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Landgericht Aachen·66 Qs 10/16·12.11.2017

Beschluss: Zustellung von Strafbefehl ins Ausland erfordert Übersetzung; Netto-Reparaturkosten bei §69 Abs.2 Nr.3 StGB

StrafrechtStrafprozessrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wendet sich per sofortiger Beschwerde gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl. Das LG Aachen hebt den Beschluss des AG Düren auf, weil der Strafbefehl an einen in den Niederlanden lebenden, deutschunkundigen Beschuldigten ohne niederländische Übersetzung nicht wirksam zugestellt war. Ferner stellt das Gericht klar, dass bei §69 Abs.2 Nr.3 StGB nur Netto-Reparaturkosten (ohne Verbringungskosten) als „bedeutender Schaden“ zu rechnen sind.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Verwerfung des Einspruchs erfolgreich; Zustellung ohne Übersetzung unwirksam und Strafbefehl aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksame Zustellung eines Urteils im Sinne des § 37 Abs. 3 StPO an eine im Ausland lebende, der deutschen Sprache nicht mächtige Person setzt die Beifügung einer Übersetzung in die Landessprache voraus.

2

Der Begriff "Urteil" in § 37 Abs. 3 StPO ist europarechtskonform so auszulegen, dass auch Strafbefehle erfasst sind.

3

Bei der Bemessung des "bedeutenden Schadens" nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sind ausschließlich die Netto-Reparaturkosten zu berücksichtigen; Verbringungskosten gehören nicht dazu.

4

Ergibt die Berechnung nur einen Schaden unterhalb der einschlägigen Grenze, ist die Regelverknüpfung zur Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht gegeben.

Relevante Normen
§ StGB § 142 Abs. 1§ StPO§ 37 Abs. 3§ StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3§ 69 Abs. 2 Nr. 3§ 410 Abs. 1 StPO§ 37 Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 17 Cs 521/15

Leitsatz

1. Eine wirksame Zustellung eines Strafbefehls an einen in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Niederländer setzt die Beifügung einer Übersetzung in die niederländische Sprache voraus.

2. In den bedeutenden Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 sind nur die Netto-Reparaturkosten mit zu berechnen. Verbringungskosten gehören hier nicht dazu.

Hinweis: Die Entscheidung ist in den BeckRS 2017, 132531, enthalten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 28.01.2016 – 17 Cs 521/15 –aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen den Strafbefehl des AG Düren vom 02.11.2015 – 17 Cs 521/15 – ist begründet.

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Das Amtsgericht Düren hat den Einspruch des Angeklagten zu Unrecht als verfristet verworfen. Denn der Strafbefehl vom 02.11.2015 ist dem Angeklagten bis zum heutigen Tag noch nicht wirksam zugestellt worden, weshalb die hiergegen eröffnete Einspruchsfrist von zwei Wochen (§ 410 Abs. 1 StPO) noch gar nicht in Gang gesetzt worden ist.

4

Eine wirksame Zustellung des Strafbefehls vom 02.11.2015 an den in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten setzt gemäß § 37 Abs. 3 StPO die Beifügung dessen Übersetzung in die niederländische Sprache voraus. Denn der Begriff "Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO ist im Licht des Europäischen Rechts dahin auszulegen, dass hiermit auch Strafbefehle gemeint sind. Dies ergibt sich aus dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des Éuropäischen Gerichtshofs vom 12.10.2017 – C-278 / 16 = NZV 2017, 530 mit Anmerkung von Sandherr.

5

Die Kammer weist bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass entgegen der Formulierung im Strafbefehl vom 02.11.2015 der hier relevante Fremdschaden sich nicht auf 1.647,11 €, sondern allenfalls auf den von der Firma B in dem Kostenvoranschlag vom 06.08.2015 bezifferten Netto-Reparaturkostenbetrag von 1.384,13 € belaufen dürfte (vgl. LG Gera, NZV 2006, 105; Krumm, NJW 2012, 829, 830; R, in: Buck/Krumbholz, Der Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht, 2. Aufl. 2013, § 13 Rn. 56). Von diesem Betrag dürften noch die angesetzten Verbringungskosten i.H.v. 107,50 € abzuziehen sein (vgl. Krumm a. a. O.; R a. a. O., Rn. 55), so dass sich letztlich ein dem Angeklagten für den Fall seines Schuldspruchs gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zur Last zu legender Unfallschaden von nur 1.276,63 € ergeben dürfte. Damit dürfte bei dem hier streitigen Unfallereignis nach keiner der gegenwärtig vertretenen Meinungen (vgl. dazu R, Der grenzwertige Grenzwert, in: ACE-Verkehrsjurist 2/2016, S. 1 ff.) ein bedeutender Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu bejahen sein. Ein Regelfall des Fahrerlaubnisentzugs nach dieser Norm dürfte deshalb hier zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben.

6

Dr. QWT
Ausgefertigt X, Justizobersekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle