Spielhallenüberfall mit Machete: besonders schwere räuberische Erpressung; Teilfreispruch
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen eines mit einer Machete begangenen Überfalls auf eine Spielhalle sowie wegen eines Kartenzahlungsbetrugs beim Zigarettenkauf verurteilt. Im Betrugsfall täuschte er Zahlungsbereitschaft/-fähigkeit durch Vorlegen fremder Debitkarten und fälschte durch Nachahmung einer Unterschrift eine Urkunde. Den Spielhallenmitarbeiter nötigte er unter Todesdrohung zur Herausgabe von Kassenbestand und Geldbörse, wobei die Machete als gefährliches Werkzeug eingesetzt wurde. Von einem weiteren angeklagten Raubüberfall wurde er mangels sicheren Tatnachweises freigesprochen; es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt.
Ausgang: Verurteilung zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe bei Teilfreispruch; Kosten hälftig geteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug liegt vor, wenn der Täter durch Vortäuschen der Berechtigung und Zahlungswilligkeit mittels fremder Zahlungskarten die Besitzüberlassung von Ware erlangt, obwohl eine Zahlung tatsächlich nicht erfolgen soll.
Eine Urkundenfälschung ist verwirklicht, wenn der Täter zur Abwicklung eines Kartenzahlungsvorgangs eine fremde Namensunterschrift auf einem Beleg leistet und dadurch eine unechte Urkunde herstellt und gebraucht.
Eine besonders schwere räuberische Erpressung ist gegeben, wenn der Täter durch Drohung mit Gewalt gegen Leib oder Leben die Herausgabe von Geld erzwingt und dabei ein gefährliches Werkzeug zur Unterstützung der Drohung verwendet.
Für eine Verurteilung wegen eines Raubüberfalls genügt es nicht, dass der Angeklagte kurz nach der Tat im Besitz von Beutestücken ist, wenn dieser Umstand nach der Beweiswürdigung auch mit einer nicht widerlegten alternativen Erklärung vereinbar bleibt.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt neben Hang und Symptomtat eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung voraus; fehlt es an realistischer Therapiebereitschaft, ist die Maßregel nicht anzuordnen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs (6) Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Von den Kosten des Verfahrens und den dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen dieser selbst und die Staatskasse je die Hälfte.
- § 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 253, 255, 263 Abs. 1, § 267 Abs. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB -
Gründe
A. Zur Person
I.
1.
Der Angeklagte ist zur Zeit der Hauptverhandlung 31 Jahre alt. Zu seinen Eltern und vermutlich zwei Geschwistern hält er keinen Kontakt. Sein achtjähriger Sohn wohnt bei dessen Mutter in E..
Der Angeklagte besuchte die Hauptschule. Über einen Abschluss ist nichts bekannt. Er ist ledig und arbeitslos. Er lebt von Arbeitslosengeld II.
Am 00. Januar 0000 kam der Angeklagte nach seiner letzten Haftentlassung nach Aachen. Hintergrund war, dass er hier leichter und billiger an Betäubungsmittel herankommt als in Bayern. Er war täglich in der Drogenszene rund um den I-Straße in der C. Innenstadt zu beobachten.
Der Angeklagte begann nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung im Alter von 13 Jahren mit dem Konsum von Marihuana. Seit seinem 15. Lebensjahr spritzt er Heroin. Von dieser Droge betrachtet er sich als abhängig, obwohl er auch nahezu alle anderen Drogen probiert hat. An Tabletten nimmt er Benzodiazepine, auch zeitweise in Verbindung mit Alkohol. Während einer Inhaftierung konsumierte er auch schon Aponal. Er gab an, vor vier oder fünf Jahren eine Entgiftung von drei Wochen gemacht zu haben, dann aber rückfällig geworden zu sein. Seine vorangegangene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei nach fünf Monaten abgebrochen worden; man habe ihn wegen mangelnder Teilnahme „rausgeworfen“. Zur Tatzeit habe er täglich 3 bis 4 Gramm Heroin gespritzt und zudem Haschisch, Benzodiazepine und Alkohol konsumiert. Zusätzlich habe er bis zu seiner Inhaftierung Substitutionsmedikamente erhalten.
Befragt zu seiner Therapiemotivation erklärte der Angeklagte, dass er im Gegensatz zur früheren Unterbringung nunmehr bereit sei, eine Therapie nach § 64 StGB zu machen. Auf weiteres Befragen äußerte er dann, dass er allerdings eine Therapie im Rahmen von § 35 BtMG vorziehe. Eine Unterbringung nach § 64 StGB möchte er dagegen nicht machen.
2.
Der Angeklagte ist bereits vielfach vorbestraft. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält 14 Eintragungen, darunter die folgenden Verurteilungen:
a) Am 13. Januar 1997 verhängte das Amtsgericht O. gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach Jugendrecht eine Verwarnung und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 21. Januar 1997 (4a Ds 450 Js 20045/96).
b) Am 17.09.1997 verhängte das Amtsgericht Freising gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen, davon in vier Fällen als versuchter Diebstahl, und einem weiteren Diebstahl zwei Freizeiten Jugendarrest und eine richterliche Weisung. Das Urteil ist seit dem 17.09.1997 rechtskräftig (3 Ls 18 Js 16580/97).
c) Am 17.06.1999 verurteilte das Amtsgericht Breisach am Rhein den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Jugendrecht zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Das Urteil ist seit dem 21.07.1999 rechtskräftig (Ds 63 Js 11743/99 (AK 156/99 Jug)).
d) Am 05.07.1999 ordnete das Amtsgericht Breisach am Rhein gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln die Erbringung von Arbeitsleistungen an. Die Entscheidung ist seit dem 03. August 1999 rechtskräftig (Ds 63 Js 14300/99 (AK 194/99)).
e) Am 05.04.2000 verwarnte das Amtsgericht Breisach am Rhein den Angeklagten nach Jugendrecht wegen Diebstahls in drei Fällen. Das Urteil ist seit dem 13.04.2000 rechtskräftig (Ds 12 Js 17524/99).
f) Am 17.04.2000 verurteilte das Amtsgericht O. den Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes, gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls, fünf sachlich zusammentreffenden Diebstählen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Entscheidung ist seit dem 02.08.2000 rechtskräftig (3 Ls 450 Js 40315/99). Das Amtsgericht – Schöffengericht – O. traf die folgenden Feststellungen zur Sache:
2.
Am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr gingen die Angeklagten U. und A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten I. in O. auf der N-Straße stadteinwärts. Als sie vor ihnen auf der N-Straße die Zeugin von T. sahen, die ihre Geldbörse in der Hand hielt, entschlossen sich alle drei spontan, der Zeugin die Geldbörse zu entreißen um sie für sich zu behalten. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan rannte der Mitangeklagte I. auf die Zeugin zu, um ihr die Geldbörse zu entreißen. Die Zeugin konnte jedoch sich schnell zur Seite drehen und ihren Arm wegziehen. Dadurch griff der Mitangeklagte I. daneben, mit der Folge, dass er zu Boden stürzte. Da die Angeklagten keine Erfolgschancen mehr sahen, liefen sie mit I. davon.
3.
Nur wenige Minuten später betraten die Angeklagten U. und A. gemeinsam mit dem Mitangeklagten I. die Geschäftsräume der Firma C. in der N-Straße 00 um dort zu stehlen. Alle drei entwendeten entsprechend dem gemeinsamen Tatplan 10 Schachteln Marlboro zum Stückpreis von je 5,35 DM, drei Schachteln Marlboro Big zum Stückpreis von je 6,75 DM und eine Dose Nivea Haarspray im Wert von 5,79 DM, um die Waren auf Dauer ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
4.
Unmittelbar danach betraten die Angeklagten A. und I. gemeinsam mit dem Mitangeklagten U. das Geschäft „O“ in der N-Straße 28 in O.. Der Angeklagte A. und der Mitangeklagte I. wollten dort gemeinsam stehlen. Entsprechend ihrem Tatplan gelang es ihnen zwei Geldbörsen, Hosenträger, ein T-Shirt und einen Aufnäher im Gesamtwert von ca. 100,00 DM an sich zu bringen. Durch Fragen nach einem angeblichen Konzert gelang es ihnen wie beabsichtigt, die Geschäftsinhaberin Hindenburg abzulenken, während dessen die Waren entwendet wurden.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
5.
Am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr wollte der Angeklagte A. gemeinsam mit dem anderweitig verfolgten W. entsprechend eines gemeinsam gefassten Tatplanes in den Imbissstand J. in der P-Str. 00 in O. einbrechen, um dort Lebensmittel und Spirituosen zu entwenden. Dazu versuchte der Angeklagte A. zunächst mit seinem Messer das Schloss an der Tür aufzubrechen, was ihm jedoch nicht gelang. Daraufhin versuchte der anderweitig verfolgte W. ein Brett des Imbissstandes zu entfernen, während der Angeklagte den Versuch unternahm, die Plexiglasscheibe heraus zu hebeln. Beides misslang. Daraufhin entfernte sich der Angeklagte mit seinen Mittätern unverrichteter Dinge vom Tatort.
6.
Am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr hielt sich der Angeklagte A. im Sporthaus H an der V-Straße 00 in O. auf. Als er in der Skiabteilung zufällig ein Handy bemerkte, entschloss er sich spontan, das Handy der Marke Siemens Typ C 25 im Wert von 250,00 DM zu entwenden. Seiner Absicht entsprechend gelang es ihm ohne Bezahlung aus dem Geschäft zu verschwinden.
7.
Am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr entwendete der Angeklagte A. in den Geschäftsräumen der Firma B Markt in O., U-Straße 0, vier CDs im Gesamtwert von 136,00 DM um diese ohne Bezahlung für sich zu behalten. Nach Verlassen des Geschäftes konnte er von den Hausdetektiven gestellt und die Ware zurück gegeben werden.
8.
Am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr entwendete der Angeklagte A. ein vor der Bank in O. in der U-Straße unversperrt abgestelltes Damenfahrrad der Marke „Epple“, welches im Eigentum der Geschädigten E. stand. Das Fahrrad hatte einen Wert von 800,00 DM. Der Angeklagte wollte mit dem Fahrrad nach Hause fahren und es dann dem Zugriff Beliebiger ausgesetzt irgendwo stehen lassen.
9.
Am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr entwendete der Angeklagte A. in den Geschäftsräumen des B-Marktes in O. an der L-straße 0 zwei CDs im Gesamtwert von ca. 58,00 DM, um diese auf Dauer ohne Bezahlung für sich zu behalten.
10.
Noch am gleichen Tag gegen 00:00 Uhr begab sich der Angeklagte in den C Markt in O. an der U-straße 0. Dort entwendete er zwei leere MC-Kassetten und Batterien im Gesamtwert von 14,00 DM, um diese ebenfalls auf Dauer ohne Bezahlung für sich zu behalten.
11.
Am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr wurde das Zimmer des Angeklagten A. in der R-straße 00 in O. durch den Polizeibeamten S. durchsucht. Dabei wurde festgestellt, dass der Angeklagte 2,5 g Haschisch sowie eine kleine Menge Haschischtabakgemisch im Besitz hatte. Hierfür hatte der Angeklagte nicht die erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis.
g) Mit Urteil vom 16.05.2002 verhängte das Amtsgericht Passau gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie Diebstahls unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Das Urteil ist seit dem 16. Mai 2002 rechtskräftig (5 Ls 209 Js 4884/02). Das Jugendschöffengericht traf zur Sache die folgenden Feststellungen:
„1. Anklage 209 Js 4884/02
(A.: gefährliche Körperverletzung in 2 tateinheitlichen Fällen: Z.: Diebstahl, versuchte gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung und Bedrohung):
1.
Am Ostermontag, dem 00.00.0000, hielten sich die beiden Angeklagten zusammen mit weiteren Jugendlichen auf dem Parkplatz des TZ-Marktes in G. auf. Etwa gegen 00.00 Uhr machte der Angeklagte Z. den Vorschlag, man solle sich in die gegenüberliegende Gaststätte „G. Hof“ begeben, da er hier etwas „klauen“ wolle. Daraufhin begaben sich die beiden Angeklagten zusammen mit A. Ü. und E. A. in die genannte Gaststätte. Hierbei entwendete der Angeklagte Z. von einem Tisch einen Karton „Milka Naps“ im Wert von ca. 10,00 Euro. Danach verließen die Angeklagten und die zwei anderen Jugendlichen die Gaststätte und wollten sich wiederum auf den Parkplatz des TZ-Marktes begeben. Der Gastwirt R. H. bemerkte jedoch, dass der Angeklagte Z. die Schachtel „Milka Naps“ entwendet hatte und ging den Jugendlichen nach. Vor dem Lokal gelang es dem Geschädigten R. H. und dessen Bruder I. A., dem Angeklagten Z. das Diebesgut abzunehmen.
2.
Etwa gegen 00.00 Uhr bewaffnete sich der Angeklagte Z. mit einem abgebrochenen Besenstiel, baute sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Haupteingangs zur Gastwirtschaft „G. Hof“ auf und schrie zu dem Gastwirt R. H. hinüber: „Komm raus, du Wichser, dann schlagen wir dich“. Hierbei befanden sich in Begleitung des Angeklagten Z. mehrere Jugendliche, u. a. der Angeklagte O. A., der den Gastwirt mit den Worten anschrie: „Komm raus, komm raus, der macht dich jetzt alle“. R. H. sagte daraufhin zu dem Angeklagten Z., wenn er von ihm etwas wolle, dann solle er zum Privatparkplatz auf dem Hinterhof der Gaststätte kommen. Zusammen mit E. B. begab sich sodann R. H., der sich aus Gründen der Eigensicherung mit einem Gummiknüppel bewaffnet hatte, auf den Hinterhof seines Lokals. Während E. B. das Gartentor zuhielt, um den anderen Jugendlichen den Zutritt zum Parkplatz zu verwehren, griff der Angeklagte Z. mit seinem abgebrochenen Besenstiel den Gastwirt R. H. an und wollte auf diesen in Verletzungsabsicht einschlagen. R. H. war jedoch schneller und konnte den Angriff des Angeklagten Z. durch Schläge mit dem Gummiknüppel abwehren. Nachdem der Gastwirt mehrmals auf Z. eingeschlagen hatte, rief dieser, H. solle mit den Schlägen aufhören, da er sich für sein Verhalten entschuldigen wolle. Unmittelbar darauf ließ R. H. von Z. ab und begab sich zusammen mit dem Zeugen B. wieder zurück in das Lokal.
3.
Die Angeklagten Z. und A. begaben sich nach diesem Vorfall zusammen mit weiteren Jugendlichen auf den Parkplatz des TZ-Marktes, wobei der Angeklagte Z. in den Außenspiegel eines dort abgestellten Pkw Mercedes blickte, um mögliche Verletzungen festzustellen. Aus Wut schlug er sodann in Beschädigungsabsicht mit dem von ihm mitgeführten Stock den Mercedes-Stern des Pkw des Geschädigten R. O. ab, wodurch zu Lasten des Geschädigten R. O. ein Sachschaden in Höhe von ca. 50,00 Euro entstand.
4.
Anschließend begaben sich die beiden Angeklagten Z. und A. in die S. Innenstadt und bewaffneten sich dort jeweils mit geladenen Gas- bzw. Schreckschusspistolen. Der Angeklagte Z. äußerte hierbei, er sei von dem Wirt geschlagen worden und wolle sich nunmehr an diesem „rächen“. Zusammen mit weiteren Jugendlichen begaben sich die beiden Angeklagten wiederum vor die Gaststätte „G. Hof“, wobei der Angeklagte Z. an das Fenster schlug und schrie: „Kommt raus, kommt raus, kommt alle raus“. Hierbei standen die beiden Angeklagten A. und Z. unmittelbar vor dem Lokal, während sich auf der anderen Straßenseite ca. neun bis zehn Jugendliche aufhielten. Als sich R. H. vor sein Lokal begab, zog der Angeklagte Z. plötzlich die von ihm mitgeführte Gas-/Schreckschusspistole, die einer „scharfen“ Waffe täuschend ähnlich sah, aus dem Hosenbund und bedrohte H. mittels dieser Waffe, indem er sie direkt vor den Kopf von R. H. hielt. Nunmehr sagte R. H. zu dem Angeklagten Z.: „Drück ab“, nahm aber gleichzeitig die Hand des Angeklagten Z., in der dieser die Pistole hielt, und versuchte, den Arm des Angeklagten Z. zur Seite zu drücken. Es kam in der Folgezeit zwischen dem Angeklagten Z. und R. H. zu einem Gerangel, wobei sich aus der geladenen Gas-/Schreckschusspistole ein Schuss löste. Während dieses Gerangels trat der Angeklagte O. A. unvermutet von hinten an den Gastwirt H. heran, nahm ihn mit einer Hand am Hals in den Würgegriff, setzte ihm mit der anderen Hand die geladene Schreckschuss-/Gaspistole an die rechte Schläfenseite und drückte sofort ab. Als der Zeuge Ü.C. R. H. zu Hilfe eilen wollte, drehte sich der Angeklagte A. zur Seite und schlug mit der Waffe wuchtig gegen den Hinterkopf des Zeugen Ü.C., wobei der Angeklagte A. in Verletzungsabsicht handelte.
Durch den aufgesetzten Schuss erlitt der Geschädigte R. H. eine Kopfwunde, die im Klinikum in S. genäht werden musste. Der Geschädigte Ü. C. erlitt durch den Schlag mit der Pistole eine Kopfwunde, die ebenfalls im Klinikum Passau genäht werden musste.
Die Bedrohung seines Lebens durch die täuschend echt aussehende Waffe des Angeklagten Z. nahm der Geschädigte H., wie vom Angeklagten Z. beabsichtigt, ernst.
2. Anklage 209 Js 5202/02
(A.: räuberischer Diebstahl mit vorsätzlicher Körperverletzung):
Am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr stieg der Angeklagte zusammen mit A. Z. in das am L-straße in S. befindliche Taxi von L. R.. Während der Angeklagte auf der Rücksitzbank Platz nahm, stieg Z. auf der Beifahrerseite ein und gab den Fahrauftrag „Richtung Innenstadt“. Als der Taxifahrer mit dem Pkw den Berg der N-Straße in S hoch fuhr, sagte A. Z. nach einer Fahrstrecke von etwa 300 Metern: „Bei dem Auto da vorne stop“. Nun mischte sich jedoch der Angeklagte ein und sagte: „Nein, noch nicht jetzt“ und gab dem Taxifahrer den Auftrag, dieser solle noch weiterfahren. Der Angeklagte handelte hierbei in der Absicht, während der Weiterfahrt den in der Ablage der Fahrertüre des Taxis befindlichen Geldbeutel zu entwenden, was ihm auch gelang. Nach etwa 1/2 Kilometer Fahrt, gab A. Z. dem Taxifahrer den Auftrag, dieser solle wieder umdrehen, da er bereits zu weit gefahren sei. L. R. wendete daraufhin das Taxi und fuhr wieder eine Strecke zurück. Als L. R. schließlich den Fahrpreis in Höhe von 5,80 Euro kassieren wollte, übergab ihm A. Z. eine 10,00-Euro-Note. Als der Taxifahrer nunmehr in die Ablage der Fahrertür griff, um seine Wechselgeldtasche herauszunehmen, stellte er fest, dass der Geldbeutel verschwunden war. Der Angeklagte, welcher den Geldbeutel entwendet und in seine Kleidung gesteckt hatte, sprach daraufhin den Taxifahrer mit den Worten an: „Was ist denn, kannst du nicht herausgeben?“. Ohne zu antworten, stieg L. R. aus und suchte zunächst unter dem Fahrersitz nach seiner Geldtasche. Z. und der Angeklagte stiegen nunmehr aus dem Taxi aus. Im weiteren Geschehensablauf suchte L. R. noch den Fußraum hinter dem Fahrersitz erfolglos nach der Geldtasche ab. Anschließend ging er noch um das Taxi herum und suchte auch hinter dem Beifahrersitz erfolglos nach seinem Geldbeutel. Hierbei standen Z. und der Angeklagte nahe zusammen an der Fahrerseite des Taxis.
Da der Taxifahrer den Verdacht hatte, dass der Angeklagte die Geldtasche entwendet hatte, tastete er den Angeklagten ab, konnte jedoch seinen Geldbeutel nicht finden. Nunmehr begab sich L. R. in sein Fahrzeug und wollte über die Taxizentrale die Polizei verständigen. Während dieses Zeitraums standen der Angeklagte und Z. auf der Beifahrerseite des Taxis und der Angeklagte ließ den von ihm entwendeten Geldbeutel in eine Wiese direkt neben dem Fahrbahnrand, ca. 40 cm vom Fahrbahnrad entfernt fallen, damit der von ihm entwendete Geldbeutel nicht aufgefunden würde. Der bestohlene Taxifahrer L. R. hörte jedoch das Geräusch der im Geldbeutel befindlichen Münzen, als der Angeklagte den Geldbeutel in die Wiese warf. Davon alarmiert, stieg er aus dem Taxi aus und sah, als er um das Taxi herumging, seine Geldtasche auf dem Boden liegen. Hierbei standen der Angeklagte und Z. etwa zwei Meter von der Geldtasche entfernt. Nunmehr begab sich L. R. zu seiner Geldtasche und ging in die Hocke, um den Geldbeutel und das herausgefallene Kleingeld aufzusammeln. Dabei schaute er zu dem Angeklagten hoch und sagte zu ihm: „Du hast mein Geld geklaut“. Der Angeklagte entgegnete: „Hey Mann, ich war das nicht“ und versetzte L. R. mit seinen beschuhten Füßen einen wuchtigen Fußtritt gegen die Brust, so dass der Taxifahrer zur Seite gegen einen Maschendrahtzaun stürzte. Unmittelbar darauf griff der Angeklagte L. R. an, indem er diesem einen heftigen Faustschlag in das Gesicht versetzte. Hierbei handelte der Angeklagte in Verletzungsabsicht und in der Absicht, sich das Diebesgut zu erhalten. Im Zuge des weiteren Geschehens lag der Angeklagte auf dem Taxifahrer und versuchte immer wieder, auf diesen einzuschlagen. L. R. gelang es jedoch, die meisten Schläge abzuwehren, den Arm des Angeklagten zu erfassen und diesen schließlich zu Boden zu drücken. Schließlich schaffte es der Taxifahrer aufzustehen, sich zu seinem Taxi zu flüchten und über die Taxizentrale die Polizei zur rufen. Während dieser Zeit entnahm der Angeklagte aus der Geldbörse sämtliche Geldscheine in Höhe von ca. 220,00 Euro und flüchtete.
Infolge des Verhaltens des Angeklagten erlitt L. R. eine Rötung neben dem rechten Auge, Verletzungen an der Lippe und Schürfwunden am Knie.
3. Anklage 209 Js 5608/02
(A.: Diebstahl):
Am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr begab sich der Angeklagte in ein im J-Markt in der Q-straße 0 in S. befindliches Büro und entwendete dort aus einer im unversperrten Schreibtisch abgelegten Geldbörse der Geschädigten E. R. das gesamte Bargeld in Höhe von 135,00 Euro in Scheinen.“
Nachdem zunächst ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, wurde die Strafaussetzung widerrufen und die Strafvollstreckung bis zum 19.09.2007 erledigt.
h) Mit Urteil vom 17. März 2005 erkannte das Amtsgericht Nürnberg gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Das Urteil ist seit dem 18. Mai 2005 rechtskräftig (66 Ls 602 Js 46149/04). Das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht Nürnberg traf die folgenden Feststellungen zur Sache:
„Am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr beschlossen die Angeklagten, im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf einem zur D-straße führenden Fußweg in Ü. die 75-jährige geh- und sehbehinderte Geschädigte E. A. zu überfallen, um deren Handtasche gewaltsam zu entwenden. In Ausführung dieses Tatplanes begaben sich die Angeklagten Y. und A. zu der Geschädigten A. und einer der beiden trat von hinten an die Geschädigte A. heran, umfasste mit einem Klammergriff deren Hals, wobei er sehr fest zudrückte. Desweiteren drückte er die Geschädigte A. zu Boden und hielt ihr den Mund zu, sodass sie nicht um Hilfe rufen konnte. Währenddessen nahm einer der Angeklagten die Handtasche der Geschädigten A., welche zu diesem Zeitpunkt an deren Gehwagen hing, an sich und die drei Angeklagten flüchteten. In der Handtasche befand sich Bargeld in Höhe von ca. 90,00 bis 100,00 Euro, eine Spezialbrille im Wert von 300,00 Euro sowie persönliche Gegenstände und Ausweise.
Die Geschädigte A. erlitt durch die Handlung der Angeklagten starke Schmerzen, insbesondere am Hals und an den Schultern.“
Die Strafvollstreckung war am 20.12.2008 vollständig erledigt; anschließend trat bis zum 25.03.2010 Führungsaufsicht ein.
i) Am 09.12.2008, rechtskräftig seit demselben Tag, erkannte das Amtsgericht Amberg gegen den Angeklagten wegen Diebstahls auf eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten ohne Bewährung (Ds 110 Js 9459/08). Der Strafrichter traf die folgenden Feststellungen zur Sache:
„Am 00.00.0000 gegen 00.00 Uhr entwendete der Angeklagte im Einkaufsraum der Justizvollzugsanstalt Amberg, Werner-von-Siemens-Straße 2, Amberg, zwei Stangen Zigaretten im Wert von ca. 39,50 Euro sowie Tabakwaren im Wert von 3 x 4,70 Euro, 2 x 3,95 Euro sowie 4,45 Euro und 3,95 Euro, mithin Waren im Gesamtwert von 105,45 Euro, um diese ohne Bezahlung für sich zu behalten. Der Angeklagte wurde nach der Kasse vor der Tür des Einkaufsraums angehalten. Die nicht bezahlte Ware wurde bei dem Angeklagten aufgefunden und dem Geschädigten O. O. zurück gegeben. Dieser hat am 00.00. sowie am 00.00.0000 Strafantrag gestellt.“
Die Strafe verbüßte der Angeklagte bis zum 18.05.2009 vollständig.
j) Mit Urteil vom 29.10.2009 verhängte das Amtsgericht E. (31a Ds 112 Js 17658/09) gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit vier sachlich zusammentreffenden Fällen der Leistungserschleichung eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten ordnete das Landgericht E. (4 Ns 112 Js 17658/2009) am 24.03.2010 seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Das Urteil ist seit dem 24.03.2010 rechtskräftig. Diesem Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
1.
Am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma A., R-straße 00, 00000 E., Spirituosen im Wert von 69,98 Euro um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Strafantrag wurde seitens der Firma A. Vertrieb E. GmbH & Co. KG am 00.00.0000 form- und fristgerecht gestellt.
Das Entwenden der Alkoholika aus dem Kaufland diente dem Weiterverkauf zur Finanzierung von Heroin. Das Diebesgut verblieb bei dem Ladendedektiv und Zeugen T..
2.
Zu den nachbezeichneten Zeitpunkten fuhr der Angeklagte mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn bzw. der Vogtlandbahn ohne jeweils im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
Er hatte in allen Fällen bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis nicht zu entrichten.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fahrten:
a) Am 00.00.0000 um 00:00 Uhr mit dem Zug von Ü. nach E., Fahrpreis 20,00 Euro,
b) am 00.00.0000 um 00:00 Uhr mit dem Zug von E. nach W., Fahrpreis 35,30 Euro,
c) am 00.00.0000 um 00:00 Uhr mit dem Zug von N. nach E., Fahrpreis 38,70 Euro,
d) am 00.00.0000 um 00:00 Uhr mit dem Zug der Vogtlandbahn von W. nach S., Fahrpreis 8,40 Euro.
Die Preise wurden auch nach Fahrpreisnacherhebung bis dato nicht an die Vogtlandbahn GmbH bzw. an die DB Vertriebs GmbH bezahlt.
Seitens der Vogtlandbahn GmbH wurde am 00.00.0000 und seitens der DB Vertriebs GmbH am 00.00.0000 form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.
Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
k) Schließlich verurteilte das Amtsgericht E. den Angeklagten am 20.04.2010 wegen versuchten Raubes in zwei Fällen, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit vorsätzlicher Körperverletzung und vierfacher Beleidigung und versuchter vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der vorstehenden Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Wiederum wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 28. April 2010 (20 Ls 112 Js 20766/09). Das Schöffengericht traf die folgenden Feststellungen zur Sache:
1.
Am 00.00.0000 versuchte der Angeklagte an dem Bahnhofsvorplatz in 00000 E. mehrfach dem Jugendlichen B. E. dessen Schmuckhalskette vom Hals zu reißen und an sich zu nehmen. Da der Jugendliche den Angeklagten immer wieder von sich weg stieß, gelang das Vorhaben nicht. Der Angeklagte wollte die Halskette des B. E. für sich verwenden, durch einen eventuellen Verkauf zu Geld machen und das Geld zur Beschaffung von Drogen verwenden. Nachdem dieses Vorhaben des Angeklagten misslang, entfernte er sich zunächst vom Tatort.
2.
Nach ca. 5 Minuten kehrte der Angeklagte erneut zu B. E., der in einer Schülergruppe immer noch am Bahnhofsvorplatz stand, zurück, und versuchte erneut, ihm dessen Schmuckkette gewaltsam zu entreißen, was jedoch, wie bereits geschildert, an der Gegenwehr des Jungen scheiterte, da dieser erneut den Angeklagten immer wieder von sich weg stieß und ihm so keine Gelegenheit ließ, an die Kette zu kommen. Auch ein Schlag des Angeklagten mit der flachen Hand ins Gesicht des B. E. führte ihn nicht zum Erfolg. Aufgrund dieses erneuten Scheiterns ließ der Angeklagte davon ab, sich weiter um den Erhalt der Kette zu bemühen.
3.
Nachdem einer der Jugendlichen aus der Schülergruppe die Polizei informiert hatte, konnten die zum Tatort gerufenen Polizeibeamten POM K. und PHM G., beide von der Bundespolizeiinspektion Waldmünchen Polizeirevier E. den Angeklagten in der Bahnhofsallee aufgreifen und festnehmen. Nachdem ihm PHM G. die vorläufige Festnahme erklärt hatte, versetzte der Angeklagte unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund POM K. einen heftigen Schlag gegen die linke Kopfseite. Dadurch erlitt der Polizeibeamte einen Riss im Trommelfell des linken Ohres.
Der Angeklagte wurde sodann von PHM G. zu Boden gebracht und sollte dort gefesselt werden. Dagegen setzte er sich heftig zur Wehr und schlug mit den Händen und Beinen kräftig um sich und nach den beiden oben genannten Polizeibeamten. Nachdem es diesen schließlich gelungen war, dem Angeklagten Handfesseln anzulegen, beleidigte er die Polizeibeamten POM K., PHM G. sowie die zwischenzeitlich hinzu gekommenen Polizeibeamten POK F. und POM Ü. mit den Worten: „Scheiß Bulle“, „Wichser“, „Hurensohn“ und „Fick dich“, um dadurch seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen.
Nachdem der Angeklagte daraufhin zum Dienstfahrzeug verbracht werden sollte, wehrte er sich hiergegen erneut, indem er seine Füße gegen den Boden stemmte und zudem versuchte, nach den Polizeibeamten K., F. und G. zu treten, wobei er jedoch nicht traf.
POM K. musste wegen des durch die Schläge des Angeklagten erlittenen Lochs im Trommelfell im Anschluss an den Polizeieinsatz in die Universitätsklinik E. verbracht werden, wo er am Trommelfell operiert wurde. Er war aufgrund dieser Verletzung vom 00.00. bis 00.00.0000 dienstunfähig. Die Verletzung ist immer noch nicht folgenlos ausgeheilt. Der Beamte befindet sich derzeit weiterhin in ärztlicher Behandlung und muss möglicherweise wegen des Lochs im Trommelfell erneut operiert werden.
Strafantrag wurde gegen den Angeklagten form- und fristgerecht gestellt. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft E. das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war am 25.08.2010 erledigt. Die Strafvollstreckung wurde bis zum 07.12.2011 vollzogen. Anschließend trat Führungsaufsicht ein bis zum 07.12.2016.
3.
Der Angeklagte wurde am 00. April 0000 vorläufig festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 00. April 0000 befindet sich der Angeklagte seit diesem Tag in Untersuchungshaft (Blatt 157, 220 ff. d. A.).
II.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den verlesenen Vorstrafenurteilen. Der Angeklagte hat seine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ausführungen zu seiner Drogengeschichte und Therapiemotivation beschränkt.
B. Verurteilung
I.
Hinsichtlich der Fälle 2 und 3 der Anklageschrift konnte die Kammer die folgenden Feststellungen zur Sache treffen:
1. (Fall 2 der Anklageschrift)
Am 00. März 0000 gegen 00:00 Uhr entnahm der Angeklagte den Auslagen der Firma T. GmbH in der T-Straße 00 in 00000 V. Zigaretten zum Verkaufspreis von 52,90 Euro, nämlich eine Packung Gauloises Blondes und 10 Packungen Lucky Strike Red. Diese legte er auf das Warenband an der Supermarktkasse. Zur Bezahlung übergab er dem Kassierer, dem Zeugen W., nacheinander zwei Bankkarten und erweckte bei diesem, der ihn zunächst für den berechtigten Karteninhaber hielt, hierdurch den Eindruck, zahlungsfähig und -willig zu sein. Tatsächlich war berechtigter Karteninhaber der Zeuge H. A., dem die Karten in der Nacht zuvor im Rahmen eines Überfalles abhanden gekommen waren (dazu unten C.). Dem Angeklagten war bewusst, dass er zur Benutzung der Karten nicht berechtigt war und dass im Ergebnis eine Bezahlung der Ware nicht erfolgen würde. Er wollte durch seine Täuschung in den Besitz der Zigaretten kommen und diese in der Folgezeit für eigene Zwecke verwenden, insbesondere sie weiterverkaufen und vom Erlös illegale Drogen erwerben.
Die erste vom Angeklagten vorgelegte Debitkarte erforderte die Eingabe einer persönlichen Identifikationsnummer. Der Angeklagte gab vor, diese PIN vergessen zu haben und legte dem Zeugen W. eine andere, ebenfalls auf den Zeugen A. ausgestellte EC-Karte vor. In diesem Fall erforderte das Zahlungssystem lediglich die Unterschrift des Karteninhabers. Auf eine entsprechende Aufforderung des Zeugen W. unterschrieb daher der Angeklagte auf der Rückseite des Kassenbons mit dem Namen „A.“. Da dem Zeugen signifikante Unterschiede zur Unterschrift auf der Rückseite der Bankkarte auffielen, forderte er den Angeklagten erneut zur Unterschrift auf. Daraufhin unterschrieb dieser erneut mit dem Namen „A.“ auf der Rückseite des Kassenbons, allerdings in gänzlich unterschiedlicher Art und Weise. Da auch diese Unterschrift dem Namenszug auf der Karte selbst nicht ähnlich sah, notierte der Zeuge W. den Namen von der Karte auf der Vorderseite des Kassenbelegs. Zudem bat er den Angeklagten um Vorlage eines Personalausweises.
Während des Bezahlvorgangs, noch bevor er die erste Unterschrift leistete, hatte der Angeklagte mit Billigung des Zeugen die Zigaretten in eine Plastiktüte eingesteckt und diese an sich genommen. Sie hing während der Unterschriften bereits am Arm des Angeklagten. Während der Zeuge W. den Namen auf den Kassenbon schrieb, nahm der Angeklagte die EC-Karte wieder an sich und verließ mitsamt seiner Beute den Supermarkt. Hierbei hielt ihn der Zeuge W., der sich noch in der Ausbildung befand, – seinen internen Anweisungen gemäß – nicht auf.
2. (Fall 3 der Anklageschrift)
Am selben Tag gegen 00:00 Uhr betrat der Angeklagte mit einem unbekannten Mittäter die Spielhalle „P.“ in der E-straße 00 in 0000 V. Ihr Vorgehen entsprach einem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan. Der Angeklagte war mit einem roten Schal, den er vor das Gesicht gezogen hatte, und einer schwarzen Baseballkappe mit rotem Schirm maskiert. Er trug eine Machete mit einer schwarzen Klinge von etwa 45 cm Länge offen in der Hand. Der unbekannte Mittäter war mit zwei Handfeuerwaffen bewaffnet, zu deren Echtheit oder Ladezustand die Kammer keine Feststellungen treffen konnte.
Die Spielhallenaufsicht, der 63 Jahre alte Zeuge N., war im Untergeschoss auf der Toilette gewesen und kehrte gerade zurück, als er oben am Treppenabsatz den Angeklagten mit der Machete sah. Dieser forderte ihn auf, herauf zu kommen. Gemeinsam begaben sie sich zur Aufsichtskabine, in der sich auch die Kasse befindet. Der Angeklagte sagte zum Zeugen N.: „Schließ die Tür auf oder ich schlage dir den Kopf ab“. Dabei hielt der Angeklagte die Machete in Höhe des Halses des Zeugen. Daraufhin schloss der Zeuge zunächst die Tür der Aufsichtskabine auf und öffnete auf eine weitere Aufforderung des Angeklagten hin auch die Kasse der Spielhalle. Nun befanden sich beide in der Aufsichtskabine der Spielhalle auf engstem Raum. Währenddessen hielt der Angeklagte die Machete durchgehend in der Hand, hob sie aber nicht mehr zum Hals des Zeugen hoch. Der Zeuge übergab dem Angeklagten den gesamten Kassenbestand von mindestens 800,00 Euro. Sodann forderte der Angeklagte auch noch das Portemonnaie des Zeugen N., das ihm dieser ebenfalls aushändigte. Neben etwa 45,00 Euro in bar enthielt dieses auch Scheckkarten, eine Krankenkassenkarte, einen Blutspenderausweis und ähnliches. Während der gesamten Zeit bedrohte der unbekannte Mittäter des Angeklagten die anwesenden Gäste der Spielhalle, die Zeugen R. A., A. A., L. O. und Z. O., tatplangemäß mit seinen beiden Handfeuerwaffen.
Nachdem der Zeuge N. dem Angeklagten auch sein persönliches Portemonnaie ausgehändigt hatte, verließen beide Täter in normaler Geschwindigkeit die Spielhalle. Der Zeuge N. folgte den Tätern zum Ausgang, konnte sie aber auf der Straße nicht mehr sehen. Anschließend drückte er den Alarmknopf und rief auch telefonisch die Polizei hinzu.
Der Zeuge N. ging bald wieder zur Arbeit, um die Erlebnisse besser zu verarbeiten. Er war bereits vor zwei oder drei Jahren einmal überfallen worden, betrachtete dieses Erlebnis aber nach etwa einem Jahr als abgeschlossen. Der damalige Täter hatte eine Pistole verwendet. Infolge der jetzt in Rede stehenden Tat empfindet der Zeuge noch immer gravierende Angst, wenn er im Dunkeln von der Toilette nach oben geht. Er bleibt dann stehen und lauscht, bekommt Gänsehaut. Wenn ihm in dieser Situation ein Gast entgegen kommt, empfindet der Zeuge einen „Riesenschreck“, der die Erlebnisse in ihm wieder „hochkommen“ lässt. Kurz nach der Tat war der Geschädigte zunächst von Schlaflosigkeit geplagt; dies hatte sich in der Folgezeit gelegt, wurde aber durch die Zeugenladung ebenfalls wieder schlimmer. Auch nach Feierabend verfolgen ihn die Ereignisse noch.
In beiden Fällen handelte der Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und uneingeschränkt schuldhaft.
II.
1.
Die Feststellungen zu Fall 1 beruhen auf der insoweit vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten. Dieser hat zwar angegeben, dass er die beiden Debit-Karten in der Nacht zuvor als Bezahlung für Heroin erhalten habe und davon ausgegangen sei, dass sein Kunde der berechtigte Karteninhaber gewesen sein; er hat aber auch klar eingeräumt, dass ihm bewusst war, dass er selbst zur Benutzung der Karten in keiner Weise befugt war und dass am Ende die Zigaretten weder von ihm noch vom Karteninhaber bezahlt werden würden.
Das Geständnis des Angeklagten entspricht auch den Angaben des von der Kammer vernommenen Zeugen W.. Dieser hatte den Angeklagten bereits in seiner polizeilichen Vernehmung auf dem 950. ihm vorgelegten Foto wiedererkannt und identifizierte ihn auch in der Hauptverhandlung zweifelsfrei, insbesondere an den auffälligen Tätowierungen an Gesicht und Händen. Zudem hat die Kammer die vom Angeklagten geleisteten Unterschriften auf dem Kassenzettel in Augenschein genommen.
2.
Zum Überfall auf die Spielhalle hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. Er wird aber zur sicheren Überzeugung der Kammer aufgrund der erhobenen Beweise der Tat überführt.
Der festgestellte Tathergang ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Geschädigten N., der in der Hauptverhandlung insoweit umfassend und den getroffenen Feststellungen entsprechende Abläufe bekundet hat. Die Schilderungen des Zeugen entsprachen zudem den Aufnahmen des Videoüberwachungssystems, die die Kammer in Augenschein nehmen konnte. Eine Motivation für eine Falschaussage des Zeugen war in keiner Weise ersichtlich. Dieser hat im Gegenteil Erinnerungslücken deutlich gemacht und beispielsweise auch auf Vorhalt nicht mehr bestätigen können, dass der Täter nach Aushändigung des Scheingeldes auch explizit noch das Münzgeld eingefordert hat. Insoweit war eine Belastungstendenz der Aussage nicht erkennbar. Dies ergibt sich des Weiteren daraus, dass der Zeuge den Angeklagten nicht als Täter identifizieren konnte. Dies erscheint besonders verständlich in Anbetracht der Maskierung der beiden Täter. Der Zeuge konnte allerdings bestätigen, dass der Angeklagte von seiner Statur her als Täter mit der Machete in Betracht kommt, während der Täter mit den beiden Pistolen deutlich kleiner und schmächtiger auf den Zeugen wirkte.
Zur Höhe der Tatbeute ist die Kammer zugunsten des Angeklagten in Anwendung des Zweifelssatzes von lediglich 800,00 Euro ausgegangen. Zwar hat der Zeuge N. in der Hauptverhandlung angegeben, die Tatbeute habe etwa 1.600,00 Euro betragen, doch konnte er nicht plausibel erklären, wieso dann zunächst eine Schadenshöhe von lediglich 800,00 Euro aktenkundig gemacht wurde. Da der Zeuge zudem bekundet hat, den Kassenbestand nicht selbst festgestellt zu haben, und hierzu nur spekulieren konnte, dass man am Tatabend die Tatbeute fälschlich auf 800,00 Euro geschätzt habe, hat die Kammer verbleibende Zweifel nicht zu überwinden vermocht und die ursprünglich angegebenen 800,00 Euro ihren Feststellungen zugrunde gelegt.
Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten beruht auf den nachfolgenden Indizien, die in ihrer Gesamtschau den vollen Beweis der Täterschaft erbringen:
a) Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 00. April 0000 wurden Kleidungsstücke gefunden, die der Bekleidung entsprechen, die beim Überfall auf die Spielhalle getragen wurde. Hierbei handelt es sich konkret um eine rot-schwarze Jacke, einen roten Schal, eine schwarze Jogginghose und rote Schuhe. Unter den zahlreichen beim Angeklagten gefundenen Baseballmützen war jedoch keine dabei, die der Täterbekleidung (schwarz mit rotem Schirm) entspricht.
Die aufgefundene Jacke entspricht den von der Überwachungskamera aufgenommenen Täterbildern, insbesondere hinsichtlich des schwarzen Rumpfes, der roten Ärmel und der wiederum roten Bündchen an Hüfte und Kragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen der sichergestellten Jacke (Bl. 48 FA) und die Aufnahmen der Videoüberwachungskamera (Bl. 17 – 19 FA, Bl. 292 – 302 d.A.) verwiesen.
Der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Hilfsbeweisantrag (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 17.10.2012) war zurückzuweisen. Die Kammer verfügt über genügend eigene Sachkunde, um die sichergestellte Jacke mit den Videobildern zu vergleichen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO); hierzu ist besonderes Spezialwissen nicht vonnöten. Die Aufnahmequalität der Videos ist ausreichend; jedenfalls wäre auch einem Sachverständigen die Verbesserung der Bildqualität nicht entscheidend möglich. Schließlich ist die aufgestellte Beweisbehauptung, dass die aufgefundene Jacke als Täterbekleidung auszuschließen sei, aufgrund der festgestellten Übereinstimmungen als Ergebnis eines Sachverständigengutachtens schlechterdings unmöglich.
b) Während einige dieser Kleidungsstücke so häufig sind, dass der Übereinstimmung kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden kann (schwarze Jogginghose, roter Schal), erscheint insbesondere die sichergestellte Jacke in ihrer besonderen Ausführung auch hinsichtlich der Bündchen so selten anzutreffen, dass ihrer Auffindung Aussagekraft zukommt.
c) Der Angeklagte, der nach eigener Auskunft 190 cm groß ist und in der Hauptverhandlung kräftig gebaut wirkte, entspricht – auch vom Alter her – der ursprünglichen Personenbeschreibung des Täters mit der Machete durch den Zeugen N.. Dieser bestätigte auch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte von der Statur her dieser Täter sein könnte. Im Hinblick auf die eher vage Personenbeschreibung kommt diesem Indiz lediglich eine geringe Überzeugungskraft zu. Auffällig ist jedoch, dass sich das Äußere des Angeklagten mit dem Täter mit der Machete – und nicht etwa dem anderen Täter – deckt, was auch mit der aufgefundenen Tatkleidung korrespondiert.
d) Der Angeklagte spricht, wie die Kammer in der Hauptverhandlung feststellen konnte, in fränkischem Dialekt. Der Zeuge N. bekundete auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung, dass auch der mit der Machete bewaffnete Täter kein klares Hochdeutsch gesprochen habe. Er ordnete dem Täter allerdings einen ausländischen, wahrscheinlich russischen Akzent zu. Dieser scheinbare Widerspruch ist für die Kammer erklärlich vor dem Hintergrund, dass in Aachen ein fränkischer Akzent höchst selten anzutreffen ist. Wesentlich größer ist der Bevölkerungsanteil von russischstämmigen Deutschen. Insoweit erscheint es verständlich, wenn der Zeuge die ihm auffällig erscheinende Sprechweise des Täters mit einem ihm geläufigen Phänomen zu erklären versucht und ungewöhnliche Alternativen nicht ins Kalkül zieht.
e) Der Angeklagte wohnte zur Tatzeit nur etwa 1,5 km vom Tatort entfernt.
f) Ausweislich seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist eine Tat wie die vorliegende dem Angeklagten auch nicht persönlichkeitsfremd.
g) Zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung befand sich der Angeklagte zudem im Besitz einer Machete, die der bei der Tat verwendeten gleicht. Diese Machete fällt insbesondere dadurch auf, dass sie über eine schwarze Klinge verfügt, weswegen dem Indiz eine große Bedeutung beizumessen ist.
Der Umstand, dass sich an der Machete weder (auswertbare) Fingerabdrücke noch DNA-Spuren des Angeklagten befanden, vermag die Indizwirkung nicht zu entkräften. Das Fehlen solcher Spuren belegt in keiner Weise, dass es nicht zu einem Kontakt gekommen ist. Aufgrund der Aussagen der von der Kammer vernommenen Polizeibeamten B. und T. ist vielmehr zur sicheren Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass der Angeklagte die Machete aus einem Fenster seiner Wohnung in den Garten geworfen hat. Die Zeugen, die die Rückseite des Hauses gegen eine Flucht sicherten, beobachteten den Angeklagten dabei und erkannten diesen auch anhand vor der Durchsuchungsmaßnahme eingesehener Fotos bzw. identifizierten den Werfer als den im weiteren Verlauf festgenommenen Angeklagten. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Polizeizeugen wird insbesondere dadurch untermauert, dass diese keineswegs erwarteten, die Machete beim Angeklagten zu finden. Vielmehr wurde dieser erst durch deren zufälligen Fund mit der in Rede stehenden Tat in Verbindung gebracht. Die Durchsuchung selbst erfolgte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen eines Überfalls am 00. März 0000 in X. (vergleiche unten C.).
h) Der Umstand, dass der Angeklagte anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung die Machete zum Fenster hinauswarf, belegt zudem, dass ihm die Verwicklung dieses Werkzeugs in eine Straftat bekannt war. Hätte er die Machete etwa im zwischen Tat und Durchsuchung liegenden Zeitraum von ungefähr einem Monat vom tatsächlichen Täter erworben, so hätte kein Anlass bestanden, bei der Durchsuchung die Machete zu verstecken. Dies gilt umso mehr als der Besitz eines solchen Werkzeugs nicht strafbar ist.
Wiewohl einzelne dieser Indizien für sich alleine genommen keine große Überzeugungskraft besitzen, schöpft die Kammer aus einer Gesamtschau der aufgeführten Umstände die sichere Überzeugung, dass der Angeklagte der mit der Machete bewaffnete Täter des Überfalls auf die Spielhalle E-straße ist. Hier fällt auch ins Gewicht, dass sämtliche Indizien sich auf den mit der Machete bewaffneten Täter beziehen und nicht auf den anders bewaffneten Mittäter passen. Es bedurfte daher nicht einer Prüfung des Einlassungsverhaltens des Angeklagten am rechtlichen Maßstab des „Teilschweigens“.
3.
Die Feststellung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten beruht auf seiner Einlassung, soweit er Angaben machen wollte, den Beobachtungen der Tatzeugen und insbesondere der sachverständigen Bewertung durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Ä. Dieser hat für die Kammer plausibel und nachvollziehbar eine drogenbedingte Depravation der Persönlichkeit beim Angeklagten ausgeschlossen. Weiter hat er nach den Angaben des Angeklagten und der jeweiligen Zeugen keine Anhaltspunkte für einen akuten Rauschzustand oder starken Entzug zur Tatzeit beim Angeklagten feststellen können. Diese Bewertung, die auch eine bloße Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszuschließen vermag, macht sich die Kammer nach eigener Prüfung zu eigen.
III.
Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wie erkannt strafbar gemacht.
Im Fall 1 hat er den Zeugen W. über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie über seine Berechtigung zur Zahlung mit den vorgelegten Debitkarten getäuscht. Dieser überließ ihm daraufhin den Besitz der Zigaretten, worin ein vollendeter Betrug gem. § 263 StGB liegt. Da der Besitz der Ware bereits vollständig auf den Angeklagten übergegangen war, bevor er die Unterschriften leistete und dadurch das Misstrauen des Kassierers auslöste, kommt ein Diebstahl nicht in Betracht. Indem der Angeklagte die Unterschrift des Zeugen A. auf der Rückseite des Kassenbelegs nachahmte, hat er eine unechte Urkunde hergestellt und sogleich von ihr Gebrauch gemacht und mithin eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB begangen. Beide Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).
Im Fall 2 dagegen hat der Angeklagte gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) mit dem noch unbekannten Mittäter eine besonders schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) begangen. Er hat den Zeugen N. durch Drohung mit Gewalt gegen Leib und Leben zur Herausgabe des Kassenbestandes und seines persönlichen Portemonnaies genötigt und dadurch der Spielhalle und dem Zeugen selbst einen Vermögensschaden zugefügt, um sich selbst rechtswidrig zu bereichern. Durch den Einsatz der Machete zur Unterstützung der Drohung hat er zudem ein gefährliches Werkzeug bei der Tat verwendet.
Die Verwendung zumindest von Scheinwaffen zur Einschüchterung der Besucher durch den unbekannten Mittäter erfüllt daneben die Voraussetzungen von § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB; diese Vorschrift tritt jedoch auf Konkurrenzebene hinter dem gleichfalls vollendeten § 250 Abs. 2 StGB zurück.
Die Fälle 1 und 2 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
IV.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer hinsichtlich des Falles 1 vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, während sie im Fall 2 denjenigen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hat. Die Anwendung eines minderschweren Falles kam angesichts der Tatumstände und der Vorstrafen des Angeklagten nicht in Betracht.
Bei der Strafzumessung im Einzelnen ist zugunsten des Angeklagten ins Gewicht gefallen, dass er hinsichtlich des Falles 1 vollumfänglich geständig war. Hinsichtlich des Falles 2 war in Betracht zu ziehen, dass die erzielte Beute überschaubar blieb. Auch im Fall 1 betrug die Beute lediglich etwas mehr als 50,00 Euro. Die Kammer hat zudem in erheblicher Weise berücksichtigt, dass der Angeklagte als Drogenkonsument tatgeneigt war, wenn auch noch kein so erheblicher Suchtdruck vorlag, dass die Anwendung des § 21 StGB angezeigt gewesen wäre.
Strafschärfend waren dagegen die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten zu berücksichtigen. Dieser hat sich auch durch lange einschlägige Hafterfahrung nicht von seinen Taten abbringen lassen. Vielmehr legte er angesichts seiner letzten Haftentlassung erst am 00. Dezember 0000 eine erschreckende Rückfallgeschwindigkeit an den Tag. Im Fall 1 war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat. Insbesondere hat er auch auf Aufforderung durch den Zeugen W. ein zweites Mal mit einem falschen Namenszug unterschrieben. Im Fall 2 war zu sehen, dass die durch den Angeklagten verwirklichte Bedrohung insbesondere durch die Verwendung der sehr beeindruckenden Machete über das zur Erreichung des Tatzieles erforderliche Maß hinaus schoss. Hinzu kommt die (auch dem Angeklagten zuzurechnende) Verwendung von zumindest Scheinwaffen durch den Mittäter. Auch war der Tatbeitrag des Angeklagten an der gemeinschaftlich verübten Tat von erheblichem Gewicht, da der Angeklagte sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllte, während sein Mittäter lediglich die zufällig anwesenden Spielhallenbesucher in Schach hielt. Bei diesem Fall waren zudem die psychischen Tatfolgen beim Zeugen N. strafschärfend zu berücksichtigen.
In Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der weiteren in § 46 StGB benannten Strafzumessungskriterien erscheinen der Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen:
Fall 1: sechs Monate,
Fall 2: fünf Jahre und neun Monate.
Aus den beiden vorstehenden Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des ausgesprochen engen zeitlichen Zusammenhangs beider Taten unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und neun Monaten eine
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs (6) Jahren
gebildet. Diese ist zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, zur Ahndung seiner Taten aber auch ausreichend.
V.
Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und der Bewertung durch den Sachverständigen nicht getroffen.
Zwar ist der Angeklagte nach eigenen Angaben süchtig nach Heroin, Cannabis und Benzodiazepinen, so dass eine Mehrfachabhängigkeit festzustellen ist. Hinzu tritt ein problematischer Gebrauch von Alkohol. Insbesondere beim Heroin ist auch ein sehr hoher täglicher Gebrauch zu konstatieren, so dass ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, problemlos festzustellen ist. Die beiden abgeurteilten Taten stellen sich auch als Symptomtaten dieses Hanges dar, da es sich um klassische Beschaffungskriminalität handelte. Jedenfalls Fall 2 ist auch von solch erheblichem Gewicht, dass die Unterbringung gerechtfertigt wäre. Ausweislich seines bisherigen Vorlebens ist auch mit weiteren Taten gleichen Gewichts beim Angeklagten zu rechnen, wenn es nicht zu einer Behandlung der Suchterkrankung kommt.
Allerdings ist beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht, ihn zu heilen oder wenigstens eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in seinen Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, nicht gegeben. Vielmehr äußerte der Angeklagte auf Befragen, dass er zu einer Therapie im Rahmen einer Unterbringungsmaßregel nicht bereit sei. Auch besteht nach Ansicht der Kammer in Übereinstimmung mit dem plausiblen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ä. keine realistische Aussicht, beim Angeklagten eine Therapiewilligkeit im Rahmen des Vollzuges noch zu wecken. Dies beruht darauf, dass gegen den Angeklagten bereits einmal die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde und die entsprechende Maßnahme bereits nach fünf Monaten gescheitert ist. Auch hinsichtlich seiner Therapiemotivation erklärte sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung in gleicher Weise wie seinerzeit. Dabei war ersichtlich, dass der Angeklagte sich keine echte Meinung zu diesen Fragen gebildet hat, sondern dem ganzen Thema mit erstaunlich wenig Ernsthaftigkeit begegnet. Auch hierin zeigt sich die bereits früher zu Tage getretene Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit zur Therapie.
VI.
Auch eine Einziehung der sichergestellten Kleidungsstücke gem. § 74 StGB war nicht anzuordnen. Es handelt sich nicht um Kleidungsstücke, die der Maskierung dienten, sondern lediglich um Kleidung, die der Angeklagte während der Tat getragen hat. Insoweit handelt es sich nicht um Tatmittel.
C. Freispruch
I.
Dem Angeklagten war als Fall 1 der unverändert zugelassenen Anklageschrift vom 06. Juni 2012 folgender Sachverhalt zur Last gelegt worden:
Am 00. März 0000 wollten der Angeklagte und sein bisher nicht ermittelter Mittäter entsprechend eines gemeinsamen Tatplanes die D.-Filiale in der L-straße 00 in 00000 X überfallen. Dazu hatten sich der Angeklagte und sein Mittäter mit dunklen Schals, Baseballkappen und übergezogenen Kapuzen maskiert. Ferner führten sie jeweils eine Schusswaffe mit, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob es sich dabei um echte Waffen handelte und ob sie geladen waren. Nachdem der Angeklagte und sein Mittäter gemerkt hatten, dass die D.-Filiale bereits geschlossen hatte, entschieden sie sich spontan dazu, gemeinsam die Zeugen O. und Rahm zu überfallen, die in dem auf dem Parkplatz der D.-Filiale abgestellten Fahrzeug des Zeugen Rahm saßen. Entsprechend des gemeinsam gefassten Tatplans zwangen der Angeklagte sowie sein Mittäter gegen 23:30 Uhr die Zeugen O. und A. unter Vorhalt der Schusswaffen zur Herausgabe unter anderem eines Mobiltelefons LG P500 Optimus One mit der IMEI-Nummer: 000000000000, von Debitkarten sowie von Bargeld in Höhe von 70,00 Euro. Der Angeklagte und sein Mittäter flüchteten. Aus der Beute erhielt der Angeklagte zumindest das entwendete Mobiltelefon LG P500 Optimus One sowie eine EC-Karte der Sparkasse Aachen des Zeugen A.
II.
Zur Sache konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung (lediglich) folgende Feststellungen treffen:
Am 00. März 0000 kurz vor 23:30 Uhr verließen die Geschädigten David O. und H. A. das Schnellrestaurant D. in der L.-straße 00 in 00000 X. Sie waren dort die letzten Gäste gewesen. Nachdem das Lokal gegen 00:00 Uhr geschlossen hatte und keine Gäste mehr einließ, wurden die noch anwesenden Gäste nach Beendigung ihrer Mahlzeit durch einen Nebenausgang herausgelassen, den man von außen nicht öffnen konnte. Auf dem Weg zu ihrem Auto kamen die Geschädigten, die sich auf der Rückfahrt von einem Angelausflug in die Niederlande befanden, nahe am Haupteingang des Schnellrestaurants vorbei. Dort bemerkten sie zwei mit Kapuzen vermummte Personen, ohne hierauf jedoch besondere Aufmerksamkeit zu richten. Der Geschädigte O. vernahm eine Bemerkung, die sinngemäß lautete: „Mist, die Tür ist schon zu“.
Die beiden Geschädigten begaben sich zum Auto des Geschädigten A.. Dieser nahm auf dem Fahrersitz Platz, während der Zeuge O. den Beifahrersitz einnahm. Sie zündeten sich eine Zigarette an. In diesem Moment traten zwei Personen an das Auto heran, die jeweils mit einer Handfeuerwaffe bewaffnet waren. Der erste Täter riss die Fahrertür auf und forderte die Herausgabe von Geld und Mobiltelefon vom Geschädigten A.. Er trug eine Kapuze über dem Kopf und ein Tuch vor dem Mund. Der Zeuge beschreibt ihn als etwa 1,80 Meter groß oder etwas größer und etwa 25 Jahre alt. Er trug einen dunklen Pullover. Der Zeuge A. meint, bei ihm einen russischen Akzent gehört zu haben. Der Geschädigte geht davon aus, dass es sich bei der Waffe um einen Trommelrevolver gehandelt hat. Da er die Waffe für echt hielt, übergab er dem Täter sein Portemonnaie mit etwa 30,00 oder 40,00 Euro Bargeld, seinem Personalausweis, Führerschein und Fahrzeugschein, zwei Bankkarten, einer Krankenkassenkarte, einer PayBack-Karte und einem niederländischen Angelschein. Da sich sein Mobiltelefon im Kofferraum befand, welchen er wegen der mitgeführten teuren Angelausrüstung nicht öffnen wollte, stellte er den Besitz eines Handys in Abrede. Anschließend forderte der Täter vom Geschädigten A. den Autoschlüssel, dessen Herausgabe dieser jedoch verweigerte. Da zu diesem Zeitpunkt sein Mittäter bereits die Flucht ergriffen hatte, flüchtete auch dieser erste Täter zu Fuß vom Parkplatz.
Währenddessen war der andere Täter an die Beifahrertür herangetreten. Er trug schwarze weite Jogginghosen und auch im Übrigen dunkle Kleidung, einen Kapuzenpulli mit aufgesetzter Kapuze über einer Baseballkappe, dazu Lederhandschuhe. Der Zeuge O., der selbst etwa 1,90 Meter groß ist, beschreibt den Täter als kleiner und breiter gebaut. Zu seiner Sprache konnte er keine Angaben machen. Dieser zweite Täter trug einen Trommelrevolver, den er auf den Geschädigten O. richtete. Da er die Waffe für möglicherweise echt hielt, gab der Zeuge aus seinem Portemonnaie das gesamte vorhandene Scheingeld im Wert von 30,00 Euro heraus, da er das Portemonnaie selbst mit den Ausweispapieren behalten wollte. Dies ließ der zweite Täter nach einem kurzen Wortwechsel auch zu. Außerdem übergab der Zeuge O. dem Täter sein Smartphone der Marke LG. Da erste Mitarbeiter aus dem Schnellrestaurant auf die Situation aufmerksam wurden, ergriff dieser zweite Täter zuerst die Flucht zu Fuß. Der Zeuge O. meint, dass der zweite Täter auch den ersten Täter zur Flucht aufforderte und dabei als Anrede einen Namen verwendete, der so ähnlich klang wie „L.“. Insoweit sei er sich aber sehr unsicher und habe auch in der polizeilichen Vernehmung bloß noch eine Vermutung äußern können.
Der Zeuge A. hat sich infolge des Erlebten in den nächsten ein bis zwei Wochen bei Nacht vorsichtiger verhalten. Er hat sich insbesondere häufig umgeguckt und auf seine Umgebung geachtet. Diese Phase ist aber inzwischen abgeschlossen. Auch die Ladung hat bei ihm keine psychischen Folgen mehr hervorgerufen.
Auch der Zeuge O. fühlte sich ein paar Wochen nach der Tat abends unsicher und hat sich häufiger umgeschaut. Die bei ihm zuvor vorhandene Illusion von Sicherheit ist ihm verloren gegangen. Dieser Zustand habe sich inzwischen abgeschwächt, sei aber noch nicht vollständig vorbei. Insbesondere wenn der Zeuge – etwa in einer Tiefgarage – alleine ist und jemand auf ihn zukommt, wird er sehr nervös.
Die Täterschaft des Angeklagten konnte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Weder der Zeuge A. noch der Zeuge O. erkannten den Angeklagten in der Hauptverhandlung wieder. Der Zeuge O. bekundete lediglich, dass der Angeklagte von der Größe her einer der Täter sein könne.
Das Smartphone des Zeugen O. wurde unmittelbar nach der Tat mit dessen SIM-Karte benutzt, um eine Verbindung zum Internet herzustellen. Zwischen 00:00 Uhr und 00:00 Uhr wurden dann keine Daten des Mobiltelefons aufgezeichnet, was beispielsweise mit einem ausgeschalteten Mobiltelefon zu erklären wäre. Um 00:00 Uhr wurde das Handy erneut mit dem Internet verbunden, dieses Mal unter Verwendung einer SIM-Karte, die später bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Smartphone in einen Funkmast eingeloggt, zu dessen Einzugsbereich auch die Wohnung des Angeklagten gehört.
Am Mittag nach der Tatnacht versuchte der Angeklagte Zigaretten mit zwei Bankkarten zu bezahlen, die der Geschädigte A. an die Täter herausgegeben hatte (vgl. oben Fall B. I. 1.). In der Folgezeit verkaufte der Angeklagte am 00. März 0000 das Smartphone im An- und Verkaufsgeschäft des Zeugen H. (Z. GmbH, H.-straße 00 in C.). Er wies sich mit seinem eigenen Personalausweis aus und unterschrieb einen entsprechenden Ankaufsbeleg.
Anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung fragte der Angeklagte den vernehmenden Polizeibeamten, ob der andere Tatverdächtige lange Haare habe. Als er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass damals auch sein Freund F. J. unter Verdacht stand, äußerte er, dieser habe mit der Sache nichts zu tun, den könne man gleich wieder laufen lassen.
III.
Von der angeklagten Tat – die insoweit unter vorstehend II. getroffenen Feststellungen beruhen auf den in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der vernommenen Zeugen – war der Angeklagte auf Grundlage der getroffenen Feststellungen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ein weitergehender Tatnachweis war der Kammer nicht möglich.
1.
Der Angeklagte hat sich zu dieser Tat bestreitend eingelassen. Er gab an, Smartphone und Bankkarten in der C. Innenstadt vor der Ü-straße von einem Drogenabhängigen bekommen zu haben. Der Angeklagte selbst habe sich dort aufgehalten, um Heroin zu verkaufen. Die Übergabe habe abends stattgefunden, jedenfalls nach 00:00 Uhr. Er sei von einem unter Entzugserscheinungen leidenden Abhängigen angesprochen worden, den er nicht näher gekannt habe. Er habe lediglich zuvor schon ein Mal Heroin an ihn verkauft. Dieser habe ihm die Bankkarten und das Smartphone im Tausch gegen vier „Bubbels“ Heroin gegeben. Er habe behauptet, dass es sich um seine Karten handele, und sich auch mit einem – zu dem auf den EC-Karten stehenden Namen passenden – Personalausweis ausweisen können. Das Bild auf dem Personalausweis habe der Angeklagte nicht kontrolliert. Dieser Drogenabhängige habe lange Haare gehabt. Zu seiner Größe könne er keine Angaben machen. Auf Befragen durch seinen Verteidiger ergänzte der Angeklagte, der Verkäufer sei dünn gewesen und etwa 1,70 Meter groß. Die Erklärung für den „Verkauf“ der Bankkarte sei gewesen, dass das Konto soweit ausgereizt sei, dass eine Geldabhebung nicht mehr möglich sei, wohl aber noch eine Bezahlung im Lastschriftverfahren gegen Unterschrift. Als ihm das Handy verkauft worden sei, sei die SIM-Karte nicht mehr darin gewesen. Daher habe er seine eigene Karte eingesetzt. Er habe das Smartphone erst zu Hause in Betrieb genommen, da es ihm mit leerem Akku übergeben worden sei.
Seine Spontanäußerung bei der Polizei habe er so abgegeben. Er habe ja gewusst, dass er die Karte von einer langhaarigen Person bekommen habe. Er sei zudem davon ausgegangen, dass der damalige Mitbeschuldigte J. ihm als engem Freund berichtet hätte, wenn er eine derartige Tat begangen hätte. Er habe diesen – wie auch sich selbst – schützen wollen. Tatsächlich könne er nicht mit Sicherheit sagen, ob der Zeuge J. an der Tat beteiligt gewesen sei oder nicht.
2.
Diese Einlassung ist dem Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Grad an Gewissheit zu widerlegen. Zwar sprechen eine Vielzahl von Indizien gegen den Angeklagten, doch sind diese entweder wenig aussagekräftig oder passen genauso gut zu seiner Einlassung wie zu einer Täterschaft des Angeklagten:
i) Der Angeklagte passt auf die von den Zeugen O. und A. abgegebene Personenbeschreibung der beiden Täter. Diese ist allerdings infolge der durchgehenden Maskierung beider Täter nur sehr vage. Dementsprechend konnte auch keiner der Zeugen den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkennen; lediglich der Zeuge O. bekundete, dass der Angeklagte seiner Statur nach einer der Täter sein könne.
Der Umstand, dass keiner der Zeugen die tätowierten Augen des Angeklagten bei einem der Täter erkannt hat, lässt nicht zwingend den Rückschluss zu, dass dieser keiner der Täter gewesen sein kann. Im Hinblick auf die Beleuchtungsverhältnisse auf dem Parkplatz um 00:00 Uhr mussten den Geschädigten solche Details nicht zwingend auffallen. Hinzu kommt, dass in der Hauptverhandlung auch keiner der Zeugen den Angeklagten als Täter – etwa an Hand seiner auffälligen Tätowierungen – ausschließen konnte.
Zum als russisch beschriebenen Akzent eines der Täter wird auf die vorstehend unter B. II. 2. d) gemachten Ausführungen verwiesen; auch insoweit käme der Angeklagte in Frage.
a) Zwar ist der Vorname des Angeklagten (O.) ähnlich dem Namen, den der Zeuge O. bei der Flucht der Täter gehört haben will (L). Doch ist der Zeuge sich hinsichtlich seiner Wahrnehmung höchst unsicher, was angesichts der Gesamtumstände auch erklärlich erscheint. Hinzu kommt, dass die Verwendung des echten Namens bei einer solchen Tat nicht besonders wahrscheinlich ist.
b) Der Angeklagte befand sich bereits kurz nach der Tat im Besitz von Teilen der Beute, namentlich dem Smartphone des Zeugen O. und den Bankkarten des Geschädigten A.. Dies lässt sich gleichermaßen mit seiner Täterschaft und mit dem von ihm behaupteten Ankauf der Beutestücke erklären. Die Einlassung des Angeklagten erscheint auch nicht völlig lebensfremd.
c) Nachdem der Täter sich am 00. März 0000 um 00:00 Uhr für 362 Sekunden noch am Tatort ins Internet eingeloggt hatte, nahm der Angeklagte bereits um 00:00 Uhr das entwendete Handy an seiner Wohnanschrift wieder in Betrieb. Dieser sehr enge zeitliche Zusammenhang lässt sich völlig problemlos erklären, wenn der Angeklagte einer der Täter war; die Entfernung zwischen dem Tatort im Industriegebiet K. in N und der Wohnanschrift des Angeklagten im C. Stadtteil U. von etwa 4,5 km lässt sich innerhalb von einer Stunde auch zu Fuß bewältigen. Legt man dagegen die Einlassung zugrunde, musste der Täter vom Tatort zunächst in die C. Innenstadt zur Ü-straße gelangen, um dort das Handy gegen Drogen eintauschen zu können. Anschließend musste der Angeklagte zu Fuß zu seiner Wohnung gelangen, um dort das Telefon zu benutzen. Diese Strecke von mehr als 10 km wäre vollständig zu Fuß nicht in der vorgegebenen Zeit zu bewältigen. Die Einlassung setzt daher voraus, dass die Täter mit dem Auto oder dem Bus aus N. in die C. Innenstadt gefahren sind. Dann wäre es dem Angeklagten in der verbliebenen Zeit auch leicht möglich gewesen, zu Fuß seine Wohnung aufzusuchen.
Insoweit spricht es gegen die Einlassung des Angeklagten, dass einer der Täter vom Geschädigten A. dessen Autoschlüssel einforderte. Dies könnte bedeuten, dass er auch das Auto entwenden wollte, da er selbst nicht über eine Fahrgelegenheit für seine Flucht verfügte. Genauso gut aber ist denkbar, dass der Täter lediglich den Autoschlüssel des Geschädigten A. mitnehmen und etwas später wegwerfen wollte, um eine Verfolgung durch die Zeugen zu verhindern. Nach dem aktuellen Fahrplan der X gibt es sogar einen mit einem Fußweg von etwa 10 Minuten vom Tatort erreichbaren Bus um 00:00 Uhr in die C. Innenstadt. Möglicherweise diente die Internetverbindung der Täter unmittelbar nach der Tat gerade dazu, diese Busverbindung ausfindig zu machen.
d) In seiner Spontanäußerung gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten machte der Angeklagte Angaben, die sich als Täterwissen deuten lassen. So könnte die Andeutung, dass einer der Mittäter lange Haare hatte, und die Behauptung, dass nicht der Zeuge J. an der Tat teilgenommen hat, darauf hindeuten, dass der Angeklagte einer der Täter ist. Andererseits aber ist es genauso plausibel, dass der Angeklagte sich auf den ihm als langhaarig bekannten Drogenabhängigen bezog, der ihm die Tatbeute verkaufte. Hinzu kommt, dass für eine Täterschaft des Zeugen J. tatsächlich keine Anhaltspunkte bestehen, die über die enge Verbindung zum Angeklagten A. hinaus gehen.
e) Auch anhand der Verkehrsdaten des entwendeten Smartphones lässt sich nicht feststellen, ob die Einlassung des Angeklagten zutreffend ist oder nicht. Da zwischen 00:00 Uhr und 00:00 Uhr keine Verkehrsdaten aufgezeichnet wurden, ist nicht nachvollziehbar, in welche Funkmasten das Mobiltelefon eingeloggt war und ob es zwischen Tat und erneuter Inbetriebnahme in die C. Innenstadt gebracht wurde oder nicht. Der Umstand, dass keine Verkehrsdaten aufgezeichnet wurden, was auf ein ausgeschaltetes Handy hindeutet, entspricht aber der Einlassung des Angeklagten, der erklärt hat, ihm sei das Smartphone mit leerem Akku übergeben worden. Letztlich wäre die Kenntnis dieses Umstandes aber auch mit einer Täterschaft des Angeklagten zu erklären.
f) Der Angeklagte konnte in seiner Einlassung angeben, dass der Personalausweis des Geschädigten A., der ihm angeblich beim Verkauf der Bankkarten als Legitimation gezeigt worden war, nicht der neuesten scheckkartengroßen Generation angehörte, sondern noch das grüne Vorgängermodell war. Diese – zutreffende – Beschreibung wäre aber auch dann zu erwarten gewesen, wenn der Angeklagte das Portemonnaie des Zeugen A. als Beute erhalten hätte.
g) Auch der zeitliche Zusammenhang zum exakt 24 Stunden später durch den Angeklagten begangenen Überfall auf die Spielhalle „P.“ (oben B. I. 2.) spricht für den Angeklagten als einen der Täter auch im hier in Rede stehenden Fall. So könnte das Scheitern des eigentlich geplanten Überfalls auf das Schnellrestaurant selbst – und die dadurch unerwartet geringe Beute beim Überfall auf die Zeugen A. und O. – sehr gut der Auslöser für die dann begangene Erpressung in der Spielhalle gewesen sein.
h) Zwar sind Taten wie die vorliegende dem Angeklagten ausweislich seiner Vorstrafen nicht persönlichkeitsfremd, doch ist dies nur ein Indiz von äußerst geringem Gewicht.
Auch in einer Gesamtbetrachtung aller vorstehenden den Angeklagten belastenden Indizien konnte sich die Kammer nicht die für eine Widerlegung der Einlassung erforderliche Gewissheit von der Täterschaft des Angeklagten verschaffen. Die Einlassung erscheint zwar ungewöhnlich, aber nicht völlig lebensfremd und weicht zudem vom übrigen Verteidigungsverhalten des Angeklagten ab (während der Angeklagte den Fall B. I. 1. eingeräumt hat und er zum Fall B. I. 2. keine Angaben machte, hat er sich vorliegend ausführlich bestreitend eingelassen). Im Ergebnis konnte sich die Kammer daher auch in einer Gesamtschau aller Erkenntnisse nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass der Angeklagte einer der Mittäter war. Die feststellbaren Indizien lassen auch bei einer umfassenden Würdigung nicht den sicheren Schluss auf eine Täterschaft des Angeklagten zu, so dass der Angeklagte im Hinblick auf die verbleibenden Zweifel aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.
Eine Verurteilung auf der Grundlage seiner Einlassung kam für die Kammer nicht in Frage; zwar dürfte im Verhalten des Angeklagten eine Hehlerei an den übernommenen Beutestücken liegen, doch war eine solche Tat nicht angeklagt. Eine Wahlfeststellung kam schon wegen der fehlenden psychologischen Vergleichbarkeit von Hehlerei und schwerer räuberischer Erpressung nicht in Betracht.
D. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 und 467 StPO. Dabei entspricht die gebildete Kostenquote dem Verhältnis von Verurteilung und Freispruch sowohl hinsichtlich des Gewichts der Tatvorwürfe als auch der erforderlichen Beweisaufnahme und Hauptverhandlungsdauer.
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