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Landgericht Aachen·67 KLs 22/21·10.07.2022

§ 63 StGB: Unterbringung wegen paranoider Psychose nach Körperverletzung und Bedrohung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Aachen hatte über die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegen einen an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose leidenden Beschuldigten zu entscheiden. Ihm wurden u.a. Körperverletzungen, Bedrohung sowie Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zur Last gelegt. Die Kammer stellte für alle Anlasstaten Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) fest und ordnete wegen hoher Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Aggressions- und Gewaltdelikte die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus an. Eine Aussetzung zur Bewährung (§ 67b StGB) und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) lehnte sie mangels Eignung/Erfolgsaussicht ab; einzelne weitere Fälle wurden nach § 154 StPO vorläufig eingestellt.

Ausgang: Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB wurde angeordnet; § 67b und § 64 StGB wurden abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Täter bei Begehung einer rechtswidrigen Anlasstat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und aufgrund seines Zustands mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

2

Eine chronifizierte paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis kann das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) erfüllen und bei floridem Schub zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen.

3

Für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB sind Persönlichkeit, Vorleben, Krankheitsverlauf, Tatumstände und die Handlungsleitigkeit psychopathologischer Symptome umfassend zu würdigen; wiederholtes Eindringen in Opferwohnungen kann eine besondere Eskalations- und Gefährdungslage begründen.

4

Die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung (§ 67b StGB) kommt nicht in Betracht, wenn die zur Gefahrenabwehr erforderliche Behandlung und Stabilisierung außerhalb des Maßregelvollzugs nicht verlässlich gewährleistet ist.

5

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) scheidet aus, wenn der Substanzkonsum für die Anlasstaten nicht (mit-)ursächlich ist und zudem keine hinreichende Erfolgsaussicht der Behandlung besteht.

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 257c StPO§ 20 StGB§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO§ 126a StPO§ 53 StGB

Tenor

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

- § 63 StGB -

Gründe

2

Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde.

3

I.

4

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 34-jährige Beschuldigte ist ledig und deutscher Staatsangehöriger. Er wurde am 00.00.0000 in Simmerath geboren und hat drei ältere Brüder. Seine Eltern sind beide als Bürokaufleute tätig.

5

Der Beschuldigte besuchte zunächst die Grundschule und wechselte später auf eine Förderschule. Im Alter von 17 Jahren erlangte er den Hauptschulabschluss und begann im Anschluss eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitete er mehrere Jahre in diesem Beruf.

6

Der Beschuldigte konsumierte erstmals im Alter von 16 Jahren Cannabis. Der Konsum erfolgte sehr unregelmäßig. Mit 18 Jahren begann er auf Technopartys regelmäßig Amphetamin zu konsumieren. Ebenfalls mit 18 Jahren verlor der Beschuldigte seine Fahrerlaubnis. Seit 2014 konsumiert der Beschuldigte täglich Amphetamine. Im selben Jahr hörte der Beschuldigte erstmals die Stimmen seiner Nachbarn. Die Stimmen zogen den Beschuldigten runter, so dass er hierbei unter enormen Druck geriet. Der Beschuldige wollte gegen einen Baum fahren und sich so das Leben nehmen, was er jedoch nicht in die Tat umsetzte. Es folgte eine erste stationäre Behandlung für vier Monate und eine medikamentöse Einstellung. Im Anschluss begann der Beschuldigte eine Entwöhnungstherapie, die er nach vier Monaten abbrach und unmittelbar danach wieder Amphetamine konsumierte. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 befand sich der Beschuldigte mindestens einmal jährlich in stationärer Behandlung wegen seiner Psychose. Seit 2018 konsumierte der Beschuldigte täglich 2 g Amphetamine nasal, was etwa acht Portionseinheiten entspricht. Der Beschuldigte hätte gerne wieder in seinem erlernten Beruf gearbeitet. Aufgrund der mit der Betäubungsmitteleinnahme einhergehenden Unzuverlässigkeit fiel es ihm allerdings schwer, regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten. Bis zu seiner einstweiligen Unterbringung war der Beschuldigte bei Dr. Dittmer in Behandlung und erhielt seit 2017 das Medikament Amisulprid morgens und abends 400mg. Von 2019 bis Juli 2022 war Herr Engelhardt Betreuer des Beschuldigten und ab dann Frau Dr. O., die hiesige Verteidigerin.

7

Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 12.01.2022 ist der Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

8

1.       Mit Urteil vom 22.11.2018, rechtskräftig seit dem 30.11.2018, verurteilte das Amtsgericht Aachen, 608 Js 1109/18 422 Cs 177/18, den Beschuldigten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 1 Fall zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Die Geldstrafe ist vollständig erledigt.

9

Das vorgenannte Urteil ist in Bezug auf die Feststellungen zur Sache betreffend den Beschuldigten wie folgt gefasst:

10

              „Strafbefehl vom 24.08.2018 (422 Cs 177/18)

11

Am 24.04.2018 gegen 19:20 Uhr fuhren Sie mit dem PKW VW Polo, amtliches Kennzeichen XXX-X 000, von der I-straße bis zur N-Straße in Aachen, obwohl Ihnen, wie Sie wussten, die Fahrerlaubnis durch das Straßenverkehrsamt zuvor entzogen worden war. Zudem standen Sie wegen vorangegangenen Konsums unter Wirkung von Amphetamin.

12

Hierdurch haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen.

13

Strafbefehl vom 06.09.2018 (422 Cs 187/18)

14

              1)

15

Gegen 12:31 Uhr des 26.03.2018 befuhren Sie in Roetgen mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X00 unter anderem die Bundesstraße B258 in Fahrtrichtung Aachen. Dazu waren Sie – wie Ihnen bekannt war – nicht berechtigt, weil Sie zu diesem Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis besaßen.

16

2)

17

Am 11.05.2018 gegen 20:00 Uhr befuhren Sie in Aachen mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X00 unter anderem die C-Straße. Dazu waren Sie – wie Ihnen bekannt war – nicht berechtigt, weil Sie zu diesem Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis besaßen.“

18

2.       Mit Urteil vom 25.02.2021, rechtskräftig seit dem 05.03.2021, sprach das Amtsgericht Aachen, 199 Js 760/18 422 Cs 142/19, den Beschuldigten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung sowie Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz wegen Schuldunfähigkeit frei.

19

Das vorgenannte Urteil ist wie folgt gefasst:

20

              „Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

21

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.

22

Nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. Ü leidet der Angeklagte u.a. an eine paranoiden Schizophrenie und war zum Tatzeitpunkt hochgradig psychotisch, sodass die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB gegeben waren.“

23

Die Anklage vom 04.06.2019 ist hinsichtlich der ihm konkret zur Last gelegte Tat wie folgt gefasst:

24

„1. Am 01.09.2018 erhielten die Polizeibeamten POK‘in Ä und PK Ü die Einsatzmeldung, zur V-Straße in Aachen dortiges Viadukt zu fahren, da der Angeschuldigte plane, sich das Leben zu nehmen. Als die Beamten vor Ort eintrafen, konnten die Beamten den Angeschuldigten in einen PKW Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 00 antreffen. Als der Angeschuldigte die Beamten erblickte, gab dieser unvermittelt Vollgas und fuhr - obschon er wusste, dass er nicht über die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und das Fahrzeug keinen Pflicht Versicherungsschutz besaß - auf die V-Straße in Richtung Z-straße davon, worauf hin die Beamten die Verfolgung aufnahmen. An der M-straße passierte der Angeschuldigte, der zu dieser Zeit unter dem kombinierten Einwirkung von Amfetamin und Opiaten stand und nicht in der Lage war das Fahrzeug sicher zu führen, eine für ihn Rotlicht anzeigende Ampel und bog nach links auf die S-Straße auf. Ein anderer Verkehrsteilnehmer befuhr zu dieser Zeit gerade die Y-Straße kommend Ausrichtung Aachen Hahn in Fahrtrichtung S-Straße und beabsichtigte an der Kreuzung nach rechts auf die S-Straße abzubiegen. Dem unbekannt gebliebenen anderen Verkehrsteilnehmer gelang es - wie von dem Angeschuldigten zumindest billigend in Kauf genommen - nur durch eine sofort eingeleitetes Abbremsen seines Fahrzeuges, einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des angeschuldigten zu vermeiden. Ferner befuhr zur gleichen Zeit ein landwirtschaftliches Fahrzeuggespann die S-Straße aus Fahrtrichtung Kornelimünster die Münster in Fahrtrichtung Friesenrath und beabsichtigte, die betreffende Kreuzung bei Grünlicht zu passieren. Auch hier gelang es dem unbekannt gebliebenen Führer des landwirtschaftlichen Fahrzeuggespanns - wie von dem Angeschuldigten zumindest billigend in Kauf genommen - nur durch ein sofort eingeleitetes Abbremsen seines Fahrzeugs, einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Angeschuldigten zu vermeiden. Durch dieses Verhalten hat sich der Angeschuldigte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

25

2. Als der Angeschuldigte sein Fahrzeug schließlich auf dem Parkplatz an der V-Straße abstellte und fußläufig in Richtung Böschung der dort befindlichen stillgelegten Bahngleißanlage flüchtete, wurde durch POK K, der die Flucht des Angeschuldigten aus seinem Streifenwagen beobachtet hatte, die Verfolgung aufgenommen. Als dieser den Angeschuldigten erreichte und diesen lautstark aufforderte, stehen zu bleiben, ergriff der Angeschuldigte einen ca. 2 Meter langen und 10 cm breiten Ast, drehte sich zu den Beamten um, erhob den Ast mit seiner rechten Hand in die Höhe und nahm eine gezielte Wurfhaltung zum Beamten ein. Gleichzeitig rief er den Beamten zu, dass er abhauen solle. Danach drehte sich der Angeschuldigte um und flüchtete mit dem Ast in der Hand hangaufwärts in Richtung der Gleisanlagen. Die durch POK K mehrfach ausgesprochenen Anweisungen, stehen zu bleiben, ignorierte der Angeschuldigte. Als der Beamte den Angeschuldigten schließlich erreichte, ergriff er den von dem Angeschuldigten mitgeführten Ast, sodass dieser den Ast zu Boden fallen ließ. Anschließend versuchte POK K den Kopf des Angeschuldigten zu ergreifen und diesen zu Boden zu bringen, um eine weitere Flucht des Angeschuldigten zu verhindern. Als der Beamte seinen linken Arm in Richtung des Kopfes des Angeschuldigten führte, schlug dieser mit seinem linken Arm gezielt in Richtung des Kopfes von POK K, wobei er die linke Gesichtshälfte des Beamten streifte. POK K gelang es jedoch schließlich, seinen linken Arm um den Hals des Angeschuldigten zu legen. Als der Beamte sodann den Angeschuldigten zu Boden führen wollte, sperrte sich der Angeschuldigte massiv, indem er seinen Oberkörper anspannte und sein Körpergewicht immer wieder verlagerte, um den Beamten zu Fall zu bringen. POK K gelang es jedoch, den Angeschuldigten in Richtung des dortigen Brückengeländers zu bewegen und dort den Oberkörper sowie den linken Arm des Angeschuldigten von dem Brückengeländer zu fixieren. Mit Hilfe des hinzugeeilten PK Ü konnten dem Angeschuldigten schließlich Handfesseln angelegt und dieser zwecks Verbringung zur Wache in den Streifenwagen gesetzt werden. POK K erlitt durch den Schlag des Angeschuldigten eine leichte Rötung sowie eine leichte Schwellung über der linken Augenbraue.“

26

Aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 03.11.2021 (Az. 622 Gs 1777/21 – 3 Js 1390/21) wurde der Beschuldigte vom 08.11.2021 im LVR-Klinikum Essen untergebracht und am 05.04.2021 in das LVR-Klinikum Langenfeld verlegt.

27

II.

28

Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung am 00.00.0000 auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzgl. Fall 4 der Antragsschrift vom 01.12.2021 und in der Hauptverhandlung am 07.07.2022 auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzgl. Fall 5 der Antragsschrift vom 01.12.2021 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.

29

In der Hauptverhandlung hat die Kammer zu den dem Beschuldigten im Übrigen zur Last gelegten Taten folgende Feststellungen getroffen:

30

Fall 1:

31

Der Beschuldigte wohnte in einer Wohnung in der ersten Etage des Mehrfamilienhauses E-Straße 00 in Aachen. Bedingt durch eine Verschlechterung seiner Psychose randalierte und schrie der Beschuldigte bereits seit Monaten vor dem 11.04.2021 mehrfach lautstark in seiner Wohnung, im Hausflur sowie vor den Wohnungen der anderen Mietparteien herum.

32

Am 11.04.2021 um 12:40 Uhr stand der Beschuldigte wütend im Hausflur vor der Wohnung der Eheleute L., die zwischenzeitlich unbekannt nach Litauen verzogen sind, in der zweiten Etage und schrie lautstark. Er schlug und trat mehrfach lautstark gegen die Wohnungstür der Eheleute L.. Die Zeugin L., die dies akustisch wahrnahm und davon ausging, dass dies der Beschuldigte sei, öffnete nach einer Weile ihre Wohnungstür. Ohne, dass es zuvor Streit oder einen sonst nachvollziehbaren Grund gegeben hätte, machte der Beschuldigte einen Satz nach vorne in Richtung der Zeugin L.. Daraufhin versuchte diese, ihre Wohnungstüre wieder zu schließen, während der Beschuldigte gegen die Wohnungstür drückte, um in die Wohnung der Eheleute L. zu gelangen. Dies versuchte die Zeugin L. zu verhindern, indem sie sich von innen gegen die Wohnungstüre stemmte. Dabei schlug der Beschuldigte unvermittelt mit geöffneten Händen gegen die Wohnungstür und auf die Hand der Zeugin L., um so in die Wohnung der Eheleute L. zu kommen. Durch die Schläge auf die Hand spürte die Zeugin L. Schmerzen.

33

Die Zeugin L. hat am 11.04.2021 form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

34

Fall 2:

35

Der Zeuge W., der den Beschuldigten bereits 2013 kennenlernte und 2016 etwa 2 – 3 Monate vor dem Beschuldigten in die dritte Etage des Mehrfamilienhauses einzog, hörte das lautstarke Gerangel im Treppenhaus eine Etage unter ihm. So hörte er unter anderem die Schreie der Zeugin L. und die Tritte bzw. Schläge des Beschuldigten gegen die Wohnungstüre der Eheleute L..

36

Nach dem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und den Eheleuten L. lief der Beschuldigte durch das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses und rief lautstark „Ich werde das Haus abfackeln und mir ist egal, wenn ihr dabei darauf geht.“ Der Beschuldigte rief so laut, dass, wie von ihm beabsichtigt, der Zeuge W. und die Eheleute L., die Drohung wahrnahmen und diese ernst nahmen. Anschließend verständigte der Zeuge W. die Polizei.

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Die alarmierten Polizeibeamten trafen den Beschuldigten in seiner Wohnung an. In der Wohnung lagen mehrere Glasscherben auf dem Fußboden. Das Glasfenster der Küchentür war zerschlagen. Der Beschuldigte wirkte auf die Polizeibeamten sehr unruhig und ungehalten. Er bewegte sich unentwegt durch die Wohnung. Er teilte den Beamten mit, dass er sich wegen einer diagnostizierten Schizophrenie in psychologischer Behandlung befinde. Er erklärte weiter, dass er häufig Stimmen in seinem Kopf höre; auch die seiner Nachbarn; diese würden ihn auslachen und als „Pädophilen“ bezeichnen; dies sei manchmal so schlimm, dass er nicht mehr Herr seiner Sinne sei; heute habe er wieder so einen Schub gehabt.

38

Der hinzugezogene Notarzt lehnte eine Zwangseinweisung des Beschuldigten ab.

39

Am Abend des 11.04.2021 gegen 20:30 Uhr randalierte der Beschuldigte erneut in seiner Wohnung, so dass der Zeuge L. die Polizei alarmierten. Der Beschuldigte wollte den eingetroffenen Polizeibeamten nicht die Wohnungstür öffnen. Er teilte den Beamten mit, dass er Angst vor Menschen habe, er mit niemanden spreche und sich nun ruhig verhalten werde. Auch dem Rettungsdienst gelang es nicht, ein längeres Gespräch zu dem Beschuldigten aufzubauen. Erst durch den hinzugezogenen Notarzt konnte der Beschuldigte zum Öffnen seiner Wohnungstür bewegt werden. Der Beschuldigte zeigte psychische Auffälligkeiten in Form von Angstzuständen. Er gab gegenüber dem Notarzt an, Ecstasy konsumiert zu haben. In der unordentlichen Wohnung des Beschuldigten fanden die Polizeibeamten einen zerstörten Flachbildschirm sowie mehrere zerstörte Teller vor.

40

Der Notarzt lehnte eine Zwangseinweisung des Beschuldigten erneut ab.

41

Fall 3:

42

Die Zeugin M. hat den Beschuldigten im Jahr 2016 kennengelernt und war mit ihm anschließend sehr gut befreundet. Als der Beschuldigte der Zeugin von seiner Psychose und seinen Stimmen berichtete und die Zeugin immer mehr den Drogenkonsum des Beschuldigten wahrnahm, wandte sie sich zunehmend von ihm ab. Nach einem Vorfall auf einem Grillfest im Frühjahr 2020, als der Beschuldigte die Zeugin M. aggressiv packte und schüttelte, hat diese den Kontakt zu dem Beschuldigten stark reduziert. Zuletzt besuchte die Zeugin M. den Beschuldigten Anfang des Jahres 2021 gemeinsam mit einem Freund. Nachdem der Beschuldigte ihr Nachrichten wie u.a. „Deine Tochter soll meinen Schwanz in den Mund nehmen“ und „Ich ficke deine Tochter“ schrieb, blockierte die Zeugin M. drei Monate vor der Tat jedweden Kontakt zu dem Beschuldigten. Ende April 2021 erfuhr sie von einem Freund, dass der Beschuldigte u.a. auf Facebook postete „Wie kann man nur sein wie S. M.“.

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Am 29.05.2021 oder kurz davor hörte der Beschuldigte die Stimme der Zeugin M.. Nachdem diese Stimme gedanklich mit dem Beschuldigten gesprochen hat, teilte er dieser Stimme gedanklich mit, dass er nun vorbeikommen werde.

44

Am 29.05.2021 gegen 06:40 Uhr klingelte der Beschuldigte an der Hauseingangstür der Doppelhaushälfte der Zeugin M. in der F-straße 85 in Aachen, die sich zu diesem Zeitpunkt allein mit ihrem Hund in ihrem Haus aufhielt. Die Zeugin M. öffnete die Türe, sah den Beschuldigten und sagte „Nein, F.“. Die Zeugin schloss daraufhin ihre Hauseingangstür. In der Haustür befand sich ein Glaselement mit eingelegtem Drahtgeflecht, welches bereits einen Sprung hatte. Der Beschuldigte trat gegen dieses Glaselement, sodass es zu Bruch ging, woraufhin der Beschuldigte durch die eingetretene Hauseingangstüre hindurch in das Haus der Zeugin M. ging. Daraufhin flüchtete die Zeugin M. sofort in das Badezimmer, wo ihr Handy lag. Mit ihrem Handy rief sie die Polizei und lief ins Schlafzimmer, wohin der Beschuldigte sie verfolgte. Sie hielt die Zimmertüre zu, während der Beschuldigte versuchte, sie aufzudrücken. Letztlich hob der Beschuldige die Tür aus den Angeln und ging ins Schlafzimmer. Ohne nachvollziehbaren Grund schrie der Beschuldigte: „Du hast mich belogen und betrogen.“ Die Zeugin M. zog sich auf das Bett zurück. Der Beschuldigte schlug mehrfach mit den Fäusten gegen den Kopf der Zeugin M.. Dabei zielte der Beschuldigte auf das Gesicht der Zeugin M.. Sie hielt die Bettdecke hoch, um sich zu schützen. Der Beschuldigte nahm der Zeugin M. das Handy aus der Hand. Insgesamt vier Faustschläge trafen die Zeugin M. am Kopf bzw. Hinterkopf. Die Zeugin M. versuchte, beruhigend auf den Beschuldigten einzureden. Nachdem die Zeugin M., die noch ihre kurze Schlafanzugshose trug, den Beschuldigten bat, sich etwas anziehen zu dürfen, schlug das aggressive Verhalten des Beschuldigten unvermittelt in einen freundlicheren Ton um. Der Beschuldigte ließ von der Zeugin M. ab und gab dieser ihr Handy zurück. Er sagte der Zeugin M., dass er nur mit ihr reden wolle. In diesem Augenblick rief die Polizei die Zeugin M. zurück und fragte nach, in welcher Stadt die Zeugin wohne. Daraufhin schrie der Beschuldigte: „Wenn du mich anzeigst, hast du einen Feind“. Die Zeugin M. lief ins Badezimmer, zog sich dort eine Hose an und flüchtete mit ihrem Hund aus dem Haus. Währenddessen versuchte der Beschuldigte, die Schlafzimmertüre wieder einzuhängen. Die Zeugin M. fuhr mit ihrem Fahrzeug die Spielstraße entlang, bis sie außer Sichtweite ihres Hauses war. Dort wartete die Zeugin M. weinend auf das Eintreffen der Polizei. Der Beschuldigte blieb im Haus, wo die alarmierten Polizeibeamten ihn der Küche antrafen.

45

Durch die Schläge erlitt die Zeugin M. Hämatome, Schwellungen und Rötungen am Kopf. Die Schmerzen spürte sie eine Woche. In der Folge übernachtete die Mutter der Zeugin M. bei dieser, da sich diese nicht mehr wohl in ihrem Haus fühlte. Im Nachgang verkaufte die Zeugin M. das Haus. Nachdem die Zeugin M. bereits vor dem Vorfall nicht besonders glücklich in ihrem Haus war, war das Tatgeschehen das „i-Tüpfelchen“, so dass sie letztlich das Haus verkaufte. Sie musste noch etwa ein halbes Jahr lang an das Geschehen denken, insbesondere in ihrem Schlafzimmer, wo der körperliche Angriff des Beschuldigten ereignete. Mit ihrem Umzug erledigte sich dies. Eine Therapie begann die Zeugin M. nicht.

46

Es entstand ein Sachschaden an der Hauseingangstür in Höhe von 500,00 EUR.

47

Die Zeugin M. hat am 29.05.2021 form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

48

Die Fähigkeit des Beschuldigten, sein Handeln nach seiner vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Taten zu steuern, war bei Begehung aller Taten (Fälle 1 bis 3) aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Taten stand der Beschuldigte unter dem Einfluss eines akuten Schubs der bei ihm bestehenden paranoiden Psychose.

49

Nachtatverhalten:

50

Am 07.06.2021 kam es aufgrund von zwei Suizidandrohungen und einer geäußerten Bedrohung des Beschuldigten zu weiteren Polizeieinsätzen. Unter anderem wurde die Polizei von einer nicht näher bekannten Person gegen 19:17 Uhr darüber informiert, dass der Beschuldigte an einer Bushaltestelle auf der R-Straße stehe und lautstark in sein Telefon brülle, dass er seine Mutter umbringen werde. Bei Eintreffen der Polizeibeamten äußerte der Beschuldigte fernmündlich gegenüber seiner Mutter: „Ich bringe dich um“. Am späteren Abend des 07.06.2021 begab sich der Beschuldigte auf freiwilliger Basis für eine Untersuchung in das Aachener Uniklinikum. Nach der Untersuchung wurde der Beschuldigte auf eigenen Wunsch noch am selben Abend entlassen. Noch in der Nacht zum 08.06.2021 kam es zu einer weiteren Streitigkeit des Beschuldigten mit einem Busfahrer, da der Beschuldigte im Linienbus rauchte und keine Maske trug. Im Rahmen der Streitigkeit verhielt sich der Beschuldigte äußerst aggressiv.

51

Am 08.11.2021 wurde der Beschuldigte mit Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 03.11.2021 in der forensischen Abteilung der LVR-Klinik in Essen gemäß § 126a StPO einstweilig untergebracht.

52

III.

53

1.

54

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten beruhen auf den verlesenen Angaben des Beschuldigten im früheren Gutachten der Frau Dr. Ü. von 10.02.2020 sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug und den verlesenen Teilen der Vorstrafakten.

55

2.

56

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Aussagen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, namentlich der Zeugen W., K., F., M., H., T., S. T. und den zeugenschaftlich vernommenen Sachverständigen C. als Assistenzarzt der LVR-Klinik Essen und Dr. T. als Ärztin der LVR-Klinik Langenfeld, sowie dem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Q. sowie den sonstigen ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln, insbesondere den im allseitigen Einverständnis verlesenen Schriftstücken, namentlich den schriftlichen Zeugenaussagen der Eheleute L. (Bl. 14-21 d.A.), der Strafanzeige vom 12.04.2021 (Bl. 1-5 d.A.), den polizeilichen Bericht vom 11.04.2021 (Bl. 7-9 d.A.), der Strafanzeige vom 29.05.2021 (Bl. 1-5 d.FA. 1), den polizeilichen Bericht vom 15.06.2021 (Bl. 10-14 d.FA. 1a).

57

Hierzu im Einzelnen:

58

a)

59

Der Beschuldigte hat die Tatbegehung in Fall 1 bestritten. Im ersten Hauptverhandlungstermin hat er sich spontan dahingehend eingelassen, dass er die Zeugin L. nicht geschlagen habe.

60

Die Angaben des Beschuldigten werden durch die Bekundungen des Zeugen K. und den verlesenen polizeilichen Vernehmungen der Zeugen L. widerlegt. Der Zeuge K., der als hinzugezogener Polizeibeamten die Strafanzeige der Eheleute L. und des Zeugen W. entgegennahm, hat die Tat detailreich und präzize, in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen L. im Zuge ihrer polizeilichen Vernehmung so geschildert, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Aufgrund der verlesenen Schilderungen der Zeugin L. bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auf die Hand der Zeugin schlagen wollte. Denn diese hat ausdrücklich geschildert, dass der Beschuldigte versucht habe, in ihre Wohnung reinzukommen, indem er gegen die Wohnungstür drückte. Er habe auf ihre Hand geschlagen, während sie sich gegen die Tür stemmte, damit der Beschuldigte nicht reinkomme. Aus ihrer Aussage geht hervor, dass der Beschuldigte die Schläge auf die Hand und die daraus folgenden Schmerzen der Zeugin zumindest billigend in Kauf nahm, damit sich diese nicht mehr gegen die Tür stemmt und er so in die Wohnung eindringen kann.

61

Die Feststellungen zur Wohnung des Beschulidgten beruhen auf dem verlesenen Polizeibericht vom 12.04.2021.

62

b)

63

Der Beschuldigte hat sich zu dem Tatvorwurf in Fall 2 in der Hauptverhandlung nicht eingelassen.

64

Die Feststellungen zu Fall 2 beruhen insbesondere auf der für die Kammer glaubhaften Aussage des Zeugen W.. Dieser hat die Geschehnisse, soweit er sie wahrgenommen hat, so geschildert, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Er hat insbesondere geschildert, dass er die Zeugin L. schreien hörte, das Gerangel sehr laut gewesen sei. Es habe sich für ihn so angehört, als wäre jemand durch die Türe gegangen. Das Mehrfamilienhaus sei ein Altbau, sodass im Haus alles gut akustisch wahrnehmbar sei. Die Drohung des Beschuldigten im Hausflur hörte der Zeuge W. in seiner Wohnung. Nach seinen bisherigen Erlebnissen mit dem Beschuldigten, mit dem er auch befreundet war und von dessen Stimmenhören wusste, dachte der Zeuge W., dass der Beschuldigte diese Drohung in die Tat umsetzen könnte. Auch die Zeugen L. haben ausweislich der verlesenen Strafanzeige die Drohung („Haus anzünden“ bzw. „abfackeln“) vernommen.

65

Die Feststellungen zu dem Geschehen am Abend beruhen auf dem verlesenen Polizeibericht vom 11.04.2021.

66

c)

67

Der Beschuldigte hat sich zu dem Tatvorwurf in Fall 3 in der Hauptverhandlung nicht eingelassen.

68

Die Feststellungen zu Fall 3 beruhen insbesondere auf der für die Kammer glaubhaften Aussage der Zeugin M.. Die Kammer hat keine Zweifel, den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugin M. zu folgen. Die Tat hat die Zeugin detailreich und präzise, in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Zuge ihrer Strafanzeige und ihrer polizeilichen Vernehmung geschildert.

69

Darüber hinaus hat der Zeuge C. bekundet, dass der Beschuldigte gegenüber einer Stationsärztin der LVR-Klinik Essen angegeben habe, dass er die Glasscheibe der Haustüre eingetreten und auf die Zeugin M. eingeschlagen habe. Im Vorhinein habe er die Stimme der Zeugin M. vernommen; diese habe gedanklich mit ihm gesprochen. Er habe ihr gedanklich mitgeteilt, dass er nun vorbeikomme und sei dort hingefahren.

70

Die festgestellte Höhe des Schadens an der Hauseingangstüre beruht auf der Aussage der Zeugin M..

71

Die Feststellungen zum Auffinden des Beschuldigten beruhen auf dem verlesenen Polizeibericht vom 29.05.2021.

72

d)

73

Die Feststellungen zum Nachtatverhalten beruhen auf dem verlesenen Bericht vom  15.06.2021 und den Schilderungen der Zeugin T. und S. T.

74

3.

75

Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Beschuldigte zwar in allen Fällen noch über die Fähigkeit verfügte, das Unrecht der Taten einzusehen, dass aber seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in allen Fällen zu den tatrelevanten Zeitpunkten jeweils nach Maßgabe des § 20 StGB aufgehoben war. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Q..

76

IV.

77

Nach den unter II. getroffenen Feststellungen erfüllt das Verhalten des Beschuldigten tatmehrheitlich gemäß § 53 StGB die folgenden Straftatbestände:

78

Im Fall 1 den der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, in Fall 2 den der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB und in Fall 3 den der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB.

79

Dabei handelte der Beschuldigte auch jeweils mit natürlichem Vorsatz.

80

Das Verhalten des Beschuldigten war auch nicht von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt.

81

Die erforderlichen Strafanträge wurden gestellt.

82

Der Beschuldigte handelte jedoch im sicheren Zustand der aufgehobenen Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB. Die Kammer hat keine Bedenken, sich nach eigener kritischer Würdigung den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. Q., Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, anzuschließen. Demnach leidet der Beschuldigte seit 2014 unter einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose, die das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfüllt. Diese Diagnose wird in gleicher Weise von den den Beschuldigten in Essen und Langenfeld behandelnden Ärzten C. und Dr. H. geteilt. Zu den Tatzeitpunkten stand der Beschuldigte jeweils unter dem Einfluss eines floriden psychotischen Schubs. Er berichtete dem behandelnden Personal und dem aufnehmenden Polizeibeamten von akustischen Halluzinationen und Ich-Störungen. So hat der Zeuge C., der den Beschuldigten im Rahmen der einstweiligen Unterbringung in der LVR-Klinik Essen ärztlich betreute, bekundet, dass der Beschuldigte ihm gegenüber geschildert habe, dass er zehn bekannte und unbekannte Stimmen höre, die jedoch nicht imperativ seien. Es seien Stimmen, die ihn beleidigen, ihn als ekelhaft und abartig bezeichnen. Weiter habe der Beschuldigte von Gedankenausbreitungen berichtet: Die Menschen, die er kenne, könnten in seine Gedanken eindringen und diese lesen. Bezogen auf die Taten am 11.04.2021 schilderte der Beschuldigte gegenüber dem Zeugen K., dass er Stimmen seiner Nachbarn höre, die ihn als pädophil bezeichnen und ihn auslachen. Hinsichtlich der Tat am 29.05.2021 schilderte der Beschuldigte gegenüber dem Zeugen C., dass er im Vorhinein die Stimme der Zeugin M. vernommen habe, diese habe mit ihm gedanklich gesprochen. Das psychotische Erleben führte – so die Sachverständige weiter – zu einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten und erfüllt daher die Voraussetzung einer Aufhebung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB.

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V.

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1.

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Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war anzuordnen.

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Die Kammer hatte auch insoweit keine Bedenken, sich nach eigener kritischer Würdigung den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Dr. Q. anzuschließen. Der Beschuldigte leidet an einer erstmals vor 8 Jahren, im Jahr 2014, aufgetretenen und zwischenzeitlich chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F 15.5). In diagnostischer Hinsicht ist nach den Erläuterungen der Sachverständigen ferner von einem Amphetamin-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 15.2) auszugehen, das allerdings für die vorliegenden Taten nicht (mit-) ursächlich war und lediglich einen konstellativen Faktor darstellte. Die Möglichkeit einer drogeninduzierten Psychose schloss die Sachverständige aus. Die fragliche Diagnose scheide mittlerweile endgültig aus, weil im Verlaufe der bereits über acht Monate währenden vorläufigen Unterbringung, im Zuge derer der Beschuldigte keine Amphetamine konsumiert hat, die Symptomatik nicht annähernd vollständig remittierte, womit bei einer substanzbasierten psychischen Erkrankung aber binnen spätestens sechs Monaten zu rechnen gewesen wäre.

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Der Beschuldigte hat die vorliegenden Anlasstaten im sicheren Zustand der aufgehobenen Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB begangen. Nach den Erläuterungen der Sachverständigen stand der Beschuldigte zu allen Tatzeitpunkten unter dem Einfluss psychotischen Erlebens, wobei sein Hemmungsvermögen für aufkommende destruktive Impulse, die unmittelbar in raptusartig auftretende Aggressionshandlungen mündeten, erheblich vermindert war. Dies ergibt sich – wie die Sachverständige ausgeführt hat – zum einen aus den Verhaltensbeschreibungen der Zeugen L. und M. – die den Beschuldigten voller Wut, ungehalten, wirr, nicht bei sich, nervös und selber ängstlich und mit einem inadäquaten Verhalten beschrieben haben. Zum anderen aus der wahnhaften Einbindung des Beschuldigten aufgrund des chronifizierten Krankheitsbildes zu den jeweiligen Tatzeitpunkten.

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Auf Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten, seines Vorlebens, seiner Erkrankung und der begangenen Anlasstaten hatte die Kammer auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Sachverständigen, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig gleich geartete Aggressions- und Gewaltdelikte wie die im hiesigen Fall 3, erneut psychotisch exazerbiert, begehen wird. Die psychotischen Symptome des Beschuldigten waren handlungsleitend. So erfolgte der Wohnungstürdurchbruch bei der Zeugin M. unter einem Vorwurf, welcher völlig aus dem Zusammenhang gerissen war und keine nachvollziehbare Grundlage hatte. In besonderem Maße ist dabei besorgniserregend, dass der Beschuldigte in seinem Wahnsystem wiederholt versucht hat, in die Wohnungen seiner Opfer einzudringen. Dies lässt wegen des mit ihm verbundenen gravierenden Eingriffs in die Opfersphäre ein dauerhaftes Bedrohtheits- und Schutzlosigkeitsgefühl entstehen und birgt eine Eskalationsgefahr. In Zuständen akuter affektiver Erregung und ungesteuerter impulshafter Gewaltdurchbrüche ist zu besorgen, dass der Beschuldigte tatsächlich in die Wohnung eindringt und das mutmaßliche Opfer sogar bis ins Schlafzimmer verfolgt und es lediglich vom Zufall abhängt, ob und wann der psychotische Schub des Beschuldigten endet und er vom mutmaßlichen Opfer ablässt. Dies kann zu einer einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Intimsphäre des Opfers und daraus erwachsenden ernsten psychischen Störungen führen. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr wird weiter dadurch verstärkt, dass grundsätzlich jede Person, die mit ihm in kommunikativen Kontakt tritt, in sein Wahnsystem eingebettet werden kann, so dass sich seine Taten auch gegen bis dahin „Unbeteiligte“ richten können. Zur Begründung der ungünstigen Prognose hat die Sachverständige weiter hervorgehoben, dass es trotz der Einnahme von hochdosierten Medikamenten nicht gelungen sei, die akustischen Halluzinationen zu remittieren, zumal der Beschuldigte die ihm angebotenen Therapien nicht annimmt. Prognostisch ungünstig ist zudem nach den Erläuterungen der Sachverständigen, dass eine Amphetaminabstinenz nicht sichergestellt ist und daher von einem Drogenrückfall des Beschuldigten und infolgedessen auch von einem erneuten aggressiven Verhalten auszugehen ist. Denn die Aggressionen des Beschuldigten treten verstärkt bei Amphetamineinnahmen auf. Der Zeuge C. hat bekundet, dass der Beschuldigte ihm gegenüber geschildert habe, dass seine Stimmen unter Drogenkonsum schlimmer geworden seien und er dann auch aggressiver gewesen sei. Die Sachverständige hat auch noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine Amphetaminabhängigkeit bei dem Beschuldigten diagnostiziert. Die objektiven Umstände lassen die Erwartung, der Beschuldigte werde nach seiner Entlassung aus der Unterbringung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drogenabstinent leben, nicht zu. Eine Therapiemaßnahme hat er bislang nicht erfolgreich abgeschlossen; zuletzt hatte er eine solche vor sieben Jahren begonnen und vorzeitig abgebrochen, woraufhin es unmittelbar zum Drogenrückfall kam. Das Therapieangebot in der Unterbringung in Form einer Suchtgruppe nimmt der Beschuldigte nicht wahr. Soweit der Beschuldigte angibt, derzeit keinen Suchtdruck zu verspüren, kann dies angesichts der aktuellen Rahmenbedingungen, namentlich der stabilisierenden Unterbringungssituation sowie der hoch dosierten Medikation, nicht auf eine Entlassungssituation übertragen werden, zumal der Beschuldigte dann erneut mit einer Vielzahl von Stressoren konfrontiert wäre. Überdies ist zu beachten, dass er gegenüber dem Zeugen C. angegeben hat, dass er aus Angst vor dem Aufkommen eines erneuten Suchtdrucks nicht an der Suchtgruppe teilnehme. Sonstige stabilisierende Faktoren, beispielsweise in Form einer festen Arbeitsstelle oder einer gefestigten Partnerschaft, sind nicht ersichtlich.

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Die von dem Beschuldigten künftig aufgrund seines Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Taten sind auch als erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB, d. h. Taten die mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, zu bewerten. Von dem Beschuldigten ist auch künftig in Freiheit insbesondere die Begehung von Körperverletzungstaten zu erwarten, wobei mit Blick auf das häusliche Eindringen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig eine Steigerung der Verletzungsfolgen, insbesondere eine nicht unerheblich seelische Beeinträchtigung der Opfer, zu besorgen ist.

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2.

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Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung gemäß § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB kam nicht in Betracht, da der Zweck der Maßregel bei einer Aussetzung zur Bewährung nicht erreicht werden kann. Der Beschuldigte hat die vorliegend in Rede stehenden Anlasstaten begangen, obwohl er Einsicht in seine Krankheit hatte und seine Medikamente einnahm. Sein Zustand hat sich auch unter der bisher bestehenden Medikation, die während der einstweiligen Unterbringung dreimal hinsichtlich des Medikaments umgestellt und die Dosierung erhöht wurde, nicht gebessert. So schilderte der Beschuldigte gegenüber dem Zeugen C. und der Zeugin Dr. H., dass die Stimmen leiser werden und er sich nicht mehr so sehr beeinträchtigt fühle; die Stimmen seien aber noch verständlich. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zu erwarten, dass das die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder so abgeschwächt wird, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist zur Abwendung bzw. Abschwächung dieser Gefahr zwingend eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich. In dieser könne der Beschuldigte einen besseren Umgang mit seiner Krankheit lernen, wie etwa frühzeitig Hilfe aufsuchen, wenn er Anzeichen einer akuten Psychose erkennt – oder lernen, bestimmte Stresssituationen zu vermeiden. So könne er lernen, einen möglichen Rückfall abzufangen. Die psychotherapeutische Behandlung stelle einen Lernprozess dar, der mehrere Monate dauern werde. Der Beschuldigte brauche Zeit, damit sich sein Gehirn stufenweise an Reize und Überlastungen gewöhnen könne. Die Teilnahme an einer solchen psychotherapeutischen Behandlung in einer offenen Einrichtung ist auf freiwilliger Basis des Beschuldigten nicht gewährleistet, insbesondere von dem Hintergrund, dass der Beschuldigte während der einstweiligen Unterbringung die ihm angebotenen Therapiemöglichkeiten wie Gruppen- und Einzelgespräche, Persönlichkeits- und Intelligenztest nicht wahrnahm. Vielmehr verbrachte er die Zeit während der bisherigen einstweiligen Unterbringung zurückgezogen in seinem Zimmer und lag überwiegend in seinem Bett. Die Zeugin Dr. H. hat bekundet, dass der Beschuldigte gegenüber ihr bekundet habe, dass er befürchte, später kommentierende Stimmen zu hören, von dem was in den Gesprächen besprochen würde. Insgesamt sind Medikation, die Amphetaminabstinenz und die Wahrnehmung von psychologischen Therapie in einer ambulanten Einrichtung wie etwa dem MEDIAN Therapiezentrum Loherhof nicht durchgehend gesichert.

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3.

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Die Anordnung einer Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam nicht in Betracht. Im Vordergrund der Straftaten des Beschuldigten stand seine psychische Erkrankung, der daneben bestehende Substanzmissbrauch stellte lediglich einen konstellativen Faktor dar, der für die Taten nicht (mit-) ursächlich war. Nach den weiteren Erläuterungen der Sachverständigen bestünde zudem keine Erfolgsaussicht einer Behandlung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Der Beschuldige habe bislang keine Initiative gezeigt. Vielmehr habe der Beschuldigte im Rahmen seiner einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO an keiner Suchtgruppe teilgenommen aus Angst vor dem Aufkommen eines neuen Suchtdrucks.

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VI.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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I.N.T.