehen im engeren Sinne
Der Beschuldigte leidet unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-00 F20.0), welche eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB darstellt. Sie führte beim Beschuldigten im Tatzeitraum zu einer wahnhaften Realitätsverkennung. Der Beschuldigte erlebte eine akute psychotische Episode, die sowohl seine Wahrnehmung als auch seine Handlungen beeinflusste. Die Realitätsverkennung des Beschuldigten nahm ein solches Ausmaß an, dass er bei keiner der Taten in der Lage war, das begangene Unrecht im Sinne des § 20 StGB einzusehen.
a) Antragsschrift vom 23.09.2020, Az. 112 Js 79/20
Fall 1
Am 00.00.0000 gegen 11:00 Uhr befanden sich der Zeuge Üi Ks und sein Vater, der Zeuge Ih Ks, vor dem Gebäude Linnicher Straße 91 in As, in welchem der Zeuge Ih Ks wohnte. Das vom Zeugen Ih Ks genutzte Fahrzeug VW Golf, XX-XX 00, stand in einer Parklücke am Straßenrand vor dem Haus geparkt. Der Zeuge Ih Ks startete das Fahrzeug und ließ Motor und Heizung laufen, damit es im Innenraum des Fahrzeugs bei einer anschließenden Fahrt mit seinen Enkelkindern, den Kindern des Zeugen Üi Ks, die bei ihm übernachtet hatten, nicht so kalt sein würde. Der Zeuge Ih Ks stieg aus dem Fahrzeug aus und begab sich zurück in Richtung seines Wohnhauses. Weder schloss er das Fahrzeug ab noch schaltete er den Motor aus. Zu diesem Zeitpunkt kam der Beschuldigte zum Ort des Geschehens und setzte sich in das Fahrzeug auf den Fahrersitz. Er durchsuchte die Ablagefläche zwischen den beiden Vordersitzen und den Bereich des Beifahrersitzes nach Gegenständen, die er mitnehmen und für sich verwenden wollte. Dabei würgte er den Motor ab. Die Zeugen Üi und Ih Ks wurden auf den ihnen unbekannten Mann im Fahrzeug aufmerksam und begaben sich dorthin.
Der Zeuge Üi Ks öffnete die Fahrertür und fragte den Beschuldigten, was er im Auto mache und sagte zu ihm, dass er aussteigen solle. Der Beschuldigte entschuldigte sich auf Deutsch und erwiderte, dass er gedacht habe, es handele sich um sein Auto. Der Beschuldigte stieg nach der Aufforderung des Zeugen Üi Ks aus dem Fahrzeug aus und es kam zu einem kurzen Handgemenge zwischen dem Zeugen Üi Ks und dem Beschuldigten. Der Zeuge Üi Ks brachte den Beschuldigten zu Boden, dabei fiel dem Beschuldigten das Handy aus der Tasche. Die Zeugen Beul und Gö befanden sich zu diesem Zeitpunkt auf der anderen Straßenseite und sahen die Auseinandersetzung, wobei der Zeuge Gö die Straßenseite wechselte und hinzukam, um eine weitere Eskalation zu verhindern. Der Beschuldigte blieb bis zum Eintreffen der Polizei auf dem Boden liegen. Er zitterte und fing mehrfach an zu weinen. Während er am Boden lag, sagte er mehrere Dinge in einer für die umstehenden Zeugen unverständlichen Sprache. Mit den später eingetroffenen Polizisten, den Zeugen PK By und PK.in Sch, sprach der Beschuldigte in wechselnden Sprachen (Deutsch, Englisch, wohl Arabisch) und betonte dabei mehrfach ungefragt, dass er Muslim sei.
Fall 3
Am 00.00.0000 zwischen 14:00 und 23:00 Uhr schraubte der Beschuldigte die Türklingel des Zeugen Kp von dessen Wohnhaus Im St ab und nahm sie mit, um sie für sich zu verwenden. Die abgeschraubte Türklingel nahm der Beschuldigte in das Fahrzeug des Zeugen Krs (Fall 4) mit und ließ sie dort auf dem Beifahrersitz liegen. Der Zeuge Kp erhielt die Klingel später von der Polizei zurück. Die Klingel hatte der Zeuge Kp am 00.00.0000 für 56,50 Euro gekauft.
Fall 4
Am 00.00.0000 hielt sich der Beschuldigte gegen 23:00 Uhr im Bereich des Hauses des Zeugen Krs, Am Berg, welches sich in unmittelbarer Nähe zur Straße Im St befindet, auf. Vor dem Haus des Zeugen Krs befand sich in ca. 20 m Entfernung zur Straße ein überdachter und vollständig beleuchteter Carport, in welchem das Fahrzeug des Zeugen Krs, Mercedes C-Klasse, XX-XX 600, abgestellt war. Ob das Fahrzeug abgeschlossen oder unverschlossen war, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschuldigte ging auf das Grundstück des Zeugen Krs und setzte sich auf den Fahrersitz des abgestellten Fahrzeugs. Er bewegte das Fahrzeug auf unbekannt gebliebene Art mehrere Meter aus dem Carport weg in Richtung der Straße, um das Fahrzeug für sich zu verwenden. Der Zeuge Krs lag zu diesem Zeitpunkt im Bett in seinem Haus. Seine Frau hörte von draußen ein Geräusch, dem der Zeuge Krs aber keine große Bedeutung zumaß und im Haus blieb.
Da der Beschuldigte zuvor an mehreren Häusern geklingelt hatte und durch die Straßen gestreift war, hatten mehrere Personen die Polizei alarmiert. Die Zeugen PK´in Kr und PK Jkb fuhren deshalb zunächst zur Straße Im St, erhielten während der Fahrt aber weitere Informationen dazu, dass die verdächtige Person nun in der Straße Am X-erg sei. An der Einfahrt des Zeugen Krs konnten die genannten Polizeibeamten den Beschuldigten beim Fahrzeug des Zeugen Krs erkennen. Sie gingen zum Beschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt mit seinem Oberkörper durch die offene Fahrertür in das Fahrzeug gebeugt war und die Hände am Lenkrad hatte. Auf die Frage der Zeugen, was er am Fahrzeug mache, erwiderte der Beschuldigte auf Deutsch, dass es sein Fahrzeug sei und er nun darin schlafen wolle. Beim Eintreffen der Polizei war die Handbremse des Fahrzeugs des Zeugen Krs gelöst und kein Gang eingelegt.
Fall 5
Am 00.00.0000 begab sich der Beschuldigte gegen 16:50 Uhr in den Supermarkt Edeka, U-straße, und streifte dort zunächst durch die Gänge. Er begann dann, einzelne Artikel an sich zu nehmen, wobei er diese ohne zu bezahlen verzehren wollte. Die Zeugin He-Ma, eine Mitarbeiterin des Edekas, sprach ihn auf sein Verhalten an. Der Beschuldigte kam auf die Zeugin zu und blieb in kurzer Entfernung vor ihrem Gesicht stehen. Er fragte die Zeugin, ob sie vor ihm Angst habe, was die Zeugin verneinte, obwohl sie tatsächlich ob seines Verhaltens Angst vor dem Beschuldigten hatte. Der Beschuldigte ging weiter durch den Laden, redete vor sich hin und ließ dabei mehrere von ihm mitgebrachte Blätter Papier liegen, auf welchen mehrfach das Wort „Mensch“ in Arabischer Sprache geschrieben war. Die Zeugin Bu, die stellvertretende Filialleiterin des Edekas, die von der Zeugin He-Ma über das Geschehen informiert worden war, sprach ihn auf sein Verhalten an, worauf der Beschuldigte lediglich erwiderte „blue eyes“. Da die Zeugin Bu aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten vor ihm Angst hatte, rief sie die Polizei. Schließlich setzte sich der Beschuldigte auf einen Waschmittelkarton, wo er bis zum Eintreffen der Polizeibeamten PHK Pl und PK Bg verblieb, und verspeiste die zuvor im Edeka Markt genommenen Lebensmittel. Während der Aufnahme des Sachverhalts fing der Beschuldigte an zu weinen, wobei für keinen der Beteiligten der Grund hierfür ersichtlich war.
Der Beschuldigte verspeiste eine Bifi Rolle für 0,99 Euro, Marshmallows für 2,79 Euro, Trauben für 2,99 Euro und trank einen Café Latte für 1,59 Euro, Gesamtwarenwert 8,36 Euro.
Die Zeugin Bu stellte in Vertretung der Firma Edeka am 00.00.0000 Strafantrag.
Fall 6
Am 00.00.0000 befand sich der Beschuldigte gegen 15:30 Uhr im Bus auf der Fahrt. Ebenfalls im Bus waren die Zeugen Sei und Kl, sowie der Zeuge Fz. Die Zeugen Sei und Ki saßen nebeneinander in einer Sitzreihe, wobei der Zeuge Sei am Fenster und die Zeugin Ki am Gang saß. Der Beschuldigte saß im Rücken der beiden Zeugen auf der anderen Seite des Busses, der Zeuge Fz stand in kurzer Entfernung im Bereich des Gelenks des Busses. Als sich der Bus im Bereich des Annaparks in As befand, sprang der Beschuldigte ohne vorherige Ankündigung von hinten über den Sitz auf die Zeugen Sei und Ki zu und schlug dem Zeugen Sei mehrfach mit der Faust auf den Hinterkopf. Bei einer der Schlagbewegungen streifte der Beschuldigte die Zeugin Ki am Hinterkopf. Der Zeuge Fz packte den Beschuldigten und hielt seine Arme von hinten fest, um weitere Schläge zu verhindern. Die Zeugen Sei und Ki hatten den Beschuldigten vor seinem Angriff nicht wahrgenommen. Während des Geschehens sagte der Beschuldigte „ich bin Gott, ich bin der Prophet“ und daneben weitere Worte in einer für die Zeugen unverständlichen Sprache. Den Satz „ich bin der Prophet“ wiederholte der Beschuldigte im weiteren Verlauf auch beim Eintreffen der Polizeibeamten POK Wll, PK Vo und KA D und äußerte auch „ich habe Gott gesehen“.
Der Zeuge Sei biss sich bei dem Angriff des Beschuldigten auf die eigene Lippe, die kurze Zeit blutete. Er hatte einige Tage Schmerzen im Hinterkopf, die jedoch vollständig abgeklungen sind. Die Zeugin Ki hatte für kurze Zeit Schmerzen am Kopf. Die Zeugen Sei und Ki stellten jeweils am 00.00.0000 Strafantrag
b) Antragsschrift vom 06.11.2020, Az. 112 Js 1122/20
Am 00.00.0000 besuchte die Zeugin Yn Bw mit ihrem Fahrzeug, Mazda, XX-XX 0000, die Zeugin Üz an deren Wohnanschrift Cc-straße. Die Zeugin Yn Bw stellte ihr Fahrzeug auf einem neben dem Haus gelegenen Parkplatz ab und begab sich in den hinter dem Haus gelegenen Garten, wo sie einige Zeit gemeinsam mit der Zeugin Üz saß. Der Parkplatz war aus dem Garten nicht einzusehen. Der Beschuldigte begab sich gegen 19:00 Uhr zum geparkten Fahrzeug der Zeugin Yn Bw und gelangte auf unbekannte Weise in das Fahrzeug hinein. Er durchsuchte das Handschuhfach nach Gegenständen, die er für sich verwenden wollte. Während dieses Vorgangs führte der Beschuldigte ein spitzes Küchenmesser mit gerader Klinge und einer Klingenlänge von ca. 8 cm griffbereit bei sich. Wegen des Aussehens eines Vergleichsmessers wird auf das in Augenschein genommene Lichtbild (Bl. 49 der Akte 69 KLs 23/20) verwiesen. Die Zeugin Yn Bw, die ein Geräusch gehört hatte, kam aus dem Garten zum Fahrzeug gelaufen und sah den Beschuldigten bei offener Fahrertür auf dem Fahrersitz sitzen. Als der Beschuldigte die Zeugin Yn Bw sah, flüchtete er aus dem Fahrzeug, ohne etwas mitzunehmen, und rannte in die in unmittelbarer Nachbarschaft gelegene Flüchtlingsunterkunft, wo er ein Zimmer bewohnte. Die hinzugerufene Polizei konnte ihn später dort antreffen. Dem Zeugen PK Wl gegenüber erklärte der Beschuldigte, er habe im Auto etwas für seine Freundin gesucht. Bei der Durchsuchung seiner Person konnte das Messer aufgefunden werden.
c) Antragsschrift vom 22.00.0000, Az. 199 Js 750/20
Fall 2
Am Morgen des 00.00.0000 hielt sich der Beschuldigte im Bereich der Kreuzung Cc-straße und der Straße Im Br in As auf. Der Zeuge Lis bog mit seinem Fahrzeug von der Ccstraße in die Straße Im Br ab, als der Beschuldigte plötzlich ohne Vorankündigung vom Vorplatz der Kirche St. C kommend auf die Fahrbahn trat und dem Fahrzeug im Weg stand. Der Zeuge Lis fuhr nicht schnell, weshalb er durch eine sofortige Bremsung einen Zusammenstoß verhindern konnte. Der Beschuldigte schrie für den Zeugen Lis unverständliche Worte, wohl in arabischer Sprache, und schlug mit der Faust auf die Motorhaube des Fahrzeugs, ohne dass das Fahrzeug dabei beschädigt wurde. Dann drehte er sich um und ging auf die gleiche Straßenseite zurück, von der er gekommen war und weiter zum Vorplatz der Kirche St. C. Der Zeuge Lis rief die Polizei.
Kurz vor oder nach diesem Geschehen ging die Zeugin Ler über den Vorplatz der Kirche St. C, um zu ihrer unmittelbar neben der Kirche gelegenen Arbeitsstelle zu gelangen. Sie sah dabei den Beschuldigten, der aus einiger Entfernung Steine gegen die Tür der Kirche warf. Als sich der Weg der Zeugin mit der Wurfrichtung des Beschuldigten kreuzte, ging der Beschuldigte auf die Zeugin zu und blieb in sehr kurzer Entfernung vor ihrem Gesicht stehen. Er starrte sie an und hielt die Arme leicht erhoben und geöffnet. Dabei gab er für die Zeugin unverständliche Laute in einer fremden Sprache von sich. Die Zeugin war durch das Verhalten des Beschuldigten eingeschüchtert und hatte Angst, weshalb sie umkehrte und zu ihrem Fahrzeug zurückging, um sich dort in Sicherheit zu bringen. Der Beschuldigte ging ihr zunächst einige Meter hinterher, bevor er sich wieder zum Vorplatz der Kirche zurück begab. Um dem Beschuldigten danach nicht über den Weg laufen zu müssen, trat die Zeugin durch einen Seiteneingang in die Kirche St. C ein und durchquerte diese zu einem anderen Seiteneingang und gelangte so zu ihrer Arbeitsstelle. Von dort informierte sie die Polizei. Die Zeugin war nach dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten den ganzen Tag zittrig und hatte Angst.
Gegen 8:30 Uhr trafen die Polizeibeamten POK Wß und PK Yim aufgrund der zuvor dargestellten Vorfälle an der Kirche ein. Dort trafen sie auf den Beschuldigten, der an einer Kette ein Kreuz um den Hals trug und auf Arabisch vor sich hinredete. Dabei sagte der Beschuldigte mehrfach „Allahu Akbar“. Da der Beschuldigte auf die Zeugen POK Wß und PK Yim einen unberechenbaren Eindruck machte und auf Ansprachen nicht reagierte, wollten die Zeugen ihn dem Polizeigewahrsam zuführen. Die Zeugen brachten den Beschuldigten zu Boden und wollten ihn dort fixieren und fesseln. Der Beschuldigte zog dabei die Arme weg und spannte diese an, um einer Fesselung zu entgehen. Die Zeugen konnten die Arme mit hohem Kraftaufwand schließlich beugen und dem Beschuldigten Handfesseln anlegen. Als die Zeugen den Beschuldigten zum Funkstreifenwagen führten, trat der Beschuldigte mit seinem linken Fuß in Richtung des Zeugen Wß und traf diesen an der rechten Wade. Der Zeuge Wß verspürte kurzzeitig Schmerzen, blieb aber einsatzfähig. Im Funkstreifenwagen saßen der Beschuldigte und der Zeuge Yim auf der Rückbank, der Zeuge Wß fuhr. Während der Fahrt trat der Beschuldigte mehrfach gezielt in Richtung des Zeugen Yim, der die Tritte dadurch unterbinden konnte, dass er sich mit seinem Körper auf den Beschuldigten lehnte und diesen gegen das Fenster drückte.
Die dem Beschuldigten um 10:00 Uhr abgenommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,28 Promille auf.
III.
1.
Die Feststellung zur Person des Beschuldigten beruhen auf seiner Einlassung, den Bekundungen der Zeugin Nai und des Sachverständigen Prof. Dr. A zu seinen im Rahmen der Exploration des Beschuldigten getroffenen Feststellungen, dem hierzu teilweise verlesenen vorläufigen psychiatrischen Gutachten und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister samt der zugehörigen Feststellungen aus vorherigen Verurteilungen.
Die Feststellungen zur Krankheitsgeschichte des Beschuldigten, den Begleitumständen der Taten und den Auswirkungen seiner psychischen Erkrankung auf die Taten beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A, der Bekundung der sachverständigen Zeugin Nai, den Bekundungen der übrigen Zeugen zum Zustand des Beschuldigten bei den Taten und den verlesenen Urkunden, insbesondere den Behandlungsunterlagen aus der LVR-Klinik.
Die Feststellungen zu den einzelnen Taten beruhen auf den Bekundungen der Zeugen und den übrigen hierzu ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
2.
Der Beschuldigte hat sich lediglich insoweit geäußert, dass er zur Sache nichts sagen wolle. Er wolle über Fr nach A zurück und vor Gericht nicht seine Lebensgeschichte erzählen. Er werde sowieso verurteilt werden. In der LVR-Klinik unterhalte er sich mit vielen Menschen, die er von früher kenne. Er rede dort mit seinen Verwandten, wenn er Stress habe. In der Klinik laufe es gut, die neuen Medikamente hätten ihn ruhiger gemacht. In ein psychiatrisches Krankenhaus wolle er nicht, lieber ins Gefängnis.
Der Beschuldigte wird durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise überführt.
a) Antragsschrift vom 23.09.2020, Az. 112 Js 79/20
Fall 1
Der Zeuge Üt Ks hat wie festgestellt bekundet. Seine Aussage war überwiegend glaubhaft. Er schilderte den Geschehensablauf ruhig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen – der Motor läuft, der Beschuldigte steigt ein, die Zeugen Ks bemerken es, der Beschuldigte kommt aus dem Auto raus und liegt später auf dem Boden – deckten sich mit den Schilderungen der anderen unmittelbaren Tatzeugen Bel, Gö und Ih Ks. Zwar zeigte der Zeuge Üt Ks eine gewisse Belastungstendenz gegenüber dem Beschuldigten, indem er schilderte, der Beschuldigte sei selbst ausgestiegen und habe ihn schlagen wollen, weshalb er – der Zeuge Üt Ks – ihn geschlagen und zu Boden gebracht habe. Einen Angriff des Beschuldigten haben die unabhängigen Tatzeugen Beul und Gö jedoch nicht geschildert. Durch die Angabe eines vorherigen Angriffs durch den Beschuldigten wollte der Zeuge Üt Ks das eigene Vorgehen offenbar rechtfertigen. Das für die Kammer relevante Kerngeschehen bleibt von diesem Umstand aber unberührt und für die Frage, ob der Beschuldigte versucht hat, Sachen aus dem Auto zu entwenden, kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge Üt Ks den Beschuldigten aus dem Auto gezogen hat oder der Beschuldigte freiwillig ausgestiegen ist. Zum Kerngeschehen schilderte der Zeuge Üt Ks zusätzlich ausgefallene Details, wie den Umstand, dass der Beschuldigten auf ihn den Eindruck gemacht habe, er denke tatsächlich, dass es sich um sein Auto handele. Nach alledem sprechen auch die genannten Abweichungen nicht entscheidend gegen die Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen.
Der Zeuge Ih Ks hat ebenfalls überwiegend wie festgestellt bekundet. Auch seine Aussage war zum Kerngeschehen glaubhaft. Seine Schilderung erfolgte widerspruchsfrei und detailliert und fügte sich in die Schilderungen der übrigen Tatzeugen ein. Zwar schilderte er nichts dazu, dass sein Sohn, der Zeuge Üt Ks, den Beschuldigten geschlagen habe – was der Zeuge Üt Ks selbst eingeräumt hat – und gab zusätzlich an, der Beschuldigte sei selbst zu Boden gefallen. Diese Abweichung bei der Schilderung des Geschehens mag darauf beruhen, dass er den eigenen Sohn in Schutz nehmen wollte, hinsichtlich des relevanten Tatgeschehens im Auto bleibt die Aussage aber zuverlässig und fügt sich zwanglos in das Geschehen ein. Auch hier sprechen die Abweichungen nicht entscheidend gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen.
Der Zeuge Bel hat wie festgestellt bekundet. Seine Aussage war glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig. Er schilderte das Geschehen detailliert und widerspruchsfrei. Die Schilderung des Kerngeschehens erfolgte übereinstimmend mit den anderen unmittelbaren Tatzeugen. Es waren keine Belastungstendenzen erkennbar, vielmehr schilderte der Zeuge die Situation eher entlastend für den Beschuldigten („kein Geschubse, nur Abwehrhaltung des Beschuldigten“). Der Zeuge gab auch außergewöhnliche Details und eigene Emotionen wieder, indem er z.B. angesichts des Verhaltens des Beschuldigten zunächst gedacht habe, er gehöre zu den Zeugen Ks dazu, da er seelenruhig in deren Auto eingestiegen sei, weshalb er – der Zeuge Bel – über die weitere Entwicklung des Geschehens überrascht gewesen sei.
Der Zeuge Gö hat wie festgestellt bekundet. Seine Aussage war glaubhaft, er war glaubwürdig. Er tätigte seine Aussage ruhig und zusammenhängend ohne Belastungstendenz den Beschuldigten betreffend. Seine Schilderung des Kerngeschehens deckte sich mit den Aussagen der übrigen Tatzeugen. Wie auch der Zeuge Beul schilderte er ausgefallene Einzelheiten, wie den Umstand, dass er zuerst gedacht habe, es handele sich um das Auto des Beschuldigten. Vom weiteren Verlauf des Geschehens war der Zeuge deshalb überrascht und sah sich zum Eingreifen veranlasst, da „zwei gegen einen unfair ist“.
Die Zeugen PK By und PK´in Sch, die erst später zum Ort des Geschehens gekommen sind, haben das Nachtatgeschehen im Kern bestätigt. Beide bekundeten, dass der Beschuldigte auf dem Boden gelegen und vor sich hingeredet habe, wobei er mehrmals betont habe, dass er Muslim sei. Diese Bekundungen waren glaubhaft. Die Bekundungen decken sich mit den Angaben der unmittelbaren Tatzeugen, die ebenfalls von solchen Verhaltensweisen des Beschuldigten berichteten. Da die Zeugin PK´in Sch die Zeugen Beul und Üt Ks vor Ort nicht vernommen hatte, konnte sie nichts dazu bekunden, wie es zur abweichenden Schilderung des Geschehens in der Strafanzeige – der Beschuldigte habe Gas geben und versucht wegzufahren – gekommen ist. Keiner der unmittelbaren Tatzeugen (Üt und Ih Ks, Beul, Gö) hat einen solchen Sachverhalt bei seiner gerichtlichen Vernehmung geschildert. Der Zeuge PK By konnte ebenfalls nicht aufklären, wie es zur Schilderung des Gasgebens in der Strafanzeige gekommen ist. Dem in der verlesenen Strafanzeige geschilderten Sachverhalt stehen die Bekundungen der unmittelbaren Tatzeugen entgegen, weshalb nicht von einem versuchten Diebstahl des Autos ausgegangen werden kann. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten.
Fälle 3 und 4
Der Zeuge Krs hat wie festgestellt bekundet, wobei er selbst erst durch die Zeugen PK Jkb und PK.in Kr auf das Geschehen aufmerksam gemacht wurde, nachdem diese den Beschuldigten bereits entdeckt hatten. Seine Aussage ist glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig. Er schilderte die örtlichen Gegebenheiten und die Situation am Carport nachvollziehbar und übereinstimmend mit den Angaben der Zeugen PK Jkb und PK´in Kr. Die Angaben dazu, wie weit das Fahrzeug bewegt worden sei, wichen zwar voneinander ab (2 m oder 5 m laut Strafanzeige), was aber nicht wesentlich ins Gewicht fällt, da es sich jeweils um grobe Schätzungen gehandelt hat. Dass das Fahrzeug des Zeugen bewegt wurde, ergibt sich klar aus sämtlichen Zeugenaussagen zu diesem Fall. Der Zeuge Krs zeigte keinerlei Belastungstendenzen und räumte Erinnerungslücken offen ein, wie z.B. den Umstand, dass er nicht sicher sagen könne, ob er sein Auto zuvor abgeschlossen hatte. Er schilderte außerdem das ausgefallene Detail, dass auf dem Beifahrersitz eine Türklingel (die Klingel des Zeugen Knispel) lag, deren Herkunft ihm nicht bekannt gewesen sei.
Die Zeuge PK Jkb und PK´in Kr haben ebenfalls wie festgestellt bekundet. Beide schilderten übereinstimmend, das Wohngebiet aufgrund mehrere Anrufe von Anwohnern abgefahren zu sein und den Beschuldigten mit dem Oberkörper im Fahrzeug des Zeugen Krs angetroffen zu haben, wobei der Beschuldigte gesagt habe, es sei sein Auto und er wolle darin schlafen. Die Aussagen sind glaubhaft, beide Zeugen glaubwürdig. Die Aussagen decken sich jeweils mit der verlesenen Strafanzeige, waren in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Beide Zeugen schilderten das besondere Detail, dass der Beschuldigte gesagt habe, es sei sein Auto, obwohl das offensichtlich nicht der Fall sein konnte. Der Zeuge Jkb konnte sich darüber hinaus an das Aussehen des Beschuldigten und das von ihm an einer Kette um den Hals getragene „Jesuskreuz“ erinnern, was auf ihn komisch gewirkt habe, da der Beschuldigte mehrfach gesagt habe, er sei Muslim. Die Zeugin Kr konnte sich noch daran erinnern, die Klingel auf dem Beifahrersitz gefunden zu haben, mit der der Zeuge Krs nichts habe anfangen können. Dass es sich tatsächlich um die Klingel des Zeugen Ksp gehandelt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der verlesenen Strafanzeige vom 00.00.0000 und dem Vermerk über die Rückgabe der Klingel vom 00.00.0000. Angesichts der räumlichen Nähe zwischen der Anschrift des Zeugen Krs und der des Zeugen Ksp, dem Umstand, dass die Klingel im Auto aufgefunden wurde und der Beschuldigte zuvor bei mehreren Häusern in der Nachbarschaft an der Tür geklingelt hatte, bestehen für die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der die Klingel abgeschraubt und mitgenommen hat.
Fall 5
Die Zeugin He-Ma hat wie festgestellt bekundet. Ihre Aussage war glaubhaft. Die Zeugin schilderte das Geschehen widerspruchsfrei, gab Gespräche in wörtlicher Rede wieder und machte insbesondere Ausführungen zu eigenen Emotionen (Angst). Trotz des für die Zeugin unheimlichen Verhaltens des Beschuldigten wies sie keine erheblichen Belastungstendenzen auf, sondern schilderte das Geschehen sachlich. Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, die erkennbar das geschildert hat, was sie selbst erlebt und noch in Erinnerung hat.
Die Zeugin Bu hat ebenfalls wie festgestellt bekundet. Ihre Aussage war glaubhaft, sie selbst glaubwürdig. Ihre Schilderung des Geschehens deckte sich mit den Angaben der Zeugin He-Ma, insbesondere der Umstand, dass sie erst später durch eine Kollegin auf den Beschuldigten aufmerksam gemacht worden sei. Die Zeugin konnte Äußerungen des Beschuldigten in wörtlicher Rede widergeben. Dass die Zeugin zunächst meinte, der Beschuldigte habe auf Deutsch „blaue Augen“ zu ihr gesagt und nicht auf Englisch „blue eyes“, wie in der Strafanzeige aufgeführt, spricht nicht gegen eine glaubhafte Aussage. Es ist nachvollziehbar, dass die Zeugin sich nur den Sinngehalt der Äußerungen gemerkt hat. Auf Nachfrage räumte sie freimütig ein, dass der Beschuldiget auch Englisch gesprochen haben könne, da sie Englisch verstehe. Sowohl die Zeugin Bu als auch die Zeugin He-Ma schilderten übereinstimmend den besonderen Umstand, dass der Beschuldigte auf Arabisch beschriebene Zettel dabei hatte und im Laden liegen ließ, was für beide Zeuginnen den merkwürdigen und unheimlichen Eindruck vom Beschuldigten verstärkte. Die Zeuginnen He-Ma und Bu konnten zwar jeweils nicht mit letzter Sicherheit sagen, welche Waren der Beschuldigte insgesamt verzehrt hatte, jedoch haben beide einzelne Waren benannt (Bifi, Süßigkeiten). Diese Waren finden sich in der Auflistung zu Strafanzeige wieder, welche die Zeugin Bu am Tattag angefertigt hat, weshalb die Kammer von den dort aufgeführten Gegenständen als Diebesbeute ausgeht.
Der Zeuge PK Bg konnte lediglich bekunden, dass er sich an einen Einsatz mit dem Beschuldigten im Supermarkt erinnere, bei dem der Beschuldigte Waren konsumiert habe, ohne zu zahlen. Der Beschuldigte sei weinerlich gewesen, die Kommunikation schwierig. An weiteres könne er sich nicht erinnern. Die Angaben zum Kerngeschehen decken sich mit den Bekundungen der unmittelbaren Tatzeugen He-Ma und Bu, der Zeuge legte Erinnerungslücken von sich aus offen und schilderte die wenigen Umstände, an die er sich noch erinnern konnte, plausibel und nachvollziehbar. Dass der Zeuge nur grobe Erinnerungen an den Fall hat, ist angesichts des längeren Zeitablaufs nachvollziehbar. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit des Beamten.
Der Zeuge PHK Pl hat überwiegend wie der Zeuge PK Bg bekundet. Zusätzlich konnte er noch angeben, dass der Beschuldigte „wirres Zeug“ geredet habe und ihm die ganze Aktion merkwürdig vorgekommen sei. Die Aussage war glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig. Seine Angaben deckten sich mit denen der übrigen Zeugen und entsprachen zusätzlich der verlesenen Strafanzeige. Der Zeuge machte seine Aussage ruhig und zusammenhängend, ohne große Belastungstendenzen gegenüber dem Beschuldigten zu zeigen.
Fall 6
Der Zeuge Sei hat wie festgestellt bekundet. Seine Aussage war glaubhaft, er selbst glaubwürdig. Der Zeuge schilderte das Geschehen schlüssig und widerspruchsfrei. Obwohl er vom Beschuldigten anlasslos angegriffen wurde, zeigte er keine große Belastungstendenz, sondern tätigte seine Aussage ruhig und sachlich. Er nahm den Beschuldigten sogar ausdrücklich in Schutz, indem er die kleine Verletzung an der Lippe nicht auf einen Schlag zurückführte, sondern vielmehr darauf, dass er sich bei der Auseinandersetzung selbst auf die Lippe gebissen habe. Auch bei der Anzahl der Schläge schilderte der Zeuge selbst, dass es zwei bis drei gewesen seien, ohne den Sachverhalt künstlich aufzubauschen. Der Zeuge konnte sich noch an ausgefallene Äußerungen des Beschuldigten erinnern („ich bin der Prophet“) und schilderte eigene Empfindungen (Unverständnis über das Verhalten des Beschuldigten, „er war nicht Herr seiner Sinne, wie im Film“). Der Zeuge schilderte die Positionen der beteiligten Personen (Zeuge Sei, Zeugin Ki, Beschuldigter, Zeuge Fz) zueinander in sich stimmig und übereinstimmend mit den anderen Zeugen. Lediglich bei der Angabe, ob er selbst in oder gegen Fahrtrichtung gesessen habe, ergaben sich Abweichungen zu den anderen Zeugenaussagen. Diese erschüttern die grundsätzlich zuverlässige Aussage aber nicht, da das Kerngeschehen (anlassloser Angriff von hinten) widerspruchsfrei wiedergegeben wurde.
Die Zeugin Ki hat wie festgestellt bekundet. Sie schilderte das Geschehen übereinstimmend mit den übrigen Zeugen und widerspruchsfrei. Sie tätigte ihre Aussage ruhig und ließ keine Belastungstendenz erkennen. Dass sie selbst am Kopf erwischt wurde, beschrieb die Zeugin eher als eine zufällig Folge, als dass es sich um einen gezielten Schlag gegenüber ihr gehandelt habe. Erinnerungslücken, wie z.B. den Umstand, dass sie nicht gesehen habe, ob der Zeuge Sei tatsächlich getroffen wurde, räumte sie ohne weiteres ein. Ebenfalls übereinstimmend mit den übrigen Zeugen schilderte sie, dass der Beschuldigte unverständliche Worte von sich gegeben habe. Die Kammer hat keine Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, deren Aussage glaubhaft war.
Der Zeuge Fz hat ebenfalls wie festgestellt bekundet. Seine Aussage war glaubhaft, er selbst glaubwürdig. Er schilderte den Geschehensablauf zusammenhängend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er blieb bei seiner detaillierten Schilderung stets ruhig und sachlich. Zwar wich seine Schilderung dazu, wo die Schläge den Zeugen Sei getroffen hatten von dessen eigener Schilderung ab (Bauch oder Hinterkopf), der generelle Geschehensablauf (anlassloser Angriff von hinten) wird aber vom Zeugen Fz übereinstimmend mit den anderen Zeugen geschildert. Bei einer überraschenden und kurzen Auseinandersetzung in einem engen Raum, wie hier im Bus, ist es nachvollziehbar, dass der Zeuge Fz die Orte der Treffer nicht genau gesehen hat. Dass es Treffer gab, hat der Zeuge aber genauso wie der Zeuge Sei bestätigt. Des Weiteren erwähnte der Zeuge Fz das besondere Verhalten des Beschuldigten, als dieser in den Raum hinein sagte „ich bin Gott, ich bin der Prophet“. Äußerungen dieser Art haben fast alle Zeugen erwähnt, weshalb die geringfügigen Abweichungen untereinander („bin Gott“ oder „bin der Prophet“ oder „habe Gott gesehen“) nicht gegen eine Überzeugungsbildung sprechen. Allen Aussagen war immanent, dass der Beschuldigte Aussagen mit religiösem Charakter von sich gab.
Der Zeuge POK Wll hat bekundet, dass er die Meldung bekommen habe, dass es eine Schlägerei in einem Bus mit zwei Opfern gegeben habe, wobei der Angriff aus dem Nichts erfolgt sein soll. Vor Ort habe er den Beschuldigten von einem anderen Einsatz wiedererkannt. Der Beschuldigte habe ihm gegenüber gesagt „ich bin der Prophet“. Der Tonfall des Beschuldigten habe sich für ihn wie ein Gebet angehört, so als kommuniziere der Beschuldigte „mit einer höheren Macht“. Aufgrund des Vorfalls und der Äußerungen des Beschuldigten sei dieser im Anschluss nach PsychKG untergebracht worden. Die Aussage des Zeugen POK Wollgarten war glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig. Er schilderte seine Erinnerungen nachvollziehbar, zusammenhängend und detailliert. Der Zeuge zeigte keine Belastungstendenz, vielmehr schilderte er selbst, dass er keine gefährliche Situation mit dem Beschuldigten in Erinnerung habe und dieser ihm gegenüber auch am Tattag ruhig gewesen sei. Das Verhalten des Beschuldigten war für den Zeugen nicht rational, weshalb es nachvollziehbar ist, dass er an den Einsatz trotz des Zeitablaufs noch eine gute Erinnerung hat.
Die Aussage des Zeugen PK Vo war überwiegend unergiebig. Außer dass er selbst am Polizeieinsatz beteiligt war, konnte er sich an keine Einzelheiten erinnern.
Die Aussage des Zeugen KA Dn war ebenfalls überwiegend unergiebig. Er konnte lediglich – und das glaubhaft – schildern, dass der Beschuldigte „neben sich stand“, vor sich hingeredet habe und komische Äußerungen wie „ich bin der Prophet“ getätigt habe, wobei er nicht mehr sagen konnte, gegenüber wem die Äußerung gefallen war. Die Schilderung des Zeugen zum Verhalten des Beschuldigten entsprachen denen der unmittelbaren Tatzeugen und den Bekundungen des Zeugen POK Wll. Der Zeuge legte Erinnerungslücken offen und schilderte die noch vorhandene Erinnerung anschaulich. Der Zeuge war glaubwürdig.
b) Antragsschrift vom 06.11.2020, Az. 112 Js 1122/20
Die Zeugin Yn Ba hat überwiegend wie festgestellt bekundet, wobei sie nichts dazu sagen konnte, ob der Beschuldigte das Messer in seiner Tasche hatte. Die Aussage war glaubhaft, die Zeugin glaubwürdig. Sie hat ihre Aussage ruhig und sachlich getätigt und dabei detailliert zu den Vorgängen bekundet. Sie gab einzelne Gespräche in wörtlicher Rede wieder, was für eine erlebnisbasierte Aussage spricht. Genauso schilderte sie eigene Emotionen, wie z.B. dass sie sich erschrocken habe, einen fremden Mann in ihrem Auto sitzen zu sehen. Außerdem schilderte die Zeugin den für sie unerklärlichen Umstand, dass sie das Auto abgeschlossen habe, der Beschuldigte dann aber doch irgendwie ins Auto gekommen sei. Ihre Schilderung zum weiteren Geschehensablauf deckte sich dann mit den Angaben des Zeugen PK Wo, der den Beschuldigten später tatsächlich antraf und die Zeugin Yn Ba hierüber informierte.
Die Aussage der Zeugin Üz war weitestgehend unergiebig. Sie selbst hat den Beschuldigten nicht gesehen und kam erst zum Auto, als der Beschuldigte bereits weg war. Sie konnte lediglich das wiedergeben, was ihr die Zeugin Yn Ba mitgeteilt hatte. Der Aussage kam kein wesentlicher Erkenntniswert zu.
Der Zeuge PK Wl hat bekundet, dass er den Beschuldigten im Anschluss an das Geschehen mit der Zeugin Yn Ba in der Flüchtlingsunterkunft angetroffen habe. Der Beschuldigte habe ein kleines, scharfes Küchenmesser in der Tasche gehabt. Die Klinge sei ungefähr fingerlang gewesen und das Messer habe generell so ausgesehen, wie auf dem Vergleichsbild, wobei es tatsächlich größer gewesen sei. Aufbruchspuren seien am Fahrzeug nicht zu sehen gewesen. Er schilderte seine kurze Begegnung mit dem Beschuldigten an diesem Tag widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er konnte vor allem das Messer detailliert beschreiben und anhand der Vergleichsbilder erklären, wie es tatsächlich ausgesehen hat. Seine Schilderung deckte sich mit dem Text der Strafanzeige. Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder die Glaubhaftigkeit der Aussage.
c) Antragsschrift vom 00.00.0000, Az. 199 Js 750/20
Fall 2
Der Zeuge Lis hat wie festgestellt bekundet, wobei er nur das ihn betreffende Geschehen mitbekommen und später gesehen hat, dass der Beschuldigten von der Polizei gesichert auf dem Boden lag. Seine Aussage war glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig. Er schilderte das Geschehen detailliert und zusammenhängend. Da der gesamte Vorfall für den Zeugen außergewöhnlich war und er das Verhalten des Beschuldigten ungewöhnlich fand, ist es nachvollziehbar, dass der Zeuge sich noch gut erinnern konnte. Er schilderte eigene Emotionen, wie den Umstand, dass er deshalb die Polizei gerufen habe, da er sich um den Beschuldigten Sorgen gemacht habe, was für eine erlebnisbasierte Aussage spricht.
Die Zeugin Lez hat wie festgestellt bekundet, wobei sie nur das sie betreffende Geschehen mitbekommen hat. Die Zeugin tätigte ihre Aussage ruhig, sachlich und widerspruchsfrei. Sie beschrieb das von ihr erlebte Geschehen detailliert und ohne größere Belastungstendenz gegenüber dem Beschuldigten, obwohl dieser ihr große Angst gemacht hatte. Der Vorfall hatte deutlichen Einfluss auf die Gemütsverfassung der Zeugin, die „so etwas davor noch nie erlebt hatte“, was eine genaue Erinnerung plausibel erscheinen lässt. Die Zeugin schilderte das eigene Unbehagen ob des für sie unverständlichen Verhaltens des Beschuldigten anschaulich. Die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestanden für die Kammer nicht.
Der Zeuge POK Wß hat wie festgestellt bekundet, wobei er lediglich zum Sachverhalt auf der Rückbank im Polizeiauto keine genauen Angaben machen konnte. Seine Aussage war glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig. Er schilderte mehrere Einsätze mit dem Beschuldigten detailliert und nachvollziehbar. Seine Ausführungen waren mit eigenen Emotionen verknüpft („ihm war im Dezember wohl kalt“, „er ist ein armer Schelm“, „sein Verhalten hat sich gesteigert“). Der Zeuge ließ keine Belastungstendenzen erkennen, vielmehr nahm er den Beschuldigten teilweise in Schutz, indem er ausführte, man habe den Beschuldigten abrupt zu Boden gebracht, worüber dieser vielleicht überrascht und ungehalten gewesen sei. Genauso schilderte der Zeuge zwar den erlittenen Tritt gegen die Wade, allerdings fügte er sofort hinzu, dass das Ganze nur kurz wehgetan habe und wohl kein blauer Fleck zurückgeblieben sei. Der Zeuge schilderte dann auch für ihn unerklärliches Verhalten des Beschuldigten, wie ein Zeigen auf das Kreuz auf dem Kirchturm mit gleichzeitiger Äußerung von „Allahu Akbar“, was für eine erlebnisbasierte Aussage spricht.
Der Zeuge PK Yld hat wie festgestellt bekundet. Die Aussage des Zeugen war glaubhaft und er selbst glaubwürdig. Er schilderte das Geschehen detailliert und übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen POK Wß. Seine Aussage war widerspruchsfrei und plausibel. Er zeigte trotz des nicht kooperativen Verhaltens des Beschuldigten keine Belastungstendenzen, indem er den Beschuldigten als „total verwirrt“ beschrieb, um dessen ungewöhnliches Verhalten zu erklären. Er räumte auf Nachfrage auch ein, dass er nicht genau sagen könne, warum der Beschuldigte zu Boden gebracht worden sei. Genauso teilte er offen mit, dass es im Auto zwar Körperkontakt mit den Beinen des Beschuldigten gegeben, er aber keine Schmerzen verspürt habe, was ebenfalls entlastend für den Beschuldigten ist.
d) Begleitumstände der Taten und Krankheit
Der Zeuge PK Uz hat hinsichtlich des Geschehens vom 00.00.0000 in As (mit nacktem Oberkörper auf der Straße und dem Gürtel in der Hand) wie festgestellt bekundet. Er schilderte das auf ihn bizarr wirkende Verhalten des Beschuldigten detailliert und anschaulich. Er gab eigene Emotionen wieder, wie Verwunderung über das Verhalten des Beschuldigten, aber auch Sorge, dass diesem etwas passieren könne, weshalb er letztlich in Gewahrsam genommen worden sei. Seine Angaben stimmten mit den schriftlichen Angaben aus dem Gewahrsamsantrag überein. Es bestanden für die Kammer keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage.
Die sachverständige Zeugin Nan hat hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten in der LVR-Klinik wie festgestellt bekundet. Die Zeugin schilderte den Behandlungsverlauf beim Beschuldigten detailliert und unter Zuhilfenahme der Behandlungsunterlagen. Sie konnte insbesondere das Verhalten des Beschuldigten anschaulich beschreiben (bizarre Bewegungen im Zimmer, Grimassen vor dem Spiegel) und dieses aufgrund ihrer Fachkunde als erfahrene Stationsärztin als Symptome einer paranoiden Schizophrenie einordnen. Die Zeugin schilderte sowohl positive Aspekte im Verhalten des Beschuldigten (beginnende Krankheitseinsicht, Medikation schlägt an) als auch negative (Festhalten an unmöglichen Vorgängen wie der Verzauberung durch die Familie, Dissimulation von Symptomen), was für eine erlebnisbasierte Aussage spricht. An ihrer Sachkunde bestehen keine Zweifel, ihre eigene Diagnose deckte sich mit der des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Durch die Aussage der Zeugin Nan konnten außerdem einige Angaben zu den persönlichen Verhältnissen verifiziert werden.
Der Sachverständige Prof. Dr. hat überzeugend ausgeführt, dass beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie seit längerem vorliegt und er bei den einzelnen Taten in einer akuten Episode psychotischen Erlebens die Realität komplett verkannt hat. Der Sachverständige Prof. Dr. verfügt über die notwendige Sachkunde, da er Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist und auch Erfahrung im klinischen Umgang mit psychisch erkrankten Patienten hat. Der Sachverständige hat die für seine Gutachtenerstellung notwendigen Anknüpfungstatsachen sorgfältig ausgewählt und offengelegt. Er hat sich mit den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen im Einzelnen auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen für die Kammer verständlich und nachvollziehbar begründet. So konnte der Sachverständige seine medizinischen Schlussfolgerung auch stets an Aussagen der Zeugen festmachen, die das für sie bizarr wirkende Verhalten des Beschuldigten beschrieben („er dachte wirklich, es sei sein Auto“, „er war nicht ganz bei sich“, „verwirrt“, „war in seiner eigenen Welt“, „kommunizierte mit einer höheren Macht“, „fing grundlos zu weinen an“). Der Sachverständige hat die von ihm gestellte Diagnose verständlich begründet und das Verhalten des Beschuldigten vor oder nach den Taten in den Gesamtzusammenhang der länger andauernden Erkrankung eingefügt. Seine Diagnose deckt sich mit den Diagnosen im Rahmen der beiden Unterbringungen nach PsychKG. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass der Angeklagte in kompletter Verkennung der Realität gehandelt hat, ist für die Kammer ebenfalls überzeugend; die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach eigener kritischer Prüfung an. Für die Kammer lässt sich aus dem gezeigten Verhalten des Beschuldigten der Schluss ziehen, dass er in seiner wahnhaften Verkennung der Realität tatsächlich gedacht hat, dass es jeweils sein Auto war, in das er sich begab, dass es seine Lebensmittel waren, die er verspeiste, dass er ein Prophet sei, dem man nicht genug Respekt entgegenbringe. Da diese Umstände jeweils deutlich von der Realität entfernt sind, fehlte dem Beschuldigten bereits die Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen.
IV.
Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der Anlasstaten des versuchten Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB in zwei Fällen (Taten vom 29.00.0000 und 30.00.0000 bzgl. des Autos des Zeugen Krs), des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB in zwei Fällen (Taten vom 30.00.0000 (Kg) und 00.00.0000), der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB in zwei Fällen (Taten vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000), des versuchten Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Alt. 2, Abs. 2, 22, 23 StGB (Tat vom 00.00.0000), des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 000 Abs. 1 StGB (Tat vom 00.00.0000) und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB (Tat vom 00.00.0000) strafbar gemacht.
Hinsichtlich des Geschehens aus der Antragsschrift vom 00.00.0000, Az. 199 Js 750/20, stehen die vorsätzliche Körperverletzung, der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und der tätliche Angriff gegen Vollstreckungsbeamte im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinander. Alle übrigen Taten stehen hierzu im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
V.
1.
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus war gemäß § 63 StGB anzuordnen. Denn er hat rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen und die Gesamtwürdigung ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Der Beschuldigte hat die oben festgestellten Anlasstaten jeweils im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB begangen (s.o.).
Die beim Beschuldigten zur Tatzeit bestehende paranoide Schizophrenie (ICD-00 F20.0) als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB ist länger andauernd und nicht lediglich vorübergehender Art. Mindestens seit Ende 0000 liegt das Krankheitsbild beim Beschuldigten gesichert vor und besteht trotz Besserung durch Medikamentengabe auch derzeit, über ein Jahr später, mit deutlich gezeigten Symptomen noch fort. Der Sachverständige Prof. Dr. hat für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass eine paranoide Schizophrenie mit akut psychotischen Episoden wie beim Beschuldigten nicht von heute auf morgen entsteht, sondern sich Wochen vorher ankündigt und Stück für Stück verfestigt. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Auch die sachverständige Zeugin Nan geht von einer bereits länger bestehenden und noch andauernden Erkrankung des Beschuldigten aus.
Die begangen Taten sind symptomatisch für die Erkrankung des Beschuldigten und solche symptomatischen Taten sind auch in Zukunft von ihm zu erwarten, bei der Gesamtwürdigung ergibt sich eine negative Gefährlichkeitsprognose.
Bei sämtlichen Anlasstaten durchlebte der Beschuldigte eine akute psychotische Episode. Da er die Realität so stark verkannt hat, ging er z.B. tatsächlich davon aus, dass es sich um sein Auto und nicht um das des Zeugen Ks bzw. des Zeugen Krs gehandelt hat. Genauso war er nicht in der Lage zu begreifen, dass er fremde Lebensmittel in einem Supermarkt nicht einfach an Ort und Stelle verzehren kann, ohne sie zu bezahlen. Beim Angriff auf die Zeugen Sei und Kl zeigt sich die symptomatische Anlasstat besonders deutlich: Der Beschuldigte äußerte über einen längeren Zeitraum religiöse Wahn – und Größenideen. Typisch für eine paranoide Schizophrenie ist dabei dann, dass sich die betroffene Person verfolgt und beobachtet fühlt und sämtliche Ereignisse auf sich bezieht, wie der Sachverständige Prof. Dr. A ausgeführt hat. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel und für die Kammer nachvollziehbar. Das Verhalten des Beschuldigten gerade im Bus entspricht diesen Voraussetzungen. Der Beschuldigte bezog ein Gespräch zwischen den Zeugen Kl und Sei oder auch nur ein möglicherweise erfolgtes Lachen des Zeugen Sei auf sich und seine religiösen Wahnideen. Da er sich als Prophet und damit Sprachrohr Gottes sieht, stellt ein Auslachen eine starke Ehrverletzung dar, die er nicht ungestraft lassen konnte. Aus diesem Grund greift er den Zeugen Sei unvermittelt und ohne dass dieser ihn zuvor überhaupt wahrgenommen hätte, von hinten an, um eine weitere Kränkung oder Verfolgung zu unterbinden.
Es besteht eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür, dass der Beschuldigte auch in Zukunft während akuter psychotischer Episoden aufgrund wahnhafter Realitätsverkennung Körperverletzungen begeht, wobei die Opfer zufällig ausgewählt und anlasslos angegriffen werden. Genauso besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte Eigentumsdelikte, wie Diebstahl, weiterhin begeht und dabei gefährliche Werkzeuge bei sich führt und dadurch auch in körperliche Auseinandersetzungen gerät.
Der Sachverständige Prof. Dr. hat überzeugend und wissenschaftlich fundiert ausgeführt, dass Personen, die an einer paranoiden Schizophrenie leiden, statistisch eine Risikogruppe für Gewaltdelikte darstellen. Dieser Schlussfolgerung schließt sich die Kammer an. Wenn man sich stets verfolgt fühlt und sämtliche äußeren Ereignisse auf sich bezieht, so gibt es an jedem Tag eine Vielzahl von Situationen, die eskalieren können. Selbst während einer einfachen Busfahrt zeigen sich so viele Reize, die in Verkennung der Realität missverstanden werden können, dass stets die Möglichkeit der Eskalation besteht. Zu diesem Grundrisiko kommen beim Beschuldigten weitere Umstände hinzu, die zu einer deutlich negativen Prognose führen. Der Beschuldigte konsumiert sowohl Alkohol, als auch Cannabis in größeren Mengen und das seit mehreren Jahren, weshalb sich bereits ein Abhängigkeitssyndrom ausgebildet hat. Psychotische Episoden können durch Alkohol- oder Cannabiskonsum deutlich verstärkt werden, worauf der Sachverständige hingewiesen hat und was auch der Erfahrung der Kammer aus früheren Verfahren entspricht. Alkohol wirkt zusätzlich enthemmend und kann deshalb leicht zu weiteren Auseinandersetzungen führen. Die psychosoziale Situation des Beschuldigten ist sehr schlecht: er spricht nur wenig Deutsch, ist arbeitslos, hat keine Berufsausbildung, hat weder einen Partner, noch sonst soziale Kontakte, die ihn stabilisieren könnten und die Wohnsituation ist ungeklärt, nachdem er aus der Flüchtlingsunterkunft in der Cstraße von Amts wegen abgemeldet wurde. Hinzu kommt sein ungünstiger Aufenthaltsstatus mit der bereits einmal eingeleiteten und immer noch drohenden Abschiebung. Auch ist angesichts der Vorstrafen eine gewisse Verfestigung von kriminellen Strukturen zu erkennen. Diesen negativen Aspekten stehen nur wenige, geringfügige positive Aspekte gegenüber. So zeigt der Beschuldigte eine beginnende Krankheitseinsicht und spricht gut auf Medikamente an. Diese geringfügigen positiven Aspekte reichen aber nicht dazu aus, die Prognose zum Positiven zu wenden. Die zweimalige Unterbringung nach PsychKG hat zu keiner dauerhaften und noch nicht einmal zu einer kurzfristigen Verhaltensänderung beim Beschuldigten geführt. Nur kurze Zeit nach der Entlassung Anfang Februar 0000 kam es zu weiteren psychotischen Episoden. Es besteht derzeit keinerlei sozialer Empfangsraum für den Beschuldigten, durch welchen sichergestellt werden könnte, dass er dringend benötigte Medikamente auch tatsächlich einnimmt, geschweige denn eine weitere Behandlung seiner Erkrankung zu ermöglichen.
Der Diebstahl mit Waffen stellt auch im Versuch eine erhebliche Anlasstat aus dem Bereich der mittleren Kriminalität dar. Der Gesetzgeber hat durch die Qualifikation des § 244 Abs. 1 StGB und die Strafrahmen von bis zu 00 Jahren, welcher gegenüber dem einfachen Diebstahl verdoppelt ist, seinen Willen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Beisichführen von gefährlichen Werkzeugen stärker zu sanktionieren ist. Hintergrund ist gerade, dass der auf frischer Tat ertappte Dieb ein etwaiges gefährliches Werkzeug im Zuge einer Auseinandersetzung oder Flucht auch einsetzen kann, was ihn gefährlicher macht als einen Dieb, der kein solches Werkzeug bei der Tat dabei hat. Auch die vorliegende einfache Körperverletzung stellt ein Delikt der mittleren Kriminalität und nicht lediglich eine Bagatelltat dar (vgl. MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Auflage 0000, § 63 Rn. 54 m.w.N.) und ist damit als erhebliche Anlasstat anzusehen. Die körperliche Unversehrtheit ist durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG besonders geschützt und kein Bürger muss Angriffe auf seine körperliche Unversehrtheit hinnehmen. Hinzu kommt, dass die Körperverletzung gegenüber dem Zeugen Sei zwar letztlich nur eine einfache Körperverletzung ist, sich aber durch die Art ihrer Begehung noch einmal deutlich von sonstigen Körperverletzungen abhebt. Die Tat erfolgte anlasslos und von hinten. Sie unterscheidet sich deshalb deutlich von einer einfachen Körperverletzung z.B. im Rahmen einer Schlägerei oder nach einem vorherigen verbalen Streit, bei welcher das Opfer in der Regel die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Vergleichbare Taten, wie hier festgestellt, drohen erneut, wie vom Sachverständigen ausgeführt. Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an.
Vom Beschuldigten sind Taten zu erwarten, bei denen die Opfer seelisch und/oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden. Zwar ist bei den vorliegenden Körperverletzungsdelikten keine erhebliche Schädigung der Opfer eingetreten. Allerdings beruhte das insbesondere beim anlasslosen Angriff auf den Zeugen Sei eher auf einem glücklichen Zufall, als darauf, dass der Beschuldigte selbst abgelassen hätte. Nur dem beherzten und schnellen Eingreifen des Zeugen Fz war es zu verdanken, dass der Zeuge Sei von nur wenigen Faustschlägen getroffen wurde. Die Situation an sich barg aber das Risiko großer Verletzungen in sich, da der Beschuldigte den Zeugen Sei ohne Anlass plötzlich von hinten angriff, weshalb der Zeuge Sei keinerlei Verteidigungsmöglichkeiten hatte. Der Beschuldigte schlug den Zeugen Sei dann direkt mehrfach auf den Kopf. Gerade Schläge auf den Kopf können schnell zu schwerwiegenden Verletzungen führen, bei einer überraschenden Attacke von hinten kann das Opfer zusätzlich auch zu Fall kommen und sich dabei Kopfverletzungen zuziehen. Der psychisch beeinträchtigte Täter hat es häufig nicht in der Hand, die Verletzungsfolgen seines aggressiven Verhaltens zu steuern. Auch wenn der Zeuge Sei sich von dem Angriff gut erholt zeigt und insbesondere keine seelischen Schäden wie Angstzustände o.ä. davongetragen hat, ist auch dieser Umstand einem glücklichen Zufall in der Person des Zeugen Sei geschuldet. Bei zukünftigen Angriffen des Beschuldigten besteht vielmehr eine deutliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Opfer seelisch erheblich leiden werden. Ein anlassloser Angriff ohne Vorankündigung verstört die Opfer erfahrungsgemäß deutlich stärker, als wenn die Möglichkeit zur Verteidigung bestanden hat. Gerade die Zufälligkeit des Ganzen macht die Situation für die Opfer schwieriger. Da für ein Opfer nicht ersichtlich ist, warum gerade es zum Ziel des Angriffs des Beschuldigten wurde und nicht die Person in zwei Metern Entfernung, wird typischerweise ein Gefühl der generellen Unsicherheit verbleiben. Für das Opfer ist es nicht möglich, rückblickend das eigene Verhalten zu analysieren und eine rationale Erklärung für einen etwaigen Angriff zu finden, da es sie nicht gibt; die Auswahl der Opfer erfolgt schlich willkürlich. Eine einfache Körperverletzung in einer gegenseitigen Auseinandersetzung oder auch nach vorheriger Provokation ist für die meisten Menschen demgegenüber deutlich einfacher zu verkraften.
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei seinen Diebstählen bisher die Situation in der Form verkannt hat, dass er annahm, fremde Sachen seien seine eigenen. Wenn er sich in einer solchen Situation aber von der anderen Person in Folge seiner religiösen Größenideen nicht ausreichend wertgeschätzt oder gar beleidigt fühlt, kann es auch bei den Diebstählen zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen. Wenn der Beschuldigte dabei ein gefährliches Werkzeug, wie vorliegend in einem Fall das Küchenmesser, dabei hat, verwirklicht sich genau die Gefahr, die auch der Gesetzgeber bei der höheren Strafandrohung des § 244 Abs. 1 StGB gesehen hat.
Die Unterbringung des Beschuldigten ist auch verhältnismäßig. Mildere, gleich effektive Mittel stehen nicht zur Verfügung. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung mag zwar eine gewisse Stabilisierung des Beschuldigten möglich erscheinen lassen, eine Gewissheit hierfür gibt es aber nicht. Da die Kammer selbst nicht in der Lage ist, die gesetzliche Betreuung des Beschuldigten anzuordnen und noch nicht einmal klar ist, ob dieser überhaupt Interesse an einer Betreuung hat, handelt es sich dabei um bloße Hoffnungen. Die Einbindung in ein betreutes Wohnen würde ebenfalls eine Verbesserung beim Beschuldigten darstellen, allerdings ist auch dies derzeit unrealistisch. Angesichts des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten wird rein faktisch kein Kostenträger für eine solche Maßnahme zur Verfügung stehen, außerdem ist gänzlich unklar, wann und ob ein Platz vorhanden wäre. Der Wunsch des Beschuldigten, nach A zurückzukehren, steht der Anordnung der Maßregel ebenfalls nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft wird im Rahmen der Vollstreckung der Maßregel prüfen und entscheiden müssen, ob die Maßregel vollzogen oder vielmehr die Abschiebung des Beschuldigten durchgeführt werden soll. Sollte der Beschuldigte nach erfolgter Abschiebung erneut nach Deutschland einreisen, so würde er direkt dem Maßregelvollzug zugeführt werden können. Dass beim Beschuldigten aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnis eine schlechtere Heilungsmöglichkeit im Maßregelvollzug besteht als bei jemandem mit ausreichend Sprachkenntnissen, mag ebenfalls zutreffen. Allerdings ist der Zweck des Maßregelvollzugs nicht nur die Heilung des Beschuldigten, sondern auch der Schutz der Allgemeinheit. Um diesen Schutz der Allgemeinheit zu erreichen, ist ein Sonderopfer in der Person des Beschuldigten notwendig.
Angesichts des vollständig fehlenden sozialen Empfangsraums, der schlechten persönlichen Lebenssituation und der Alkohol- und Drogenabhängigkeit des Beschuldigten kann die Vollstreckung der Maßregel nicht gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine solche Aussetzung rechtfertigen könnten.
2.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Zwar besteht beim Beschuldigten ein Hang, Alkohol und Cannabis im Übermaß zu konsumieren. Bei den vorliegenden Taten handelt es sich aber nicht um symptomatische Anlasstaten. Die Kammer schließt sich nach kritischer Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A an, dass die Taten nicht von der Suchterkrankung des Beschuldigten, sondern vielmehr von dessen psychischer Erkrankung geprägt waren.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 414 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.