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Landgericht Aachen·66 Qs 30/19·28.04.2019

Sofortige Beschwerde wegen Kostenfestsetzung bei 10‑Euro‑Buße verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erstattung von Anwaltskosten in einem Bußgeldverfahren mit einer Geldbuße von 10 €. Streitgegenstand war allein der Zugang des Anhörungsbogens. Das Landgericht bestätigt, dass nach § 109a OWiG Anwaltsgebühren bei Bagatellbußen bis 10 € nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind; solche Ausnahmen lagen nicht vor. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen, Kosten trägt die Beschwerdeführerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Bußgeldzumessung bis zu 10 Euro gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht zu den notwendigen Auslagen im Sinne von § 109a Abs. 1 OWiG, sodass eine Erstattung nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

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Die Ausnahmeregelung des § 109a Abs. 1 OWiG greift, wenn wegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage oder wegen der besonderen Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Hinzuziehung eines Verteidigers geboten ist.

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Eine schwierige Sach- oder Rechtslage liegt vor, wenn eine neu auftauchende oder von der bisherigen Beurteilung abweichende Rechtsfrage zu klären ist oder ein verwickelter, schwer aufklärbarer Sachverhalt vorliegt; bloße divergente Zeugenaussagen oder vom Betroffenen/Verteidiger verursachte Erschwernisse genügen nicht.

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Bei reinen Bagatellverfahren, in denen allein über den Zugang eines Anhörungsbogens gestritten wird, ist regelmäßig weder eine schwierige Sach- oder Rechtslage noch eine erhebliche Bedeutungsqualität der Sache gegeben, sodass Anwaltsgebühren nicht zu ersetzen sind.

Relevante Normen
§ OWiG § 109a Abs. 1§ 109a Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG§ 464b StPO§ 304 ff. StPO

Leitsatz

Ist in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bezüglich einer Geldbuße von 10 € wegen eines Parkverstoßes allein die Frage nach dem Zugang des Anhörbogens streitig, liegt keine schwierige Sach- und Rechtslage vor, bei welcher nach § 109a Abs. 1 OWiG ausnahmsweise die Gebühren und Auslagen des beauftragten Verteidigers zu erstatten sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 464b, 304 ff., 311 StPO, §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Kostenfestsetzungsantrag vom 04.01.2019 unter Anwendung von § 109a OWiG zurückgewiesen.

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Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zwar grundsätzlich zu den notwendigen Auslagen, unabhängig davon, ob dessen Hinzuziehung durch Umfang und Schwierigkeit der Sache geboten ist (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 204; OLG Saarbrücken StVert. 2000, 433; LR-Hilger § 464a Rn. 31; Meyer-Goßner § 464a Rn. 9 mwN).

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§ 109a Abs. 1 OWiG sieht insofern eine Einschränkung vor, indem er bestimmt, dass bei einer Bußgeldzumessung in der Höhe bis zu 10 Euro die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gerade nicht zu den notwendigen Auslagen gehören. In solchen Fällen ist es dem Betroffenen zuzumuten, seine Einwendungen im Bußgeldverfahren selbst vorzubringen (LG Osnabrück NdsRpfl. 1994, 340). Um in Sonderfällen den Betroffenen auch unterhalb der 10 Euro-Grenze nicht schutzlos zu stellen, sieht Abs. 1 die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts dann als notwendige Auslagen an, wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war. Die erste Alternative kommt in Betracht, wenn es um die Klärung einer schwierigen Rechtsfrage geht, sei es, dass die Frage neu auftaucht, sei es, dass in der bisherigen Beurteilung Differenzen bestehen. Auch ein verwickelter und schwer aufklärbarer Sachverhalt kann die Zuziehung eines Verteidigers nötig machen (BVerfG NJW 1994, 1855), wofür aber (vgl. LG Freiburg NStZ 1990, 288) sich inhaltlich gegenseitig ausschließende Sachverhaltsschilderungen von Zeugen allein nicht ausreichen. Auch dürfen die Schwierigkeiten der Sachaufklärung nicht im Verhalten des Betroffenen oder seines Verteidigers begründet liegen. Die zweite Alternative (Bedeutung der Sache für den Betroffenen) kann dann gegeben sein, wenn der Ausgang des Bußgeldverfahrens die außergerichtliche oder prozessuale Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beeinflussen kann (BTDrucks. 10/5083, S. 23) oder wenn die Entscheidung sonst gestaltend auf die Position des Betroffenen einwirkt, von ihr zB eine Sonder- oder Dauerparkberechtigung abhängt (vgl. den Kammerbeschluss vom 19.12.2018 - 66 Qs 61/18 = NZV 2019, 267 m. zust. Anm. v. Sandherr und KK-OWiG/Heidrich OWiG § 109a Rn. 1 - 19, beck-online).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Verfahren liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 13 Abs. 1, 2, 49 StVO durch Überschreiten der auf dem Parkschein angegebenen Zeit und einer im Bußgeldbescheid vom 09.08.2018 festgesetzten Geldbuße von 10,00 € zugrunde. Kern des Verfahrens war der Streit um den Zugang des Anhörungsbogens bei der Betroffenen. Dabei handelt es sich weder um die Klärung einer schwierigen Rechtsfrage noch wirkt diese Entscheidung gestaltend auf die Position der Betroffenen ein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.

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